L 2 SO 4001/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 4942/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4001/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 1.8.2008 hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz ( SGG)), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegt und somit zulässig. Sie ist sachlich aber nicht begründet. Das SG hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, mit der der schwerbehinderte Ast die Übernahme von monatlichen Kosten in Höhe von 643,55 EUR für Assistenzkräfte des ASB für den grundpflegerischen Betreuungsbedarf von täglich ca. 3,5 Stunden begehrt, zu Recht abgelehnt.

Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im angefochtenen Beschluss zitiert; hierauf nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug. Es hat ferner unter Darlegung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage (Anordnungsanspruch) des § 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ausführlich und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 8.11.2007 die nicht von der Pflegekasse abgedeckten Pflegesachleistungskosten dem Grunde nach übernommen und in der Folgezeit entsprechend den vom ASB vorgelegten Rechnungen "Pflegesachleistungen § 36 SGB XI" auch beglichen hat und daher die vom ASB im Schreiben vom 20.6.2008 ausgewiesenen "grundpflegerischen Leistungen" in Höhe von 643,55 EUR weder aus seinen Stellungnahmen vom 20.6. und 30.7.2008 noch aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Rechnungen und Stundenaufstellungen nachvollziehbar und deswegen auch nicht zu berücksichtigen sind. Die weiteren Ausführungen des SG sind in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht zu beanstanden; es hat insbesondere auch mit zutreffender Begründung einen Anordnungsgrund verneint. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren führt - ungeachtet der Tatsache, dass nichts Neues vorgetragen ist - zu keiner anderen Entscheidung. Die Stellungnahmen des ASB vom 20.6. und 30.7.2008 vermögen den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von monatlich 643,55 EUR nicht glaubhaft zu machen, weil sie in eindeutigem Widerspruch zu den in der Verwaltungsakte befindlichen Rechnungen des ASB über die grundpflegerischen Leistungen und den mit dem Ag vereinbarten Abrechnungsmodalitäten stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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