L 11 RA 3345/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 RA 2405/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 RA 3345/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Zeitraum 16.08.1972 bis 17.10.1989 für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Die 1947 geborene Klägerin war nach Abschluss eines Frauensonderstudiums an der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Keramik in H. in der Zeit vom 16.08.1972 bis 17.10.1989 beim Kombinat VEB Funkwerk E. als Ingenieurin beschäftigt. Vom 01.02.1984 bis Oktober 1989 entrichtete sie Beiträge zur FZR. Im Jahr 1989 siedelte sie aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über.

Am 07.05.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften (in den neuen Bundesländern bis 30.06.1990 erworben) nach dem AAÜG in die Rentenversicherung.

Mit Bescheid vom 08.07.2002 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es habe weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch habe die Klägerin am 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar (Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSG - vom 09.04.2002 - B 4 RA 36/01 R - und vom 10.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 34/01 R -).

Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie nach dem AAÜG zu dem begünstigten Personenkreis gehöre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des AAÜG nicht. Sie sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe sie Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe sie im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Sie sei damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder in einem gleich gestellten Betrieb beschäftigt gewesen.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung führte sie aus, sie habe siebzehn Jahre in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet und sei somit sehr wohl in ein Versorgungssystem (Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz) einbezogen gewesen. Dass sie schon vor der Wiedervereinigung im Jahr 1989 illegal in das Bundesgebiet gekommen sei, dürfe nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Damals sei ihr im Rathaus R. und durch einen "Wegweiser des Bundesinnenministeriums" Westrente zugesichert worden. Die Beklagte stelle jetzt auf einen Stichtag ab, den es früher nicht gegeben habe. Im Übrigen hänge die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 5 AAÜG nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden sei. Darüberhinaus sehe es jetzt so aus, dass ihre ehemaligen Kollegen der Mikroelektronik E., mit denen sie viele Jahre an gleichen Aufgabenstellungen zusammengearbeitet habe, in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen worden seien, da sie am 30.06.1990 noch in diesem Betrieb tätig gewesen seien. Dies widerspreche Art. 3 des Grundgesetzes (GG).

Die Beklagte trug dagegen vor, es sei zu prüfen, ob die Klägerin noch am 30.06.1990 eine Position innegehabt habe, nach der sie bei Eintritt des Leistungsfalls hätte darauf vertrauen dürfen, dass ihr oder ihren Hinterbliebenen eine Leistung aus dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Betrieben gewährt worden wäre. Das Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz beanspruche Geltung, wenn drei Voraussetzungen vorliegen würden. Im Falle der Klägerin fehle es an der Voraussetzung, dass sie am 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) beschäftigt gewesen sei. Unerheblich sei, aus welchen Gründen die - gegebenenfalls zutreffende - Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bereits vor dem 30.06.1990 aufgegeben worden sei. Der bundesdeutsche Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen an das anzuknüpfen, was er am 02.10.1990 vorgefunden habe.

Mit Urteil vom 22.06.2004, an die Klägerin per Übergabeeinschreiben abgesandt am 15.07.2004, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei am 30.06.1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen und sie habe auch keine Einbeziehung in eine Rehabilitation oder eine Entscheidung nach dem Einigungsvertrag erlangt. Zu Recht stelle die Beklagte bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe, entsprechend der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließe, auf den Stichtag des 30.06.1990 ab. Die Kammer verkenne nicht, dass die Klägerin diese Auffassung als hart empfinde. Vom Bundesverfassungsgericht sei jedoch mehrfach entschieden worden, dass Stichtagsregelungen verfassungsrechtlichen Prüfungen standhalten würden, selbst wenn damit Härten verbunden seien.

Hiergegen richtet sich die am 09.08.2004 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, ihr seien die zugesagten Leistungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Fremdrentengesetz wieder entzogen und jetzt als Versicherungszeiten der DDR in die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost zurückgestuft worden. In diesem Härtefall müssten den betroffenen Personen doch wenigstens ihre in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften anerkannt werden. Auch diese würden den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen. Sie habe bereits zu einem Zeitpunkt, als das Fremdrentenrecht noch auf sie anwendbar gewesen sei, bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung gestellt. Die Bearbeitungszeit habe dann bis zum Wegfall des Fremdrentengesetzes gedauert. Ihre Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz seien aufgrund politischer Motive der DDR nicht in die Rentenversicherung überführt worden. Ursächlich hierfür sei ihr illegales Verlassen der DDR im Oktober 1989 gewesen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.06.2004 sowie den Bescheid vom 8. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Beschäftigungszeit vom 16. August 1972 bis 17. Oktober 1989 als Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG sowie die hieraus erzielten Arbeitsverdienste festzustellen, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die Voraussetzungen des AAÜG nicht erfüllt, da sie am 30.06.1990 keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt habe. Diese sogenannte Stichtagsregelung sei gefestigte Rechtsprechung des BSG und im Verfahren B 4 RA 56/03 R mit dem Urteil vom 08.06.2004 wiederum bestätigt worden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Klägerin werde wie alle anderen Versicherten der ehemaligen DDR, die tatsächlich am 30.06.1990 keine positive Versorgungszusage aus einem Zusatzversorgungssystem gehabt hätten, behandelt. Ihr werde, wie auch dem vorgenannten Personenkreis, lediglich eine zusätzliche Begünstigung verweigert. Etwas anderes gelte auch nicht im Hinblick auf eine politische Verfolgung der Klägerin. Der Ausgleich für berufliche Benachteiligungen bei Opfern politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet, der auch rentenrechtlicher Art sein könne, erfolge allein durch das berufliche Rehabilitierungsgesetz. Eine Perpetuierung von Willkür im Rentenversicherungsrecht liege im Falle der Klägerin nicht vor. Ihre in der Sozialpflichtversicherung der DDR versicherten Entgelte würden - aufgewertet auf "Westniveau" - bis zur allgemeinen bundesrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Eine Verletzung des Art. 14 GG liege ebenfalls nicht vor. Der Klägerin gehe es um den Ausbau früherer in der DDR nicht vorhandener Rechtspositionen. Art. 14 GG sei aber kein Teilhabe-, sondern ein Abwehrrecht.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Zugehörigkeitszeiten zur gesetzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG liegen vor. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, weil eine solche vor dem SG durchgeführt worden ist und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit erhalten haben, sich in der Sache zu äußern.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung unter Würdigung der für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs relevanten Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt, dass die Klägerin aufgrund der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit als Ingenieurin in einem volkseigenen Betrieb bereits vor dem 30.06.1990 bzw. der fehlenden Versorgungszusage kein Versorgungsrechtsverhältnis begründet hat, für welches das AAÜG nach seinem § 1 Abs. 1 Geltung beanspruchen könnte. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil Bezug. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. vor allem Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 - SozR 3-8570 § 1 Nr. 1; B 4 RA 36/01 SGb 2002, 379 und B 4 RA 41/01 - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6), der der Senat folgt, ist der persönliche Geltungsbereich des AAÜG auf Personen begrenzt, die am 01.08.1991 Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem hatten, weil sie am 03.10.1990 bereits einbezogen waren oder danach wegen der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte der DDR wiedereinbezogen waren oder vor dem 01.07.1990 einbezogen und aufgrund der Regelungen der Versorgungssysteme wieder ausgeschieden waren oder weil sie nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage hätten. Die Klägerin gehört nicht zu diesem Personenkreis. Sie war weder am 30.06.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen noch hatte sie einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, da sie am maßgeblichen Stichtag 30.06.1990 nicht (mehr) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Baugewerbes oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Den Stichtag 30.06.1990 hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R -, 27.07.2004 - B 4 RA 9/04 R - und 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R - erneut bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, dass eine Gleichstellung weiterer Personen aus Verfassungsgründen nicht geboten sei. Der Bundesgesetzgeber durfte nach den Entscheidungen des BSG, denen sich der Senat anschließt, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zugrunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen werden konnte, der am 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Die Festlegung eines Stichtags mag zwar im Einzelfall eine Härte darstellen. Unter rechtsstaatlichen Aspekten ist diese Stichtagsregelung, worauf das SG bereits hingewiesen hat, jedoch nicht zu beanstanden und vom Einzelnen hinzunehmen. Eine Härtefallregelung, die zur Aufweichung des Stichtags führen würde, ist nicht geboten.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG auch nicht unter dem Aspekt vorliegt, dass Arbeitskollegen der Klägerin, die in der ehemaligen DDR verblieben sind und am 30.06.1990 noch in dem volkseigenen Produktionsbetrieb, in dem auch die Klägerin früher beschäftigt war, tätig waren, in das Zusatzversorgungssystem einbezogen sind. Art. 3 GG gebietet, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Hier liegt der Grund für die Ungleichbehandlung darin, dass die früheren Kollegen der Klägerin am Stichtag noch im volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt waren. Die Klägerin wird wie alle anderen Versicherten der ehemaligen DDR, die tatsächlich am 30.06.1990 keine positive Versorgungszusage aus einem Zusatzversorgungssystem hatten und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt waren, behandelt. Eine Ungleichbehandlung ist nicht feststellbar. Auch einen Verstoß gegen Art. 14 GG vermag der Senat nicht zu konstatieren. Die Klägerin hatte mangels Zusage die Anwartschaft auf die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz noch nicht erworben. Dass sie davon ausgehen konnte, eine Zusage in der Zukunft zu erhalten, genügt nicht. In ein Recht, das ihr noch nicht zustand, kann nun aber nicht in zu beanstandender Weise eingegriffen werden. Der Schutzbereich des Art. 14 GG, der als Abwehrrecht ausgestaltet ist, ist damit nicht tangiert. Dies ist auch der maßgebliche Punkt, in dem sich die bei der Klägerin vorliegende Konstellation von dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Rechtsstreit zum Bodenreformland, bei dem das dem Einzelnen bereits zustehende Eigentum betroffen war, unterscheidet. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG kann auch nicht darin gesehen werden, dass ursprünglich für ihre Fälle die Anwendung des Fremdrentengesetzes vorgesehen war. Anwendung fand das Fremdrentengesetz nur auf die Personen, die unter der Geltung des Fremdrentengesetzes eine Rente zugesprochen bekamen. Die Erwartung, dass auch künftige Rentenfälle nach dem Fremdrentengesetz beurteilt werden, wird nicht geschützt. Eine Änderung der rechtlichen Grundlagen für zukünftige Fälle ist dem Gesetzgeber nicht versagt. Einen Bescheid der Beklagten und damit eine gesicherte Position, wonach auf ihren Fall das Fremdrentengesetz Anwendung finden würde, hatte die Klägerin nicht. Ob die Klägerin politisch verfolgt war, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben. Es kommt nicht auf den Grund an, aus dem eine Beschäftigung am 30.06.1990 nicht mehr ausgeübt wurde. Der Ausgleich für berufliche Benachteiligungen bei Opfern politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet erfolgt allein durch das berufliche Rehabilitierungsgesetz.

Die von der Klägerin geltend gemachte Beweiserhebung über ihre Beschäftigungsverhältnisse in der ehemaligen DDR, Anwartschaften, Wert derselben, Auswirkungen auf die Rentenberechnung etc. ist nicht geboten. Streitgegenstand ist allein die von der Klägerin beantragte Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz. Im Hinblick auf die beantragte Zugehörigkeit sind diese Fragen nicht entscheidungserheblich, so dass sich eine Beweiserhebung erübrigt.

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist, abgesehen davon, dass ein entsprechender Antrag von der Beklagten nicht gestellt wurde, nicht zweckmäßig (§ 198 SGG i.V.m. § 251 ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sind nicht gegeben. Der Senat hält die maßgeblichen Normen nicht für verfassungswidrig.

Die Berufung der Klägerin konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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