Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2883/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2362/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit.
Der 1946 in der Türkei geborene, am 11. März 1996 eingebürgerte Kläger war von 1962 bis 1968 in der Türkei als Schreiner versicherungspflichtig beschäftigt (siehe Dienstzeugnis bzw. Bescheinigung des F. G. vom 24. März 1969, Bl. 35 der Rentenakten und Bl. 194/195 der Beitragsakten). Am 8. Juli 1969 reiste er in das Bundesgebiet ein und war anschließend bis Dezember 1971 als Zimmermann und danach - mit kurzer Unterbrechung - bis Juli 1987 als Akustik- und Trockenbauer abhängig beschäftigt, ab 15. Januar 1973 bei der a. Akustik- und Trockenbau GmbH & Co. KG in E ... 1988 machte er sich selbstständig und montierte Decken aller Art sowie Trennwände (siehe Schreiben des Klägers vom 27. Februar 2003, Bl. 39 der Rentenakten). Seine selbstständige Tätigkeit gab der Kläger am 8. November 2001 aus gesundheitlichen Gründen auf, nachdem er seit 25. August 2000 arbeitsunfähig war (siehe Attest des Facharztes für Innere Medizin Z. vom 15. März 2001).
Am 22. Januar 2003 beantragte der Kläger bei der LVA Baden-Württemberg Rente wegen Erwerbsminderung, die das Verfahren zuständigkeitshalber an die Beklagte abgab. Die Beklagte befragte die a. Akustik- und Trockenbau GmbH & Co. Montage KG, E., die unter dem 31. März 2003 mitteilte, dass der Kläger zuerst als Trockenbauhelfer, dann als Trockenbaumonteur gearbeitet habe; die Facharbeiterqualifikation habe er laut Tarifvertrag nach langjähriger Tätigkeit erreicht. Medizinisch ließ die Beklagte den Kläger durch Dr. Schw. begutachten. Im Gutachten vom 10. Februar 2003 gelangte Dr. Schw. - Fachärztin für Anästhesie/Sozialmedizin - zu der Beurteilung, dem Kläger seien weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten mehr als sechsstündig überwiegend im Sitzen zuzumuten; zu vermeiden seien häufiges Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten, einseitige Körperhaltungen, Akkordarbeiten und Nachtschicht. Mit Bescheid vom 9. April 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei und - was sie nach späterer Überprüfung korrigierte - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Der Widerspruch des - zunächst - anwaltlich vertretenen Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003).
Am 18. August 2003 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei voll, zumindest aber teilweise bei Berufsunfähigkeit, erwerbsgemindert. Das SG hat von Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. die schriftliche Aussage vom 15. März 2004 eingeholt, nach der der Kläger leichte Arbeiten drei bis sechs Stunden täglich durchaus verrichten könne; zu vermeiden seien Heben von Lasten sowie Arbeiten in gebeugter Haltung und kniebelastender Stellung (Flexion größer als 90 ). Der Kläger hat eine Aussage des Facharztes für Innere Medizin Z. vom 2. Juli 2001 (erstellt im Rahmen eines anderen Rechtsstreits) vorgelegt. Aktenkundig ist ferner eine beratungsärztliche Stellungnahme des Internisten und Sozialmediziners L. vom 6. Mai 2004. Das SG hat noch eine Aussage der a. Montage KG vom 28. Juni 2004 eingeholt, in der diese sich auf die bereits erteilte Auskunft bezogen hat. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts hat das SG von Facharzt für Orthopädie Dr. W. das orthopädische Gutachten vom 31. Januar 2005 sowie von Dr. S. das fachinternistisch-arbeitsmedizinische Gutachten vom 1. März 2005 eingeholt. Dr. W. hat leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Bücken und gelegentlichem Treppensteigen, auch an laufenden Maschinen, mit Schicht- und Nachtarbeit sowie im Freien und mit Publikumsverkehr sechs Stunden am Tag und mehr für möglich erachtet; zu vermeiden seien häufiges Arbeiten in der tiefen Hocke oder im Knien, schwere körperliche Arbeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ausschließliches Stehen oder Gehen, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und getaktete Fließbandarbeiten, häufige Überkopfarbeiten, häufige Arbeiten im Bücken, mittelschwere und schwere manuelle Tätigkeiten, Filigranarbeiten mit den Händen, wie z.B. Eindrehen feiner Schrauben, häufige Schreib- oder Tipparbeiten und schwere Arbeiten in der Armvorhalte oder Überkopf. Dr. S. hat zusätzlich Arbeiten an Maschinen, von denen eine erhöhte Unfallgefahr ausgehe, ausgeschlossen; ansonsten seien unter Berücksichtigung der im Gutachten des Dr. W. genannten qualitativen Einschränkungen Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Mit Schreiben vom 26. April 2005 bezweifelte die Beklagte den Berufsschutz des Klägers als Facharbeiter und benannte Verweisungstätigkeiten für einen Angelernten des oberen Bereichs (Packer, Montierer, einfacher Kontrolleur/Prüfer, Musterzusammensteller, einfacher Tagespförtner). Der Kläger hat noch eine Bestätigung des Gipsers L. vom 23. Mai 2005 vorgelegt, der angegeben hat, dass der Kläger für ihn mehrere Jahre als Subunternehmer im Fachgebiet Trockenbau mit den erforderlichen Fachkenntnissen gearbeitet habe und die Ausführungen stets einwandfrei gewesen seien. Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Selbst wenn der Kläger als Facharbeiter angesehen würde, könne er zumutbar auf die Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden.
