L 6 U 1429/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 2089/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1429/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung fortbestehender Arbeitsunfallfolgen.

Der im Jahr 1957 geborene Kläger stürzte im Rahmen seiner Tätigkeit als Maurerpolier für die Mutter-Bau KG am 20. Juli 2004 beim Beladen eines Lastwagens mit einem Kran und stieß mit dem linken Knie gegen ein Kantholz. Im Durchgangsarztbericht vom gleichen Tag diagnostizierte der Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses Überlingen eine Knieprellung links. Bei der Nachuntersuchung am 22. Juli 2004 gab der Kläger noch heftige Schmerzen an (Nachschaubericht von Dr. W. vom gleichen Tag). Deswegen wurde am 26. Juli 2004 zum Ausschluss einer Kniebinnenverletzung eine Kernspintomographie des linken Kniegelenks durch den Arzt für Radiologie R. durchgeführt, der eine mediale Gonarthrose mit Abflachung des Kondylus medialis femoris, ein Knochenmarködem im Kondylus medialis femoris, eine Innenmeniskushinterhorndegeneration sowie einen Kniegelenkserguss beschrieb. (Arztbrief vom 26. Juli 2004). Vor diesem Hintergrund schätzte Dr. W. die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2004 ein (Nachschaubericht vom 22. Juli 2004). Am 2. August 2004 nahm der Kläger nach Mitteilung seiner Arbeitgeberin vom 26. August 2004 die Arbeit wieder auf. Die ab 1. August 2004 wieder erlangte Arbeitsfähigkeit bestätigte auch Dr. W. in der Mitteilung vom 19. August 2004.

Im Nachschaubericht vom 5. Januar 2005 gab Dr. K. (Krankenhaus Überlingen) an, der Kläger habe noch einen erheblichen Druckschmerz beklagt, die kernspintomographische Untersuchung habe einen Einriss am Innenmeniskus gezeigt. Am 17. Januar 2005 führte Dr. K. eine Arthroskopie am linken Kniegelenk, bei dem drittgradige Knorpelschäden reseziert wurden, durch. Er diagnostizierte einen Knorpelschaden der medialen Femurkondyle. In den Nachschauberichten vom 22. Februar und 2. März 2005 berichtete Dr. K. über einen verbliebenen Druck bei freier Beweglichkeit. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege nicht vor.

Erst am 18. März 2005 erfolgte seitens der Arbeitsgeberin des Klägers eine Unfallanzeige bei der Beklagten. Im Schreiben vom 23. März 2005 führte Dr. K. aus, die Frage, ob ein traumatischer Meniskusschaden vorliege, sei nicht eindeutig zu beantworten. Hierzu bedürfe es weiterer Unterlagen und wahrscheinlich einer Zusammenhangsbegutachtung. In der Mitteilung vom 2. Juni 2005 gab Dr. K. an, der Kläger sei ab dem 25. Februar 2005 arbeitsfähig aus der ambulanten Behandlung entlassen worden. Die Beklagte zog Vorerkrankungsverzeichnisse der AOK Zollernalb bei.

In der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17. August 2005 führte Dr. M. aus, der Unfallvorgang sei an sich schon nicht geeignet, eine Kniebinnenverletzung zu bewirken. Die bei der Kernspintomographie am 26. Juli 2005 erhobenen Befunde seien nicht Unfallfolge, sondern vorbestehend. Die Knorpelschäden hätten das Knochenmarködem bedingt. Es lägen nur degenerative Kniebinnenschäden vor. Der Unfall vom Juli 2004 sei nur für eine Knieprellung verantwortlich gewesen, deretwegen Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2004 bestanden habe. Die späteren Behandlungen seien unfallunabhängig.

Im Zwischenbericht vom 12. Januar 2006 gab Dr. K. an, es liege eine mediale Gonarthrose mit nach wie vor belastungsbedingten Schmerzen am linken Kniegelenk vor, weswegen eine Umstellungsosteotomie geplant sei. Diese wurde am 28. März 2006 im Krankenhaus Überlingen durch Dr. Sch. durchgeführt (Operationsbericht vom gleichen Tag).

