Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3253/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4405/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 12.08.2008 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das SG hat in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss ausführlich begründet, weshalb es von der Unangemessenheit der derzeit bewohnten Wohnung ausgeht. Es hat darüber hinaus überzeugend dargelegt, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft in Höhe von bis zu 229,95 EUR (Kaltmietzins) für einen alleinstehenden Hilfeempfänger bzw. eine alleinstehende Hilfeempfängerin den angemessen Wohnbedarf am Wohnort der Antragstellerin widerspiegeln und dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der so festgestellten unangemessen hohen Unterkunftskosten nicht (mehr) vorliegen, weil im maßgeblichen Zeitraum eine signifikante Zahl entsprechender Wohnungen am Wohnort der Antragstellerin bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung vorhanden war, die Antragstellerin sich aber nicht in ausreichendem Maß um eine Kostensenkung bemüht hat. Der Senat nimmt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des SG Bezug und sieht insoweit zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist).
Zum Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren und im zwischenzeitlich abgeschlossenen Widerspruchsverfahren sowie den in diesen Verfahren vorgelegten Unterlagen weist der Senat darauf hin, dass sich hierdurch eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ergibt. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Zeit ab August 2008 bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnittes (30. November 2008) hat. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des SG, dass die ursprüngliche Kostensenkungsaufforderung mit der Aufnahme der Beschäftigung ab 05.05.2008 (die nur bis zum 10.06.2008 ausgeübt worden ist) nicht ihre Wirkung verloren hat, mit der Folge, dass die Frist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB III hierdurch nicht von Neuem beginnt, sondern lediglich eine am Einzelfall orientierte Verlängerung der Schutzfrist in Betracht kommt. Dem ist das SG und auch die Antragsgegnerin mit ihrem Änderungsbescheid vom 10.09.2008 bereits nachgekommen. Dadurch ist tatsächlich der in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB III genannte Regelzeitraum von sechs Monaten ausgeschöpft. Eine weitere Verlängerung der Schutzfrist käme nur dann in Betracht, wenn sich die Antragstellerin auch im maßgeblichen Zeitraum ernsthaft aber erfolglos um die Senkung ihrer Unterkunftskosten bemüht hätte. Die Antragsgegnerin hat im zwischenzeitlich vorliegenden Widerspruchsbescheid nach der hier gebotenen summarischen Prüfung zu Recht die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, dass die von der Klägerin für diesen Zeitraum vorgelegten Nachweise den mit Schreiben vom 06.12.2007 enthaltenen Anforderungen nicht genügten, weil sich weder den vorgelegten Aufstellungen noch den vorgelegten Anzeigen entnehmen lasse, ob die Antragstellerin überhaupt und wenn ja, wann sie auf die Anzeigen reagiert und mit wem sie gesprochen habe. Die Antragstellerin ist dieser Begründung auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl der Widerspruchsbescheid bereits am 23.09.2008 zur Post gegeben wurde. Sie hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine weiteren nachvollziehbaren Angaben gemacht (insbesondere auch nicht mehr für die Folgemonate September und Oktober). Ihre dem Senat zur Begründung vorgelegten (mit den bei der Antragsgegnerin eingereichten) identischen Aufstellungen vom 13.08.2008 und 01.09.2008 über Bemühungen im Zeitraum vom 25.06.2008 bis 31.08.2008 lassen ebenfalls nicht erkennen, um welche Wohnungen sich die Antragstellerin wann und in welcher Form beworben hat. Letztlich kann der Senat aber dahingestellt sein lassen und es kann der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten für die Zeit von August bis November 2008 besteht, weil dem Erlass einer einstweiligen Anordnung (auch) das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegensteht.
Neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, setzt die Gewährung einsteiligen Rechtsschutzes auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ). Die damit darzulegende besondere Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung ist nur dann anzuerkennen, wenn bei Abwägung aller betroffenen Interessen es unzumutbar erscheint, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927). Solche unzumutbaren Nachteile sind weder vorgetragen noch ersichtlich, denn die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr ohne eine Eilentscheidung wesentliche Nachteile drohen und es ihr infolgedessen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist durch die von der Antragsgegnerin in voller Höhe ausbezahlte Regelleistung gedeckt. Durch die Entscheidung der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin, wie sie in der vorgelegten "eidesstattlichen Versicherung" darlegt, den von ihr geschuldeten Mietzins nicht mehr in voller Höhe entrichten. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen. Sie hat bislang nicht substantiiert behauptet, dass rückständiger Mietzins vom Vermieter angemahnt wurde oder dass dieser für den Fall der nicht (vollständigen) Zahlung von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen will oder eine (fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses bereits angekündigt oder ausgesprochen hat. Insoweit besteht daher derzeit kein Grund, weshalb der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könnte. Im Übrigen hat es die Klägerin durch konsequente und ausreichende Bemühungen um den Erhalt einer angemessenen Wohnung und durch Vorlage von - der Belehrung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.12.2007 entsprechenden - Nachweisen selbst in der Hand, eine Wiederaufnahme der Zahlung der tatsächlichen Mietkosten zu erreichen (vgl. insoweit Bl. 224 der Akten der Antragsgegnerin).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin im Falle einer fristlosen Kündigung und der damit verbundenen Gefahr des Eintritts der Wohnungslosigkeit die Möglichkeit hat, gem. § 22 Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bei der Beklagten die Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden oder die Gewährung eines Darlehens hierfür zu beantragen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war unter Berücksichtigung oben gemachter Ausführungen mangels Erfolgsaussicht abzuweisen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG.).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 12.08.2008 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das SG hat in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss ausführlich begründet, weshalb es von der Unangemessenheit der derzeit bewohnten Wohnung ausgeht. Es hat darüber hinaus überzeugend dargelegt, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft in Höhe von bis zu 229,95 EUR (Kaltmietzins) für einen alleinstehenden Hilfeempfänger bzw. eine alleinstehende Hilfeempfängerin den angemessen Wohnbedarf am Wohnort der Antragstellerin widerspiegeln und dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der so festgestellten unangemessen hohen Unterkunftskosten nicht (mehr) vorliegen, weil im maßgeblichen Zeitraum eine signifikante Zahl entsprechender Wohnungen am Wohnort der Antragstellerin bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung vorhanden war, die Antragstellerin sich aber nicht in ausreichendem Maß um eine Kostensenkung bemüht hat. Der Senat nimmt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des SG Bezug und sieht insoweit zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist).
Zum Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren und im zwischenzeitlich abgeschlossenen Widerspruchsverfahren sowie den in diesen Verfahren vorgelegten Unterlagen weist der Senat darauf hin, dass sich hierdurch eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ergibt. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Zeit ab August 2008 bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnittes (30. November 2008) hat. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des SG, dass die ursprüngliche Kostensenkungsaufforderung mit der Aufnahme der Beschäftigung ab 05.05.2008 (die nur bis zum 10.06.2008 ausgeübt worden ist) nicht ihre Wirkung verloren hat, mit der Folge, dass die Frist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB III hierdurch nicht von Neuem beginnt, sondern lediglich eine am Einzelfall orientierte Verlängerung der Schutzfrist in Betracht kommt. Dem ist das SG und auch die Antragsgegnerin mit ihrem Änderungsbescheid vom 10.09.2008 bereits nachgekommen. Dadurch ist tatsächlich der in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB III genannte Regelzeitraum von sechs Monaten ausgeschöpft. Eine weitere Verlängerung der Schutzfrist käme nur dann in Betracht, wenn sich die Antragstellerin auch im maßgeblichen Zeitraum ernsthaft aber erfolglos um die Senkung ihrer Unterkunftskosten bemüht hätte. Die Antragsgegnerin hat im zwischenzeitlich vorliegenden Widerspruchsbescheid nach der hier gebotenen summarischen Prüfung zu Recht die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, dass die von der Klägerin für diesen Zeitraum vorgelegten Nachweise den mit Schreiben vom 06.12.2007 enthaltenen Anforderungen nicht genügten, weil sich weder den vorgelegten Aufstellungen noch den vorgelegten Anzeigen entnehmen lasse, ob die Antragstellerin überhaupt und wenn ja, wann sie auf die Anzeigen reagiert und mit wem sie gesprochen habe. Die Antragstellerin ist dieser Begründung auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl der Widerspruchsbescheid bereits am 23.09.2008 zur Post gegeben wurde. Sie hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine weiteren nachvollziehbaren Angaben gemacht (insbesondere auch nicht mehr für die Folgemonate September und Oktober). Ihre dem Senat zur Begründung vorgelegten (mit den bei der Antragsgegnerin eingereichten) identischen Aufstellungen vom 13.08.2008 und 01.09.2008 über Bemühungen im Zeitraum vom 25.06.2008 bis 31.08.2008 lassen ebenfalls nicht erkennen, um welche Wohnungen sich die Antragstellerin wann und in welcher Form beworben hat. Letztlich kann der Senat aber dahingestellt sein lassen und es kann der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten für die Zeit von August bis November 2008 besteht, weil dem Erlass einer einstweiligen Anordnung (auch) das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegensteht.
Neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, setzt die Gewährung einsteiligen Rechtsschutzes auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ). Die damit darzulegende besondere Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung ist nur dann anzuerkennen, wenn bei Abwägung aller betroffenen Interessen es unzumutbar erscheint, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927). Solche unzumutbaren Nachteile sind weder vorgetragen noch ersichtlich, denn die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihr ohne eine Eilentscheidung wesentliche Nachteile drohen und es ihr infolgedessen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist durch die von der Antragsgegnerin in voller Höhe ausbezahlte Regelleistung gedeckt. Durch die Entscheidung der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin, wie sie in der vorgelegten "eidesstattlichen Versicherung" darlegt, den von ihr geschuldeten Mietzins nicht mehr in voller Höhe entrichten. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen. Sie hat bislang nicht substantiiert behauptet, dass rückständiger Mietzins vom Vermieter angemahnt wurde oder dass dieser für den Fall der nicht (vollständigen) Zahlung von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen will oder eine (fristlose) Kündigung des Mietverhältnisses bereits angekündigt oder ausgesprochen hat. Insoweit besteht daher derzeit kein Grund, weshalb der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könnte. Im Übrigen hat es die Klägerin durch konsequente und ausreichende Bemühungen um den Erhalt einer angemessenen Wohnung und durch Vorlage von - der Belehrung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.12.2007 entsprechenden - Nachweisen selbst in der Hand, eine Wiederaufnahme der Zahlung der tatsächlichen Mietkosten zu erreichen (vgl. insoweit Bl. 224 der Akten der Antragsgegnerin).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin im Falle einer fristlosen Kündigung und der damit verbundenen Gefahr des Eintritts der Wohnungslosigkeit die Möglichkeit hat, gem. § 22 Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bei der Beklagten die Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden oder die Gewährung eines Darlehens hierfür zu beantragen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war unter Berücksichtigung oben gemachter Ausführungen mangels Erfolgsaussicht abzuweisen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG.).
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