Gegen den dem Kläger am 9. Juni 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 11. Juli 2005 (Montag) Berufung eingelegt und vorgetragen, die vom SG genannte Verweisungstätigkeit sei ihm gesundheitlich wie sozial unzumutbar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 9. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - ab 1. Januar 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er als oberer Angelernter einzustufen sei. Selbst bei Einstufung als Facharbeiter könne er auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters, eines Telefonisten sowie eines Mitarbeiters in der Poststelle (Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. Mai 2004 - L 3 RJ 3999/03) verwiesen werden (s. Stellungnahme der Dr. M. vom 3. November 2005). Nach Wiederanrufung des ruhenden Verfahrens hat die Beklagte - unter Hinweis auf den Versicherungsverlauf vom 2. Oktober 2007 vorgetragen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmals im September 2003 erfüllt; da der Kläger aber ab Januar 2005 wieder Pflichtbeitragzeiten habe, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Dezember 2007 wieder erfüllt. Der Senat hat von Augenarzt Dr. F. die Aussage vom 7. November 2007 sowie vom Orthopäden Dr. H. die Aussage vom 2. November 2007 eingeholt. Dr. F. konnte keine Einschränkung für die berufliche Tätigkeit finden. Dr. H. hat sich der Beurteilung des Dr. W. angeschlossen. Anschließend hat der Senat von Prof. Dr. B. das nervenärztliche Gutachten vom 14. Dezember 2007 sowie von Dr. S. - aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 14. Februar 2008 - das internistisch-arbeitsmedizinische Gutachten vom 7. März 2008 eingeholt. Prof. Dr. B. hat ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne auf die Wirbelsäule beziehbare segmentale sensible oder motorische neurologische Defizite sowie eine Dysthymie und ein leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom links diagnostiziert. Aus dem Wirbelsäulensyndrom resultiere eine qualitative Leistungseinschränkung dahingehend, dass dem Kläger nur leichte und vorübergehend mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden könnten, wohingegen ihm schwere und dauernd mittelschwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken, Drehen und Wenden, in häufiger Zwangshaltung, mit häufiger Über-Kopf-Haltung und in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung) nicht zumutbar seien. Aus dem leicht ausgeprägten Carpaltunnelsyndrom links wie auch aus der Dysthymie ließen sich keine weiteren Leistungseinschränkungen ableiten. Dr. S. hat eine starke Adipositas, Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, eine Überhöhung für Cholesterin im Blutserum sowie einen Zustand nach Schilddrüsenoperation diagnostiziert. Dem Kläger seien leichte und auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen und bei Anwendung entsprechender Temperaturschutzkleidung auch im Freien acht Stunden täglich zumutbar; zu vermeiden seien schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr und Arbeiten an Maschinen, von denen eine erhöhte Unfallgefahr ausgehe. Des Weiteren hat der Senat berufskundliche Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern vom 30. September 2004 und 20. April 2005 aktenkundig und den Beteiligten zugänglich gemacht.
Nachdem zunächst eine Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchgeführt werden sollte und ein Vorschuss einbezahlt worden ist, ist dieser vom ehemals Klägerbevollmächtigten wieder zurückgefordert worden, da er das Geld vorgestreckt habe, er aber den Kläger nicht mehr vertrete. Dem Kläger wurde hierauf neue Frist zur Einzahlung des Vorschusses bis 31. Juli 2008 - verlängert bis 30. August 2008 - gewährt, ohne dass ein solcher eingegangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung, die unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden, ist zulässig, jedoch nicht begründet; das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht.
Gegenstand der zutreffend erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist der - den Antrag des Klägers vom 22. Januar 2003 auf Gewährung von Erwerbsminderung ablehnende - Bescheid der Beklagten vom 9. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Erwerbsminderungsrente (§§ 43 Abs. 1 und 2, 240 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG verwiesen, der diese zutreffend zitiert hat.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor. Er hat zwar die allgemeine Wartezeit und - bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, er ist jedoch weder voll noch teilweise - auch nicht bei Berufsunfähigkeit - erwerbsgemindert.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Kann der Versicherte diesen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das BSG hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23). Ausgehend von diesem Schema ist der Kläger der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Zwar mag die betreffende Qualifikation noch nicht bei der a. Akustik- und Trockenbau GmbH & Co. Montage KG erlangt worden sein. Zweifel ergeben sich daraus, dass die Facharbeiterqualifikation laut Tarifvertrag nach langjähriger Tätigkeit erworben worden sei, was als qualitätsfremder Gesichtspunkt (s. BSG SozR 3 - 2200 § 43 Nr. 26) anzusehen ist. Doch hierauf kommt es nicht an, da der Kläger für die selbstständige Tätigkeit als Trockenbauer Pflichtbeiträge abgeführt hat und spätestens damit im Laufe dieser Zeit den Facharbeiterstatus erreicht hat. Der Kläger hat als Trockenbauer mehr als zehn Jahre ein Unternehmen, zum Teil mit Beschäftigten, geführt und hat nach der Bestätigung des Gipsers L. die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse besessen. Anhaltspunkte für die Einstufung in die oberste Stufe des Schemas ergeben sich aber nicht. Selbständige Tätigkeiten sind nicht allein höherwertiger als abhängige Beschäftigungen, weil sie selbständig ausgeübt wurden (s. Kasseler Kommentar a.a.O. Rdnr. 72). Der Kläger hat auch nur Bauhelfer beschäftigt (s. sein Schreiben vom 27. Februar 2003, Bl. 37 der Rentenakte), so dass auch dieser Gesichtspunkt keine Höherstufung rechtfertigt.
