L 11 R 3440/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1499/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3440/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1944 geborene Kläger, der über keine Berufsausbildung verfügt, war langjährig als Bauarbeiter bei verschiedenen Baufirmen versicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt war er ab April 2002 als Baumaschinenführer (Baggerführer) tätig. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch ordentliche Kündigung zum 20. Dezember 2002 beendet. Seit dem 3. Februar 2003 bezieht er Arbeitslosengeld. Seit Januar 2004 ist er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Oktober 2006 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 14. August 2006, nicht bestandskräftig).

Im April/Mai 2004 befand er sich wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden in einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rehabilitationsklinik K ... Von dort wurde er als weiterhin arbeitsunfähig und dauerhaft nicht mehr in seinen Beruf als Baumaschinenführer einsatzfähig entlassen (Entlassungsdiagnosen: Chronifizierte linksbetonte Lumboischialgien mit sensomotorisch-radikulärer Symptomatik L3 und L5 links bei Spondylolisthese L2/3, Impingementsyndrom des linken Schultergelenks bei Tendinosis calcarea am Tuberkulum majus humeri links, chronisch rezidivierende Cervicodorsalgien bei Halswirbelsäulenstreckfehlhaltung und beginnender Spondylosis deformans im Segment C6/7 sowie enzymatisch aktiver Hepatopathie mit persistierend leicht erhöhten y-GT- und GPT-Werten, Hypercholesterinämie). Zur Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien weitere Untersuchungen erforderlich, insbesondere müsse geklärt werden, ob eine Indikation zur Operation der diagnostizierten Spinalkanalstenose im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe.

Am 26. Januar 2005 beantragte der Kläger (vorrangig) die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine orthopädische Begutachtung. Dr. R. beschrieb einen Verschleiß der Wirbelsäule ohne Nervenwurzelkompression in Kombination mit einem Schulter-Arm-Syndrom beidseits. Der Nachweis einer spezifischen Sehnenansatzproblematik könne nicht geführt werden. Der bekannte Bluthochdruck sei hausärztlicherseits medikamentös gut eingestellt. Der Kläger könne daher seines Erachtens noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und Heben und Tragen von Lasten über 12 bis 15 kg verrichten, nicht hingegen seine bisherige Tätigkeit als Baumaschinenführer.

Mit Bescheid vom 15. April 2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein und sei damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei zu Unrecht kein Berufsschutz zugebilligt worden. Tatsächlich sei er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und langjährigen entsprechenden Tätigkeit als Baumaschinenführer anzusehen und daher der Berufsgruppe der Spezialfacharbeiter zuzuordnen. Er sei auch nach der Lohngruppe IV des Tarifvertrages für das Baugewerbe (Gruppe der Spezialfacharbeiter) entlohnt worden. Dies ergebe sich aus einem Rechtsstreit, den er gegen seinen letzten Arbeitgeber vor dem Sozialgericht Freiburg (Az.: 6 Ca 728/02 und 6 Ca 18/03) habe führen müssen. Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft bei dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, der Firma W. R., ein. Dieser teilte mit, der Kläger habe Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters mit einer Anlernzeit von bis zu 3 Monaten verrichtet. Er sei nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufs Baggerführer eingesetzt worden. Er sei auch in die Lohngruppe 2 eingestuft, aber besser entlohnt worden (Stundenlohn 13,55 EUR). Aus den Unterlagen des Arbeitsgerichtsprozesses gehe nicht hervor, dass er tatsächlich in die Lohngruppe IV eingestuft worden sei. Des Weiteren legte der Kläger Arztberichte des Orthopäden Dr. F. (Rotatorenmanschettensyndrom links mit geringem Inpingementsyndrom) sowie der Neurologin Dr. M. (kein wesentliches Lokalsyndrom der Lendenwirbelsäule, Therapieempfehlung: Fortführung des konservativen Therapieschemas) vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne zwar nicht mehr als Baumaschinenführer tätig sein, habe aber keinen Beruf erlernt. Nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers sei er dort in die Lohngruppe 2 eingestuft worden. Das höhere Arbeitsentgelt resultiere lediglich aus übertariflicher Entlohnung. Die Tarifgruppe 2 setze keine Anlernzeit von mehr als 12 Monaten voraus. Der Kläger sei daher als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen und könne deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Mit seiner am 28. März 2006 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass für die Aussage seines früheren Arbeitgebers, die Qualität seiner geleisteten Arbeit entspreche nicht der Lohngruppe IV, nichts ersichtlich sei. Auch wäre sein Gesundheitszustand nicht zutreffend gewürdigt worden. Neurologische Ausfallerscheinungen bestünden in einer Fußheberschwäche links und teilweise Lähmungen sowie Nervenwurzelkompressionserscheinungen. Auch liege eine Entzündungsreaktion im Schultergelenksbereich vor.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und den Kläger anschließend orthopädisch begutachten lassen sowie die Arbeitsgerichtsakten beigezogen.

Der Orthopäde Dr. F., der den Kläger von September 2003 bis Januar 2006 wegen Beschwerden der Knie, der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter behandelt hat, hat ausgeführt, dass dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten in Vollzeit möglich seien, sofern er ständiges Sitzen, ständiges Stehen oder Heben und Tragen von Lasten über 12 kg vermeiden könne.

Dr. V. vom Klinikum L.-E. hat über eine Ultraschall-Untersuchung des Bauches und Punktion der Leber berichtet, die eine geringe Vergrößerung der Milz und eine minimale Verfettung der Leber ergeben habe, wobei den nachgewiesenen Veränderungen kein Krankheitswert zukäme.

Die Hausärzte Dres. B. und B. haben ausgeführt, dass wegen der auf degenerativen Veränderungen beruhenden und nicht behebbaren Beschwerden der Lendenwirbelsäule wie der Schulterbeschwerden eine arbeitstägliche Einsatzfähigkeit des Klägers von nur noch unter 3 Stunden gegeben sei. Die im Mai 2006 durchgeführte Operation habe keine Besserung erbracht.

Die Neurologin Dr. M. hat das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers ebenfalls auf 3 bis unter 6 Stunden arbeitstäglich für Tätigkeiten in Wechselhaltung und ohne Heben und Tragen von Lasten eingeschätzt. Dies beruhe auf der glaubhaft geschilderten und auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurückführbaren Schmerzsymptomatik.

Der Orthopäde Dr. S., bei dem sich der Kläger wegen den Schmerzen des linken Schultergelenkes in Behandlung befindet, hat über eine erhebliche Besserung der Beschwerdesymptomatik nach der Operation bei normalem postoperativem Verlauf berichtet. Voraussichtlich werde der Kläger wieder vollschichtig ohne Gesundheitsgefährdung als Baumaschinenführer tätig sein können.

Der Sachverständige Prof. Dr. L., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie an der D.-Klinik B., hat in seinem Gutachten ein schmerzhaftes Halswirbelsäulensyndrom beidseits ohne objektivierbares relevantes funktionelles Defizit bei leichten degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, ein Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit Großzehenheber- und Fußheberschwäche links bei deutlichen degenerativen Veränderungen im Segment L2/L4 sowie ein Schmerzsyndrom des linken Schultergelenkes nach erweiterter Entfernung des seitlichen Schlüsselbeins beschrieben. Insbesondere wegen des Zustands der linken Schulter seien Leistungseinschränkungen gegeben, von Seiten der Wirbelsäule dagegen kaum. Der Kläger müsse daher Tätigkeiten in Verbindung mit Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten über Schulterhöhe, Zwangshaltungen wie häufigem Bücken, Akkord- oder Fließbandarbeit sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen könne er noch 6 Stunden und mehr Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten; dies gelte auch für eine Beschäftigung als Baumaschinenführer, sofern der Arbeitsplatz qualitativ entsprechend gestaltet werden könne.

Mit Urteil vom 18. Juni 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 1. Juli 2008, geändert durch Beschluss vom 16. Oktober 2008, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 26. Januar 2005 wie auch zum Entscheidungszeitpunkt noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein, namentlich körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung der vom Gutachter Prof. Dr. L. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers habe sich verlagert. Nunmehr stünden die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken Schulter im Vordergrund. Diese hätten im Mai 2006 eine Operation erforderlich gemacht, die zur Feststellung einer Rotatorenmanschettenruptur geführt hätten. Gleichwohl führten sowohl die Beschwerden der Lendenwirbelsäule wie auch der linken Schulter nicht zu einer relevanten Leistungseinschränkung in quantitativer Art. Dies werde auch durch die beiden behandelnden Orthopäden Dr. S. und Dr. F. wie den Verwaltungsgutachter Dr. R. bestätigt. Dass die vorhandene Schmerzsymptomatik ein Ausmaß und eine Chronifizierung erreicht habe, die zu einem eigenständigen Krankheitsbild und damit zu quantitativen Leistungseinschränkungen führen könnten, sei nicht der Fall. Der Kläger befinde sich auch offensichtlich nicht in spezieller schmerztherapeutischer Behandlung. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Dass er trotz fehlender Berufsausbildung aufgrund jahrelanger Erfahrung und entsprechender Entlohnung als Baufacharbeiter, sogar als Spezialfacharbeiter im Sinne der Lohngruppe IV des Tarifvertrages für das Baugewerbe anzusehen sei, habe er nicht hinreichend belegt. Dem stehe die eingeholte Arbeitgeberauskunft der Firma R. entgegen. Die Angaben ließen sich aufgrund der beigezogenen Verfahrensakten auch nicht als unrichtig widerlegen. Der Kläger habe zwar arbeitsgerichtlich geltend gemacht, dass ihm ein tariflich geschuldeter Stundenlohn nach Lohngruppe IV gezahlt werden müsse, dies aber auch im dortigen Verfahren nicht belegt. Die Frage sei auch nicht geklärt worden. Vielmehr sei das Verfahren durch einen Vergleich beendet worden, durch den dem Kläger höhere Lohnansprüche nicht zugesprochen worden wären. Der Kläger habe auch keine sonstigen Nachweise und Unterlagen vorgelegt. Er sei deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Mit seiner dagegen am 21. Juli 2008 eingelegten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, sein Berufsschutz sei nicht ausreichend gewürdigt worden und auch seine Gesamterkrankungen nicht. Es sei sinnvoll, sein Parallelverfahren beim LSG Baden-Württemberg um die Anerkennung einer Berufskrankheit abzuwarten (Az.: L 6 U 782/07). Es sei zutreffend, dass er wegen dieses Verfahrens die Kostenerklärung an die Rechtsschutzversicherung nicht weitergeleitet habe.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juni 2008 sowie den Bescheid vom 15. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung zu gewähren, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, hilfsweise ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz bei Dr. B. einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Schwerbehindertenakte L 8 SB 5583/06 (Vergleich vom 10. August 2007: GdB 40 ab 12.12.2005) sowie die arbeitsgerichtlichen Akten (6 Ca 728/02 und 6 Ca 18/03) zum Verfahren beigezogen.

Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig ist, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden arbeitstäglich ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, denen er sich anschließt.

Daran ändert auch der Vortrag im Berufungsverfahren nichts.

Das SG hat in Auswertung der sachverständigen Zeugenaussagen, des eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. L. wie dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. R. ausführlich begründet dargelegt, weswegen der Kläger nur qualitativ leistungseingeschränkt ist. Er muss danach nur Tätigkeiten in Verbindung mit Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten über Schulterhöhe, Zwangshaltungen wie häufigem Bücken, Akkord- oder Fließbandarbeit sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vermeiden, im Übrigen besteht aber ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts.

Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht auch zur Überzeugung des Senats, dass nur eine aktive und passive Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk sowie eine relevante Kraftminderung für das seitliche Anheben des linken Armes aus der Schulter gefunden werden konnte. Die durchgeführte Schultergelenksoperation hat demnach zu einer nachhaltigen Besserung des Schulterbefundes im Vergleich zu dem Vorbefund der Rehabilitationsmaßnahme geführt. Der Orthopäde Dr. S. hat demgemäß von einem guten operativen Ergebnis berichtet und den Kläger von Seiten der Schulter sogar für wieder einsatzfähig als Baggerführer gesehen. Insofern kann die abweichende Einschätzung der Hausärzte Dres. B. und B., die durch die messbaren Bewegungseinschränkungen nicht objektivierbar sind, nicht überzeugen.

Hinsichtlich der Halswirbelsäule fand sich zwar bei der Untersuchung durch den Sachverständigen ein mäßiger Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsetzen bei mäßig vermehrtem paravertebralen Muskeltonus der unteren Halswirbelsäule sowie eine Bewegungseinschränkung der unteren Halswirbelsäule für Reklination. Auch in den Lendenwirbelsäulenabschnitten war ein vermehrter paravertebraler Muskeltonus sowie Druck- und Klopfschmerzen über den Dornfortsetzen bei Großzehen- und Fußheberschwäche links (Kraftgrad 3/5) sowie ein glaubhaftes Taubheitsgefühl über der Außenseite des linken Unterschenkels feststellbar. Dies belegt, dass der Verschleiß der Wirbelsäule ein normales degeneratives Ausmaß nicht überschreitet und daher eine quantitative Einschränkung nicht eingetreten ist. Diese Einschätzung findet sich, wie das SG zutreffend begründet hat, auch in Übereinstimmung mit der Beurteilung der behandelnden Orthopäden Dr. S. und Dr. F ...

Insofern kann auch nicht davon gesprochen werden, dass keine ausreichende Aufklärung des Sachverhaltes stattgefunden hat. Vielmehr wurden alle den Kläger behandelnden Ärzte befragt und deren Befunde berücksichtigt. Dass die allein abweichenden Einschätzungen der behandelnden Hausärzte B. und B. sowie der Neurologin Dr. M. nicht zu einem anderen Ergebnis geführt haben, beruht darauf, dass sie sich nur auf die Angaben des Klägers stützen, diese keiner kritischen Überprüfung unterziehen und sind somit nicht objektiv verifizierbar sind. Dass kein eigenständig zu beurteilendes Schmerzsyndrom bei dem Kläger vorliegt, welches unter Umständen eine solch abweichende Beurteilung tragen könnte, wird dadurch belegt, dass er sich nicht in schmerztherapeutischer Behandlung befindet.

Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig, denn er kann aufgrund seines beruflichen Werdegangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, auf dem noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht. Das folgt auch für den Senat aus dem beruflichen Werdegang des Klägers ohne Berufsausbildung mit häufigem Tätigkeitswechsel, so dass nicht von einer erworbenen Berufserfahrung gesprochen werden kann, wie nicht zuletzt der eingeholten Auskunft des letzten Arbeitgebers. Für deren Richtigkeit, der Kläger sei nur angelernt gewesen, spricht seine tatsächliche Entlohnung, wie sie sich aus den beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts ergibt, der Umstand, dass es zu keiner Feststellung eines höheren Arbeitsverdienst kam und auch die nur kurze Tätigkeit.

Der Senat hat schließlich den Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG abgelehnt, da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 12. September 2008, verlängert bis zum 29. September 2008 und weiterem Zuwarten bis zu der beantragten weiteren Fristverlängerung bis zum 12. Oktober 2008, weder den Gutachter benannt noch den Kostenvorschuss eingezahlt hat. Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Fahrlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dies ist hier der Fall.

Gleichfalls hat der Senat den Antrag auf Ruhen des Verfahrens abgelehnt, weil es hier nicht sachdienlich ist, den Ausgang des Verfahrens über eine Berufskrankheit abzuwarten, der in keinem Sachzusammenhang mit der Frage einer Erwerbsminderung steht, zumal der Rechtsstreit ansonsten entscheidungsreif ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved