Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2177/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 787/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Bescheid vom 15. Juli 2008 wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit seinen Klagen wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung und Rückforderung von gewährtem Unterhaltsgeld und Fahrkosten und er begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor dem 06.10.2000.
Dem 1952 geborenen, schwerbehinderten Kläger hatte die Beklagte aufgrund eines in abhängiger Beschäftigung als PC-Netzwerkkonstrukteur und als "Gruppenleiter Technik" erworbenen Anspruchs zunächst Arbeitslosengeld ab 01.04.1999 für 360 Tage bewilligt. Nachdem der Kläger vom 01.09.1999 bis 29.02.2000 einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen war und sich hierfür aus dem Leistungsbezug abgemeldet hatte (Aufhebungsbescheid vom 06.09.1999), wurde ihm auf seine Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld ab 01.03.2000 weiter bewilligt. Am 14.06.2000 beantragte er die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum "Supportingenieur/Administrator Netzwerke" bei der L.-GmbH in Ettlingen für die Dauer vom 20.06.2000 bis 16.02.2001. Mit Bescheid vom 10.07.2000 übernahm die Beklagte die Lehrgangskosten und bewilligte dem Kläger Fahrkosten für den Zeitraum vom 20.06.2000 bis 17.11.2000 in Höhe von insgesamt 3990 DM. Die Fahrkosten wurden monatlich im Voraus, beginnend ab Mai 2000 bis Oktober 2000 in Höhe von jeweils 665 DM ausbezahlt. Außerdem wurde ihm mit Bescheid vom 14.07.2000 Unterhaltsgeld ab 20.06.2000 in Höhe von wöchentlich 574,70 DM bzw. ab 01.07.2000 in Höhe von 611,66 DM bewilligt (Änderungsbescheid vom 26.07.2000) und bis 31.08.2000 ausbezahlt.
Am 11.09.2000 erreichte die Beklagte eine E-Mail des Bildungsträgers, in der mitgeteilt wurde, bei der Überprüfung der Anwesenheitsliste sei festgestellt worden, dass der Kläger seit dem 17.07.2000 unentschuldigt fehle. Der Kläger habe beim zweiten Anlauf seine Novell-Update-Prüfung bestanden und sei seit dem Ende des Urlaubes der Gruppe (vom 24.07. bis 04.08.2000) nicht mehr zum Unterricht erschienen.
Mit Bescheid vom 25.09.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsgeld mit Wirkung vom 05.08.2000 auf. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Aufhebung auf falschen und unvollständigen Angaben der Firma L. beruhe. Falsch sei, dass er zuletzt am 17.07.2000 am Lehrgang teilgenommen habe. Er habe am 28.07.2000 an der Novell-Prüfung teilgenommen, sei dabei aber wegen totaler Unterzuckerung knapp durchgefallen. Am 02.08.2000 habe er die Prüfung erfolgreich bestanden. Er legte ein ärztliches Attest über eine stationäre Behandlung vom 24. bis 25.08.2000 des Facharztes für Allgemeinmedizin Stoll vom 06.10.2000 vor, in dem dieser äußerte, dass der Kläger seiner Einschätzung nach auch darüber hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht gefordert worden. Dem Widerspruch gab die Beklagte insoweit statt, als Unterhaltsgeld bis einschließlich 07.08.2000 zu zahlen sei, und wies ihn im Übrigen zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage (S 7 AL 2798/00) nahm der Kläger am 31.10.2002 zurück.
Am 06.10.2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.11.2000 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Fahrkosten ab dem 08.08.2000 ganz auf. Weil der Kläger ab dem 08.08.2000 unentschuldigt an der Maßnahme nicht mehr teilgenommen und diese abgebrochen habe, seien ihm 1330,00 DM (680,01 EUR) ohne Rechtsanspruch gewährt worden. Dieser Betrag sei von ihm zu erstatten. Außerdem machte sie mit einem weiteren Bescheid vom 09.11.2000 die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 08.08. bis 31.08.2000 in Höhe von 510,72 DM (261,13 EUR) geltend.
Mit einem weiteren Bescheid vom 09.11.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 08.08.2000 bis 30.10.2000 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil der Kläger die berufliche Weiterbildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen habe. Die Sperrzeit mindere seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Sie hob die Bewilligung der Leistung "wegen der festgesetzten Sperrzeit" ab 08.08.2000 auf und forderte vom Kläger zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 2097,12 DM (1072,24 EUR) zurück. Mit weiteren Bescheiden vom 09.11.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld für den 31.10.2000 wegen des Bezuges von Krankengeld ab und bewilligte Arbeitslosengeld ab 01.11.2000 (Bescheid vom 23.11.2000) weiter.
Gegen die Aufhebungsbescheide vom 09.11.2000 erhob der Kläger am 13.11.2000 Widerspruch. Er führte aus, dass er auf Wunsch des Dozenten für eine gewisse Zeit nicht teilgenommen habe, weil er die entsprechenden Prüfungen bereits gehabt habe. Er habe sowohl den Maßnahmeträger als auch seinen Berater über seinen Gesundheitszustand rechtzeitig informiert. Außerdem halte er eine Pendelzeit von länger als drei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden für unzumutbar.
Mit Änderungsbescheid vom 23.06.2004 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 09.11.2000 auf, soweit dort für die Zeit vom 08.08.2000 bis 30.10.2000 der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt worden war. Eine Minderung des Anspruches sei nicht eingetreten, Arbeitslosengeld werde für die Zeit ab dem 06.10.2000 gezahlt. Bezüglich der Erstattung der Leistungen - Unterhaltsgeld -ab dem 08.08.2000 wegen des Maßnahmeabbruches würden sich jedoch keine Änderungen ergeben. Mit einem weiteren Bescheid vom 23.06.2004 wurde dem Kläger hierauf Arbeitslosengeld vom 06.10.2000 bis 09.01.2001 bewilligt und ausgeführt, dass ihm für die Zeit vom 13.11.00 bis 09.01.2001 eine Differenznachzahlung zu der (ab 13.11.2000) gezahlten Arbeitslosenhilfe zustehe. Die zustehende - nicht bezifferte - Nachzahlung werde in voller Höhe gegen bestehende Forderungen aufgerechnet, sodass keine Zahlung erfolge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2004 wies die Beklagte zunächst den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.11.2000 bezüglich der Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Fahrkosten ab 08.08.2000 zurück. Weil der Kläger zuletzt am 07.08.2000 an der Bildungsmaßnahme teilgenommen habe, hätte er wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass der Anspruch auf Fahrkosten ab 08.08.2000 weggefallen sei. Die Bewilligung über die Fahrkosten sei damit ab dem 08.08.2000 aufzuheben gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 wies die Beklagte dann den Widerspruch gegen die Bescheide vom 09.11.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.06.2004 zurück, soweit sie auch die Erstattung von Unterhaltsgeld und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen haben. Die Beklagte führte aus, dass Leistungen nur für die tatsächliche Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gewährt würden. Der Kläger habe daher wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass der Anspruch auf Leistungen ab dem 08.08.2000 weggefallen sei. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 1072,24 EUR sei zutreffend beziffert worden. Außerdem seien für den Erstattungszeitraum gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 261,13 EUR zu erstatten, weil die Beiträge zu Unrecht bezahlt worden seien und ein anderes Kranken- und Pflegepflichtversicherungsverhältnis für den gleichen Zeitraum nicht bestanden habe. Die Forderung in Höhe von 1333,37 EUR sowie die geforderten Fahrkosten in Höhe von 1330 DM (= 680,01 EUR), insgesamt also 2013,38 EUR, würden gegen die Nachzahlung in Höhe von 1684,34 EUR aufgerechnet, sodass der Kläger noch 329,04 EUR zu erstatten habe.
Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.06.2004 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) am Montag, 12.07.2004 erhobene Klage sowie die gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 am 17.08.2004 erhobene Klage hat das SG mit Beschluss vom 10.11.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass zwar die ausgesprochene Sperre mit dem Änderungsbescheid vom 23.06.2004 aufgehoben worden sei, ihm jedoch Arbeitslosengeld erst ab dem 06.10.2000 bewilligt worden sei, weil er sich erst am 06.10.2000 arbeitslos gemeldet habe. Ihm stelle sich die Frage, wie er sich ab Beginn der Aufhebung der Schulung und Beginn der Sperre hätte arbeitslos melden können, wenn diese Aufhebung bzw. Sperre zwei Monate rückwirkend erfolge.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die isoliert ergangene Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Unterhaltsgeld aufgrund der Rücknahme im Verfahren S 7 AL 2798/00 bindend geworden sei. Die Erstattung von Unterhaltsgeld bleibe von der Aufhebung des Eintritts der Sperrzeit unberührt, weil der Kläger ja weiterhin nicht mehr an der Maßnahme teilgenommen habe. Der Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitslosengeld hätte teilweise mit der Erstattungsforderung aufgerechnet werden können, sodass das zu Unrecht erhaltene Unterhaltsgeld als zurückgezahlt gelte. Gleiches gelte für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 06.10.2000 für den Zeitraum vom 08.08.2000 bis 05.10.2000 gezahlt werde. Die verspätete Antragstellung sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger den Abbruch der Maßnahme nicht unverzüglich angezeigt habe, obwohl er mit dem Bescheid über die Bewilligung des Unterhaltsgeldes auf diese Mitteilungspflicht unter Bezugnahme auf das Merkblatt VI "Förderung der beruflichen Weiterbildung" hingewiesen worden sei.
Mit Urteil vom 18.01.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Bewilligung von Fahrkosten ab dem 08.08.2000 sei weggefallen, weil der Kläger ab diesem Tag nicht mehr an der geförderten Bildungsmaßnahme teilgenommen habe. Dies stelle eine rechtserhebliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Der Kläger habe insoweit auch seiner Mitteilungspflicht nicht genügt und diese unterbliebene Mitteilung beruhe zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift bestätigt, vom Inhalt des Merkblattes "Förderung der beruflichen Weiterbildung" Kenntnis genommen zu haben. Auch die Aufhebung und Erstattung von Unterhaltsgeld sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Anzumerken sei, dass die Aufhebung der Unterhaltsgeldbewilligung nicht mehr erforderlich gewesen sei, nachdem die Aufhebung der Unterhaltsgeldbewilligung ab dem 08.08.2000 mit Bescheid vom 25.09.2000 unanfechtbar sei. Die Höhe der Erstattungsforderung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die Beklagte ihren Erstattungsanspruch auf 329,04 EUR reduziert habe. Dem Kläger stünde darüber hinaus auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 08.08. bis 05.10.2000 zu. Die Beklagte habe zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung von Unterhaltsgeld ab 08.08.2000 ganz aufgehoben und der Kläger habe sich erst wieder am 06.10.2000 bei der Geschäftstelle der Agentur für Arbeit Freudenstadt arbeitslos gemeldet. Die verspätete Antragstellung sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Beendigung der Maßnahme nicht unverzüglich angezeigt habe.
Gegen das am 18.01.2007 in öffentlicher Sitzung verkündete und ihm am 05.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger bereits am 24.01.2007 per Fax beim SG Berufung eingelegt.
Zur Begründung beruft er sich auf seinen bisherigen Vortrag. Es sei bekannt gewesen, dass er am 07.05.2000 einen Herzinfarkt erlitten habe und dass er im August im Herzzentrum in Lahr habe behandelt werden müssen. Weil bei der Untersuchung ein Kontrastmittel gespritzt werden sollte, gegen das er seit 1990 allergisch reagiere, habe er gegen die Allergie eine Woche lang ein Mittel einnehmen müssen, das ihn allerdings fahruntüchtig gemacht habe. Ein Besuch der Schulung sei ihm somit nicht möglich gewesen. Weil die Fahrkosten bezahlt worden seien, nicht aber das Unterhaltsgeld, habe er nicht von einer damals ausgesprochenen Sperre ausgehen müssen und sich daher nicht vorher arbeitslos melden können.
Mit Bescheid vom 15.07.2008 hat die Beklagte die Aufrechnung des Erstattungsanspruches in Höhe von 2013,88 EUR gegen den ab 06.10.2000 bestehenden Leistungsanspruch in Höhe von 44,86 EUR täglich erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 09. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2004 aufzuheben sowie
die Bescheide vom 09. November 2000 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 sowie den Bescheid vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld vom 08. August 2000 bis 05. Oktober 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. Juli 2008 abzu-weisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster (S 7 AL 2798/00, S 7 AL 2177/04 und S 7 AL 2657/04) und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger die Berufung vor Zustellung des Urteils erhoben hat und deshalb die Berufungsfrist noch nicht lief, denn das Urteil war bereits durch die Verkündung im Anschluss an die mündliche Verhandlung erlassen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9.Aufl. § 151 SGG Rz. 9). Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als die erklärte Aufrechnung der Erstattungsansprüche gegen laufende Leistungen rechtswidrig ist.
Gegenstand des Verfahrens ist gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Bescheid vom 15.07.2008. Der Senat entscheidet hierüber auf Klage, die begründet ist. Die darüber hinausgehende Berufung war zurückzuweisen. Denn die Beklagte hat die Bewilligung von Fahrkosten zu Recht aufgehoben und zurückgefordert und auch Unterhaltsgeld sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu Recht zurückgefordert. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass sie es abgelehnt hat, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vor dem 06.10.2000 zu gewähren.
Die Aufhebung der Bewilligung der mit Bescheid vom 12.07.2000 gewährten Fahrkosten richtet sich nach § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn eine oder mehrere der in Satz 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Änderung der Verhältnisse ist hier dadurch eingetreten, dass der Kläger weder im September noch im Oktober an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat. Ihm sind daher für diesen Zeitraum auch keine Fahrkosten entstanden. Wegen dieser wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen war die Beklagte berechtigt, die Bewilligung aufzuheben. Denn auch nach Überzeugung des Senats hat der Kläger sowohl zumindest grob fahrlässig gegen seine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen verstoßen als auch hätte er erkennen müssen, dass ihm für die Zeit, in der er an der Maßnahme nicht teilgenommen hat, auch keine Fahrkosten zustehen. Insoweit macht sich der Senat die Ausführungen des SG (Seite 7 f. des Urteils) in vollem Umfange zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Nachdem die Beklagte die Fristerfordernisse des § 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB X beachtet hat und bei der Aufhebung gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III kein Ermessen auszuüben hatte, liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Fahrkostenbewilligung vor. Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass die Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die bereits erbrachten Leistungen und hier nur die, die dem Kläger für September und Oktober 2000 zugeflossen sind, zurückfordert. Diese sind mit 1330,00 DM (= 680,01 EUR) auch zutreffend beziffert worden. Der Senat kann es daher dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, Fahrtkosten auch anteilig für den Monat August zurückzufordern, da der Kläger den Weg zur Bildungsstätte offensichtlich mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt hat.
