Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 3113/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2244/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der 1954 geborene Kläger war bis 1987 als Handelsvertreter und Verkaufsleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran war er bis 1997 zunächst als geschäftsführender Gesellschafter verschiedener GmbH`s und dann als Buchautor bzw. Sachverständiger und Gutachter selbständig. Vom 11.02.1997 bis 08.04.1997 absolvierte der Kläger eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation. Träger war die Deutsche Rentenversicherung Bund (Bescheid vom 14.01.1997; zum Übergangsgeld Bescheid vom 29.01.1997). Vom 01.09.1997 bis 31.12.1998 war der Kläger als Versicherungsvertreter dann wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 23.01.1999 bis 01.07.1999 bezog er Arbeitslosengeld bei einer Anspruchsdauer von 240 Tagen (Bescheid vom 15.03.1999). Danach war er vom 02.07. bis 30.09.1999 als Praktikant in der Abteilung Ergotherapie des Kreiskrankenhaus C. tätig. Hierfür erhielt er keine Bezüge und es wurden auch keine Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger entrichtet. Vom 04.10.1999 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22.12.1999 bezog er sodann erneut Arbeitslosengeld (Bescheid vom 12.10.1999). Einen Antrag des Klägers auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 07.08.1997/Widerspruchsbescheid vom 26.01.1998 zunächst abgelehnt. Das dagegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG - S 14 RA 557/98) geführte Verfahren, anlässlich dessen ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom 28.07.1998 eingeholt worden war (psychosomatisches Heilverfahren nicht notwendig), hatte mit einem Vergleich, wonach sich die Deutsche Rentenversicherung Bund verpflichtete, dem Kläger eine mehrwöchige stationäre Arbeitserprobung und Berufsfindung zu gewähren, geendet. In Ausführung dieses Vergleichs bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger mit Bescheid vom 28.05.1999 eine erweiterte Berufsfindung und Arbeitserprobung, die der Kläger vom 04.11. bis 15.12.1999 durchführte. Empfohlen wurde die Umschulung zum Arbeitspädagogen. Vom 23.12.1999 bis 02.04.2000 war der Kläger dann wieder arbeitslos ohne Bezüge. Mit Bescheid vom 22.02.2000 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund die Ausbildung zum Arbeitserserzieher/Arbeitspädagogen als berufsfördernde Leistung. Vom 03.04.2000 bis 31.03.2003 absolvierte der Kläger diese Ausbildung. Die Ausbildung bestand aus einer zweijährigen theoretischen Ausbildung und einem sich daran anschließenden einjährigen Anerkennungspraktikum, das der Kläger im Zentrum für Psychiatrie in Zwiefalten absolvierte. Während des Praktikums verzichtete der Kläger auf eine Vergütung. Die Klinik hat für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Für die Zeit vom 03.04.2000 bis 30.06.2003 bezog der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund Übergangsgeld bzw. Anschlussübergangsgeld (Bescheide vom 30.03.2000, 13.04.2000, 13.12.2000, 14.03.2001, 16.01.2002, 24.09.2002, 15.04.2003). Im Juli und August 2003 war der Kläger ohne Arbeit. Vom 01.09.2003 bis 29.02.2004 war er als Lehrstellenwerber wieder versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach Beendigung der Umschulung meldete sich der Kläger am 01.07.2003 arbeitslos und beantragte am 03.07.2003 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seit seinem letzten Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaftszeit erworben. Es bestehe auch kein Restanspruch aus der früheren Anwartschaft. Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfülle der Kläger ebenfalls nicht, weil er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr kein Arbeitslosengeld bezogen habe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Rehabilitationsmaßnahme um eine medizinische Maßnahme gehandelt habe. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund der Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2004 (?) bescheinigt hatte, dass der Kläger vom 03.04.2000 bis 30.06.2003 Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme bezogen habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2003 den Widerspruch zurück. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nach § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nur, wer unter anderem die Anwartschaftszeit erfülle. Diese habe nach § 123 SGB III grundsätzlich erfüllt, wer in der Rahmenfrist 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Die Rahmenfrist betrage drei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Versicherungspflichtig seien insbesondere Zeiten, für die wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen seien (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Die Rahmenfrist nach § 124 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) umfasse den Zeitraum vom 30.06.2003 bis 01.07.2000. Die Zeit vom 03.04.2000 bis 30.06.2003 könne nicht berücksichtigt werden, weil es sich um eine berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme gehandelt habe. Der Kläger habe somit innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Er habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt und habe keinen Leistungsanspruch. Seine hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage vom 29.07.2004 nahm der Kläger wieder zurück (S 6 AL 3114/04).
