Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3546/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2856/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.05.2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind weder im Verfahren vor dem Sozialgericht noch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Umzugskostenhilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung in K. im Streit.
Der 1963 geborene Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur und arbeitete bis zum 30.04.2007 in diesem Beruf. Seit dem 01.05.2007 bezog er Arbeitslosengeld. Bereits vor dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit hat er sich erfolglos um die Vermittlung in einen Anschlussarbeitsplatz bemüht.
In der Zeit vom 19.02.2007 bis zum 29.04.2008 hat die Beklagte dem Kläger mindestens 25 Vermittlungsvorschläge für Tätigkeiten als Installateur, Monteur und Hilfsarbeiter gemacht, die jedoch nicht zu einer Einstellung geführt haben. Der Kläger hat hierzu bei mehreren Vorsprachen gegenüber der Beklagten und Arbeitgebern angegeben, sowohl mit seinem Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 1365,90 EUR monatlich als auch dem sich voraussichtlich ab Mai 2008 anschließenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II keine Beschäftigung annehmen zu wollen, welche ihm nicht deutlich mehr als 2000,- EUR Nettoverdienst einbringe.
Am 18.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Umzugskostenhilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung als Installateur bei der Fa. L. & H. (fortan: L & H) in E./K ... Er legte unter anderem einen Kostenvorschlag der Firma S. Möbeltransporte für den Transport seines Umzugsguts von B. nach E./K. in Höhe von 7.160,- EUR (32 m³ Umzugsgut) vor. Zum Antragsdatum hatte der Kläger noch kein Visum und keine Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit in K., deren Aufnahme er schon zum 12.06.2007 beabsichtigte.
Mit Bescheid vom 23.05.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe mit der Begründung ab, der Kläger beabsichtige nicht die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger trug mit Widerspruch vom 04.06.2007 vor, dass er entsprechend dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag sehr wohl ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen sei, für welches in K. Sozialversicherungsbeiträge fällig seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Gewährung einer Umzugskostenhilfe nach den §§ 53 und 54 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), welche auch für einen Umzug ins Ausland erbracht werden könne, handele es sich um eine Ermessensleistung. Zweck der Leistung sei es aber nicht, den Auswanderungswillen von Antragstellern zu unterstützen, sondern finanzielle Hemmnisse zu beseitigen, welche der Beendigung der Arbeitslosigkeit entgegenstünden. Diese Notwendigkeit bestehe vorliegend nicht, da der Kläger eine qualifizierte Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung habe. Seine Chancen auf dem deutschen oder gar örtlichen Arbeitsmarkt, eine Anstellung zu finden, seien derzeit sehr gut. Wegen der Arbeitslosigkeit brauche der Kläger jedenfalls nicht nach K. auszuwandern. Die Beklagte habe die begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel so einzusetzen, dass möglichst viele Beschäftigungen zustande kommen, welche ohne finanzielle Unterstützung scheitern würden. Da die Arbeitslosigkeit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit bei entsprechender Motivation des Klägers auch ohne finanzielle Unterstützung in angemessener Zeit beendet werden könne, sei die Erstattung von Umzugskosten weder notwendig noch angemessen. Zwar respektiere die Beklagte die Auswanderungsabsicht des Klägers, jedoch könnten hierfür Hilfeleistungen der Arbeitslosenversicherung nicht zur Verfügung gestellt werden.
Am 18.07.2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Auffassung der Beklagten, er könne in D. ohne Schwierigkeiten eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit finden, treffe nicht zu. Er habe bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ohne Erfolg nach einer Anschlussbeschäftigung Ausschau gehalten. Bei einer Anfrage in K. habe er sogleich eine Beschäftigungszusage erhalten. Fehlerhaft sei auch die Auffassung der Beklagten, seine Tätigkeit in K. stelle keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. In K. gebe es keine dem inländischen Sozialversicherungssystem entsprechende Absicherung; dies werde nach dem Gesetz des Wortlaut des § 53 SGB III auch nicht gefordert. Dennoch handele es sich bei der von dem Kläger angestrebten Tätigkeit um eine Angestelltentätigkeit. Die Beklagte moniere auch zu Unrecht, dass bisher kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis vorlägen, da beide bereits beantragt seien und mit beiden Genehmigungen in Kürze zu rechnen sei. Der Kläger müsse auch wissen, ob die Beklagte bereit sei, die Mobilitätshilfe zu gewähren, da er ansonsten den Arbeitsvertrag in K. nicht unterzeichnen könne. Er könne diese Verpflichtung nicht eingehen, ohne zu wissen, ob er den Umzug finanzieren könne.