Damit ist der Kläger jedoch nicht berufsunfähig. Zwar kann er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig verrichten, was alle Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben, da diese Tätigkeit auch schwere körperliche Tätigkeiten abverlangt. Doch kann er auf eine Tätigkeit als Registrator entsprechend der Eingruppierung VIII nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sozial und gesundheitlich zumutbar verwiesen werden. Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (X BAT) und den einfacheren Arbeiten (IX BAT) über schwierigere Tätigkeiten (VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VII bis V BAT). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnung; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten eingruppiert (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher). Die Vergüungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb sind unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger schwierige Tätigkeiten zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, Eigeninitiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie von einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IXb nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007, L 11 R 4310/06). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IXb BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (LSG Baden-Württemberg, L 11 R 4310/06). Die Anforderungen an die geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Registrators hängen im Einzelnen auch von der jeweiligen Organisation (Hängeregistratur, Aktenstapel, Ordner) und Verwaltung (Kartei, elektronische Datenverwaltung) der Registratur und der tatsächlichen räumlichen Verhältnisse (Raumhöhe, Verteilung auf mehrere Stockwerke, Lastenaufzüge etc.) ab (vgl. hierzu auch LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 - L 2 RA 87/99), so dass das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden ist. Bei Arbeitsplätzen in Registraturen handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind im nennenswerten Umfang vorhanden und auch zu besetzen (s. Stellungnahme der Bundesagentur vom 20. April 2005 und vom 30. September 2004). Die Dauer der Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft beträgt üblicherweise nicht länger als drei Monate, wobei Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehende Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist, können die für alle Beschäftigten und somit auch für die Registraturkräfte erforderlichen grundlegenden Kenntnisse innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten erworben werden (vgl. Stellungnahme der Bundesagentur vom 20. April 2005). Nach diesen Vorgaben bestehen zunächst im Hinblick auf die Vorkenntnisse und das Leistungsvermögen des Klägers keine Zweifel daran, dass er in der Lage ist, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 23, 101, 102) und dass er der Tätigkeit eines Registrators ohne Einschränkung im Hinblick auf Organisation, Verwaltung und räumlicher Gestaltung der Registratur nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seinem beruflichen Können und Wissen noch gewachsen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 36, 68, 72, 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügt er angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als Selbstständiger über kaufmännische Grundkenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Auch bei seiner selbstständigen Tätigkeit hatte der Kläger eigenständig Organisations- und Verwaltungstätigkeiten durchzuführen. Für ihn ist es deshalb ohne Weiteres möglich, innerhalb der Anlernzeit von drei Monaten die Tätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fallen, zu erlernen. Die Tätigkeit des Registrators ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Aspekten möglich. Es handelt sich hierbei um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in-die-Hocke-gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist in der Regel auf bis zu zehn kg beschränkt, wobei auch diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 - L 11 R 3846/05). Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten weiterhin eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit (s. Stellungnahme der Bundesagentur vom 30. September 2004),über die der Kläger, der mehr als zehn Jahre unternehmerisch tätig war, zweifellos verfügt.