Am 16.02.2004 meldete sich der Kläger nach Beendigung der Tätigkeit als Lehrstellenwerber arbeitslos zum 01.03.2004 und beantragte Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag wiederum wegen fehlender Anwartschaft ab, da der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01.03.2004 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und er auch keine Anwartschaft nach den besonderen Bestimmungen für Saisonarbeitnehmer erworben habe. Auch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfülle er nicht, da er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Im Rahmen des dagegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, dass er von April 2002 bis März 2003 vollzeitig als Arbeitstherapeut in der Psychiatrischen Landesklinik Zwiefalten tätig gewesen sei, von April 2003 bis Juni 2003 in dieser Klinik hospitiert habe, im Juli und August 2003 arbeitsuchend gewesen sei und von September 2003 bis Februar 2004 eine Anstellung als Lehrstellenwerber gehabt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 29.02.2004 bis 01.03.2001 sei der Kläger nur vom 01.09.2003 bis 29.02.2004 (182 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld bis 30.06.2003 stelle keine versicherungspflichtige Zeit dar, da es sich um eine berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme gehandelt habe. Insoweit seien auch die darin enthaltenen Praktika nicht versicherungspflichtig. Ein Arbeitslosengeldanspruch bestehe daher nicht. Auch ein Arbeitslosenhilfeanspruch bestehe nicht, da der Kläger innerhalb der Vorfrist, also in der Zeit vom 29.02.2004 bis 01.03.2003, kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Hiergegen hat der Kläger am 29.07.2004 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass auch die Zeit in der Psychiatrischen Landesklinik in Zwiefalten zu berücksichtigen sei. Er sei von Februar 2002 bis März 2003 in der Klinik tätig gewesen. Aus dem ihm erteilten Zwischenzeugnis der Klinik vom 21.01.2003 ergebe sich, dass er eine vollwertige Arbeitskraft gewesen sei. Zusätzlich habe er von September 2003 bis Februar 2004 bei der BBQ gearbeitet. Ergänzend hat er sich darauf berufen, dass er nicht gewusst habe, dass für die Zeit der Umschulung und das Anerkennungsjahr keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet würden. Er sei insoweit von der Beklagten weder beraten noch belehrt worden. Bei Kenntnis dieses Umstandes hätte er den Antrag auf Umschulung als Rehabilitationsmaßnahme gar nicht erst gestellt. Die Beklagte habe zwar formell recht, wenn sie die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaft verweigere. Sie verkenne dabei aber, dass sie die Leistungsunterbrechung in der Zeit von 2002 bis 2003 selbst verursacht habe, indem sie ihn zu der Maßnahme gedrängt und hinsichtlich der fehlenden Versicherung und deren Folgen nicht beraten habe. Er müsse unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für fehlende Beratung so gestellt werden, als hätte er die Anwartschaft erfüllt.
