L 7 U 3170/04 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 U 3170/04 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Gegenstandswert wird auf 4000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Im Klageverfahren war die Gültigkeit der Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten - Gruppe der Versicherten - anlässlich der Sozialversicherungswahlen 1999 streitig. Der Gegenstandswert war gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf den Regelwert von 4.000 EUR festzusetzen, weil in Wahlanfechtungssachen genügende Anhaltspunkte für eine Bewertung des Streitgegenstandes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten fehlen. Weder die Kosten für eine neu durchzuführende Wahl noch die Größe der Körperschaft, deren Wahl angefochten wird, bietet Anhaltspunkte für die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten (vgl. auch Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 13.02.1998 - L 7 Ka-SE 22/97).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved