Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2839/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 6127/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab 24.02.2005 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.
Die 1957 geborene Klägerin, die bis 31.12.2004 Hilfe zur Gesundheit und Hilfe bei Krankheit nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bezog, lebt mit dem 1951 geborenen R. in einer Wohnung, die eine Wohnfläche von 61,5 qm hat, in einem dem Partner seit 1986 gehörenden Haus. Seit 02.12.2005 sind die Klägerin und R. nach zuvor bestehender eheähnlicher Gemeinschaft verheiratet. Die Gesamtgröße des seit 1954 bezugsfertigen Wohnhauses beträgt 143 qm. Außer der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes befindet sich im Erdgeschoss des Hauses eine weitere Wohnung mit einer Wohnfläche von 61,5 qm, die vom Vater der Klägerin, der hierfür ein unentgeltliches Wohnrecht besitzt, bewohnt wird. In einer weiteren Wohnung im Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von ca. 20 qm, für die teilweise ein unentgeltliches Wohnrecht eines weiteren Verwandten der Klägerin besteht, lebt die 1984 geborene Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes, die in der Schweiz studiert und keine Miete bezahlt. Für das gesamte Haus existiert nur ein Gas- und Wasserzähler. Zur Finanzierung des Hauses zahlte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2004 für vier Bausparverträge Schuldzinsen in Höhe von 3.012,37 EUR jährlich (251,03 EUR monatlich). Außerdem erbrachte er Tilgungsleistungen in Höhe von 2.042,61 EUR jährlich (170,21 EUR monatlich). Für die Gaskosten war ab Februar 2005 ein Abschlag von monatlich 116,- EUR, für Wasser/Abwasser ein Abschlag von 34,50 EUR monatlich zu entrichten. Außerdem war Grundsteuer in Höhe von 12,41 EUR monatlich und die Gebäudeversicherung in Höhe von 5,09 EUR monatlich zu bezahlen. Die Müllgebühren beliefen sich für vier Personen auf 13,58 EUR.
Der Ehemann der Klägerin erhielt im maßgeblichen Zeitraum einen Bruttolohn in Höhe von 2.408,68 EUR. An Steuern/Sozialversicherung hatte er monatlich 850,01 EUR und für die Kfz-Versicherung (ohne Teil-/Vollkasko) 40,82 EUR zu erbringen. Außerdem bezahlte er vermögenswirksame Leistungen und Beiträge an eine Pensionskasse in Höhe von 173,11 EUR monatlich. Zusätzlich entrichtete er für eine Lebensversicherung 67,53 EUR monatlich.
Das an die Klägerin bezahlte Kindergeld für die Tochter in Höhe von 154,- EUR monatlich wird nach den Angaben der Klägerin direkt an die Tochter weitergeleitet. Diese erhält außerdem BAföG in Höhe von 144,- EUR monatlich. Die von der Tochter zu entrichtenden Studiengebühren belaufen sich auf 76,34 EUR und die Fahrtkosten auf 44,- EUR jeweils monatlich.
Die Klägerin selbst verfügt über einen Bausparvertrag, der am 31.12.2004 ein Guthaben in Höhe von 2.986,41 EUR aufwies, das Girokonto der Eheleute befand sich im gesamten Monat Februar 2005 im Soll.
Am 24.02.2005 beantragte die Klägerin, die noch in der Lage ist, drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Leistungen nach dem SGB II.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheiden vom 12.03.2005 und 30.03.2005 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die Kosten der Unterkunft seien zu niedrig festgesetzt worden. Außerdem seien die monatlichen Aufwendungen für die Lebensversicherung ihres Lebensgefährten nicht berücksichtigt worden. Der Tochter werde freie Kost und Logis als Unterhalt gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005, zur Post gegeben am 10.06.2005, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich auf monatlich 303,90 EUR (anteilige, bezogen auf die beiden Wohnungen im Erd- und ersten Obergeschoss [123 qm/143 qm] geleistete Schuldzinsen in Höhe von 215,92 EUR plus auf die Wohnung der Klägerin und ihres Partners bezogener Nebenkostenanteil [61,5 qm/143 qm] in Höhe von 87,98 EUR/204,58 EUR). Als Erwerbseinkommen des Lebensgefährten der Klägerin sei nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (850,61 EUR), des Pauschbetrags für Versicherungen (30,- EUR), der Kfz-Haftpflichtversicherung (40,82 EUR), der Werbungskostenpauschale (15,33 EUR) und der vermögenswirksamen Leistungen/Pensionskasse (173,11 EUR) sowie des Freibetrags gemäß § 30 SGB II (161,76 EUR) vom Bruttoeinkommen in Höhe von 2.408,68 EUR ein Betrag in Höhe von 1.137,05 EUR anzusetzen. Die Klägerin selbst erziele Einkommen in Form von Kindergeld für ihre Tochter. Abzüglich der Pauschale für private Versicherungen verbleibe ein Betrag in Höhe von 124,- EUR. Damit übersteige das anzurechnende Einkommen den Bedarf, der sich mit 925,90 EUR errechne (zweimal 311,- EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft 303,90 EUR).
Hiergegen hat die Klägerin am 12.07.2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, beim Bedarf müsse zusätzlich die gemeinsame Tochter berücksichtigt werden. Auch die auf die von der Tochter bewohnte Wohnung entfallenden Finanzierungskosten für das Haus und die Nebenkosten müssten angerechnet werden. Im Übrigen seien sie und ihr Lebensgefährte der Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Für die Tochter sei Unterhalt bis 30.06.2005 in Höhe von mindestens 378,34 EUR und anschließend in Höhe von 418,34 EUR anzusetzen. Abgesehen davon müssten neben den Zinszahlungen auch die Tilgungszahlungen für die Wohnung ihres Vaters und der Tochter berücksichtigt werden. Der Pauschbetrag für Versicherungen müsse für beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden, außerdem sei die von ihrem Lebensgefährten bezahlte Lebensversicherung anzuerkennen.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass die volljährige Tochter beim Bedarf nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Kosten für den von ihr bewohnten Wohnraum seien ihrem Bedarf zuzuordnen. Auch der Vater der Klägerin habe seine Nebenkosten selbst zu tragen. Tilgungsbeträge seien nicht anzuerkennen. Zinszahlungen (jeweils 107,96 EUR) könnten für die Wohnung der Klägerin und die Wohnung ihres Vaters anerkannt werden, bezüglich der Wohnung der Tochter (35,11 EUR) würden sie als Naturalunterhalt gegenüber der Tochter angesetzt. Die gesamten Nebenkosten, die sich auf Grund einer Neuberechnung auf 181,58 EUR (Heizung 116,- EUR, Wasser/Abwasser 34,50 EUR, Grundsteuer 12.41 EUR, Gebäudeversicherung 5,09 EUR, Müllgebühren 13,58 EUR) beliefen, seien auf die Wohnflächen umzulegen. Damit betrage der Anteil für die Wohnung der Klägerin 78,09 EUR. Abzüglich des in den Regelleistungen enthaltenen Warmwasseranteils für zwei Personen in Höhe von 8,90 EUR ergebe sich ein Betrag in Höhe von 69,19 EUR. Strom sei bereits mit den Regelleistungen abgegolten. Die zusätzliche Anerkennung eines Pauschbetrags für die Klägerin scheitere daran, dass sie über kein eigenes Einkommen verfüge. Die Lebensversicherung des Lebensgefährten könne deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es sich um keine Aufwendungen für die staatliche Altersvorsorge handele. Als Unterhalt für die Tochter könnten insgesamt 178,32 EUR (anteilige Schuldzinsen für die Wohnung [35,11 EUR], anteilige Nebenkosten [22,46 EUR], Naturalleistungen [120,75 EUR]) anerkannt werden. Damit ergebe sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 799,15 EUR (zweimal Regelleistung mit je 311,- EUR, Zinsen 107,96 EUR, Nebenkosten 69,19 EUR). Dem stehe Einkommen in Höhe von 848,77 EUR (bereinigtes Einkommen des Partners der Klägerin 1.137,05 EUR, Schuldzinsen für den Vater 107,96 EUR, Unterhalt an die Tochter 178,32 EUR) gegenüber. Damit übersteige das Einkommen den Bedarf, so dass keine Leistungen zu gewähren seien. Im weiteren Verlauf hat die Beklagte davon Abstand genommen, die nicht titulierten Unterhaltszahlungen an die Tochter anzuerkennen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Das zu berücksichtigende Einkommen betrage aufgrund des Einkommens des Partners der Klägerin abzüglich der anteiligen Zinsaufwendungen für die Wohnung des Vaters der Klägerin 1.029,09 EUR monatlich. Weitere Abzüge aufgrund der Tilgungsleistungen, der Aufwendungen für die Kapitallebensversicherung und der Unterhaltsleistungen für die Tochter ergäben sich nicht. Der Bedarf der Klägerin und ihres Partners belaufe sich unter Berücksichtigung der Regelsätze in Höhe von 622,- EUR monatlich, der anteiligen Zinsaufwendungen für die selbst bewohnte Wohnung in Höhe von 107,96 EUR und der anteiligen Nebenkosten in Höhe von 69,19 EUR monatlich auf 799,15 EUR monatlich. Dieser Bedarf erreiche nicht das zu berücksichtigende Einkommen. Dies gälte auch dann, wenn alle weiteren von der Klägerin geltend gemachten Bedarfe berücksichtigt würden. Auch dann ergäbe sich nur ein Gesamtbedarf in Höhe von 966,96 EUR.
Gegen den am 08.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 08.12.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Zuletzt hat sie vorgetragen, es müsse bei der Einkommensbestimmung ihres Ehemannes zusätzlich die Kilometerpauschale (44,- EUR) und der Nebenkostenanteil der Tochter in Höhe von 60,52 EUR anerkannt werden. Damit verbleibe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.036,53 EUR (richtig: 1.032,53 EUR). Dem stehe ein Bedarf in Höhe von 1.204,91 EUR (zweimal Regelsatz 622,- EUR; Zinsaufwand 251,03 EUR; Tilgungskosten für die Wohnung des Vaters 107,96 EUR; anteilige Nebenkosten für die eigene Wohnung 121,05 EUR; Versicherungen 102,87 EUR) gegenüber. Dazu kämen noch die Mindestbeitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK in Höhe von 292,57 EUR bis 30.06.2005, 276,74 EUR bis 31.08.2005 und 274,95 EUR ab 01.09.2005. Damit liege der Bedarf über dem anzusetzenden Einkommen.
Die Beklagte hat hierauf ihre Berechnung dahingehend berichtigt, dass sich aufgrund der Aufwendungen für die Fahrtkosten des Ehemannes der Klägerin (4 km x 0,06 EUR x 220 Tage: 12 Monate) in Höhe von 4,40 EUR ein anzusetzendes Erwerbseinkommen in Höhe von 1.133,19 EUR ergebe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2006 sowie die Bescheide vom 14. März 2005 und 30. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 24. Februar 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Hierbei hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keine Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung bezahlt habe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat ab 24.02.2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehrige Ehemann der Klägerin am Verfahren nicht zu beteiligen ist. Zwar sind sein Einkommen und sein Bedarf im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin hilfebedürftig ist, zu berücksichtigen, da er mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) bildete. Voraussetzung einer notwendigen Beiladung ist jedoch nach der allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 75 Abs. 2 SGG, dass der Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Hiervon ist auszugehen, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird. Dies ist bei der nur wirtschaftlichen Betroffenheit des Ehemannes nicht der Fall (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - in SozR 4-4200 § 7 Nr. 3). Die Tochter gehört, nachdem sie volljährig ist, nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern lebt und sie gemäß § 7 Abs. 5 SGB II als BAföG-Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, schon nicht zur Bedarfsgemeinschaft, so dass auch insoweit eine Beiladung nicht in Betracht kommt. Es kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe die ablehnende Entscheidung der Beklagten zugleich auch für ihren Partner und ihre Tochter anfechten wollen. Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen für ihren Partner und ihre Tochter beantragt; solche kommen auf Grund des Einkommens des Partners und des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II für die Tochter auch nicht in Betracht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Le¬bensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört - wie ausgeführt - neben der Klägerin ihr Ehemann, nicht dagegen die in einem getrennten Haushalt lebende volljährige Bafög-beziehende Tochter. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der Klägerin einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln. Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug im Jahr 2005 823,30 EUR. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt für die Klägerin und ihren Lebensgefährten nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II jeweils 311,- EUR. Ein Betrag in Höhe von 345,- EUR ist für den Lebensgefährten nicht anzusetzen, da die Regelleistung, wenn zwei Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich nur auf 90 % der Regelleistung beläuft (§ 20 Abs. 3 SGB II).
Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft gehören bei einem selbst genutzten Wohneigentum die Schuldzinsen. Insoweit hat die Beklagte anteilige Schuldzinsen für die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 107,96 EUR anerkannt. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Er stellt die Schuldzinsen dar, die unter Berücksichtigung der gesamten Schuldzinsen für das Haus mit einer Wohnfläche von 143 qm in Höhe von 251,03 EUR monatlich auf die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft, die eine Wohnfläche von 61,5 qm hat, der Quadratmeterzahl entsprechend entfallen (251,03 EUR dividiert durch 143 qm multipliziert mit 61,5 qm). Es begegnet insoweit keinen Bedenken, die Schuldzinsen in Relation zur Wohnfläche zu setzen, denn die Schuldzinsen werden für das Haus mit seinen Quadratmetern erbracht. Sie sind nicht auf die Zahl der Personen, die das Haus nutzen zu verteilen. Nur diese Schuldzinsen sind Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft. Schuldzinsen für die beiden anderen Wohnungen sind keine Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft.
Hinsichtlich der Nebenkosten ist von folgenden Beträgen auszugehen: Die Heizkosten belaufen sich auf 116 EUR, die Wasserkosten auf 34,50 EUR, die Müllgebühren auf 13,58 EUR, die Grundsteuer auf 12,41 EUR und die Gebäudeversicherung auf 5,09 EUR jeweils monatlich und für das ganze Haus. Mit Ausnahme der Grundsteuer und der Gebäudeversicherung, die den Lebensgefährten der Klägerin als Eigentümer alleine treffen, sind diese Kosten - entgegen der Berechnung der Beklagten - unter den Personen, für die die Nebenkosten zu entrichten sind, aufzuteilen. Das Bundessozialgericht (BSG), dem sich der Senat anschließt, hat insoweit schon mehrmals entschieden, dass die Kosten der Unterkunft, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen, im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - a.a.O.; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 -; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R - jeweils in www.juris.de). Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Genannt wurden insoweit Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (vgl. die erwähnten Urteile des BSG vom 23.11.2006, 27.02.2008 und 19.03.2008). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die Personen nicht in einer Wohnung, sondern gemeinsam in einem Haus wohnen, rechtfertigt es nicht, hier keine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen. Wie bei einer Wohnung lässt die gemeinsame Nutzung eines Hauses eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen nicht zu. Damit belaufen sich die für die Klägerin und ihren Ehemann zu berücksichtigenden Heizkosten auf 58,- EUR (116,- EUR dividiert durch 4). Dieser Betrag ist um den in der Regelleistung bereits enthaltenen Anteil für Warmwasserbereitung in Höhe von 11,20 EUR (zweimal 5,60 EUR) (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - in www.juris.de) zu kürzen. Insgesamt ergeben sich damit zu berücksichtigende Heizkosten in Höhe von 51,80 EUR. Für das Wasser sind 17,25 EUR (34,50 EUR dividiert durch 4) und für den Müll 6,79 EUR (13,58 EUR dividiert durch 4) anzuerkennen. Insgesamt belaufen sich die Nebenkosten mithin auf 93,94 EUR.
Diesem Gesamtbedarf steht ein monatliches Gesamteinkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1.133,19 EUR gegenüber.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II sowie bestimmter weiterer - hier nicht einschlägiger - Leistungen. Zu berücksichtigen ist damit vorrangig das Bruttoeinkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 2.408,68 EUR monatlich. Hiervon sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (850,61 EUR), der Pauschbetrag für Versicherungen (30,- EUR), Kfz-Haft¬pflichtversicherung (40,82 EUR), Werbungskostenpauschale (15,33 EUR), Fahrkosten (4,40 EUR) und vermögenswirksame Leistungen/Pensionskasse (173,11 EUR) abzusetzen. Dies ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.294,41 EUR. Von diesem bereinigten Nettoeinkommen ist der Gesamtfreibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 161,22 EUR zuzüglich in Abzug zu bringen, so dass sich insgesamt ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.133,19 EUR ergibt. Nicht zu berücksichtigen sind die Aufwendungen des Ehemanns der Klägerin für die Lebensversicherung, da es sich hierbei um keine staatliche Altersvorsorge handelt (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Die darüber hinaus geltend gemachten Versicherungsbeiträge werden von der Pauschale in Höhe von 30 EUR (s.o.) erfasst (§ 3 Nr. 1 Alg II-VO; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R - in www.juris.de). Auch besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter, nachdem § 11 Abs. 2 SGB II nur titulierte Unterhaltsverpflichtungen als vom Einkommen abzusetzende Beträge aufführt. Berücksichtigung finden kann der Unterhaltsbedarf der Tochter, der u.a. in den Nebenkosten zu sehen ist, nur in einem ihr ggf. zustehenden eigenen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nicht anzuerkennen sind auch die Schuldzinsen für die Wohnung der Tochter und des Vaters. Auch Schuldzinsen sind in § 11 Abs. 2 SGB II nicht genannt. Ebenfalls nicht abzusetzen sind Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung für die Klägerin. Der Senat lässt insoweit dahinstehen, ob solche Beiträge abgesetzt werden könnten. Nachdem Beiträge nicht bezahlt wurden, kommt ein Abzug auf jeden Fall nicht in Betracht.
Offen lässt der Senat auch, ob das Kindergeld in Höhe von 154 EUR der kindergeldberechtigten Klägerin als Einkommen zuzurechnen ist. Hierfür spricht, dass keine Zahlung an die Tochter der Klägerin gemäß § 74 Einkommenssteuergesetz erfolgt ist, das Geld vielmehr an die Klägerin bezahlt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R - a.a.O.). Nachdem die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin den Bedarf bereits überschreiten, kommt es hierauf indessen nicht mehr an.
Damit steht fest, dass bei Vergleich dieses Einkommens der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.133,19 EUR mit dem Gesamtbedarf in Höhe von 823,30 EUR kein Hilfebedarf gegeben ist und der Klägerin folglich keine Leistungen zustanden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn beim Bedarf neben den Schuldzinsen darüber hinaus auch die Tilgungsleistungen für das Haus in Höhe von 170,21 EUR Berücksichtigung fänden (vgl. Terminbericht des BSG Nr. 29/08 vom 19.06.2008). In diesem Fall würde sich ein Bedarf in Höhe von 993,53 EUR errechnen. Auch dieser Bedarf ist niedriger als das Einkommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab 24.02.2005 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.
Die 1957 geborene Klägerin, die bis 31.12.2004 Hilfe zur Gesundheit und Hilfe bei Krankheit nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bezog, lebt mit dem 1951 geborenen R. in einer Wohnung, die eine Wohnfläche von 61,5 qm hat, in einem dem Partner seit 1986 gehörenden Haus. Seit 02.12.2005 sind die Klägerin und R. nach zuvor bestehender eheähnlicher Gemeinschaft verheiratet. Die Gesamtgröße des seit 1954 bezugsfertigen Wohnhauses beträgt 143 qm. Außer der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes befindet sich im Erdgeschoss des Hauses eine weitere Wohnung mit einer Wohnfläche von 61,5 qm, die vom Vater der Klägerin, der hierfür ein unentgeltliches Wohnrecht besitzt, bewohnt wird. In einer weiteren Wohnung im Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von ca. 20 qm, für die teilweise ein unentgeltliches Wohnrecht eines weiteren Verwandten der Klägerin besteht, lebt die 1984 geborene Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes, die in der Schweiz studiert und keine Miete bezahlt. Für das gesamte Haus existiert nur ein Gas- und Wasserzähler. Zur Finanzierung des Hauses zahlte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2004 für vier Bausparverträge Schuldzinsen in Höhe von 3.012,37 EUR jährlich (251,03 EUR monatlich). Außerdem erbrachte er Tilgungsleistungen in Höhe von 2.042,61 EUR jährlich (170,21 EUR monatlich). Für die Gaskosten war ab Februar 2005 ein Abschlag von monatlich 116,- EUR, für Wasser/Abwasser ein Abschlag von 34,50 EUR monatlich zu entrichten. Außerdem war Grundsteuer in Höhe von 12,41 EUR monatlich und die Gebäudeversicherung in Höhe von 5,09 EUR monatlich zu bezahlen. Die Müllgebühren beliefen sich für vier Personen auf 13,58 EUR.
Der Ehemann der Klägerin erhielt im maßgeblichen Zeitraum einen Bruttolohn in Höhe von 2.408,68 EUR. An Steuern/Sozialversicherung hatte er monatlich 850,01 EUR und für die Kfz-Versicherung (ohne Teil-/Vollkasko) 40,82 EUR zu erbringen. Außerdem bezahlte er vermögenswirksame Leistungen und Beiträge an eine Pensionskasse in Höhe von 173,11 EUR monatlich. Zusätzlich entrichtete er für eine Lebensversicherung 67,53 EUR monatlich.
Das an die Klägerin bezahlte Kindergeld für die Tochter in Höhe von 154,- EUR monatlich wird nach den Angaben der Klägerin direkt an die Tochter weitergeleitet. Diese erhält außerdem BAföG in Höhe von 144,- EUR monatlich. Die von der Tochter zu entrichtenden Studiengebühren belaufen sich auf 76,34 EUR und die Fahrtkosten auf 44,- EUR jeweils monatlich.
Die Klägerin selbst verfügt über einen Bausparvertrag, der am 31.12.2004 ein Guthaben in Höhe von 2.986,41 EUR aufwies, das Girokonto der Eheleute befand sich im gesamten Monat Februar 2005 im Soll.
Am 24.02.2005 beantragte die Klägerin, die noch in der Lage ist, drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Leistungen nach dem SGB II.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheiden vom 12.03.2005 und 30.03.2005 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die Kosten der Unterkunft seien zu niedrig festgesetzt worden. Außerdem seien die monatlichen Aufwendungen für die Lebensversicherung ihres Lebensgefährten nicht berücksichtigt worden. Der Tochter werde freie Kost und Logis als Unterhalt gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005, zur Post gegeben am 10.06.2005, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich auf monatlich 303,90 EUR (anteilige, bezogen auf die beiden Wohnungen im Erd- und ersten Obergeschoss [123 qm/143 qm] geleistete Schuldzinsen in Höhe von 215,92 EUR plus auf die Wohnung der Klägerin und ihres Partners bezogener Nebenkostenanteil [61,5 qm/143 qm] in Höhe von 87,98 EUR/204,58 EUR). Als Erwerbseinkommen des Lebensgefährten der Klägerin sei nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (850,61 EUR), des Pauschbetrags für Versicherungen (30,- EUR), der Kfz-Haftpflichtversicherung (40,82 EUR), der Werbungskostenpauschale (15,33 EUR) und der vermögenswirksamen Leistungen/Pensionskasse (173,11 EUR) sowie des Freibetrags gemäß § 30 SGB II (161,76 EUR) vom Bruttoeinkommen in Höhe von 2.408,68 EUR ein Betrag in Höhe von 1.137,05 EUR anzusetzen. Die Klägerin selbst erziele Einkommen in Form von Kindergeld für ihre Tochter. Abzüglich der Pauschale für private Versicherungen verbleibe ein Betrag in Höhe von 124,- EUR. Damit übersteige das anzurechnende Einkommen den Bedarf, der sich mit 925,90 EUR errechne (zweimal 311,- EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft 303,90 EUR).
Hiergegen hat die Klägerin am 12.07.2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, beim Bedarf müsse zusätzlich die gemeinsame Tochter berücksichtigt werden. Auch die auf die von der Tochter bewohnte Wohnung entfallenden Finanzierungskosten für das Haus und die Nebenkosten müssten angerechnet werden. Im Übrigen seien sie und ihr Lebensgefährte der Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Für die Tochter sei Unterhalt bis 30.06.2005 in Höhe von mindestens 378,34 EUR und anschließend in Höhe von 418,34 EUR anzusetzen. Abgesehen davon müssten neben den Zinszahlungen auch die Tilgungszahlungen für die Wohnung ihres Vaters und der Tochter berücksichtigt werden. Der Pauschbetrag für Versicherungen müsse für beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden, außerdem sei die von ihrem Lebensgefährten bezahlte Lebensversicherung anzuerkennen.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass die volljährige Tochter beim Bedarf nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Kosten für den von ihr bewohnten Wohnraum seien ihrem Bedarf zuzuordnen. Auch der Vater der Klägerin habe seine Nebenkosten selbst zu tragen. Tilgungsbeträge seien nicht anzuerkennen. Zinszahlungen (jeweils 107,96 EUR) könnten für die Wohnung der Klägerin und die Wohnung ihres Vaters anerkannt werden, bezüglich der Wohnung der Tochter (35,11 EUR) würden sie als Naturalunterhalt gegenüber der Tochter angesetzt. Die gesamten Nebenkosten, die sich auf Grund einer Neuberechnung auf 181,58 EUR (Heizung 116,- EUR, Wasser/Abwasser 34,50 EUR, Grundsteuer 12.41 EUR, Gebäudeversicherung 5,09 EUR, Müllgebühren 13,58 EUR) beliefen, seien auf die Wohnflächen umzulegen. Damit betrage der Anteil für die Wohnung der Klägerin 78,09 EUR. Abzüglich des in den Regelleistungen enthaltenen Warmwasseranteils für zwei Personen in Höhe von 8,90 EUR ergebe sich ein Betrag in Höhe von 69,19 EUR. Strom sei bereits mit den Regelleistungen abgegolten. Die zusätzliche Anerkennung eines Pauschbetrags für die Klägerin scheitere daran, dass sie über kein eigenes Einkommen verfüge. Die Lebensversicherung des Lebensgefährten könne deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es sich um keine Aufwendungen für die staatliche Altersvorsorge handele. Als Unterhalt für die Tochter könnten insgesamt 178,32 EUR (anteilige Schuldzinsen für die Wohnung [35,11 EUR], anteilige Nebenkosten [22,46 EUR], Naturalleistungen [120,75 EUR]) anerkannt werden. Damit ergebe sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 799,15 EUR (zweimal Regelleistung mit je 311,- EUR, Zinsen 107,96 EUR, Nebenkosten 69,19 EUR). Dem stehe Einkommen in Höhe von 848,77 EUR (bereinigtes Einkommen des Partners der Klägerin 1.137,05 EUR, Schuldzinsen für den Vater 107,96 EUR, Unterhalt an die Tochter 178,32 EUR) gegenüber. Damit übersteige das Einkommen den Bedarf, so dass keine Leistungen zu gewähren seien. Im weiteren Verlauf hat die Beklagte davon Abstand genommen, die nicht titulierten Unterhaltszahlungen an die Tochter anzuerkennen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Das zu berücksichtigende Einkommen betrage aufgrund des Einkommens des Partners der Klägerin abzüglich der anteiligen Zinsaufwendungen für die Wohnung des Vaters der Klägerin 1.029,09 EUR monatlich. Weitere Abzüge aufgrund der Tilgungsleistungen, der Aufwendungen für die Kapitallebensversicherung und der Unterhaltsleistungen für die Tochter ergäben sich nicht. Der Bedarf der Klägerin und ihres Partners belaufe sich unter Berücksichtigung der Regelsätze in Höhe von 622,- EUR monatlich, der anteiligen Zinsaufwendungen für die selbst bewohnte Wohnung in Höhe von 107,96 EUR und der anteiligen Nebenkosten in Höhe von 69,19 EUR monatlich auf 799,15 EUR monatlich. Dieser Bedarf erreiche nicht das zu berücksichtigende Einkommen. Dies gälte auch dann, wenn alle weiteren von der Klägerin geltend gemachten Bedarfe berücksichtigt würden. Auch dann ergäbe sich nur ein Gesamtbedarf in Höhe von 966,96 EUR.
Gegen den am 08.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 08.12.2006 eingelegte Berufung der Klägerin. Zuletzt hat sie vorgetragen, es müsse bei der Einkommensbestimmung ihres Ehemannes zusätzlich die Kilometerpauschale (44,- EUR) und der Nebenkostenanteil der Tochter in Höhe von 60,52 EUR anerkannt werden. Damit verbleibe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.036,53 EUR (richtig: 1.032,53 EUR). Dem stehe ein Bedarf in Höhe von 1.204,91 EUR (zweimal Regelsatz 622,- EUR; Zinsaufwand 251,03 EUR; Tilgungskosten für die Wohnung des Vaters 107,96 EUR; anteilige Nebenkosten für die eigene Wohnung 121,05 EUR; Versicherungen 102,87 EUR) gegenüber. Dazu kämen noch die Mindestbeitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK in Höhe von 292,57 EUR bis 30.06.2005, 276,74 EUR bis 31.08.2005 und 274,95 EUR ab 01.09.2005. Damit liege der Bedarf über dem anzusetzenden Einkommen.
Die Beklagte hat hierauf ihre Berechnung dahingehend berichtigt, dass sich aufgrund der Aufwendungen für die Fahrtkosten des Ehemannes der Klägerin (4 km x 0,06 EUR x 220 Tage: 12 Monate) in Höhe von 4,40 EUR ein anzusetzendes Erwerbseinkommen in Höhe von 1.133,19 EUR ergebe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. November 2006 sowie die Bescheide vom 14. März 2005 und 30. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 24. Februar 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Hierbei hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keine Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung bezahlt habe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat ab 24.02.2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehrige Ehemann der Klägerin am Verfahren nicht zu beteiligen ist. Zwar sind sein Einkommen und sein Bedarf im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin hilfebedürftig ist, zu berücksichtigen, da er mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) bildete. Voraussetzung einer notwendigen Beiladung ist jedoch nach der allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 75 Abs. 2 SGG, dass der Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Hiervon ist auszugehen, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird. Dies ist bei der nur wirtschaftlichen Betroffenheit des Ehemannes nicht der Fall (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - in SozR 4-4200 § 7 Nr. 3). Die Tochter gehört, nachdem sie volljährig ist, nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern lebt und sie gemäß § 7 Abs. 5 SGB II als BAföG-Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, schon nicht zur Bedarfsgemeinschaft, so dass auch insoweit eine Beiladung nicht in Betracht kommt. Es kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe die ablehnende Entscheidung der Beklagten zugleich auch für ihren Partner und ihre Tochter anfechten wollen. Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen für ihren Partner und ihre Tochter beantragt; solche kommen auf Grund des Einkommens des Partners und des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II für die Tochter auch nicht in Betracht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Le¬bensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört - wie ausgeführt - neben der Klägerin ihr Ehemann, nicht dagegen die in einem getrennten Haushalt lebende volljährige Bafög-beziehende Tochter. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der Klägerin einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln. Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug im Jahr 2005 823,30 EUR. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt für die Klägerin und ihren Lebensgefährten nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II jeweils 311,- EUR. Ein Betrag in Höhe von 345,- EUR ist für den Lebensgefährten nicht anzusetzen, da die Regelleistung, wenn zwei Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich nur auf 90 % der Regelleistung beläuft (§ 20 Abs. 3 SGB II).
Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft gehören bei einem selbst genutzten Wohneigentum die Schuldzinsen. Insoweit hat die Beklagte anteilige Schuldzinsen für die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 107,96 EUR anerkannt. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden. Er stellt die Schuldzinsen dar, die unter Berücksichtigung der gesamten Schuldzinsen für das Haus mit einer Wohnfläche von 143 qm in Höhe von 251,03 EUR monatlich auf die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft, die eine Wohnfläche von 61,5 qm hat, der Quadratmeterzahl entsprechend entfallen (251,03 EUR dividiert durch 143 qm multipliziert mit 61,5 qm). Es begegnet insoweit keinen Bedenken, die Schuldzinsen in Relation zur Wohnfläche zu setzen, denn die Schuldzinsen werden für das Haus mit seinen Quadratmetern erbracht. Sie sind nicht auf die Zahl der Personen, die das Haus nutzen zu verteilen. Nur diese Schuldzinsen sind Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft. Schuldzinsen für die beiden anderen Wohnungen sind keine Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft.
Hinsichtlich der Nebenkosten ist von folgenden Beträgen auszugehen: Die Heizkosten belaufen sich auf 116 EUR, die Wasserkosten auf 34,50 EUR, die Müllgebühren auf 13,58 EUR, die Grundsteuer auf 12,41 EUR und die Gebäudeversicherung auf 5,09 EUR jeweils monatlich und für das ganze Haus. Mit Ausnahme der Grundsteuer und der Gebäudeversicherung, die den Lebensgefährten der Klägerin als Eigentümer alleine treffen, sind diese Kosten - entgegen der Berechnung der Beklagten - unter den Personen, für die die Nebenkosten zu entrichten sind, aufzuteilen. Das Bundessozialgericht (BSG), dem sich der Senat anschließt, hat insoweit schon mehrmals entschieden, dass die Kosten der Unterkunft, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen, im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - a.a.O.; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 -; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R - jeweils in www.juris.de). Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Genannt wurden insoweit Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (vgl. die erwähnten Urteile des BSG vom 23.11.2006, 27.02.2008 und 19.03.2008). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die Personen nicht in einer Wohnung, sondern gemeinsam in einem Haus wohnen, rechtfertigt es nicht, hier keine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen. Wie bei einer Wohnung lässt die gemeinsame Nutzung eines Hauses eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen nicht zu. Damit belaufen sich die für die Klägerin und ihren Ehemann zu berücksichtigenden Heizkosten auf 58,- EUR (116,- EUR dividiert durch 4). Dieser Betrag ist um den in der Regelleistung bereits enthaltenen Anteil für Warmwasserbereitung in Höhe von 11,20 EUR (zweimal 5,60 EUR) (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - in www.juris.de) zu kürzen. Insgesamt ergeben sich damit zu berücksichtigende Heizkosten in Höhe von 51,80 EUR. Für das Wasser sind 17,25 EUR (34,50 EUR dividiert durch 4) und für den Müll 6,79 EUR (13,58 EUR dividiert durch 4) anzuerkennen. Insgesamt belaufen sich die Nebenkosten mithin auf 93,94 EUR.
Diesem Gesamtbedarf steht ein monatliches Gesamteinkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1.133,19 EUR gegenüber.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II sowie bestimmter weiterer - hier nicht einschlägiger - Leistungen. Zu berücksichtigen ist damit vorrangig das Bruttoeinkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 2.408,68 EUR monatlich. Hiervon sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (850,61 EUR), der Pauschbetrag für Versicherungen (30,- EUR), Kfz-Haft¬pflichtversicherung (40,82 EUR), Werbungskostenpauschale (15,33 EUR), Fahrkosten (4,40 EUR) und vermögenswirksame Leistungen/Pensionskasse (173,11 EUR) abzusetzen. Dies ergibt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.294,41 EUR. Von diesem bereinigten Nettoeinkommen ist der Gesamtfreibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 161,22 EUR zuzüglich in Abzug zu bringen, so dass sich insgesamt ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.133,19 EUR ergibt. Nicht zu berücksichtigen sind die Aufwendungen des Ehemanns der Klägerin für die Lebensversicherung, da es sich hierbei um keine staatliche Altersvorsorge handelt (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Die darüber hinaus geltend gemachten Versicherungsbeiträge werden von der Pauschale in Höhe von 30 EUR (s.o.) erfasst (§ 3 Nr. 1 Alg II-VO; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R - in www.juris.de). Auch besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter, nachdem § 11 Abs. 2 SGB II nur titulierte Unterhaltsverpflichtungen als vom Einkommen abzusetzende Beträge aufführt. Berücksichtigung finden kann der Unterhaltsbedarf der Tochter, der u.a. in den Nebenkosten zu sehen ist, nur in einem ihr ggf. zustehenden eigenen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nicht anzuerkennen sind auch die Schuldzinsen für die Wohnung der Tochter und des Vaters. Auch Schuldzinsen sind in § 11 Abs. 2 SGB II nicht genannt. Ebenfalls nicht abzusetzen sind Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung für die Klägerin. Der Senat lässt insoweit dahinstehen, ob solche Beiträge abgesetzt werden könnten. Nachdem Beiträge nicht bezahlt wurden, kommt ein Abzug auf jeden Fall nicht in Betracht.
Offen lässt der Senat auch, ob das Kindergeld in Höhe von 154 EUR der kindergeldberechtigten Klägerin als Einkommen zuzurechnen ist. Hierfür spricht, dass keine Zahlung an die Tochter der Klägerin gemäß § 74 Einkommenssteuergesetz erfolgt ist, das Geld vielmehr an die Klägerin bezahlt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R - a.a.O.). Nachdem die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin den Bedarf bereits überschreiten, kommt es hierauf indessen nicht mehr an.
Damit steht fest, dass bei Vergleich dieses Einkommens der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.133,19 EUR mit dem Gesamtbedarf in Höhe von 823,30 EUR kein Hilfebedarf gegeben ist und der Klägerin folglich keine Leistungen zustanden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn beim Bedarf neben den Schuldzinsen darüber hinaus auch die Tilgungsleistungen für das Haus in Höhe von 170,21 EUR Berücksichtigung fänden (vgl. Terminbericht des BSG Nr. 29/08 vom 19.06.2008). In diesem Fall würde sich ein Bedarf in Höhe von 993,53 EUR errechnen. Auch dieser Bedarf ist niedriger als das Einkommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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