Auch die Rückforderung des mit Bescheid vom 12.07.2000 gewährten Unterhaltsgeldes unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2004 lediglich ihre Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit zurückgenommen hat und als Rechtsfolge dieser Entscheidung festgestellt hat, dass eine Änderung der Anspruchsdauer gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht eingetreten ist, ist die bereits erklärte Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 08.08.2004 hiervon nicht betroffen. Denn durch die Rücknahme der Klage im Verfahren S 7 AL 2798/00 vor dem SG Reutlingen im Termin am 31.10.2002 ist die mit dieser Klage angefochtene Aufhebung der Unterhaltsgeldbewilligung ab 08.08.2000, die die Beklagte mit den Bescheiden vom 25.09.2000, 09.11.2000 und dem Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 verfügt hatte, bestandskräftig geworden. Der angefochtene Sperrzeitbescheid vom 09.11.2000 enthält insoweit vier Regelungen: Neben der Feststellung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der festgestellten Sperrzeit ruht (08.08.2000 bis 30.10.2000) und eine Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um 84 Tage eingetreten ist, regelt er auch, dass die Leistungsbewilligung "wegen des Eintritts der Sperrzeit" rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse (ab 08.08.2000) aufgehoben wird und dass zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 2097,12 DM zu erstatten sind. Die Beklagte hat mit der Rücknahme der Entscheidung über den Eintritt der Sperrzeit ausdrücklich die Erstattungsforderung "wegen des Maßnahmeabbruches" ausgenommen (vgl. Bescheid vom 23.06.2004), sodass die Aufhebung der Leistungsbewilligung, die zuvor bereits mit Bescheid vom 25.09.2000 erklärt worden ist, selbst nicht aufgehoben oder abgeändert wurde. Für die Geltendmachung der Erstattungsforderung ist nach § 50 Abs. 1 SGB X lediglich Voraussetzung, dass die Aufhebung des Verwaltungsaktes erfolgt sein muss. Dies ist hier durch die Bestandskraft des Bescheides vom 25.09.2000 in Gestalt des Bescheides vom 09.11.2000 und Widerspruchsbescheides vom 25.10.2000 der Fall. Ob die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsgeld aufheben durfte, war daher durch den Senat - ohne dass hier jedoch Zweifel an der Berechtigung vorliegen würden - nicht mehr zu prüfen. Nachdem Unterhaltsgeld bis einschließlich 31.08.2000 ausbezahlt worden war und dem Kläger täglich 87,38 DM gewährt wurden, ist der Rückzahlungsanspruch mit 24 Tagen x 87,38 DM = 2097,12 DM oder 1072,24 EUR richtig berechnet.
Gemäß § 335 Abs. 1 SGB III hat der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld die von der Bundesanstalt für ihn bezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Gleiches gilt gemäß § 335 Abs. 5 SGB III für die von der Bundesanstalt gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, wenn der Kläger Versicherungspflichtiger nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist. In der hier bis 30.06.2001 anzuwendenden Fassung waren versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI auch Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen. Die Erstattungspflicht ist auch nicht gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausgeschlossen, weil für den Kläger in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- bzw. Pflegeversicherungsverhältnis bestanden hat. Die mit Bescheid vom 09.11.2000 festgestellte Erstattungspflicht der für den Zeitraum 08.08.2000 bis 31.08.2000 abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 510,72 DM (261,13 EUR) ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor seiner Arbeitslosmeldung am 06.10.2000 zu. Denn die Beklagte hat vor der Bewilligung von Unterhaltsgeld die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid (vgl. hierzu den in den Akten enthaltenen Zahlungsnachweis) aufgehoben. Vor einer erneuten Bewilligung von Arbeitslosengeld war daher die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung gemäß §§ 117 ff. SGB III erforderlich. Diese erfolgte erst zum 06.10.2000 und kann unter keinem Gesichtspunkt auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden. Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er die Beklagte selbst nicht darüber informiert hat, dass und ggf. aus welchen Gründen er an der Maßnahme nicht (mehr) teilnimmt. Hiervon hat die Beklagte erst im September 2000 durch die E-Mail des Maßnahmeträgers Kenntnis erlangt. Nach einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters wurde er auf die Pflicht einer regelmäßigen Teilnahme und auf entsprechende Rechtsfolgen noch am 04.07.2000 ausdrücklich hingewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 15.07.2008 hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu Unrecht die Aufrechnung ihrer Erstattungsansprüche mit laufenden Leistungen in Höhe von 44,48 EUR täglich erklärt hat. Nach der von der Beklagten herangezogenen Anspruchsgrundlage § 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch kann der Leistungsträger seine Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte von dem ihr eröffneten Ermessen, ob und in welchem Umfang sie aufrechnen will, tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Der jetzt vorgelegte Bescheid, der insoweit die Entscheidung über die Aufrechnung im Änderungsbescheid vom 23.06.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 ersetzt hat, lässt nicht erkennen, dass der Beklagten bekannt gewesen ist, dass die entsprechende Handlungsform in ihrem Ermessen steht. Insoweit braucht auch nicht geprüft zu werden, ob eine Anhörung erforderlich gewesen ist und ob diese vor Erlass des Bescheides vom 15.07.2008 nachzuholen war und auch nachgeholt wurde. Denn die nunmehr erklärte Aufrechnung iHv. 44,68 EUR täglich entspricht der hier nachzuzahlenden Leistung von täglich 87,38 DM ab 06.10.2000 (denn dem Kläger stehen nach dem Bewilligungsbescheid vom 23.06.2004 wöchentlich nur 611,66 DM zu). Damit hat die Beklagte den ihr vom Gesetz zugestandenen Rahmen überschritten. Ist die bei der Aufrechnung zulässige betragsmäßige Grenze überschritten, ist es den Gerichten aber verwehrt, den Betrag selbst festzulegen. Denn dem Leistungsträger steht es frei, aufgrund einer neuen fehlerfreien Ermessensentscheidung selbst zu bestimmen, ob und in welcher Höhe er nunmehr aufrechnet (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 51 SGB I Rz. 35 m.w.N.). Der Bescheid vom 15.07.2008 war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der nur in geringem Umfang erfolgreichen Rechtsverfolgung des Klägers erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beklagten Kosten aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Bescheid vom 15. Juli 2008 wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit seinen Klagen wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung und Rückforderung von gewährtem Unterhaltsgeld und Fahrkosten und er begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor dem 06.10.2000.
Dem 1952 geborenen, schwerbehinderten Kläger hatte die Beklagte aufgrund eines in abhängiger Beschäftigung als PC-Netzwerkkonstrukteur und als "Gruppenleiter Technik" erworbenen Anspruchs zunächst Arbeitslosengeld ab 01.04.1999 für 360 Tage bewilligt. Nachdem der Kläger vom 01.09.1999 bis 29.02.2000 einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen war und sich hierfür aus dem Leistungsbezug abgemeldet hatte (Aufhebungsbescheid vom 06.09.1999), wurde ihm auf seine Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld ab 01.03.2000 weiter bewilligt. Am 14.06.2000 beantragte er die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum "Supportingenieur/Administrator Netzwerke" bei der L.-GmbH in Ettlingen für die Dauer vom 20.06.2000 bis 16.02.2001. Mit Bescheid vom 10.07.2000 übernahm die Beklagte die Lehrgangskosten und bewilligte dem Kläger Fahrkosten für den Zeitraum vom 20.06.2000 bis 17.11.2000 in Höhe von insgesamt 3990 DM. Die Fahrkosten wurden monatlich im Voraus, beginnend ab Mai 2000 bis Oktober 2000 in Höhe von jeweils 665 DM ausbezahlt. Außerdem wurde ihm mit Bescheid vom 14.07.2000 Unterhaltsgeld ab 20.06.2000 in Höhe von wöchentlich 574,70 DM bzw. ab 01.07.2000 in Höhe von 611,66 DM bewilligt (Änderungsbescheid vom 26.07.2000) und bis 31.08.2000 ausbezahlt.
Am 11.09.2000 erreichte die Beklagte eine E-Mail des Bildungsträgers, in der mitgeteilt wurde, bei der Überprüfung der Anwesenheitsliste sei festgestellt worden, dass der Kläger seit dem 17.07.2000 unentschuldigt fehle. Der Kläger habe beim zweiten Anlauf seine Novell-Update-Prüfung bestanden und sei seit dem Ende des Urlaubes der Gruppe (vom 24.07. bis 04.08.2000) nicht mehr zum Unterricht erschienen.
Mit Bescheid vom 25.09.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsgeld mit Wirkung vom 05.08.2000 auf. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Aufhebung auf falschen und unvollständigen Angaben der Firma L. beruhe. Falsch sei, dass er zuletzt am 17.07.2000 am Lehrgang teilgenommen habe. Er habe am 28.07.2000 an der Novell-Prüfung teilgenommen, sei dabei aber wegen totaler Unterzuckerung knapp durchgefallen. Am 02.08.2000 habe er die Prüfung erfolgreich bestanden. Er legte ein ärztliches Attest über eine stationäre Behandlung vom 24. bis 25.08.2000 des Facharztes für Allgemeinmedizin Stoll vom 06.10.2000 vor, in dem dieser äußerte, dass der Kläger seiner Einschätzung nach auch darüber hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht gefordert worden. Dem Widerspruch gab die Beklagte insoweit statt, als Unterhaltsgeld bis einschließlich 07.08.2000 zu zahlen sei, und wies ihn im Übrigen zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage (S 7 AL 2798/00) nahm der Kläger am 31.10.2002 zurück.
Am 06.10.2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.11.2000 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Fahrkosten ab dem 08.08.2000 ganz auf. Weil der Kläger ab dem 08.08.2000 unentschuldigt an der Maßnahme nicht mehr teilgenommen und diese abgebrochen habe, seien ihm 1330,00 DM (680,01 EUR) ohne Rechtsanspruch gewährt worden. Dieser Betrag sei von ihm zu erstatten. Außerdem machte sie mit einem weiteren Bescheid vom 09.11.2000 die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 08.08. bis 31.08.2000 in Höhe von 510,72 DM (261,13 EUR) geltend.
Mit einem weiteren Bescheid vom 09.11.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 08.08.2000 bis 30.10.2000 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil der Kläger die berufliche Weiterbildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen habe. Die Sperrzeit mindere seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Sie hob die Bewilligung der Leistung "wegen der festgesetzten Sperrzeit" ab 08.08.2000 auf und forderte vom Kläger zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 2097,12 DM (1072,24 EUR) zurück. Mit weiteren Bescheiden vom 09.11.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld für den 31.10.2000 wegen des Bezuges von Krankengeld ab und bewilligte Arbeitslosengeld ab 01.11.2000 (Bescheid vom 23.11.2000) weiter.
Gegen die Aufhebungsbescheide vom 09.11.2000 erhob der Kläger am 13.11.2000 Widerspruch. Er führte aus, dass er auf Wunsch des Dozenten für eine gewisse Zeit nicht teilgenommen habe, weil er die entsprechenden Prüfungen bereits gehabt habe. Er habe sowohl den Maßnahmeträger als auch seinen Berater über seinen Gesundheitszustand rechtzeitig informiert. Außerdem halte er eine Pendelzeit von länger als drei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden für unzumutbar.
