L 7 AS 2587/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1773/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2587/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 28. Mai 2008 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 16. Mai 2008 ist nicht zulässig. Auf nach dem 31. März 2008 eingelegte Beschwerden finden die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444) Anwendung. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das SG den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, ihr einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung ihrer Regelleistung gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) um 10 v.H. für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2008 (Bescheid vom 26. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2008) zu gewähren. Die Beschwer der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss besteht allein aus der Summe der Kürzungsbeträge, was bei einer monatlichen Regelleistung der Antragstellerin von 312,- Euro (vgl. § 20 Abs. 2 und 3 SGB II) monatlich 31,- Euro, insgesamt also 93,- Euro ergibt. Der Beschwerdewert wird dadurch nicht erreicht. Die Beschwerde ist daher nicht statthaft.

Ein höherer Beschwerdewert folgt nicht aus der Rüge der Antragstellerin, die Absenkung werde auch im Bewilligungsbescheid vom 26. März 2008 und im Bescheid vom 2. Mai 2008 dokumentiert. Denn diese Bescheide setzen (lediglich) die Absenkungsentscheidung für die Monate April 2008 (Bescheid vom 26. März 2008) bzw. Mai bis Juni 2008 (Bescheid vom 2. Mai 2008) um, ohne dass hieraus eine weitergehende Beschwer der Antragstellerin in Bezug auf den streitbefangenen Zeitraum folgen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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