L 13 AS 1283/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 4545/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1283/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit dem 18. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Aufgrund eines am 19. Oktober 2005 gestellten Fortzahlungsantrags bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. April 2006. Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2005 betrug die Höhe der monatlich zustehenden Leistungen 810,28 EUR; für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 wurden 497,85 EUR monatlich bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 27. Februar 2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2006 monatlich 615,37 EUR und für den April 2006 649,87 EUR. Den seitens des Klägers gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit am selben Tag zur Post gegebenem Widerspruchsbescheid vom 8. März 2006 zurück. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die vom Kläger gegen diesen Widerspruchsbescheid am 21. Juni 2006 erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig; der Kläger habe diese nicht binnen der Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheids erhoben.

Gegen diesen ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 4. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. März 2008 beim SG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2006 höhere Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 7 AS 4545/06) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 1283/08) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist nicht zulässig.

Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn sie innerhalb der Monatsfrist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2008 ist dem Kläger am 4. Februar 2008 mit Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden. Gemäß § 63 Abs. 2 SGG erfolgt die Zustellung von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 176 ZPO kann die Post mit der Zustellung beauftragt werden. In diesem Fall erfolgt die Zustellung nach Maßgabe der §§ 177 bis 181 ZPO (§ 176 Abs. 2 ZPO). Zum Nachweis der Zustellung ist gemäß § 182 ZPO eine Zustellungsurkunde anzufertigen. § 180 ZPO sieht für den Fall, dass die Sendung nicht nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO zugestellt werden kann, die Möglichkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten vor. Darüber, dass dies hier am 4. Februar 2008 geschehen ist, begründet die Postzustellungsurkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis. Der Kläger hat demgegenüber keine Gründe vorgebracht, die die Richtigkeit der Zustellungsurkunde in Zweifel ziehen könnten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Juli 1988, 12 RK 16/88, veröffentlicht in USK 88163). Die dadurch in Lauf gesetzte Berufungsfrist war bereits abgelaufen, als der Kläger am 7. März 2008 Berufung eingelegt hat.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu gewähren, denn er war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt; Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten hat er weder vorgetragen noch sind solche nach Aktenlage ersichtlich. Damit kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (vgl. dazu § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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