Im Klageverfahren vor dem SG legte der Kläger ein Arbeitsangebot der Firma P. R. H. Ltd. (fortan: PRH) vom 27.10.2007 vor, nachdem die Fa. L & H ihr Arbeitsangebot wegen des eingetretenen Zeitablaufs zurückgezogen hatte. Außerdem reichte der Kläger eine auf diesen neuen Arbeitgeber bezogene k. Arbeitsgenehmigung vom 26.02.2008 für eine Aufenthaltsdauer von zwei Jahren als Installateur zu den Akten.
Das SG hat die Beklagte auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 05.05.2008 unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf eine Umzugskostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers stehe unmittelbar bevor, da bereits ein Arbeitsvertrag und eine hierauf lautende Arbeitserlaubnis des Staates K. vorlägen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, sei unerheblich, ob die Beschäftigung mit einer Versicherungspflicht verbunden sei, weil es auf diese Kriterien bei der Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland nicht ankomme. Die Umzugskostenhilfe sei auch notwendig zur Aufnahme der Beschäftigung, da die Tätigkeit in Kanada außerhalb des nach § 121 Abs. 4 SGB III zumutbarem Tagespendelbereichs liege und ein Umzug unumgänglich sei. Der Kläger habe auch nachvollziehbar vorgetragen, dass er zu einem solchen Umzug nur bei finanzieller Unterstützung durch die Beklagte bereit und in der Lage sei. Die Möglichkeit der Vermittlung des Klägers in andere Arbeitsverhältnisse lasse entgegen der Auffassung der Beklagten die Notwendigkeit einer Umzugskostenbeihilfe nicht entfallen. Denn § 53 Abs. 1 SGB III stelle allein darauf ab, ob die Mobilitätshilfe zur Aufnahme "der" (nicht: einer) Beschäftigung notwendig sei. Die Regelung knüpfe damit ausschließlich an das konkrete, in Aussicht eines Beschäftigungsverhältnis an. Vor diesem Hintergrund brauche die Kammer nicht zu prüfen, ob der Vortrag der Beklagten zutreffe, der Kläger habe - trotz mittlerweile einjähriger Arbeitslosigkeit - auf dem örtlichen Arbeitsmarkt - gute Beschäftigungschancen. Hieraus folge auf der Rechtsfolgenseite die Förderung im Ermessen der Agentur für Arbeit, wobei im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null vorlägen. Das Urteil wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 09.05.2008 und der Beklagten am 20.05.2008 zugestellt.
