Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 6120/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4375/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), auch wenn die Höhe des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs - die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren - kaum die Wertgrenze für Berufungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigen dürfte. Eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 511 ZPO (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 - L 19 B 42/06 AL - und vom 18. April 2007 - L 16 B 9/07 KR -; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF - m.w.N.,; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B - (alle juris)). Für diese Auffassung sprechen auch die Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), denn in dem neu angefügten Abs. 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1 a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die Prozesskostenhilfe (PKH). Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschluss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr hat das Sozialgericht (SG) die Ablehnung der PKH allein mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 7 AS 6120/07 keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 - (juris) oder eine weitere Sachaufklärung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In der Sache begehrt der Kläger im Hauptsacheverfahren die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Vorliegend hatte, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, der Widerspruch keinen Erfolg, denn er war zum Zeitpunkt seiner Erhebung bereits unzulässig.
Der Widerspruch vom 25. Juli 2007 richtete sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2007, mit welchem dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 bewilligt worden waren. Entgegen einem vor dem SG Karlsruhe im Verfahren S 13 AS 1219/06 geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 31. Mai 2007, wonach die Beklagte ab 1. Februar 2006 zusätzlich als Kosten der Unterkunft die Garagenmiete übernehmen werde, enthielt der Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2007 die Kosten der Garagenmiete nicht. Mit weiterem Bescheid vom 9. Juli 2007 teilte die Beklagte dem Kläger "bezugnehmend auf den Vergleich des Sozialgerichts Karlsruhe" folgendes mit: "Die Kosten für die Unterkunft wurden rückwirkend ab dem 01.02.2006 neu berechnet. Dabei werden Ihnen rückwirkend ab dem 01.02.2006 Garagenkosten in Höhe von 46,02 Euro gewährt" (Blatt 149 Verwaltungsakte). Durch diesen weiteren Bescheid hat sich die Beklagte in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, ab 1. Februar 2006 über die bereits bewilligten Leistungen hinaus weitere 46,02 EUR monatlich zu zahlen, eine Nachzahlung wurde angekündigt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war damit zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs bereits geklärt, dass auch für den Bewilligungszeitraum 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 die in der Höhe unstreitigen Kosten für die Garage durch die Beklagte übernommen werden. Aus der Verwendung der Formulierung "rückwirkend ab 01.02.2006" kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte ausdrücklich nur für die Vergangenheit, nicht jedoch auch für die Zeit ab 1. August 2007 die entsprechenden Leistungen übernehmen wollte. Vielmehr hat sie eindeutig eine Regelung mit Dauerwirkung, unabhängig von einzelnen Bewilligungszeiträumen getroffen. Damit bestand zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, denn die begehrte Regelung der Übernahme der Garagenkosten war von der Beklagten bereits getroffen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nachfolgenden Hinweisschreiben der Beklagten vom 26. Juli 2007, in welchem sie irrig davon ausging, der Bescheid vom 5. Juli 2007 enthalte bereits die Garagenkosten. Der unzulässige Widerspruch wurde hierdurch nicht zulässig, denn es ändert sich nichts daran, dass der ursprünglichen Beschwer des Klägers durch den Bescheid vom 9. Juli 2007 bereits abgeholfen worden war.
Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten kommt es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH nicht mehr an.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), auch wenn die Höhe des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs - die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren - kaum die Wertgrenze für Berufungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigen dürfte. Eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 511 ZPO (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 - L 19 B 42/06 AL - und vom 18. April 2007 - L 16 B 9/07 KR -; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF - m.w.N.,; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B - (alle juris)). Für diese Auffassung sprechen auch die Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), denn in dem neu angefügten Abs. 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1 a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die Prozesskostenhilfe (PKH). Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschluss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr hat das Sozialgericht (SG) die Ablehnung der PKH allein mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 7 AS 6120/07 keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 - (juris) oder eine weitere Sachaufklärung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In der Sache begehrt der Kläger im Hauptsacheverfahren die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Vorliegend hatte, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, der Widerspruch keinen Erfolg, denn er war zum Zeitpunkt seiner Erhebung bereits unzulässig.
Der Widerspruch vom 25. Juli 2007 richtete sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2007, mit welchem dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 bewilligt worden waren. Entgegen einem vor dem SG Karlsruhe im Verfahren S 13 AS 1219/06 geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 31. Mai 2007, wonach die Beklagte ab 1. Februar 2006 zusätzlich als Kosten der Unterkunft die Garagenmiete übernehmen werde, enthielt der Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2007 die Kosten der Garagenmiete nicht. Mit weiterem Bescheid vom 9. Juli 2007 teilte die Beklagte dem Kläger "bezugnehmend auf den Vergleich des Sozialgerichts Karlsruhe" folgendes mit: "Die Kosten für die Unterkunft wurden rückwirkend ab dem 01.02.2006 neu berechnet. Dabei werden Ihnen rückwirkend ab dem 01.02.2006 Garagenkosten in Höhe von 46,02 Euro gewährt" (Blatt 149 Verwaltungsakte). Durch diesen weiteren Bescheid hat sich die Beklagte in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, ab 1. Februar 2006 über die bereits bewilligten Leistungen hinaus weitere 46,02 EUR monatlich zu zahlen, eine Nachzahlung wurde angekündigt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war damit zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs bereits geklärt, dass auch für den Bewilligungszeitraum 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 die in der Höhe unstreitigen Kosten für die Garage durch die Beklagte übernommen werden. Aus der Verwendung der Formulierung "rückwirkend ab 01.02.2006" kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte ausdrücklich nur für die Vergangenheit, nicht jedoch auch für die Zeit ab 1. August 2007 die entsprechenden Leistungen übernehmen wollte. Vielmehr hat sie eindeutig eine Regelung mit Dauerwirkung, unabhängig von einzelnen Bewilligungszeiträumen getroffen. Damit bestand zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, denn die begehrte Regelung der Übernahme der Garagenkosten war von der Beklagten bereits getroffen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nachfolgenden Hinweisschreiben der Beklagten vom 26. Juli 2007, in welchem sie irrig davon ausging, der Bescheid vom 5. Juli 2007 enthalte bereits die Garagenkosten. Der unzulässige Widerspruch wurde hierdurch nicht zulässig, denn es ändert sich nichts daran, dass der ursprünglichen Beschwer des Klägers durch den Bescheid vom 9. Juli 2007 bereits abgeholfen worden war.
Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten kommt es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH nicht mehr an.
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