Mit Bescheid vom 11. Mai 2006 anerkannte die Beklagte das Ereignis vom 20. Juli 2004 als Arbeitsunfall und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 31. Juli 2004. Die ab 17. Januar 2005 vorliegende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit sei nicht mehr aufgrund unfallbedingter Gesundheitsschäden erforderlich gewesen. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung von Dr. M ... Das Unfallereignis habe lediglich ein Anlassgeschehen für das Hervortreten der bestehenden Vorschäden dargestellt. Dies sei für die Anerkennung eines haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Körperschäden nicht ausreichend. Das allein zeitliche Zusammentreffen reiche nicht aus. Wie die medizinischen Befunde zeigten, seien für den Kniebinnenzustand die bestehenden Vorschäden wesentlich ursächlich gewesen. Die Prellung des linken Kniegelenks sei folgenlos ausgeheilt. Die MdE betrage unter 10 vom Hundert (v. H.).

Hiergegen richtete sich der am 9. Juni 2006 bei der Beklagte eingegangene Widerspruch des Klägers. Der Kläger trug vor, vor dem Unfall keinen Schaden am Knie gehabt zu haben. Dr. K. habe vor der im Januar 2005 durchgeführten Arthroskopie gemeint, das Knie hätte gleich nach dem Unfall operiert werden müssen. Er habe selbst nach Durchführung der Umstellungsosteotomie nach wie vor Schmerzen im Knie. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach herrschender medizinischer Lehre könne eine traumatische Meniskusschädigung nur durch eine gewaltsame Verdrehung des Oberschenkels gegen den fixierten Unterschenkel oder durch eine gewaltsame Verdrehung des Unterschenkels gegen den fixierten Oberschenkel bewirkt werden. Durch das Anstoßen gegen ein Kantholz sei weder der Ober- noch der Unterschenkel fixiert gewesen. Bei dem geschilderten Unfallhergang sei ein Meniskusschaden im Sinne einer Zerreißung nur dann denkbar, wenn vorbestehende degenerative Veränderungen soweit fortgeschritten waren, dass eine unwesentliche Belastung ausreichte, um den Meniskus zum Zerreißen zu bringen. Diese unwesentliche Belastung sei dann aber nicht als rechtlich wesentliche Ursache für den Meniskusriss zu werten. Der nachgewiesene Innenmeniskusschaden sei somit allein wesentlich auf die vorbestehenden Veränderungen zurückzuführen. Es sei glaubhaft, dass der Kläger vor dem Unfall keine Beschwerden am Knie verspürt habe. Bei einem vorgeschädigten Knie reiche jedoch eine unwesentliche Belastung aus, um eine unfallunabhängige Meniskusverletzung zu verursachen.

Deswegen erhob der Kläger am 31. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Er reichte weder eine Begründung der Klage noch eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ein. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2007 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich auf die Einschätzung von Dr. M ... Weitere Ermittlungen seien nicht notwendig aber auch nicht möglich gewesen, da der Kläger keine Schweigepflichtentbindungserklärung zu den Akten gereicht habe.

Gegen den seinen Bevollmächtigten am 19. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. März 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Eine nähere Begründung erfolgte wiederum nicht.

Der Kläger beantragt sachgerecht ausgelegt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 12. Februar 2007 und Abänderung des Bescheids vom 11. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2006 festzustellen, dass bei ihm über den 31. Juli 2007 hinaus ein unfallbedingter Kniebinnenschaden links vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Erwiderung verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG.

Der Senat hat Dr. K. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 teilte er mit, bei der von ihm im Januar 2005 durchgeführten Arthroskopie habe sich der Kernspintomographiebefund vom Juli 2004 im Wesentlichen bestätigt. Es habe sich eine mediale Gonarthrose gezeigt. Der Innenmeniskus sei nur degenerativ verändert gewesen und habe keine Risszeichen aufgewiesen. Die Stellungnahme von Dr. M. vom August 2005 sei korrekt, Bedenken seinerseits lägen dagegen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat sich weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren zu seinem konkreten Klagebegehren geäußert. Er hat insbesondere keine konkrete Leistung benannt, die ihm gewährt werden sollte. Über eine konkrete Leistung hat auch die Beklagte nicht entschieden. Eine Leistungsklage - wie sie vom SG angenommen wurde - wäre daher unzulässig. Bei sachgerechter Auslegung ist das Begehren des Klägers im Hinblick auf die im Ausgangsbescheid erfolgte Ablehnung des Bestehens von Unfallfolgen über den 31. Juli 2004 hinaus als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG (in Kombination mit einer Anfechtungsklage) zu sehen (s. hierzu: BSG, Urteil vom 15. Februar 2005, B 2 U 1/04 R, zitiert nach Juris Rn. 13). Das Vorliegen einer unfallbedingten Kniebinnenschädigung links über den 31. Juli 2004 hinaus kann indes nicht festgestellt werden. Der Bescheid vom 11. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2006 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleidet. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S 257; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (BSGE 94, 269).

Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem bei dem Unfall erlittenen Primärschaden einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen diesem und der verbliebenen Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Primärschaden und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 - BSGE 58, 80, 82; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 129; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - HVBG-Info 2000, 2811). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSGE 19,52; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 m.w.N.). Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277, 278). Insoweit ist eine wertende Gegenüberstellung der ursächlichen Faktoren erforderlich (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52, 53; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121, 123; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110, 112).

Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 und vom 09.05.2006 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 ). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen.

Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6, 70, 72; BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).

Der Unfall vom 20. Juli 2004 ist als Arbeitsunfall anerkannt. Dies steht schon im Hinblick auf die materielle Bestandskraft des Bescheids vom 11. Mai 2005 fest.

Der Senat ist davon überzeugt, dass dieser Unfall zu einem Gesundheitserstschaden in Form einer Prellung des linken Kniegelenks geführt hat. Zu Recht hat das SG hierzu auf den Durchgangsarztbericht von Dr. W. vom 20. Juli 2004 verwiesen. Es ist weder nachgewiesen, noch hinreichend wahrscheinlich, dass der Unfall ferner zu einem Einriss am Innenmeniskus geführt hat. Zwar ist einzuräumen, dass Dr. K. im Nachschaubericht vom 5. Januar 2005 einen Einriss am Innenmeniskus unter Bezugnahme auf eine kernspintomographische Untersuchung erwähnte und eine Abklärung hinsichtlich eines traumatischen Meniskusschadens für erforderlich hielt. In seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 22. Februar 2008 gab er jedoch an, dass er bei der danach durchgeführten Arthroskopie vom 17. Januar 2005 den Kernspintomographiebefund des linken Kniegelenks des Arztes für Radiologie R. vom 26. Juli 2004 im Wesentlichen bestätigt fand. Wie schon bei dieser Kernspintomographie zeigte sich Dr. K. lediglich eine mediale Gonarthrose und eine degenerative Veränderung des Innenmeniskus. Risszeichen haben sich nicht gezeigt. Insoweit können die Ausführungen von Dr. M. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17. August 2005 zur Frage der Geeignetheit des Unfallvorgangs für die Verursachung eines Kniebinnenschadens, denen sich das SG angeschlossen hat und gegen die dem Grunde nach auch der Senat keine Bedenken erhebt, dahingestellt bleiben, da ein solcher traumatischer Kniebinnenschaden schon gar nicht vorliegt.

Es mag sein, dass der Kläger erst seit dem 20. Juli 2004 Beschwerden am linken Kniegelenk hat, die nach seinem letzten Vorbringen auch durch die Umstellungsosteotomie nicht voll und ganz beseitigt werden konnten. Für diese Beschwerden sind jedoch degenerative Veränderungen und nicht der Unfall vom 20. Juli 2004 als rechtlich wesentliche Ursache anzusehen. Der Senat stützt sich wie das SG auf die Einschätzung von Dr. M., der auch Dr. K. ausdrücklich in seiner sachverständigen Zeugenaussage zugestimmt hat. Dem steht das Vorbringen des Klägers, Dr. K. habe mitgeteilt, das Knie hätte unmittelbar nach dem Unfall operiert werden müssen, nicht entgegen. Denn es reicht nicht aus, dass der Unfall als - wie es die Beklagte im angefochtenen Ausgangsbescheid formulierte - Anlassgeschehen lediglich die Gelegenheit darstellte, bei der die degenerative Vorschädigung hervortrat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach den zeitnahen Angaben der Arbeitgeberin vom 26. August 2004 der Kläger am 2. August 2004 wieder seine Arbeit aufgenommen hatte. Auch dies spricht gegen eine wesentliche Bedeutung des Unfallereignisses für die nachfolgende Krankheitsgeschichte.

Die Berufung war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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