Mit Urteil vom 09.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Anwartschaftszeit nicht, da er in der maßgeblichen Rahmenfrist nur vom 01.09.2003 bis zum 29.02.2004 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Am Vorliegen einer berufsfördernden (nicht medizinischen) Rehabilitationsmaßnahme habe das Gericht nach der insoweit eindeutigen Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund keinen Zweifel. Ein Arbeitslosengeldanspruch komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. Die fehlende Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit lasse sich nicht fingieren. Für einen Schadensersatzanspruch sei das SG nicht zuständig.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 13.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2006 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Rehabilitationsmaßnahme sei auch medizinisch veranlasst gewesen. Er sei 1997 im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme neurologisch und psychiatrisch behandelt worden. Der Gutachter Dr. W. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei ihm vorliegende psychotherapeutische Symptomatik keinen Dauercharakter erhalte, wenn eine berufliche Wiedereingliederung unter bestimmten Auflagen durchgeführt werde. Die "berufliche" Rehabilitationsmaßnahme habe von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Hellstern begleitet werden müssen. Auch aus den Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14.01.1997 und 29.01.1997 folge, dass es sich um eine medizinische Maßnahme gehandelt habe. Ergänzend hat der Kläger nocheinmal darauf hingewiesen, dass zumindest für das Anerkennungsjahr Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden müssten, da es sich insoweit um einen Vollzeitjob gehandelt habe. Im Übrigen habe er nicht gewusst, dass keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt würden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2004 zu verurteilen, ihm ab 01. März 2004 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten, die Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Vorprozessakten des SG S 14 RA 557/98, S 6 AL 3114/04, S 6 AL 4444/07 und die Vorprozessakten des erkennenden Senats L 3 AL 611/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Kläger ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht ab 01.03.2004 kein Arbeitslosengeld zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger hat aufgrund seiner Antragstellung vom 16.02.2004 keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld erworben, weil er die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit (§ 117 SGB III - in der bis 31.12.2004 anzuwendenden Fassung -) nicht erfüllt.
Gemäß § 123 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung zwei Jahre. Gemäß § 434 j Abs. 3 SGB III ist die ab 01.01.2004 geltende Fassung jedoch nicht anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 31.01.2006 entstanden ist. Für sie gilt weiter die bis 31.12.2003 anzuwendende Fassung. Danach beträgt die Rahmenfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit bei einer Arbeitslosmeldung am 16.02.2004 und einer unterstellten Arbeitslosigkeit ab 01.03.2004 am 29.02.2004. Das sich hieraus ergebende Ende der Rahmenfrist am 01.03.2001 wird jedoch durch § 124 Abs. 2 SGB III begrenzt. Danach reicht eine Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger hat zuletzt vom 23.01.1999 bis 01.07.1999 und vom 04.10.1999 bis 22.12.1999 aufgrund einer Beschäftigung vom 01.09.1997 bis 31.12.1998 und einer damit erfüllten Anwartschaftszeit Arbeitslosengeld bezogen. Das Ende der hier anzuwendenden Rahmenfrist ist damit mit dem Beginn des Arbeitslosengeldbezuges, dem 23.01.1999, festzustellen. Damit reicht die ab 01.03.2001 beginnende Rahmenfrist nicht in die vorangegangene Rahmenfrist hinein.
In der damit maßgeblichen Rahmenfrist vom 01.03.2001 bis 29.02.2004 war der Kläger nicht mindestens 12 Monate lang, sondern nur von September 2003 bis Februar 2004 und damit sechs Monate als Lehrstellenwerber versicherungspflichtig beschäftigt. Die Anwartschaftszeit wird von ihm daher nicht erfüllt. Die Zeit der Beschäftigung im Zentrum für Psychiatrie von April 2002 bis März 2003 kann nicht als weitere Zeit berücksichtigt werden. In dieser Zeit absolvierte der Kläger die Umschulungsmaßnahme, die ihm als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme gewährt worden war. Hierfür erhielt er Übergangsgeld. Durch den Bezug von Übergangsgeld wegen Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation wird Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht begründet (BSG, Beschluss vom 21.03.2007 - B 11a AL 171/06 B - SozR 4-4300 § 26 Nr. 5). Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt wurde, denn entscheidend ist nicht die Art der Tätigkeit, sondern die sozialversicherungspflichtige Bewertung derselben. Dass es sich insoweit um eine berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme handelte, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.02.2000 und den Bescheiden hinsichtlich der Bewilligung von Übergangsgeld sowie aus der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.09.2004. Hieran ändern auch die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29.01.1997 und 14.01.1997 nichts. Diese Bescheide bezogen sich nicht auf die von der Deutschen Rentenversicherung Bund bewilligte Ausbildung zum Arbeitspädagogen, sondern auf die dem Kläger bewilligte medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die er zwischen dem 11.02. und 08.04.1997 in der Klinik Am Schönen Moos absolvierte und die hiervon zu unterscheiden ist. Dass der Kläger während der Ausbildung zum Arbeitspädagogen von Dr. Hellstern begleitet wurde, kann als wahr unterstellt werden. Dabei handelte es sich indessen um eine "normale" Behandlung, die nicht dazu führt, dass die berufsfördernde Maßnahme zur medizinischen wird. Im Übrigen sah Dr. W. gerade nicht die Notwendigkeit für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme.
Auch § 124 Abs. 3 SGB III in der hier - wie bereits ausgeführt - auf den Kläger anzuwendenden bis 31.12.2003 geltenden Fassung kann dem Kläger nicht weiterhelfen. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB III werden in die Rahmenfrist Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens nach 5 Jahren seit ihrem Beginn (§ 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Der Kläger hat in der Zeit vom 03.04.2000 bis 30.06.2003 von der Deutschen Rentenversicherung Bund Übergangsgeld bzw. Anschlussübergangsgeld wegen einer berufsförderenden Maßnahme bezogen (Bescheide vom 30.03.2000 bis 15.04.2003). Zuvor war ihm mit Bescheid vom 22.02.2000 die Ausbildung als Arbeitspädagoge als berufsfördernde Leistung bewilligt worden. Während der Rahmenfrist vom 01.03.2001 bis 29.02.2004 hat er somit zwischen dem 01.03.2001 und 30.06.2003 (28 Monate) Übergangsgeld bezogen. Damit wird diese Zeit nicht in die Rahmenfrist eingerechnet. Die Rahmenfrist verlängert sich grundsätzlich um diese 28 Monate, maximal jedoch um fünf Jahre. Auf Grund dieser Begrenzung umfasst die Rahmenfrist die Zeit vom 01.03.1999 bis 29.02.2004. In dieser Zeit hat der Kläger vom 01.03.1999 bis 01.07.1999 und vom 04.10.1999 bis 22.12.1999 Arbeitslosengeld bezogen. In einem Versicherungspflichtverhältnis stand er hierbei nicht. Auch während des von ihm im Kreiskrankenhaus Nagold absolvierten Praktikums vom 02.07. bis 30.09.1999 wurden keine Versicherungsbeiträge bezahlt. Zwischen dem 23.12.1999 und 02.04.2000 war er auch nicht beschäftigt. Damit bleibt es auch unter Berücksichtigung der verlängerten Rahmenfrist dabei, dass der Kläger nur sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand und damit die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch hat folgende Voraussetzungen: 1. Der Sozialleistungsträger muss eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt haben, die ihm gerade gegenüber dem Antragsteller oblag, 2. die Pflichtverletzung muss als nicht hinwegdenkbare Bedingung - zumindest gleichwertig mit anderen Bedingungen - "ursächlich" einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben und 3. die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren. Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 12/99 R - in SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Hier dürfte es bereits an einer Pflichtverletzung fehlen. Die Beklagte traf dem Kläger gegenüber keine Beratungspflicht im Hinblick auf die berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme. Maßnahmeträger war insoweit die Deutsche Rentenversicherung Bund und nicht die Beklagte. Dahingestellt bleiben kann indessen, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Beratungspflicht verletzt hat und ob diese Pflichtverletzung der Beklagten zuzurechnen wäre, denn auch wenn dies der Fall wäre, könnte die fehlende Anwartschaft nicht nachträglich ersetzt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des SG und die dort genannten Nachweise bezüglich der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwiesen. Die nicht erfüllte gesetzliche Voraussetzung der Anwartschaft kann mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht ersetzt werden.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten stützen. Wie das SG auch insoweit zu Recht ausgeführt hat, könnte ein solcher Anspruch nur im Wege des Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden. Über diesen Anspruch haben nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Die Beklagte hat auch zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe verneint, weil der Kläger innerhalb der einjährigen Vorfrist (01.03.2003 bis 29.02.2004) kein Arbeitslosengeld bezogen hat (§§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 192 Satz 1 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der 1954 geborene Kläger war bis 1987 als Handelsvertreter und Verkaufsleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran war er bis 1997 zunächst als geschäftsführender Gesellschafter verschiedener GmbH`s und dann als Buchautor bzw. Sachverständiger und Gutachter selbständig. Vom 11.02.1997 bis 08.04.1997 absolvierte der Kläger eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation. Träger war die Deutsche Rentenversicherung Bund (Bescheid vom 14.01.1997; zum Übergangsgeld Bescheid vom 29.01.1997). Vom 01.09.1997 bis 31.12.1998 war der Kläger als Versicherungsvertreter dann wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 23.01.1999 bis 01.07.1999 bezog er Arbeitslosengeld bei einer Anspruchsdauer von 240 Tagen (Bescheid vom 15.03.1999). Danach war er vom 02.07. bis 30.09.1999 als Praktikant in der Abteilung Ergotherapie des Kreiskrankenhaus C. tätig. Hierfür erhielt er keine Bezüge und es wurden auch keine Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger entrichtet. Vom 04.10.1999 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 22.12.1999 bezog er sodann erneut Arbeitslosengeld (Bescheid vom 12.10.1999). Einen Antrag des Klägers auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 07.08.1997/Widerspruchsbescheid vom 26.01.1998 zunächst abgelehnt. Das dagegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG - S 14 RA 557/98) geführte Verfahren, anlässlich dessen ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom 28.07.1998 eingeholt worden war (psychosomatisches Heilverfahren nicht notwendig), hatte mit einem Vergleich, wonach sich die Deutsche Rentenversicherung Bund verpflichtete, dem Kläger eine mehrwöchige stationäre Arbeitserprobung und Berufsfindung zu gewähren, geendet. In Ausführung dieses Vergleichs bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger mit Bescheid vom 28.05.1999 eine erweiterte Berufsfindung und Arbeitserprobung, die der Kläger vom 04.11. bis 15.12.1999 durchführte. Empfohlen wurde die Umschulung zum Arbeitspädagogen. Vom 23.12.1999 bis 02.04.2000 war der Kläger dann wieder arbeitslos ohne Bezüge. Mit Bescheid vom 22.02.2000 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund die Ausbildung zum Arbeitserserzieher/Arbeitspädagogen als berufsfördernde Leistung. Vom 03.04.2000 bis 31.03.2003 absolvierte der Kläger diese Ausbildung. Die Ausbildung bestand aus einer zweijährigen theoretischen Ausbildung und einem sich daran anschließenden einjährigen Anerkennungspraktikum, das der Kläger im Zentrum für Psychiatrie in Zwiefalten absolvierte. Während des Praktikums verzichtete der Kläger auf eine Vergütung. Die Klinik hat für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Für die Zeit vom 03.04.2000 bis 30.06.2003 bezog der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund Übergangsgeld bzw. Anschlussübergangsgeld (Bescheide vom 30.03.2000, 13.04.2000, 13.12.2000, 14.03.2001, 16.01.2002, 24.09.2002, 15.04.2003). Im Juli und August 2003 war der Kläger ohne Arbeit. Vom 01.09.2003 bis 29.02.2004 war er als Lehrstellenwerber wieder versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach Beendigung der Umschulung meldete sich der Kläger am 01.07.2003 arbeitslos und beantragte am 03.07.2003 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seit seinem letzten Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaftszeit erworben. Es bestehe auch kein Restanspruch aus der früheren Anwartschaft. Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfülle der Kläger ebenfalls nicht, weil er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr kein Arbeitslosengeld bezogen habe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Rehabilitationsmaßnahme um eine medizinische Maßnahme gehandelt habe. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund der Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2004 (?) bescheinigt hatte, dass der Kläger vom 03.04.2000 bis 30.06.2003 Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme bezogen habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2003 den Widerspruch zurück. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nach § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nur, wer unter anderem die Anwartschaftszeit erfülle. Diese habe nach § 123 SGB III grundsätzlich erfüllt, wer in der Rahmenfrist 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Die Rahmenfrist betrage drei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Versicherungspflichtig seien insbesondere Zeiten, für die wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen seien (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Die Rahmenfrist nach § 124 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) umfasse den Zeitraum vom 30.06.2003 bis 01.07.2000. Die Zeit vom 03.04.2000 bis 30.06.2003 könne nicht berücksichtigt werden, weil es sich um eine berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme gehandelt habe. Der Kläger habe somit innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Er habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt und habe keinen Leistungsanspruch. Seine hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage vom 29.07.2004 nahm der Kläger wieder zurück (S 6 AL 3114/04).
Am 16.02.2004 meldete sich der Kläger nach Beendigung der Tätigkeit als Lehrstellenwerber arbeitslos zum 01.03.2004 und beantragte Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag wiederum wegen fehlender Anwartschaft ab, da der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01.03.2004 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und er auch keine Anwartschaft nach den besonderen Bestimmungen für Saisonarbeitnehmer erworben habe. Auch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfülle er nicht, da er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Im Rahmen des dagegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, dass er von April 2002 bis März 2003 vollzeitig als Arbeitstherapeut in der Psychiatrischen Landesklinik Zwiefalten tätig gewesen sei, von April 2003 bis Juni 2003 in dieser Klinik hospitiert habe, im Juli und August 2003 arbeitsuchend gewesen sei und von September 2003 bis Februar 2004 eine Anstellung als Lehrstellenwerber gehabt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 29.02.2004 bis 01.03.2001 sei der Kläger nur vom 01.09.2003 bis 29.02.2004 (182 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld bis 30.06.2003 stelle keine versicherungspflichtige Zeit dar, da es sich um eine berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme gehandelt habe. Insoweit seien auch die darin enthaltenen Praktika nicht versicherungspflichtig. Ein Arbeitslosengeldanspruch bestehe daher nicht. Auch ein Arbeitslosenhilfeanspruch bestehe nicht, da der Kläger innerhalb der Vorfrist, also in der Zeit vom 29.02.2004 bis 01.03.2003, kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Hiergegen hat der Kläger am 29.07.2004 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass auch die Zeit in der Psychiatrischen Landesklinik in Zwiefalten zu berücksichtigen sei. Er sei von Februar 2002 bis März 2003 in der Klinik tätig gewesen. Aus dem ihm erteilten Zwischenzeugnis der Klinik vom 21.01.2003 ergebe sich, dass er eine vollwertige Arbeitskraft gewesen sei. Zusätzlich habe er von September 2003 bis Februar 2004 bei der BBQ gearbeitet. Ergänzend hat er sich darauf berufen, dass er nicht gewusst habe, dass für die Zeit der Umschulung und das Anerkennungsjahr keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet würden. Er sei insoweit von der Beklagten weder beraten noch belehrt worden. Bei Kenntnis dieses Umstandes hätte er den Antrag auf Umschulung als Rehabilitationsmaßnahme gar nicht erst gestellt. Die Beklagte habe zwar formell recht, wenn sie die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaft verweigere. Sie verkenne dabei aber, dass sie die Leistungsunterbrechung in der Zeit von 2002 bis 2003 selbst verursacht habe, indem sie ihn zu der Maßnahme gedrängt und hinsichtlich der fehlenden Versicherung und deren Folgen nicht beraten habe. Er müsse unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für fehlende Beratung so gestellt werden, als hätte er die Anwartschaft erfüllt.