Die Beklagte hat am 16.06.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Mobilitätshilfen seien Teil der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 SGB III) und daher vorrangig einzusetzen, um Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit zu vermeiden (§ 5 SGB III). Der Zweck bestehe deshalb nicht nur darin, finanzielle Hindernisse zugunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, welche im konkreten Fall der Aufnahme einer Beschäftigung im Wege stünden, sondern auch darin, die Möglichkeiten der Beklagten für eine erfolgreiche Vermittlung allgemein zu verbessern (§ 4 SGB III). Notwendig zur Aufnahme einer Beschäftigung seien die in Abs. 2 oder 4 aufgeführten Mobilitätshilfen in dem Umfang, in dem deren Gegenstände im Sinne einer engen Kausalität mit der Tätigkeit zusammenhingen, die für deren Ausübung unverzichtbar seien, jedenfalls bei verständiger Würdigung der Umstände. Dies bedeute mehr als bloße Zweckmäßigkeit (unter Berufung auf BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 Rar 49/80 - SozR 4100 § 44 Nr. 33). Nicht notwendig seien Mobilitätsleistungen demnach, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (unter Berufung auf BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7 a/7 AL 66/04 R - SozR 4-4300 § 415 Rdnr. 33; BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7 a AL 20/05 R -, SozR 4-4300 § 324 Nr. 2 Rdnr. 21). Das SG habe offensichtlich nicht gewürdigt, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 unter pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens entschieden habe. Dabei sei sehr wohl zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers im Rahmen einer Prognoseentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit bei entsprechender Mitwirkung des Klägers auch ohne finanzielle Unterstützung in angemessener Zeit hätte beendet werden können. Die Beklagte verwies hierzu auf die von ihr unterbreiteten Stellenangebote sowie die von ihr erstellten Beratungsvermerke im vorderen Teil der Verwaltungsakte. Es sei nicht Zweck einer Mobilitätshilfe nach § 53 SGB III, den Auswanderungswillen eines Antragstellers zu unterstützen.
Ergänzend teilte die Beklagte mit, dass der Kläger sich zum 01.06.2008 bei der Agentur für Arbeit abgemeldet habe, da er sich in E. (K.) aufhalte. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld des Klägers war am 17.05.2008 erschöpft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.05.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Nach Auskunft seiner Bevollmächtigten hat der Kläger seine Tätigkeit in K. am 01.06.2008 aufgenommen. Die Umzugskosten nach K. haben sich laut der vorgelegten Rechnung vom 07.05.2008 auf 4.473 EUR belaufen. Die Rechnung hat der Kläger mit Hilfe eines Bankkredits beglichen. Aus der Rechnung geht hervor, dass das Umzugsgut bereits am 18.05.2008 in den hierfür gemieteten Übersee-Container verladen worden ist.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 141 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Nach § 53 Abs. 1 SGB III in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). Nach Absatz 3 der Vorschrift können die Leistungen des Absatz 2 an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
§ 54 Abs. 6 SGB III sieht in seiner seit dem 01.01.2003 geltenden Fassung vor, dass als Umzugskostenbeihilfe die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden können, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Nach der Normstruktur des § 53 SGB III handelt es sich um eine Ermessensleistung, wobei das Ermessen der Beklagten aber erst dann eröffnet wird, sofern es sich um eine "zur Aufnahme der Beschäftigung notwendige Leistung" handelt. Der Notwendigkeitsbegriff im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III setzt eine Prognoseentscheidung dahingehend voraus, dass das auswärtige Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung der Mobilitätshilfe voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Neben der subjektiven Notwendigkeit - im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des Notwendigkeitserfordernisses ist, allein aber eben nicht ausreicht - muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen. Der Notwendigkeitsbegriff bringt nämlich (auch) zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 06.11.2003 - L 3 AL 755/01 -). In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit sowohl Folge des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne des § 7 Satz 1 SGB III als auch des Gedankens der Subsidiarität der Mobilitätshilfen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB III. Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die (auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Resultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Mit anderen Worten heißt dies, dass die Förderung unverzichtbar und unerlässlich sein muss; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht. Sinn und Zweck der Förderung bestehen nämlich darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiedereintritt in das Berufsleben erschweren (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.03.2007 - L 3 AL 75/06 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Andererseits ist anders als noch nach dem Job-AQTIV-Gesetz ist seit dem 01.01.2003 eine Bedürftigkeitsprüfung für die Gewährung einer Mobilitätshilfe nicht mehr erforderlich (Hartz I-Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I S. 4607).
Der Senat lässt die vom SG aufgeworfene und bejahte Frage ausdrücklich offen, ob mit der Aufnahme "der Beschäftigung" in § 53 SGB III lediglich diejenige Beschäftigung gemeint ist, für deren Aufnahme die Mobilitätshilfe beantragt worden ist. Denn auch für die beantragte Aufnahme der Beschäftigung in K. lässt sich das Tatbestandsmerkmal der "Notwendigkeit" der Mobilitätshilfe nicht bejahen. Prognostische Einzelbeurteilungen der vorliegenden Art beinhalten eine tatsächliche Feststellung, die keinen Beurteilungsspielraum beinhaltet und voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BSGE 67, 228). Bei der gerichtlichen Überprüfung ist von dem Kenntnisstand in der mündlichen Verhandlung auszugehen, weshalb zwischenzeitliche Ereignisse – hierzu gehört auch die Arbeitsaufnahme ohne die Gewährung einer Unterstützung - bei der rückwirkenden Beurteilung der Richtigkeit der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden dürfen (BSG SozR 4100 § 42 Nr. 2).
Vorliegend ist das Kriterium der "Notwendigkeit" insofern in zweierlei Hinsicht zweifelhaft und im Ergebnis zu verneinen. Zum einen ist der Kläger - was das SG indes bei seiner in sich schlüssigen Entscheidung am 05.05.2008 noch nicht wissen konnte - zum 01.06.2008 zur Arbeitsaufnahme nach K. gereist, ohne von der Beklagten gefördert worden zu sein. Eine strikte Notwendigkeit im Sinne einer "conditio sine qua non" kann daher bereits nicht bestanden haben. Der Kläger konnte ohne finanziellen Beistand der Beklagten sein Beschäftigungsverhältnis in K. antreten. Dieser nachträgliche Umstand ist nach den oben dargelegten Maßstäben des Bundessozialgerichts bei Prognoseentscheidungen auch zu berücksichtigen, da er ein wesentliches Indiz für die Möglichkeit und den Willen des Klägers ist, die Beschäftigung auch ohne eine Förderung aufzunehmen. Dass diese Prognoseentscheidung auch zur Zeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen zutreffend war, zeigt sich auch daran, dass der Kläger seinen Verbleib in Deutschland gegenüber der Beklagten nach seiner Antragstellung auch damit begründet hat, dass die notwendige kanadische Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung noch nicht vorlag, worin sich bereits der Wille zeigte, nach Beseitigung dieser Hemmnisse die Beschäftigung in K. unmittelbar anschließend aufzunehmen.
Hilfsweise stützt der Senat die Entscheidung auch darauf, dass dem Kläger von der Beklagten bereits seit seiner ersten Meldung zahlreiche Vermittlungsvorschläge gemacht worden sind, die der Kläger zum Teil mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass er hierbei nicht genug verdienen könne. Insoweit erachtet es der Senat anders als das SG jedenfalls in der vorliegenden Situation, in der nach § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III zumutbare Beschäftigungen abgelehnt worden sind, als nicht mit dem Merkmal der Notwendigkeit für die Aufnahme einer Beschäftigung in § 53 SGB III vereinbar, wenn die beantragte Umzugskostenbeihilfe ins ferne Ausland trotz Aussicht der Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen im Inland beantragt wird.
Unabhängig hiervon besteht auch deswegen kein Anspruch, weil § 53 Abs. 3 SGB III für die Förderung des Umzugs ins Ausland den Bezug von Arbeitslosengeld verlangt, weil nur dann der Förderung Einsparungen im Inland gegenüberstehen (BT-Drucks. 14/6944 S. 32). Arbeitslosengeld wurde nur bis zum 17.05.2008 gezahlt, die Abmeldung bei der Beklagten ins Ausland erfolgte zum 01.06.2008. Bereits am 18.05.2008 wurde das Umzugsgut des Klägers für den Transport nach K. eingelagert. Da die Gesetzesmaterialien eine Einsparung beim Arbeitslosengeld bei der Auslandsförderung verlangen, ist jedenfalls bei einem Umzug nach dem 17.05.2008 bereits dieses Förderkriterium unabhängig von den anderen voranstehenden Erwägungen nicht erfüllt.
Einer Gewährung der Umzugskostenbeihilfe als Zuschuss im Rahmen der freien Förderung steht im Übrigen § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB III entgegen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.08.2002 - L 8 AL 147/02 -), so dass auch insoweit eine Ermessensentscheidung der Beklagten nicht veranlasst war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind weder im Verfahren vor dem Sozialgericht noch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Umzugskostenhilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung in K. im Streit.
Der 1963 geborene Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur und arbeitete bis zum 30.04.2007 in diesem Beruf. Seit dem 01.05.2007 bezog er Arbeitslosengeld. Bereits vor dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit hat er sich erfolglos um die Vermittlung in einen Anschlussarbeitsplatz bemüht.
In der Zeit vom 19.02.2007 bis zum 29.04.2008 hat die Beklagte dem Kläger mindestens 25 Vermittlungsvorschläge für Tätigkeiten als Installateur, Monteur und Hilfsarbeiter gemacht, die jedoch nicht zu einer Einstellung geführt haben. Der Kläger hat hierzu bei mehreren Vorsprachen gegenüber der Beklagten und Arbeitgebern angegeben, sowohl mit seinem Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 1365,90 EUR monatlich als auch dem sich voraussichtlich ab Mai 2008 anschließenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II keine Beschäftigung annehmen zu wollen, welche ihm nicht deutlich mehr als 2000,- EUR Nettoverdienst einbringe.
Am 18.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Umzugskostenhilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung als Installateur bei der Fa. L. & H. (fortan: L & H) in E./K ... Er legte unter anderem einen Kostenvorschlag der Firma S. Möbeltransporte für den Transport seines Umzugsguts von B. nach E./K. in Höhe von 7.160,- EUR (32 m³ Umzugsgut) vor. Zum Antragsdatum hatte der Kläger noch kein Visum und keine Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit in K., deren Aufnahme er schon zum 12.06.2007 beabsichtigte.
Mit Bescheid vom 23.05.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe mit der Begründung ab, der Kläger beabsichtige nicht die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger trug mit Widerspruch vom 04.06.2007 vor, dass er entsprechend dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag sehr wohl ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen sei, für welches in K. Sozialversicherungsbeiträge fällig seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Gewährung einer Umzugskostenhilfe nach den §§ 53 und 54 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), welche auch für einen Umzug ins Ausland erbracht werden könne, handele es sich um eine Ermessensleistung. Zweck der Leistung sei es aber nicht, den Auswanderungswillen von Antragstellern zu unterstützen, sondern finanzielle Hemmnisse zu beseitigen, welche der Beendigung der Arbeitslosigkeit entgegenstünden. Diese Notwendigkeit bestehe vorliegend nicht, da der Kläger eine qualifizierte Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung habe. Seine Chancen auf dem deutschen oder gar örtlichen Arbeitsmarkt, eine Anstellung zu finden, seien derzeit sehr gut. Wegen der Arbeitslosigkeit brauche der Kläger jedenfalls nicht nach K. auszuwandern. Die Beklagte habe die begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel so einzusetzen, dass möglichst viele Beschäftigungen zustande kommen, welche ohne finanzielle Unterstützung scheitern würden. Da die Arbeitslosigkeit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit bei entsprechender Motivation des Klägers auch ohne finanzielle Unterstützung in angemessener Zeit beendet werden könne, sei die Erstattung von Umzugskosten weder notwendig noch angemessen. Zwar respektiere die Beklagte die Auswanderungsabsicht des Klägers, jedoch könnten hierfür Hilfeleistungen der Arbeitslosenversicherung nicht zur Verfügung gestellt werden.
Am 18.07.2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Auffassung der Beklagten, er könne in D. ohne Schwierigkeiten eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit finden, treffe nicht zu. Er habe bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ohne Erfolg nach einer Anschlussbeschäftigung Ausschau gehalten. Bei einer Anfrage in K. habe er sogleich eine Beschäftigungszusage erhalten. Fehlerhaft sei auch die Auffassung der Beklagten, seine Tätigkeit in K. stelle keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. In K. gebe es keine dem inländischen Sozialversicherungssystem entsprechende Absicherung; dies werde nach dem Gesetz des Wortlaut des § 53 SGB III auch nicht gefordert. Dennoch handele es sich bei der von dem Kläger angestrebten Tätigkeit um eine Angestelltentätigkeit. Die Beklagte moniere auch zu Unrecht, dass bisher kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis vorlägen, da beide bereits beantragt seien und mit beiden Genehmigungen in Kürze zu rechnen sei. Der Kläger müsse auch wissen, ob die Beklagte bereit sei, die Mobilitätshilfe zu gewähren, da er ansonsten den Arbeitsvertrag in K. nicht unterzeichnen könne. Er könne diese Verpflichtung nicht eingehen, ohne zu wissen, ob er den Umzug finanzieren könne.