Solche Tätigkeiten kann der Kläger unter Berücksichtigung der im Verfahren eingeholten Gutachten vollschichtig verrichten. Prof. Dr. B. hat auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet lediglich ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulen-Syndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne auf die Wirbelsäule beziehbare segmentale sensible oder motorische neurologische Defizite sowie ein leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom links und eine Dysthymie diagnostiziert und daraus schlüssig und nachvollziehbar abgeleitet, dass dem Kläger nur leichte und vorübergehend mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar sind; zu vermeiden sind schwere und dauernd mittelschwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken, Drehen und Wenden, in häufiger Zwangshaltung, mit häufiger Über-Kopf-Haltung und in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung). Das von Dr. Dr. N. Be. im Bericht vom 25. September 2002 beschriebene beidseitige Carpaltunnel-Syndrom konnte Prof. Dr. B. nicht verifizieren, da er elektroneurographisch ein Carpaltunnelsyndrom rechts ausschließen konnte. Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger unter einer beginnenden Knorpelerweichung beider Kniegelenke mit belastungsabhängigen Knieschmerzen, äußerlich reizerscheinungsfreien Kniegelenken ohne Bewegungseinschränkung und ohne Nachweis einer Muskelminderung der Beine, und einem leichten Wirbelsäulensyndrom bei dem Alter mäßig vorauseilenden degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, guter bis zufriedenstellender Wirbelsäulenbeweglichkeit bei insgesamt gut entwickelter Rumpf- und Halswirbelsäulenmuskulatur, und einer leichten Funktionsstörung beider Hände mit intermittierend auftretenden Gefühlsstörungen, geringer Kraftminderung beim Oppositionsgriff beidseitig, posttraumatischer Bewegungseinschränkung des Kleinfingerendgelenkes links und des Mittelfingermittelgelenkes links sowie unter einer leichten Funktionsstörung beider Schultern mit geringer Bewegungseinschränkung, guter Armkraft bei röntgenologisch mäßiger Schultergelenksarthrose beidseitig, was der gerichtliche Sachverständige Dr. Weis in seinem Gutachten vom 31. Januar 2005 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Daraus hat er überzeugend häufige Arbeiten in der tiefen Hocke oder im Knien, schwere körperliche Arbeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, Arbeiten ausschließlich im Stehen oder Gehen, mit häufigem Treppensteigen, auf Leitern und Gerüsten, Akkordarbeiten und getaktete Fließbandarbeiten, häufige Überkopfarbeiten, häufige Arbeiten im Bücken, mittelschwere und schwere manuelle Tätigkeiten, Filigranarbeiten mit den Händen und schwere Arbeiten in der Armvorhalte oder über Kopf ausgeschlossen. Dieser Beurteilung hat sich Dr. H. in seiner Zeugenaussage vom 2. November 2007 angeschlossen. Auf internistischem Fachgebiet leidet der Kläger unter einer starken Adipositas, einer Hypertonie, einem Diabetes mellitus Typ II, einer Überhöhung für Cholesterin im Blutserum und einem Zustand nach Schilddrüsenoperation, was Dr. S. in seinem Gutachten vom 7. März 2008 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat. Gegenüber seiner Beurteilung im Gutachten vom 1. März 2005 hat er nunmehr nicht nur eine Neigung zu Diabetes mellius IIb, sondern einen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert und zusätzlich einen überhöhten Cholesteringehalt im Blutserum sowie eine starke Adipositas diagnostiziert. Dr. S. hat sozialmedizinisch nachvollziehbar schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr und Arbeiten an Maschinen, von denen eine erhöhte Unfallgefahr ausgeht, ausgeschlossen und unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers bejaht. Dr. S. hat auch integrierend keine weitergehenden Einschränkungen, die über das einzelne Fachgebiet hinausgehen, erkennen können. Auch die behandelnde Allgemeinärztin Dr. B. hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 15. März 2004 lediglich das Heben von Lasten und das Arbeiten in gebückter Haltung oder in kniebelastender Stellung (Flexion größer 90 °) ausschließen wollen und das maßgebliche Leiden auf orthopädischem Fachgebiet gesehen. Auf augenärztlichem Fachgebiet leidet der Kläger unter einem Zustand nach Cataractoperation am rechten Auge, unter eine Hyperopie sowie unter einem Astigmatismus; seine berufliche Leistungsfähigkeit ist aber dadurch nicht eingeschränkt, was der behandelnde Augenarzt Dr. Faude in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 7. November 2007 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat. Dem konnte sich Dr. S. in seinem Gutachten vom 7. März 2008 aus sozialmedizinischer Sicht anschließen. Mit diesem Leistungsvermögen ist dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach VIII BAT auch gesundheitlich zumutbar.
Des Weiteren ist ihm auch die vom SG benannte Verweisungstätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen sozial und gesundheitlich zumutbar. Der Senat verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG und sieht von einer weiteren Begründung insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Nicht überzeugend ist die in der Stellungnahme der Dr. M. geäußerte Auffassung, dies erfordere kaufmännische Kenntnisse, die dem Kläger fehlten. Der Kläger war über zehn Jahre selbständig tätig, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welche kaufmännischen Kenntnisse die Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen erfordern sollte, die der Kläger nicht besitzt bzw. sich nicht zumindest innerhalb von drei Monaten aneignen könnte. Entgegen der Auffassung des ehemaligen Klägerbevollmächtigten ist diese Tätigkeit auch sozial zumutbar, worauf das SG unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001, L 6 RJ 211/00, hingewiesen hat. Auch gesundheitlich ist diese Tätigkeit dem Kläger zumutbar, da dem Kläger nicht jedes Heben und Tragen von Lasten unzumutbar ist, sondern nur regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, was Dr. W. schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat. Des Weiteren kann er auch nur häufige Arbeiten in der tiefen Hocke oder im Knien oder im Bücken nicht mehr verrichten, so dass ihm auch das - nur von Zeit zu Zeit erforderliche - Befüllen von Regalen mit Handelsprodukten möglich ist.
Ob dem Kläger auch noch weitere Tätigkeiten sozial und gesundheitlich zumutbar sind (z.B. der von der Beklagten genannte Telefonist und Mitarbeiter in der Poststelle) braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Da der Kläger - wie dargelegt - nicht berufsunfähig ist, ist er auch nicht - was eine noch stärkere Leistungseinbuße voraussetzt - voll erwerbsgemindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit.
Der 1946 in der Türkei geborene, am 11. März 1996 eingebürgerte Kläger war von 1962 bis 1968 in der Türkei als Schreiner versicherungspflichtig beschäftigt (siehe Dienstzeugnis bzw. Bescheinigung des F. G. vom 24. März 1969, Bl. 35 der Rentenakten und Bl. 194/195 der Beitragsakten). Am 8. Juli 1969 reiste er in das Bundesgebiet ein und war anschließend bis Dezember 1971 als Zimmermann und danach - mit kurzer Unterbrechung - bis Juli 1987 als Akustik- und Trockenbauer abhängig beschäftigt, ab 15. Januar 1973 bei der a. Akustik- und Trockenbau GmbH & Co. KG in E ... 1988 machte er sich selbstständig und montierte Decken aller Art sowie Trennwände (siehe Schreiben des Klägers vom 27. Februar 2003, Bl. 39 der Rentenakten). Seine selbstständige Tätigkeit gab der Kläger am 8. November 2001 aus gesundheitlichen Gründen auf, nachdem er seit 25. August 2000 arbeitsunfähig war (siehe Attest des Facharztes für Innere Medizin Z. vom 15. März 2001).
Am 22. Januar 2003 beantragte der Kläger bei der LVA Baden-Württemberg Rente wegen Erwerbsminderung, die das Verfahren zuständigkeitshalber an die Beklagte abgab. Die Beklagte befragte die a. Akustik- und Trockenbau GmbH & Co. Montage KG, E., die unter dem 31. März 2003 mitteilte, dass der Kläger zuerst als Trockenbauhelfer, dann als Trockenbaumonteur gearbeitet habe; die Facharbeiterqualifikation habe er laut Tarifvertrag nach langjähriger Tätigkeit erreicht. Medizinisch ließ die Beklagte den Kläger durch Dr. Schw. begutachten. Im Gutachten vom 10. Februar 2003 gelangte Dr. Schw. - Fachärztin für Anästhesie/Sozialmedizin - zu der Beurteilung, dem Kläger seien weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten mehr als sechsstündig überwiegend im Sitzen zuzumuten; zu vermeiden seien häufiges Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten, einseitige Körperhaltungen, Akkordarbeiten und Nachtschicht. Mit Bescheid vom 9. April 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei und - was sie nach späterer Überprüfung korrigierte - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Der Widerspruch des - zunächst - anwaltlich vertretenen Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003).
Am 18. August 2003 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei voll, zumindest aber teilweise bei Berufsunfähigkeit, erwerbsgemindert. Das SG hat von Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. die schriftliche Aussage vom 15. März 2004 eingeholt, nach der der Kläger leichte Arbeiten drei bis sechs Stunden täglich durchaus verrichten könne; zu vermeiden seien Heben von Lasten sowie Arbeiten in gebeugter Haltung und kniebelastender Stellung (Flexion größer als 90 ). Der Kläger hat eine Aussage des Facharztes für Innere Medizin Z. vom 2. Juli 2001 (erstellt im Rahmen eines anderen Rechtsstreits) vorgelegt. Aktenkundig ist ferner eine beratungsärztliche Stellungnahme des Internisten und Sozialmediziners L. vom 6. Mai 2004. Das SG hat noch eine Aussage der a. Montage KG vom 28. Juni 2004 eingeholt, in der diese sich auf die bereits erteilte Auskunft bezogen hat. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts hat das SG von Facharzt für Orthopädie Dr. W. das orthopädische Gutachten vom 31. Januar 2005 sowie von Dr. S. das fachinternistisch-arbeitsmedizinische Gutachten vom 1. März 2005 eingeholt. Dr. W. hat leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Bücken und gelegentlichem Treppensteigen, auch an laufenden Maschinen, mit Schicht- und Nachtarbeit sowie im Freien und mit Publikumsverkehr sechs Stunden am Tag und mehr für möglich erachtet; zu vermeiden seien häufiges Arbeiten in der tiefen Hocke oder im Knien, schwere körperliche Arbeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ausschließliches Stehen oder Gehen, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und getaktete Fließbandarbeiten, häufige Überkopfarbeiten, häufige Arbeiten im Bücken, mittelschwere und schwere manuelle Tätigkeiten, Filigranarbeiten mit den Händen, wie z.B. Eindrehen feiner Schrauben, häufige Schreib- oder Tipparbeiten und schwere Arbeiten in der Armvorhalte oder Überkopf. Dr. S. hat zusätzlich Arbeiten an Maschinen, von denen eine erhöhte Unfallgefahr ausgehe, ausgeschlossen; ansonsten seien unter Berücksichtigung der im Gutachten des Dr. W. genannten qualitativen Einschränkungen Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Mit Schreiben vom 26. April 2005 bezweifelte die Beklagte den Berufsschutz des Klägers als Facharbeiter und benannte Verweisungstätigkeiten für einen Angelernten des oberen Bereichs (Packer, Montierer, einfacher Kontrolleur/Prüfer, Musterzusammensteller, einfacher Tagespförtner). Der Kläger hat noch eine Bestätigung des Gipsers L. vom 23. Mai 2005 vorgelegt, der angegeben hat, dass der Kläger für ihn mehrere Jahre als Subunternehmer im Fachgebiet Trockenbau mit den erforderlichen Fachkenntnissen gearbeitet habe und die Ausführungen stets einwandfrei gewesen seien. Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Selbst wenn der Kläger als Facharbeiter angesehen würde, könne er zumutbar auf die Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden.
Gegen den dem Kläger am 9. Juni 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 11. Juli 2005 (Montag) Berufung eingelegt und vorgetragen, die vom SG genannte Verweisungstätigkeit sei ihm gesundheitlich wie sozial unzumutbar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 9. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - ab 1. Januar 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, da er als oberer Angelernter einzustufen sei. Selbst bei Einstufung als Facharbeiter könne er auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters, eines Telefonisten sowie eines Mitarbeiters in der Poststelle (Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. Mai 2004 - L 3 RJ 3999/03) verwiesen werden (s. Stellungnahme der Dr. M. vom 3. November 2005). Nach Wiederanrufung des ruhenden Verfahrens hat die Beklagte - unter Hinweis auf den Versicherungsverlauf vom 2. Oktober 2007 vorgetragen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmals im September 2003 erfüllt; da der Kläger aber ab Januar 2005 wieder Pflichtbeitragzeiten habe, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Dezember 2007 wieder erfüllt. Der Senat hat von Augenarzt Dr. F. die Aussage vom 7. November 2007 sowie vom Orthopäden Dr. H. die Aussage vom 2. November 2007 eingeholt. Dr. F. konnte keine Einschränkung für die berufliche Tätigkeit finden. Dr. H. hat sich der Beurteilung des Dr. W. angeschlossen. Anschließend hat der Senat von Prof. Dr. B. das nervenärztliche Gutachten vom 14. Dezember 2007 sowie von Dr. S. - aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 14. Februar 2008 - das internistisch-arbeitsmedizinische Gutachten vom 7. März 2008 eingeholt. Prof. Dr. B. hat ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne auf die Wirbelsäule beziehbare segmentale sensible oder motorische neurologische Defizite sowie eine Dysthymie und ein leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom links diagnostiziert. Aus dem Wirbelsäulensyndrom resultiere eine qualitative Leistungseinschränkung dahingehend, dass dem Kläger nur leichte und vorübergehend mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden könnten, wohingegen ihm schwere und dauernd mittelschwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken, Drehen und Wenden, in häufiger Zwangshaltung, mit häufiger Über-Kopf-Haltung und in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung) nicht zumutbar seien. Aus dem leicht ausgeprägten Carpaltunnelsyndrom links wie auch aus der Dysthymie ließen sich keine weiteren Leistungseinschränkungen ableiten. Dr. S. hat eine starke Adipositas, Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, eine Überhöhung für Cholesterin im Blutserum sowie einen Zustand nach Schilddrüsenoperation diagnostiziert. Dem Kläger seien leichte und auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen und bei Anwendung entsprechender Temperaturschutzkleidung auch im Freien acht Stunden täglich zumutbar; zu vermeiden seien schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr und Arbeiten an Maschinen, von denen eine erhöhte Unfallgefahr ausgehe. Des Weiteren hat der Senat berufskundliche Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern vom 30. September 2004 und 20. April 2005 aktenkundig und den Beteiligten zugänglich gemacht.
Nachdem zunächst eine Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchgeführt werden sollte und ein Vorschuss einbezahlt worden ist, ist dieser vom ehemals Klägerbevollmächtigten wieder zurückgefordert worden, da er das Geld vorgestreckt habe, er aber den Kläger nicht mehr vertrete. Dem Kläger wurde hierauf neue Frist zur Einzahlung des Vorschusses bis 31. Juli 2008 - verlängert bis 30. August 2008 - gewährt, ohne dass ein solcher eingegangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung, die unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden, ist zulässig, jedoch nicht begründet; das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht.
Gegenstand der zutreffend erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist der - den Antrag des Klägers vom 22. Januar 2003 auf Gewährung von Erwerbsminderung ablehnende - Bescheid der Beklagten vom 9. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Erwerbsminderungsrente (§§ 43 Abs. 1 und 2, 240 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG verwiesen, der diese zutreffend zitiert hat.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor. Er hat zwar die allgemeine Wartezeit und - bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, er ist jedoch weder voll noch teilweise - auch nicht bei Berufsunfähigkeit - erwerbsgemindert.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Kann der Versicherte diesen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das BSG hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23). Ausgehend von diesem Schema ist der Kläger der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Zwar mag die betreffende Qualifikation noch nicht bei der a. Akustik- und Trockenbau GmbH & Co. Montage KG erlangt worden sein. Zweifel ergeben sich daraus, dass die Facharbeiterqualifikation laut Tarifvertrag nach langjähriger Tätigkeit erworben worden sei, was als qualitätsfremder Gesichtspunkt (s. BSG SozR 3 - 2200 § 43 Nr. 26) anzusehen ist. Doch hierauf kommt es nicht an, da der Kläger für die selbstständige Tätigkeit als Trockenbauer Pflichtbeiträge abgeführt hat und spätestens damit im Laufe dieser Zeit den Facharbeiterstatus erreicht hat. Der Kläger hat als Trockenbauer mehr als zehn Jahre ein Unternehmen, zum Teil mit Beschäftigten, geführt und hat nach der Bestätigung des Gipsers L. die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse besessen. Anhaltspunkte für die Einstufung in die oberste Stufe des Schemas ergeben sich aber nicht. Selbständige Tätigkeiten sind nicht allein höherwertiger als abhängige Beschäftigungen, weil sie selbständig ausgeübt wurden (s. Kasseler Kommentar a.a.O. Rdnr. 72). Der Kläger hat auch nur Bauhelfer beschäftigt (s. sein Schreiben vom 27. Februar 2003, Bl. 37 der Rentenakte), so dass auch dieser Gesichtspunkt keine Höherstufung rechtfertigt.
Damit ist der Kläger jedoch nicht berufsunfähig. Zwar kann er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig verrichten, was alle Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben, da diese Tätigkeit auch schwere körperliche Tätigkeiten abverlangt. Doch kann er auf eine Tätigkeit als Registrator entsprechend der Eingruppierung VIII nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sozial und gesundheitlich zumutbar verwiesen werden. Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (X BAT) und den einfacheren Arbeiten (IX BAT) über schwierigere Tätigkeiten (VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VII bis V BAT). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnung; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten eingruppiert (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher). Die Vergüungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb sind unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger schwierige Tätigkeiten zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, Eigeninitiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie von einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IXb nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007, L 11 R 4310/06). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IXb BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (LSG Baden-Württemberg, L 11 R 4310/06). Die Anforderungen an die geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Registrators hängen im Einzelnen auch von der jeweiligen Organisation (Hängeregistratur, Aktenstapel, Ordner) und Verwaltung (Kartei, elektronische Datenverwaltung) der Registratur und der tatsächlichen räumlichen Verhältnisse (Raumhöhe, Verteilung auf mehrere Stockwerke, Lastenaufzüge etc.) ab (vgl. hierzu auch LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2003 - L 2 RA 87/99), so dass das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden ist. Bei Arbeitsplätzen in Registraturen handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind im nennenswerten Umfang vorhanden und auch zu besetzen (s. Stellungnahme der Bundesagentur vom 20. April 2005 und vom 30. September 2004). Die Dauer der Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft beträgt üblicherweise nicht länger als drei Monate, wobei Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehende Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist, können die für alle Beschäftigten und somit auch für die Registraturkräfte erforderlichen grundlegenden Kenntnisse innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten erworben werden (vgl. Stellungnahme der Bundesagentur vom 20. April 2005). Nach diesen Vorgaben bestehen zunächst im Hinblick auf die Vorkenntnisse und das Leistungsvermögen des Klägers keine Zweifel daran, dass er in der Lage ist, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 23, 101, 102) und dass er der Tätigkeit eines Registrators ohne Einschränkung im Hinblick auf Organisation, Verwaltung und räumlicher Gestaltung der Registratur nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seinem beruflichen Können und Wissen noch gewachsen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 36, 68, 72, 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert hat, verfügt er angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als Selbstständiger über kaufmännische Grundkenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur, die der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechen, in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Auch bei seiner selbstständigen Tätigkeit hatte der Kläger eigenständig Organisations- und Verwaltungstätigkeiten durchzuführen. Für ihn ist es deshalb ohne Weiteres möglich, innerhalb der Anlernzeit von drei Monaten die Tätigkeiten, die unter die Vergütungsgruppe VIII BAT fallen, zu erlernen. Die Tätigkeit des Registrators ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Aspekten möglich. Es handelt sich hierbei um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in-die-Hocke-gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist in der Regel auf bis zu zehn kg beschränkt, wobei auch diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 - L 11 R 3846/05). Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten weiterhin eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit (s. Stellungnahme der Bundesagentur vom 30. September 2004),über die der Kläger, der mehr als zehn Jahre unternehmerisch tätig war, zweifellos verfügt.
Solche Tätigkeiten kann der Kläger unter Berücksichtigung der im Verfahren eingeholten Gutachten vollschichtig verrichten. Prof. Dr. B. hat auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet lediglich ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulen-Syndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne auf die Wirbelsäule beziehbare segmentale sensible oder motorische neurologische Defizite sowie ein leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom links und eine Dysthymie diagnostiziert und daraus schlüssig und nachvollziehbar abgeleitet, dass dem Kläger nur leichte und vorübergehend mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar sind; zu vermeiden sind schwere und dauernd mittelschwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken, Drehen und Wenden, in häufiger Zwangshaltung, mit häufiger Über-Kopf-Haltung und in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung). Das von Dr. Dr. N. Be. im Bericht vom 25. September 2002 beschriebene beidseitige Carpaltunnel-Syndrom konnte Prof. Dr. B. nicht verifizieren, da er elektroneurographisch ein Carpaltunnelsyndrom rechts ausschließen konnte. Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger unter einer beginnenden Knorpelerweichung beider Kniegelenke mit belastungsabhängigen Knieschmerzen, äußerlich reizerscheinungsfreien Kniegelenken ohne Bewegungseinschränkung und ohne Nachweis einer Muskelminderung der Beine, und einem leichten Wirbelsäulensyndrom bei dem Alter mäßig vorauseilenden degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, guter bis zufriedenstellender Wirbelsäulenbeweglichkeit bei insgesamt gut entwickelter Rumpf- und Halswirbelsäulenmuskulatur, und einer leichten Funktionsstörung beider Hände mit intermittierend auftretenden Gefühlsstörungen, geringer Kraftminderung beim Oppositionsgriff beidseitig, posttraumatischer Bewegungseinschränkung des Kleinfingerendgelenkes links und des Mittelfingermittelgelenkes links sowie unter einer leichten Funktionsstörung beider Schultern mit geringer Bewegungseinschränkung, guter Armkraft bei röntgenologisch mäßiger Schultergelenksarthrose beidseitig, was der gerichtliche Sachverständige Dr. Weis in seinem Gutachten vom 31. Januar 2005 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Daraus hat er überzeugend häufige Arbeiten in der tiefen Hocke oder im Knien, schwere körperliche Arbeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, Arbeiten ausschließlich im Stehen oder Gehen, mit häufigem Treppensteigen, auf Leitern und Gerüsten, Akkordarbeiten und getaktete Fließbandarbeiten, häufige Überkopfarbeiten, häufige Arbeiten im Bücken, mittelschwere und schwere manuelle Tätigkeiten, Filigranarbeiten mit den Händen und schwere Arbeiten in der Armvorhalte oder über Kopf ausgeschlossen. Dieser Beurteilung hat sich Dr. H. in seiner Zeugenaussage vom 2. November 2007 angeschlossen. Auf internistischem Fachgebiet leidet der Kläger unter einer starken Adipositas, einer Hypertonie, einem Diabetes mellitus Typ II, einer Überhöhung für Cholesterin im Blutserum und einem Zustand nach Schilddrüsenoperation, was Dr. S. in seinem Gutachten vom 7. März 2008 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat. Gegenüber seiner Beurteilung im Gutachten vom 1. März 2005 hat er nunmehr nicht nur eine Neigung zu Diabetes mellius IIb, sondern einen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert und zusätzlich einen überhöhten Cholesteringehalt im Blutserum sowie eine starke Adipositas diagnostiziert. Dr. S. hat sozialmedizinisch nachvollziehbar schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr und Arbeiten an Maschinen, von denen eine erhöhte Unfallgefahr ausgeht, ausgeschlossen und unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers bejaht. Dr. S. hat auch integrierend keine weitergehenden Einschränkungen, die über das einzelne Fachgebiet hinausgehen, erkennen können. Auch die behandelnde Allgemeinärztin Dr. B. hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 15. März 2004 lediglich das Heben von Lasten und das Arbeiten in gebückter Haltung oder in kniebelastender Stellung (Flexion größer 90 °) ausschließen wollen und das maßgebliche Leiden auf orthopädischem Fachgebiet gesehen. Auf augenärztlichem Fachgebiet leidet der Kläger unter einem Zustand nach Cataractoperation am rechten Auge, unter eine Hyperopie sowie unter einem Astigmatismus; seine berufliche Leistungsfähigkeit ist aber dadurch nicht eingeschränkt, was der behandelnde Augenarzt Dr. Faude in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 7. November 2007 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat. Dem konnte sich Dr. S. in seinem Gutachten vom 7. März 2008 aus sozialmedizinischer Sicht anschließen. Mit diesem Leistungsvermögen ist dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach VIII BAT auch gesundheitlich zumutbar.
Des Weiteren ist ihm auch die vom SG benannte Verweisungstätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen sozial und gesundheitlich zumutbar. Der Senat verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG und sieht von einer weiteren Begründung insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Nicht überzeugend ist die in der Stellungnahme der Dr. M. geäußerte Auffassung, dies erfordere kaufmännische Kenntnisse, die dem Kläger fehlten. Der Kläger war über zehn Jahre selbständig tätig, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welche kaufmännischen Kenntnisse die Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen erfordern sollte, die der Kläger nicht besitzt bzw. sich nicht zumindest innerhalb von drei Monaten aneignen könnte. Entgegen der Auffassung des ehemaligen Klägerbevollmächtigten ist diese Tätigkeit auch sozial zumutbar, worauf das SG unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001, L 6 RJ 211/00, hingewiesen hat. Auch gesundheitlich ist diese Tätigkeit dem Kläger zumutbar, da dem Kläger nicht jedes Heben und Tragen von Lasten unzumutbar ist, sondern nur regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, was Dr. W. schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat. Des Weiteren kann er auch nur häufige Arbeiten in der tiefen Hocke oder im Knien oder im Bücken nicht mehr verrichten, so dass ihm auch das - nur von Zeit zu Zeit erforderliche - Befüllen von Regalen mit Handelsprodukten möglich ist.
Ob dem Kläger auch noch weitere Tätigkeiten sozial und gesundheitlich zumutbar sind (z.B. der von der Beklagten genannte Telefonist und Mitarbeiter in der Poststelle) braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Da der Kläger - wie dargelegt - nicht berufsunfähig ist, ist er auch nicht - was eine noch stärkere Leistungseinbuße voraussetzt - voll erwerbsgemindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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