Mit Urteil vom 09.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Anwartschaftszeit nicht, da er in der maßgeblichen Rahmenfrist nur vom 01.09.2003 bis zum 29.02.2004 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Am Vorliegen einer berufsfördernden (nicht medizinischen) Rehabilitationsmaßnahme habe das Gericht nach der insoweit eindeutigen Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund keinen Zweifel. Ein Arbeitslosengeldanspruch komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. Die fehlende Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit lasse sich nicht fingieren. Für einen Schadensersatzanspruch sei das SG nicht zuständig.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 13.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2006 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Rehabilitationsmaßnahme sei auch medizinisch veranlasst gewesen. Er sei 1997 im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme neurologisch und psychiatrisch behandelt worden. Der Gutachter Dr. W. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei ihm vorliegende psychotherapeutische Symptomatik keinen Dauercharakter erhalte, wenn eine berufliche Wiedereingliederung unter bestimmten Auflagen durchgeführt werde. Die "berufliche" Rehabilitationsmaßnahme habe von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Hellstern begleitet werden müssen. Auch aus den Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14.01.1997 und 29.01.1997 folge, dass es sich um eine medizinische Maßnahme gehandelt habe. Ergänzend hat der Kläger nocheinmal darauf hingewiesen, dass zumindest für das Anerkennungsjahr Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden müssten, da es sich insoweit um einen Vollzeitjob gehandelt habe. Im Übrigen habe er nicht gewusst, dass keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt würden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2004 zu verurteilen, ihm ab 01. März 2004 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten, die Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Vorprozessakten des SG S 14 RA 557/98, S 6 AL 3114/04, S 6 AL 4444/07 und die Vorprozessakten des erkennenden Senats L 3 AL 611/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Kläger ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht ab 01.03.2004 kein Arbeitslosengeld zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger hat aufgrund seiner Antragstellung vom 16.02.2004 keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld erworben, weil er die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit (§ 117 SGB III - in der bis 31.12.2004 anzuwendenden Fassung -) nicht erfüllt.
Gemäß § 123 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung zwei Jahre. Gemäß § 434 j Abs. 3 SGB III ist die ab 01.01.2004 geltende Fassung jedoch nicht anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 31.01.2006 entstanden ist. Für sie gilt weiter die bis 31.12.2003 anzuwendende Fassung. Danach beträgt die Rahmenfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit bei einer Arbeitslosmeldung am 16.02.2004 und einer unterstellten Arbeitslosigkeit ab 01.03.2004 am 29.02.2004. Das sich hieraus ergebende Ende der Rahmenfrist am 01.03.2001 wird jedoch durch § 124 Abs. 2 SGB III begrenzt. Danach reicht eine Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger hat zuletzt vom 23.01.1999 bis 01.07.1999 und vom 04.10.1999 bis 22.12.1999 aufgrund einer Beschäftigung vom 01.09.1997 bis 31.12.1998 und einer damit erfüllten Anwartschaftszeit Arbeitslosengeld bezogen. Das Ende der hier anzuwendenden Rahmenfrist ist damit mit dem Beginn des Arbeitslosengeldbezuges, dem 23.01.1999, festzustellen. Damit reicht die ab 01.03.2001 beginnende Rahmenfrist nicht in die vorangegangene Rahmenfrist hinein.
In der damit maßgeblichen Rahmenfrist vom 01.03.2001 bis 29.02.2004 war der Kläger nicht mindestens 12 Monate lang, sondern nur von September 2003 bis Februar 2004 und damit sechs Monate als Lehrstellenwerber versicherungspflichtig beschäftigt. Die Anwartschaftszeit wird von ihm daher nicht erfüllt. Die Zeit der Beschäftigung im Zentrum für Psychiatrie von April 2002 bis März 2003 kann nicht als weitere Zeit berücksichtigt werden. In dieser Zeit absolvierte der Kläger die Umschulungsmaßnahme, die ihm als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme gewährt worden war. Hierfür erhielt er Übergangsgeld. Durch den Bezug von Übergangsgeld wegen Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation wird Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht begründet (BSG, Beschluss vom 21.03.2007 - B 11a AL 171/06 B - SozR 4-4300 § 26 Nr. 5). Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt wurde, denn entscheidend ist nicht die Art der Tätigkeit, sondern die sozialversicherungspflichtige Bewertung derselben. Dass es sich insoweit um eine berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme handelte, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.02.2000 und den Bescheiden hinsichtlich der Bewilligung von Übergangsgeld sowie aus der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.09.2004. Hieran ändern auch die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29.01.1997 und 14.01.1997 nichts. Diese Bescheide bezogen sich nicht auf die von der Deutschen Rentenversicherung Bund bewilligte Ausbildung zum Arbeitspädagogen, sondern auf die dem Kläger bewilligte medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die er zwischen dem 11.02. und 08.04.1997 in der Klinik Am Schönen Moos absolvierte und die hiervon zu unterscheiden ist. Dass der Kläger während der Ausbildung zum Arbeitspädagogen von Dr. Hellstern begleitet wurde, kann als wahr unterstellt werden. Dabei handelte es sich indessen um eine "normale" Behandlung, die nicht dazu führt, dass die berufsfördernde Maßnahme zur medizinischen wird. Im Übrigen sah Dr. W. gerade nicht die Notwendigkeit für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme.
Auch § 124 Abs. 3 SGB III in der hier - wie bereits ausgeführt - auf den Kläger anzuwendenden bis 31.12.2003 geltenden Fassung kann dem Kläger nicht weiterhelfen. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB III werden in die Rahmenfrist Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens nach 5 Jahren seit ihrem Beginn (§ 124 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Der Kläger hat in der Zeit vom 03.04.2000 bis 30.06.2003 von der Deutschen Rentenversicherung Bund Übergangsgeld bzw. Anschlussübergangsgeld wegen einer berufsförderenden Maßnahme bezogen (Bescheide vom 30.03.2000 bis 15.04.2003). Zuvor war ihm mit Bescheid vom 22.02.2000 die Ausbildung als Arbeitspädagoge als berufsfördernde Leistung bewilligt worden. Während der Rahmenfrist vom 01.03.2001 bis 29.02.2004 hat er somit zwischen dem 01.03.2001 und 30.06.2003 (28 Monate) Übergangsgeld bezogen. Damit wird diese Zeit nicht in die Rahmenfrist eingerechnet. Die Rahmenfrist verlängert sich grundsätzlich um diese 28 Monate, maximal jedoch um fünf Jahre. Auf Grund dieser Begrenzung umfasst die Rahmenfrist die Zeit vom 01.03.1999 bis 29.02.2004. In dieser Zeit hat der Kläger vom 01.03.1999 bis 01.07.1999 und vom 04.10.1999 bis 22.12.1999 Arbeitslosengeld bezogen. In einem Versicherungspflichtverhältnis stand er hierbei nicht. Auch während des von ihm im Kreiskrankenhaus Nagold absolvierten Praktikums vom 02.07. bis 30.09.1999 wurden keine Versicherungsbeiträge bezahlt. Zwischen dem 23.12.1999 und 02.04.2000 war er auch nicht beschäftigt. Damit bleibt es auch unter Berücksichtigung der verlängerten Rahmenfrist dabei, dass der Kläger nur sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand und damit die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch hat folgende Voraussetzungen: 1. Der Sozialleistungsträger muss eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt haben, die ihm gerade gegenüber dem Antragsteller oblag, 2. die Pflichtverletzung muss als nicht hinwegdenkbare Bedingung - zumindest gleichwertig mit anderen Bedingungen - "ursächlich" einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben und 3. die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren. Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 V 12/99 R - in SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Hier dürfte es bereits an einer Pflichtverletzung fehlen. Die Beklagte traf dem Kläger gegenüber keine Beratungspflicht im Hinblick auf die berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme. Maßnahmeträger war insoweit die Deutsche Rentenversicherung Bund und nicht die Beklagte. Dahingestellt bleiben kann indessen, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Beratungspflicht verletzt hat und ob diese Pflichtverletzung der Beklagten zuzurechnen wäre, denn auch wenn dies der Fall wäre, könnte die fehlende Anwartschaft nicht nachträglich ersetzt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des SG und die dort genannten Nachweise bezüglich der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwiesen. Die nicht erfüllte gesetzliche Voraussetzung der Anwartschaft kann mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht ersetzt werden.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten stützen. Wie das SG auch insoweit zu Recht ausgeführt hat, könnte ein solcher Anspruch nur im Wege des Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden. Über diesen Anspruch haben nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Die Beklagte hat auch zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe verneint, weil der Kläger innerhalb der einjährigen Vorfrist (01.03.2003 bis 29.02.2004) kein Arbeitslosengeld bezogen hat (§§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 192 Satz 1 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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