Im Klageverfahren vor dem SG legte der Kläger ein Arbeitsangebot der Firma P. R. H. Ltd. (fortan: PRH) vom 27.10.2007 vor, nachdem die Fa. L & H ihr Arbeitsangebot wegen des eingetretenen Zeitablaufs zurückgezogen hatte. Außerdem reichte der Kläger eine auf diesen neuen Arbeitgeber bezogene k. Arbeitsgenehmigung vom 26.02.2008 für eine Aufenthaltsdauer von zwei Jahren als Installateur zu den Akten.
Das SG hat die Beklagte auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 05.05.2008 unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf eine Umzugskostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers stehe unmittelbar bevor, da bereits ein Arbeitsvertrag und eine hierauf lautende Arbeitserlaubnis des Staates K. vorlägen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, sei unerheblich, ob die Beschäftigung mit einer Versicherungspflicht verbunden sei, weil es auf diese Kriterien bei der Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland nicht ankomme. Die Umzugskostenhilfe sei auch notwendig zur Aufnahme der Beschäftigung, da die Tätigkeit in Kanada außerhalb des nach § 121 Abs. 4 SGB III zumutbarem Tagespendelbereichs liege und ein Umzug unumgänglich sei. Der Kläger habe auch nachvollziehbar vorgetragen, dass er zu einem solchen Umzug nur bei finanzieller Unterstützung durch die Beklagte bereit und in der Lage sei. Die Möglichkeit der Vermittlung des Klägers in andere Arbeitsverhältnisse lasse entgegen der Auffassung der Beklagten die Notwendigkeit einer Umzugskostenbeihilfe nicht entfallen. Denn § 53 Abs. 1 SGB III stelle allein darauf ab, ob die Mobilitätshilfe zur Aufnahme "der" (nicht: einer) Beschäftigung notwendig sei. Die Regelung knüpfe damit ausschließlich an das konkrete, in Aussicht eines Beschäftigungsverhältnis an. Vor diesem Hintergrund brauche die Kammer nicht zu prüfen, ob der Vortrag der Beklagten zutreffe, der Kläger habe - trotz mittlerweile einjähriger Arbeitslosigkeit - auf dem örtlichen Arbeitsmarkt - gute Beschäftigungschancen. Hieraus folge auf der Rechtsfolgenseite die Förderung im Ermessen der Agentur für Arbeit, wobei im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null vorlägen. Das Urteil wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 09.05.2008 und der Beklagten am 20.05.2008 zugestellt.
Die Beklagte hat am 16.06.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Mobilitätshilfen seien Teil der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 SGB III) und daher vorrangig einzusetzen, um Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit zu vermeiden (§ 5 SGB III). Der Zweck bestehe deshalb nicht nur darin, finanzielle Hindernisse zugunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, welche im konkreten Fall der Aufnahme einer Beschäftigung im Wege stünden, sondern auch darin, die Möglichkeiten der Beklagten für eine erfolgreiche Vermittlung allgemein zu verbessern (§ 4 SGB III). Notwendig zur Aufnahme einer Beschäftigung seien die in Abs. 2 oder 4 aufgeführten Mobilitätshilfen in dem Umfang, in dem deren Gegenstände im Sinne einer engen Kausalität mit der Tätigkeit zusammenhingen, die für deren Ausübung unverzichtbar seien, jedenfalls bei verständiger Würdigung der Umstände. Dies bedeute mehr als bloße Zweckmäßigkeit (unter Berufung auf BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 Rar 49/80 - SozR 4100 § 44 Nr. 33). Nicht notwendig seien Mobilitätsleistungen demnach, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (unter Berufung auf BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7 a/7 AL 66/04 R - SozR 4-4300 § 415 Rdnr. 33; BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7 a AL 20/05 R -, SozR 4-4300 § 324 Nr. 2 Rdnr. 21). Das SG habe offensichtlich nicht gewürdigt, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 unter pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens entschieden habe. Dabei sei sehr wohl zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers im Rahmen einer Prognoseentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit bei entsprechender Mitwirkung des Klägers auch ohne finanzielle Unterstützung in angemessener Zeit hätte beendet werden können. Die Beklagte verwies hierzu auf die von ihr unterbreiteten Stellenangebote sowie die von ihr erstellten Beratungsvermerke im vorderen Teil der Verwaltungsakte. Es sei nicht Zweck einer Mobilitätshilfe nach § 53 SGB III, den Auswanderungswillen eines Antragstellers zu unterstützen.
Ergänzend teilte die Beklagte mit, dass der Kläger sich zum 01.06.2008 bei der Agentur für Arbeit abgemeldet habe, da er sich in E. (K.) aufhalte. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld des Klägers war am 17.05.2008 erschöpft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.05.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Nach Auskunft seiner Bevollmächtigten hat der Kläger seine Tätigkeit in K. am 01.06.2008 aufgenommen. Die Umzugskosten nach K. haben sich laut der vorgelegten Rechnung vom 07.05.2008 auf 4.473 EUR belaufen. Die Rechnung hat der Kläger mit Hilfe eines Bankkredits beglichen. Aus der Rechnung geht hervor, dass das Umzugsgut bereits am 18.05.2008 in den hierfür gemieteten Übersee-Container verladen worden ist.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 141 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Nach § 53 Abs. 1 SGB III in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). Nach Absatz 3 der Vorschrift können die Leistungen des Absatz 2 an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
§ 54 Abs. 6 SGB III sieht in seiner seit dem 01.01.2003 geltenden Fassung vor, dass als Umzugskostenbeihilfe die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden können, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Nach der Normstruktur des § 53 SGB III handelt es sich um eine Ermessensleistung, wobei das Ermessen der Beklagten aber erst dann eröffnet wird, sofern es sich um eine "zur Aufnahme der Beschäftigung notwendige Leistung" handelt. Der Notwendigkeitsbegriff im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III setzt eine Prognoseentscheidung dahingehend voraus, dass das auswärtige Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung der Mobilitätshilfe voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Neben der subjektiven Notwendigkeit - im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des Notwendigkeitserfordernisses ist, allein aber eben nicht ausreicht - muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen. Der Notwendigkeitsbegriff bringt nämlich (auch) zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 06.11.2003 - L 3 AL 755/01 -). In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit sowohl Folge des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne des § 7 Satz 1 SGB III als auch des Gedankens der Subsidiarität der Mobilitätshilfen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB III. Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die (auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Resultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Mit anderen Worten heißt dies, dass die Förderung unverzichtbar und unerlässlich sein muss; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht. Sinn und Zweck der Förderung bestehen nämlich darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiedereintritt in das Berufsleben erschweren (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.03.2007 - L 3 AL 75/06 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Andererseits ist anders als noch nach dem Job-AQTIV-Gesetz ist seit dem 01.01.2003 eine Bedürftigkeitsprüfung für die Gewährung einer Mobilitätshilfe nicht mehr erforderlich (Hartz I-Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I S. 4607).