Mit Änderungsbescheid vom 23.06.2004 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 09.11.2000 auf, soweit dort für die Zeit vom 08.08.2000 bis 30.10.2000 der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt worden war. Eine Minderung des Anspruches sei nicht eingetreten, Arbeitslosengeld werde für die Zeit ab dem 06.10.2000 gezahlt. Bezüglich der Erstattung der Leistungen - Unterhaltsgeld -ab dem 08.08.2000 wegen des Maßnahmeabbruches würden sich jedoch keine Änderungen ergeben. Mit einem weiteren Bescheid vom 23.06.2004 wurde dem Kläger hierauf Arbeitslosengeld vom 06.10.2000 bis 09.01.2001 bewilligt und ausgeführt, dass ihm für die Zeit vom 13.11.00 bis 09.01.2001 eine Differenznachzahlung zu der (ab 13.11.2000) gezahlten Arbeitslosenhilfe zustehe. Die zustehende - nicht bezifferte - Nachzahlung werde in voller Höhe gegen bestehende Forderungen aufgerechnet, sodass keine Zahlung erfolge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2004 wies die Beklagte zunächst den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.11.2000 bezüglich der Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Fahrkosten ab 08.08.2000 zurück. Weil der Kläger zuletzt am 07.08.2000 an der Bildungsmaßnahme teilgenommen habe, hätte er wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass der Anspruch auf Fahrkosten ab 08.08.2000 weggefallen sei. Die Bewilligung über die Fahrkosten sei damit ab dem 08.08.2000 aufzuheben gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 wies die Beklagte dann den Widerspruch gegen die Bescheide vom 09.11.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.06.2004 zurück, soweit sie auch die Erstattung von Unterhaltsgeld und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen haben. Die Beklagte führte aus, dass Leistungen nur für die tatsächliche Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gewährt würden. Der Kläger habe daher wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass der Anspruch auf Leistungen ab dem 08.08.2000 weggefallen sei. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 1072,24 EUR sei zutreffend beziffert worden. Außerdem seien für den Erstattungszeitraum gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 261,13 EUR zu erstatten, weil die Beiträge zu Unrecht bezahlt worden seien und ein anderes Kranken- und Pflegepflichtversicherungsverhältnis für den gleichen Zeitraum nicht bestanden habe. Die Forderung in Höhe von 1333,37 EUR sowie die geforderten Fahrkosten in Höhe von 1330 DM (= 680,01 EUR), insgesamt also 2013,38 EUR, würden gegen die Nachzahlung in Höhe von 1684,34 EUR aufgerechnet, sodass der Kläger noch 329,04 EUR zu erstatten habe.
Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.06.2004 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) am Montag, 12.07.2004 erhobene Klage sowie die gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 am 17.08.2004 erhobene Klage hat das SG mit Beschluss vom 10.11.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass zwar die ausgesprochene Sperre mit dem Änderungsbescheid vom 23.06.2004 aufgehoben worden sei, ihm jedoch Arbeitslosengeld erst ab dem 06.10.2000 bewilligt worden sei, weil er sich erst am 06.10.2000 arbeitslos gemeldet habe. Ihm stelle sich die Frage, wie er sich ab Beginn der Aufhebung der Schulung und Beginn der Sperre hätte arbeitslos melden können, wenn diese Aufhebung bzw. Sperre zwei Monate rückwirkend erfolge.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die isoliert ergangene Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Unterhaltsgeld aufgrund der Rücknahme im Verfahren S 7 AL 2798/00 bindend geworden sei. Die Erstattung von Unterhaltsgeld bleibe von der Aufhebung des Eintritts der Sperrzeit unberührt, weil der Kläger ja weiterhin nicht mehr an der Maßnahme teilgenommen habe. Der Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitslosengeld hätte teilweise mit der Erstattungsforderung aufgerechnet werden können, sodass das zu Unrecht erhaltene Unterhaltsgeld als zurückgezahlt gelte. Gleiches gelte für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 06.10.2000 für den Zeitraum vom 08.08.2000 bis 05.10.2000 gezahlt werde. Die verspätete Antragstellung sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger den Abbruch der Maßnahme nicht unverzüglich angezeigt habe, obwohl er mit dem Bescheid über die Bewilligung des Unterhaltsgeldes auf diese Mitteilungspflicht unter Bezugnahme auf das Merkblatt VI "Förderung der beruflichen Weiterbildung" hingewiesen worden sei.
Mit Urteil vom 18.01.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Bewilligung von Fahrkosten ab dem 08.08.2000 sei weggefallen, weil der Kläger ab diesem Tag nicht mehr an der geförderten Bildungsmaßnahme teilgenommen habe. Dies stelle eine rechtserhebliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Der Kläger habe insoweit auch seiner Mitteilungspflicht nicht genügt und diese unterbliebene Mitteilung beruhe zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift bestätigt, vom Inhalt des Merkblattes "Förderung der beruflichen Weiterbildung" Kenntnis genommen zu haben. Auch die Aufhebung und Erstattung von Unterhaltsgeld sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Anzumerken sei, dass die Aufhebung der Unterhaltsgeldbewilligung nicht mehr erforderlich gewesen sei, nachdem die Aufhebung der Unterhaltsgeldbewilligung ab dem 08.08.2000 mit Bescheid vom 25.09.2000 unanfechtbar sei. Die Höhe der Erstattungsforderung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die Beklagte ihren Erstattungsanspruch auf 329,04 EUR reduziert habe. Dem Kläger stünde darüber hinaus auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 08.08. bis 05.10.2000 zu. Die Beklagte habe zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung von Unterhaltsgeld ab 08.08.2000 ganz aufgehoben und der Kläger habe sich erst wieder am 06.10.2000 bei der Geschäftstelle der Agentur für Arbeit Freudenstadt arbeitslos gemeldet. Die verspätete Antragstellung sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger die Beendigung der Maßnahme nicht unverzüglich angezeigt habe.
Gegen das am 18.01.2007 in öffentlicher Sitzung verkündete und ihm am 05.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger bereits am 24.01.2007 per Fax beim SG Berufung eingelegt.
Zur Begründung beruft er sich auf seinen bisherigen Vortrag. Es sei bekannt gewesen, dass er am 07.05.2000 einen Herzinfarkt erlitten habe und dass er im August im Herzzentrum in Lahr habe behandelt werden müssen. Weil bei der Untersuchung ein Kontrastmittel gespritzt werden sollte, gegen das er seit 1990 allergisch reagiere, habe er gegen die Allergie eine Woche lang ein Mittel einnehmen müssen, das ihn allerdings fahruntüchtig gemacht habe. Ein Besuch der Schulung sei ihm somit nicht möglich gewesen. Weil die Fahrkosten bezahlt worden seien, nicht aber das Unterhaltsgeld, habe er nicht von einer damals ausgesprochenen Sperre ausgehen müssen und sich daher nicht vorher arbeitslos melden können.
Mit Bescheid vom 15.07.2008 hat die Beklagte die Aufrechnung des Erstattungsanspruches in Höhe von 2013,88 EUR gegen den ab 06.10.2000 bestehenden Leistungsanspruch in Höhe von 44,86 EUR täglich erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 09. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2004 aufzuheben sowie
die Bescheide vom 09. November 2000 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 sowie den Bescheid vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld vom 08. August 2000 bis 05. Oktober 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. Juli 2008 abzu-weisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster (S 7 AL 2798/00, S 7 AL 2177/04 und S 7 AL 2657/04) und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger die Berufung vor Zustellung des Urteils erhoben hat und deshalb die Berufungsfrist noch nicht lief, denn das Urteil war bereits durch die Verkündung im Anschluss an die mündliche Verhandlung erlassen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9.Aufl. § 151 SGG Rz. 9). Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als die erklärte Aufrechnung der Erstattungsansprüche gegen laufende Leistungen rechtswidrig ist.
Gegenstand des Verfahrens ist gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Bescheid vom 15.07.2008. Der Senat entscheidet hierüber auf Klage, die begründet ist. Die darüber hinausgehende Berufung war zurückzuweisen. Denn die Beklagte hat die Bewilligung von Fahrkosten zu Recht aufgehoben und zurückgefordert und auch Unterhaltsgeld sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu Recht zurückgefordert. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass sie es abgelehnt hat, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vor dem 06.10.2000 zu gewähren.
Die Aufhebung der Bewilligung der mit Bescheid vom 12.07.2000 gewährten Fahrkosten richtet sich nach § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn eine oder mehrere der in Satz 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Änderung der Verhältnisse ist hier dadurch eingetreten, dass der Kläger weder im September noch im Oktober an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat. Ihm sind daher für diesen Zeitraum auch keine Fahrkosten entstanden. Wegen dieser wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen war die Beklagte berechtigt, die Bewilligung aufzuheben. Denn auch nach Überzeugung des Senats hat der Kläger sowohl zumindest grob fahrlässig gegen seine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen verstoßen als auch hätte er erkennen müssen, dass ihm für die Zeit, in der er an der Maßnahme nicht teilgenommen hat, auch keine Fahrkosten zustehen. Insoweit macht sich der Senat die Ausführungen des SG (Seite 7 f. des Urteils) in vollem Umfange zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Nachdem die Beklagte die Fristerfordernisse des § 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB X beachtet hat und bei der Aufhebung gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III kein Ermessen auszuüben hatte, liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Fahrkostenbewilligung vor. Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass die Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die bereits erbrachten Leistungen und hier nur die, die dem Kläger für September und Oktober 2000 zugeflossen sind, zurückfordert. Diese sind mit 1330,00 DM (= 680,01 EUR) auch zutreffend beziffert worden. Der Senat kann es daher dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, Fahrtkosten auch anteilig für den Monat August zurückzufordern, da der Kläger den Weg zur Bildungsstätte offensichtlich mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt hat.
Auch die Rückforderung des mit Bescheid vom 12.07.2000 gewährten Unterhaltsgeldes unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2004 lediglich ihre Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit zurückgenommen hat und als Rechtsfolge dieser Entscheidung festgestellt hat, dass eine Änderung der Anspruchsdauer gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht eingetreten ist, ist die bereits erklärte Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 08.08.2004 hiervon nicht betroffen. Denn durch die Rücknahme der Klage im Verfahren S 7 AL 2798/00 vor dem SG Reutlingen im Termin am 31.10.2002 ist die mit dieser Klage angefochtene Aufhebung der Unterhaltsgeldbewilligung ab 08.08.2000, die die Beklagte mit den Bescheiden vom 25.09.2000, 09.11.2000 und dem Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 verfügt hatte, bestandskräftig geworden. Der angefochtene Sperrzeitbescheid vom 09.11.2000 enthält insoweit vier Regelungen: Neben der Feststellung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der festgestellten Sperrzeit ruht (08.08.2000 bis 30.10.2000) und eine Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um 84 Tage eingetreten ist, regelt er auch, dass die Leistungsbewilligung "wegen des Eintritts der Sperrzeit" rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse (ab 08.08.2000) aufgehoben wird und dass zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 2097,12 DM zu erstatten sind. Die Beklagte hat mit der Rücknahme der Entscheidung über den Eintritt der Sperrzeit ausdrücklich die Erstattungsforderung "wegen des Maßnahmeabbruches" ausgenommen (vgl. Bescheid vom 23.06.2004), sodass die Aufhebung der Leistungsbewilligung, die zuvor bereits mit Bescheid vom 25.09.2000 erklärt worden ist, selbst nicht aufgehoben oder abgeändert wurde. Für die Geltendmachung der Erstattungsforderung ist nach § 50 Abs. 1 SGB X lediglich Voraussetzung, dass die Aufhebung des Verwaltungsaktes erfolgt sein muss. Dies ist hier durch die Bestandskraft des Bescheides vom 25.09.2000 in Gestalt des Bescheides vom 09.11.2000 und Widerspruchsbescheides vom 25.10.2000 der Fall. Ob die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsgeld aufheben durfte, war daher durch den Senat - ohne dass hier jedoch Zweifel an der Berechtigung vorliegen würden - nicht mehr zu prüfen. Nachdem Unterhaltsgeld bis einschließlich 31.08.2000 ausbezahlt worden war und dem Kläger täglich 87,38 DM gewährt wurden, ist der Rückzahlungsanspruch mit 24 Tagen x 87,38 DM = 2097,12 DM oder 1072,24 EUR richtig berechnet.
Gemäß § 335 Abs. 1 SGB III hat der Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld die von der Bundesanstalt für ihn bezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Gleiches gilt gemäß § 335 Abs. 5 SGB III für die von der Bundesanstalt gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, wenn der Kläger Versicherungspflichtiger nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist. In der hier bis 30.06.2001 anzuwendenden Fassung waren versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI auch Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen. Die Erstattungspflicht ist auch nicht gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausgeschlossen, weil für den Kläger in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- bzw. Pflegeversicherungsverhältnis bestanden hat. Die mit Bescheid vom 09.11.2000 festgestellte Erstattungspflicht der für den Zeitraum 08.08.2000 bis 31.08.2000 abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 510,72 DM (261,13 EUR) ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor seiner Arbeitslosmeldung am 06.10.2000 zu. Denn die Beklagte hat vor der Bewilligung von Unterhaltsgeld die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid (vgl. hierzu den in den Akten enthaltenen Zahlungsnachweis) aufgehoben. Vor einer erneuten Bewilligung von Arbeitslosengeld war daher die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung gemäß §§ 117 ff. SGB III erforderlich. Diese erfolgte erst zum 06.10.2000 und kann unter keinem Gesichtspunkt auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden. Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er die Beklagte selbst nicht darüber informiert hat, dass und ggf. aus welchen Gründen er an der Maßnahme nicht (mehr) teilnimmt. Hiervon hat die Beklagte erst im September 2000 durch die E-Mail des Maßnahmeträgers Kenntnis erlangt. Nach einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters wurde er auf die Pflicht einer regelmäßigen Teilnahme und auf entsprechende Rechtsfolgen noch am 04.07.2000 ausdrücklich hingewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 15.07.2008 hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu Unrecht die Aufrechnung ihrer Erstattungsansprüche mit laufenden Leistungen in Höhe von 44,48 EUR täglich erklärt hat. Nach der von der Beklagten herangezogenen Anspruchsgrundlage § 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch kann der Leistungsträger seine Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte von dem ihr eröffneten Ermessen, ob und in welchem Umfang sie aufrechnen will, tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Der jetzt vorgelegte Bescheid, der insoweit die Entscheidung über die Aufrechnung im Änderungsbescheid vom 23.06.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 ersetzt hat, lässt nicht erkennen, dass der Beklagten bekannt gewesen ist, dass die entsprechende Handlungsform in ihrem Ermessen steht. Insoweit braucht auch nicht geprüft zu werden, ob eine Anhörung erforderlich gewesen ist und ob diese vor Erlass des Bescheides vom 15.07.2008 nachzuholen war und auch nachgeholt wurde. Denn die nunmehr erklärte Aufrechnung iHv. 44,68 EUR täglich entspricht der hier nachzuzahlenden Leistung von täglich 87,38 DM ab 06.10.2000 (denn dem Kläger stehen nach dem Bewilligungsbescheid vom 23.06.2004 wöchentlich nur 611,66 DM zu). Damit hat die Beklagte den ihr vom Gesetz zugestandenen Rahmen überschritten. Ist die bei der Aufrechnung zulässige betragsmäßige Grenze überschritten, ist es den Gerichten aber verwehrt, den Betrag selbst festzulegen. Denn dem Leistungsträger steht es frei, aufgrund einer neuen fehlerfreien Ermessensentscheidung selbst zu bestimmen, ob und in welcher Höhe er nunmehr aufrechnet (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 51 SGB I Rz. 35 m.w.N.). Der Bescheid vom 15.07.2008 war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der nur in geringem Umfang erfolgreichen Rechtsverfolgung des Klägers erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beklagten Kosten aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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