Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AL 1263/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4777/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Mobilitätshilfe in Form einer Umzugskostenbeihilfe hat.
Die 1968 geborene Klägerin war nach ihrem Studium an der Universität Konstanz von September 1996 bis August 2001 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Humboldt-Universität Berlin. Vom 01.09. bis 30.09.2001 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg). Daran anschließend absolvierte sie ein Studium und bezog vom 07.01.2003 bis 22.05.2003 erneut Alg. Vom 23.05.2003 bis 22.06.2005 war sie als Referendarin beim Land Berlin beschäftigt. Am 06.05.2005 meldete sie sich bei der Beklagten mit Wirkung zum 23.06.2005 arbeitslos und bezog Alg ab dem 01.07.2005. Zum 09.09.2005 wurde sie als Lehrerin in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg in das Beamtenverhältnis übernommen und ist seither an der Hohentwiel-Gewerbeschule in Singen tätig.
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.08.2005 wurde der Klägerin mitgeteilt, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld würden nicht gewährt.
Am 12.08.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe und bezifferte die voraussichtlich entstehenden Kosten des Umzugs von Berlin nach Singen unter Vorlage eines Angebots auf 4.100,- Euro.
Mit Bescheid vom 24.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Gewährung von Mobilitätshilfe den Übergang in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis voraussetze, die Klägerin jedoch kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber aufnehme. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2006 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien nicht erfüllt, da die Tätigkeit der Klägerin als Beamtin im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg keine versicherungspflichtige Beschäftigung darstelle, vielmehr gemäß § 27 SGB III versicherungsfrei sei.
Gegen den am 03.04.2006 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 07.05.2006 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben mit der Begründung, der Umzug sei für die Aufnahme der Beschäftigung notwendig gewesen. Soweit § 53 SGB III die Förderung auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begrenze, verstoße dies gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG. Es stelle keinen sachlichen Differenzierungsgrund dar, ob die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolge. Maßgeblich sei vielmehr, dass in beiden Fällen die Arbeitslosigkeit beendet werde. Hierfür spreche zudem, dass gemäß § 53 Abs. 3 SGB III auch Leistungen zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden könnten. Nur durch ihre Förderung könnten sachwidrige Ergebnisse vermieden werden. So könne z.B. ein Arbeitnehmer, der bisher noch keine Beiträge entrichtet habe, nach § 53 SGB III gefördert werden, während sie, die bereits Beiträge entrichtet habe, von der Förderung ausgeschlossen sein solle.
Mit Urteil vom 23.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gewährung von Mobilitätshilfen in Form der Übernahme einer Umzugskostenbeihilfe nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3d SGB III stehe entgegen, dass die Klägerin kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, sondern in ein nach § 27 SGB III versicherungsfreies Beamtenverhältnis auf Probe gewechselt habe. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm bestünden nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitslosen, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnähmen und solchen, die in ein Beamtenverhältnis wechselten, sei durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Ein Unterschied zwischen diesen Personengruppen bestehe u.a. darin, dass sich die Klägerin mit dem Übergang in das Beamtenverhältnis auf Probe aus der gesetzlichen Sozialversicherung und somit auch von der Arbeitslosenversicherung löse und insbesondere künftig keine Sozialversicherungsbeiträge auf Grund dieser Tätigkeit mehr leisten werde.
Gegen das am 03.09.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.10.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht betätigt habe. Es liege auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor.
Die Klägerin vertritt darüber hinaus weiter die Auffassung, § 53 SGB III verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Aufgabe der Beklagten sei es ganz allgemein, die Arbeitslosigkeit zu beenden unabhängig davon, welche rechtliche Qualifikation das Beschäftigungsverhältnis habe. Da auch die Möglichkeit bestehe, Lehrer im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, hänge es von Zufälligkeiten ab, ob ein seither arbeitsloser Lehramtsassessor versicherungspflichtig oder als Beamter beschäftigt werde. Schließlich ermögliche § 53 SGB III auch die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland, bei der gleichfalls kein Bezug zur inländischen Sozialversicherung mehr gegeben sei. Die Klägerin hat die Rechnung über die Kosten des Umzugs in Höhe von 4105,01 EUR vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. August 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt weiter vor, die Leistungen nach § 53 SGB III seien an keine versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geknüpft. Nach dieser Vorschrift könnten Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gefördert werden. Ein Beschäftigungsloser, der eine Beamtenposition anstrebe, sei nicht arbeitslos, da § 16 SGB III nur Personen umfasse, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchten. Die Arbeitsaufnahme von Beamten könne also nicht gefördert werden, die Klägerin gehöre deshalb nicht zum förderungsfähigen Personenkreis des § 53 SGB III.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Sie ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2006 sind nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe.
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist (§ 53 Abs. 1 SGB III). Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen u.a. nach § 53 Abs. 2 Nr. 3d SGB III bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
Der Senat hat schon Zweifel, ob einem Anspruch der Klägerin nicht bereits entgegensteht, dass sie nicht arbeitslos war und deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe hat, da gem. § 53 SGB III nur Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gefördert werden können. Nach § 16 SGB III sind Arbeitslose Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungs-bemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Nicht arbeitslos ist deshalb ein lediglich Beschäftigungsloser, der eine Beamtenposition anstrebt (Winkler in Gagel, SGB III, § 53 Rn. 6).
Einem Anspruch der Klägerin steht jedenfalls entgegen, dass Mobilitätshilfen nach § 53 Abs. 1 SGB III nur zur Aufnahme einer Beschäftigung gewährt werden können. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat demgegenüber keine Beschäftigung aufgenommen, sondern eine Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis.
Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar stellen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu denen auch die Leistungen nach § 53 SGB III gehören, Ermessensleistungen dar. Eine "Ermessensbetätigungspflicht" für die Beklagte besteht jedoch nur, wenn die sogenannten Eingangsvoraussetzungen (das "ob" der Leistung) erfüllt sind (vgl. Niesel, SGB III, 4. Aufl. § 7 Rz. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des § 53 SGB III nicht erfüllt sind.
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich § 53 SGB III bestehen nicht. Insbesondere liegt auch unter Heranziehung der Regelung in § 53 Abs. 3 SGB III, wonach Leistungen nach Abs. 2 an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden können, keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar.
Die durch das Gesetz vom 10.12.2001 eingeführte Regelung des § 53 Abs. 3 SGB III lässt die Leistung von Mobilitätshilfen grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung im Ausland zu. Nach den Gesetzesmotiven (vgl. BT-Drucks. 14/6944 S. 32) sollten hierdurch Einsparungen bei den Leistungen erzielt werden. Dem korrespondiert, dass die Leistung nach Abs. 3 den - bei der Klägerin vorliegenden - Bezug von Alg voraussetzt.
Diese Motive - künftige Einsparung von Leistungen bei aktuellem Leistungsbezug - gelten zwar grundsätzlich auch bei einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis. Sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung ist gleichwohl, dass durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis der Bezug zur Arbeitslosenversicherung insgesamt gelöst wird und zudem das öffentlich-rechtliche Dienstrecht eigene Regelungen für die Kostenerstattung bei Umzügen enthält. Dem entspricht auch, dass nach § 53 Abs. 3 SGB III nur die Aufnahme einer Beschäftigung gefördert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Mobilitätshilfe in Form einer Umzugskostenbeihilfe hat.
Die 1968 geborene Klägerin war nach ihrem Studium an der Universität Konstanz von September 1996 bis August 2001 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Humboldt-Universität Berlin. Vom 01.09. bis 30.09.2001 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg). Daran anschließend absolvierte sie ein Studium und bezog vom 07.01.2003 bis 22.05.2003 erneut Alg. Vom 23.05.2003 bis 22.06.2005 war sie als Referendarin beim Land Berlin beschäftigt. Am 06.05.2005 meldete sie sich bei der Beklagten mit Wirkung zum 23.06.2005 arbeitslos und bezog Alg ab dem 01.07.2005. Zum 09.09.2005 wurde sie als Lehrerin in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg in das Beamtenverhältnis übernommen und ist seither an der Hohentwiel-Gewerbeschule in Singen tätig.
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.08.2005 wurde der Klägerin mitgeteilt, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld würden nicht gewährt.
Am 12.08.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe und bezifferte die voraussichtlich entstehenden Kosten des Umzugs von Berlin nach Singen unter Vorlage eines Angebots auf 4.100,- Euro.
Mit Bescheid vom 24.02.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Gewährung von Mobilitätshilfe den Übergang in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis voraussetze, die Klägerin jedoch kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber aufnehme. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2006 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien nicht erfüllt, da die Tätigkeit der Klägerin als Beamtin im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg keine versicherungspflichtige Beschäftigung darstelle, vielmehr gemäß § 27 SGB III versicherungsfrei sei.
Gegen den am 03.04.2006 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 07.05.2006 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben mit der Begründung, der Umzug sei für die Aufnahme der Beschäftigung notwendig gewesen. Soweit § 53 SGB III die Förderung auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begrenze, verstoße dies gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG. Es stelle keinen sachlichen Differenzierungsgrund dar, ob die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolge. Maßgeblich sei vielmehr, dass in beiden Fällen die Arbeitslosigkeit beendet werde. Hierfür spreche zudem, dass gemäß § 53 Abs. 3 SGB III auch Leistungen zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden könnten. Nur durch ihre Förderung könnten sachwidrige Ergebnisse vermieden werden. So könne z.B. ein Arbeitnehmer, der bisher noch keine Beiträge entrichtet habe, nach § 53 SGB III gefördert werden, während sie, die bereits Beiträge entrichtet habe, von der Förderung ausgeschlossen sein solle.
Mit Urteil vom 23.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gewährung von Mobilitätshilfen in Form der Übernahme einer Umzugskostenbeihilfe nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3d SGB III stehe entgegen, dass die Klägerin kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, sondern in ein nach § 27 SGB III versicherungsfreies Beamtenverhältnis auf Probe gewechselt habe. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm bestünden nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitslosen, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnähmen und solchen, die in ein Beamtenverhältnis wechselten, sei durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Ein Unterschied zwischen diesen Personengruppen bestehe u.a. darin, dass sich die Klägerin mit dem Übergang in das Beamtenverhältnis auf Probe aus der gesetzlichen Sozialversicherung und somit auch von der Arbeitslosenversicherung löse und insbesondere künftig keine Sozialversicherungsbeiträge auf Grund dieser Tätigkeit mehr leisten werde.
Gegen das am 03.09.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.10.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht betätigt habe. Es liege auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor.
Die Klägerin vertritt darüber hinaus weiter die Auffassung, § 53 SGB III verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Aufgabe der Beklagten sei es ganz allgemein, die Arbeitslosigkeit zu beenden unabhängig davon, welche rechtliche Qualifikation das Beschäftigungsverhältnis habe. Da auch die Möglichkeit bestehe, Lehrer im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, hänge es von Zufälligkeiten ab, ob ein seither arbeitsloser Lehramtsassessor versicherungspflichtig oder als Beamter beschäftigt werde. Schließlich ermögliche § 53 SGB III auch die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland, bei der gleichfalls kein Bezug zur inländischen Sozialversicherung mehr gegeben sei. Die Klägerin hat die Rechnung über die Kosten des Umzugs in Höhe von 4105,01 EUR vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. August 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt weiter vor, die Leistungen nach § 53 SGB III seien an keine versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geknüpft. Nach dieser Vorschrift könnten Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gefördert werden. Ein Beschäftigungsloser, der eine Beamtenposition anstrebe, sei nicht arbeitslos, da § 16 SGB III nur Personen umfasse, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchten. Die Arbeitsaufnahme von Beamten könne also nicht gefördert werden, die Klägerin gehöre deshalb nicht zum förderungsfähigen Personenkreis des § 53 SGB III.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Sie ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2006 sind nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe.
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist (§ 53 Abs. 1 SGB III). Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen u.a. nach § 53 Abs. 2 Nr. 3d SGB III bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
Der Senat hat schon Zweifel, ob einem Anspruch der Klägerin nicht bereits entgegensteht, dass sie nicht arbeitslos war und deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe hat, da gem. § 53 SGB III nur Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gefördert werden können. Nach § 16 SGB III sind Arbeitslose Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungs-bemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Nicht arbeitslos ist deshalb ein lediglich Beschäftigungsloser, der eine Beamtenposition anstrebt (Winkler in Gagel, SGB III, § 53 Rn. 6).
Einem Anspruch der Klägerin steht jedenfalls entgegen, dass Mobilitätshilfen nach § 53 Abs. 1 SGB III nur zur Aufnahme einer Beschäftigung gewährt werden können. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat demgegenüber keine Beschäftigung aufgenommen, sondern eine Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis.
Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar stellen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu denen auch die Leistungen nach § 53 SGB III gehören, Ermessensleistungen dar. Eine "Ermessensbetätigungspflicht" für die Beklagte besteht jedoch nur, wenn die sogenannten Eingangsvoraussetzungen (das "ob" der Leistung) erfüllt sind (vgl. Niesel, SGB III, 4. Aufl. § 7 Rz. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des § 53 SGB III nicht erfüllt sind.
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich § 53 SGB III bestehen nicht. Insbesondere liegt auch unter Heranziehung der Regelung in § 53 Abs. 3 SGB III, wonach Leistungen nach Abs. 2 an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden können, keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar.
Die durch das Gesetz vom 10.12.2001 eingeführte Regelung des § 53 Abs. 3 SGB III lässt die Leistung von Mobilitätshilfen grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung im Ausland zu. Nach den Gesetzesmotiven (vgl. BT-Drucks. 14/6944 S. 32) sollten hierdurch Einsparungen bei den Leistungen erzielt werden. Dem korrespondiert, dass die Leistung nach Abs. 3 den - bei der Klägerin vorliegenden - Bezug von Alg voraussetzt.
Diese Motive - künftige Einsparung von Leistungen bei aktuellem Leistungsbezug - gelten zwar grundsätzlich auch bei einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis. Sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung ist gleichwohl, dass durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis der Bezug zur Arbeitslosenversicherung insgesamt gelöst wird und zudem das öffentlich-rechtliche Dienstrecht eigene Regelungen für die Kostenerstattung bei Umzügen enthält. Dem entspricht auch, dass nach § 53 Abs. 3 SGB III nur die Aufnahme einer Beschäftigung gefördert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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