Der Senat lässt die vom SG aufgeworfene und bejahte Frage ausdrücklich offen, ob mit der Aufnahme "der Beschäftigung" in § 53 SGB III lediglich diejenige Beschäftigung gemeint ist, für deren Aufnahme die Mobilitätshilfe beantragt worden ist. Denn auch für die beantragte Aufnahme der Beschäftigung in K. lässt sich das Tatbestandsmerkmal der "Notwendigkeit" der Mobilitätshilfe nicht bejahen. Prognostische Einzelbeurteilungen der vorliegenden Art beinhalten eine tatsächliche Feststellung, die keinen Beurteilungsspielraum beinhaltet und voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BSGE 67, 228). Bei der gerichtlichen Überprüfung ist von dem Kenntnisstand in der mündlichen Verhandlung auszugehen, weshalb zwischenzeitliche Ereignisse – hierzu gehört auch die Arbeitsaufnahme ohne die Gewährung einer Unterstützung - bei der rückwirkenden Beurteilung der Richtigkeit der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden dürfen (BSG SozR 4100 § 42 Nr. 2).
Vorliegend ist das Kriterium der "Notwendigkeit" insofern in zweierlei Hinsicht zweifelhaft und im Ergebnis zu verneinen. Zum einen ist der Kläger - was das SG indes bei seiner in sich schlüssigen Entscheidung am 05.05.2008 noch nicht wissen konnte - zum 01.06.2008 zur Arbeitsaufnahme nach K. gereist, ohne von der Beklagten gefördert worden zu sein. Eine strikte Notwendigkeit im Sinne einer "conditio sine qua non" kann daher bereits nicht bestanden haben. Der Kläger konnte ohne finanziellen Beistand der Beklagten sein Beschäftigungsverhältnis in K. antreten. Dieser nachträgliche Umstand ist nach den oben dargelegten Maßstäben des Bundessozialgerichts bei Prognoseentscheidungen auch zu berücksichtigen, da er ein wesentliches Indiz für die Möglichkeit und den Willen des Klägers ist, die Beschäftigung auch ohne eine Förderung aufzunehmen. Dass diese Prognoseentscheidung auch zur Zeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen zutreffend war, zeigt sich auch daran, dass der Kläger seinen Verbleib in Deutschland gegenüber der Beklagten nach seiner Antragstellung auch damit begründet hat, dass die notwendige kanadische Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung noch nicht vorlag, worin sich bereits der Wille zeigte, nach Beseitigung dieser Hemmnisse die Beschäftigung in K. unmittelbar anschließend aufzunehmen.
Hilfsweise stützt der Senat die Entscheidung auch darauf, dass dem Kläger von der Beklagten bereits seit seiner ersten Meldung zahlreiche Vermittlungsvorschläge gemacht worden sind, die der Kläger zum Teil mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass er hierbei nicht genug verdienen könne. Insoweit erachtet es der Senat anders als das SG jedenfalls in der vorliegenden Situation, in der nach § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III zumutbare Beschäftigungen abgelehnt worden sind, als nicht mit dem Merkmal der Notwendigkeit für die Aufnahme einer Beschäftigung in § 53 SGB III vereinbar, wenn die beantragte Umzugskostenbeihilfe ins ferne Ausland trotz Aussicht der Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen im Inland beantragt wird.
Unabhängig hiervon besteht auch deswegen kein Anspruch, weil § 53 Abs. 3 SGB III für die Förderung des Umzugs ins Ausland den Bezug von Arbeitslosengeld verlangt, weil nur dann der Förderung Einsparungen im Inland gegenüberstehen (BT-Drucks. 14/6944 S. 32). Arbeitslosengeld wurde nur bis zum 17.05.2008 gezahlt, die Abmeldung bei der Beklagten ins Ausland erfolgte zum 01.06.2008. Bereits am 18.05.2008 wurde das Umzugsgut des Klägers für den Transport nach K. eingelagert. Da die Gesetzesmaterialien eine Einsparung beim Arbeitslosengeld bei der Auslandsförderung verlangen, ist jedenfalls bei einem Umzug nach dem 17.05.2008 bereits dieses Förderkriterium unabhängig von den anderen voranstehenden Erwägungen nicht erfüllt.
Einer Gewährung der Umzugskostenbeihilfe als Zuschuss im Rahmen der freien Förderung steht im Übrigen § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB III entgegen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.08.2002 - L 8 AL 147/02 -), so dass auch insoweit eine Ermessensentscheidung der Beklagten nicht veranlasst war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved