Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2326/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4704/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung über den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008 hinaus, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, ihnen vorläufig 150,- EUR zur Begleichung der Rechnung der H. Spezialtransporte GmbH vom 16. August 2007 zu zahlen, nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, die gesamte Rechnung der Firma H. Spezialtransporte GmbH vom 16. August 2007 in Höhe von 966,28 EUR zuzüglich Evidenzhaltungs-, Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren, Mahnspesen, Auslagenpauschale und Zinsen, damit insgesamt 1201,03 EUR, zu zahlen.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtssprechung des LSG Baden-Württemberg, z.B. Beschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4161/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind umso niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzung sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2006, a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über 150 EUR hinaus zu Recht abgelehnt. Der Senat ist wie das SG der Auffassung, dass über 150 EUR hinaus ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, weil darüber hinaus Kosten des Einsatzes der Firma H. Spezialtransporte GmbH am 7. August 2008 mit einem Betrag von 966,28 EUR (vgl. Rechnung vom 9. August 2007) im Rahmen von § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Kosten für die Unterkunft nicht mehr als angemessen zu betrachten sind.
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können gem. § 22 Abs. 5 SGB II auch Schulden darlehensweise übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Der Senat ist zunächst - wie das SG - nicht der Auffassung, dass Kosten der Unterkunft und Heizung, die grundsätzlich gem. § 22 Abs. 1 SGB II zu erbringen sind, aufgrund Verzugseintritt nur noch unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II als Schulden darlehensweise übernommen werden können. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören grundsätzlich auch die Kosten der Abwasserentsorgung - die Firma H. Spezialtransporte GmbH hatte am 7. August 2007 für 5,5 Stunden einen Saug- und Spülwagen und für 4,5 Stunden ein Rohrreinigungsfahrzeug im Einsatz -, auf die von der Antragsgegnerin auch laufende Leistungen erbracht worden sind (vgl. Bewilligungsbescheid vom 2. Mai 2008). Zutreffend geht das SG davon aus, dass der Bedarf auf Übernahme der Kosten des Einsatzes der Firma H. Spezialtransporte GmbH im Rahmen der Abwasserentsorgung mit Fälligkeit der Forderung und damit in dem vom Antrag umfassten Bedarfszeitraum entstand. Es dürfte für die Abgrenzung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewährenden Kosten der Unterkunft und nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmenden Schulden unerheblich sei, ob die konkrete Forderung vor oder nach Eintritt des Verzuges gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht wurde (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 3. April 2008 - L 3 AS 164/07 - veröffentlicht in Juris).
Der Senat teilt die Ansicht des SG, wonach den Antragstellern gem. § 22 Abs. 1 SGB II - unter Berücksichtigung der sonstigen von ihnen geltend gemachten und von der Antragsgegnerin bereits übernommenen Nebenkosten - noch ein Anspruch in Höhe von 150 EUR auf die Kosten der Abwasserentsorgung als angemessene Kosten der Unterkunft zustehen. Die durchschnittlichen Abwasserpreise im ländlichen Raum in Baden-Württemberg liegen bei 2,53 EUR je Kubikmeter (vgl. Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 10/2007, Trink- und Abwasserpreise in Baden-Württemberg 2007, S. 43). Ausgehend hiervon und dem Wasserverbrauch der Antragsteller 2007 in Höhe von 94 Kubikmeter (vgl. Wasserrechnung der Gemeinde Forbach vom 28. Januar 2008) errechnen sich Abwasserkosten im Jahre 2007 in Höhe von 237,82 EUR. Im Hinblick auf die Frage, in welcher Höhe die Übernahme oder die anteilige Übernahme der Rechnung der Firma H. Spezialtransporte GmbH vom 16. August 2007 als angemessen zu betrachten ist, ist aber zu berücksichtigen, dass als laufende Leistungen die Antragsgegnerin im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung in den berücksichtigten Nebenkosten in Höhe von 90 EUR (abzüglich Müllgebühren) monatlich eine "Position" für Wasser und Abwasser mit 37 EUR trägt, was einem jährlichen Betrag von 444 EUR entspricht. Ausgehend von dem von der Beklagten zugrunde gelegten Ansatz von jeweils der Hälfte der anfallenden Wasserkosten für Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin jährlich bzw. für das Jahr 2007 schon einen Betrag in Höhe von 222 EUR auf entstehende Abwasserkosten gezahlt hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Februar 2008 im Hinblick auf die für das Jahr 2007 angefallenen Wasser-/Abwasserkosten noch eine Nachzahlung in Höhe von 147,97 EUR geleistet hat. Angesichts der bereits von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlung auf die Abwasserkosten im Jahre 2007 hält es auch der Senat im Umfange von weiteren 150 EUR - aber nicht darüber hinaus - für angemessen, die Antragsgegnerin zur weiteren Übernahme von entstandenen Abwasserkosten heranzuziehen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Kosten einer dezentralen Abwasserbeseitigung - so wie sie bei den Antragstellern erfolgt - wohl leicht über den üblichen Abwasserkosten liegen dürften. Den Antragstellern wurde auch keine Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II erteilt, so dass die Kosten auch nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II in der tatsächlichen Höhe von der Antragsgegnerin zu tragen wären.
Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung darauf abheben, dass es sich bei den Kosten aus dem Einsatz der Firma H. Spezialtransporte GmbH am 7. August 2008 im Wesentlichen um "Instandsetzungskosten" handelt, fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Rechtsverordnung zu § 81 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII; VO) genannten Ausgaben, insbesondere auch der Erhaltungsaufwand nach Nr. 4 (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 9 AS 254/06 ER - veröffentlicht in Juris -). Auch wenn hierfür § 7 Abs. 2 Satz 2 VO näher bestimmt, dass zum Erhaltungsaufwand die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die für Verbesserungen gehören, ist der Begriff des Erhaltungsaufwandes bei der Frage einer Berücksichtigung als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eigenständig zu bestimmen. Dabei ist auch zu beachten, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum die Frage zu entscheiden ist, bis zu welcher Höhe die Kosten des selbstgenutzten Wohneigentums als angemessen anzusehen sind oder der Leistungsberechtigte im Lichte des Eigentumsschutzes aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zumutbar darauf verwiesen werden darf, sein Wohneigentum unter ggfs. erheblichem wirtschaftlichen Verlust aufzugeben und den bleibenden Unterkunftsbedarf durch anzumietenden Wohnraum sicherzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte umfasst der Erhaltungsaufwand unterkunftsrechtlich gleichermaßen sowohl die Instandhaltung, d. h. die laufenden Instandhaltungsarbeiten als auch Instandsetzung, d. h. die Nachholung zurückgestellter Instandhaltung (vgl. Schellhorn, SGB XII, 17. Auflage, § 7 VO, Rdnr. 8). Bezugsobjekt für den Erhaltungsaufwand ist das selbstgenutzte Wohneigentum. Der Erhaltungsaufwand muss geeignet und erforderlich sein, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten. Eine Absenkung des Wohnstandards ist hingegen ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsbedarf gewahrt bleibt. Ob die von den Antragstellern geltend gemachten - in der Rechnung der Firma H. Spezialtransporte GmbH vom 16. August 2007 behaupteten enthaltenden Instandhaltungsarbeiten notwendig waren, um ihnen ihre Unterkunft zu erhalten, lässt sich alleine anhand der Rechnung der Firma H. Spezialtransporte GmbH nicht überprüfen. In der Rechnung sind Kosten enthalten für einen 5,5-stündigen Einsatz eines Saug- und Spülwagens sowie für einen 4,5-stündigen Einsatz eines Rohrreinigungsfahrzeuges. Ob und in welchem Umfange der Einsatz dieser Fahrzeuge der Instandhaltung oder Instandsetzung des selbstgenutzten Wohneigentums der Antragsteller gedient haben, ob der Einsatz diesbezüglich überhaupt erforderlich war und wenn ja, ob er in dem erfolgten zeitlichen Aufwand notwendig war, ist offen. Dabei ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, die diesbezügliche Klärung herbeizuführen; dies muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erforderliche Interessenabwägung fällt hier nicht zugunsten der Antragsteller aus, da es sich insoweit nicht um existenzsichernde Leistungen handelt, die - behauptete - Instandsetzung bzw. -haltung bereits erbracht worden ist und die Antragsteller mit halbjähriger Verspätung die Rechnung eingereicht haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung über den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008 hinaus, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, ihnen vorläufig 150,- EUR zur Begleichung der Rechnung der H. Spezialtransporte GmbH vom 16. August 2007 zu zahlen, nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, die gesamte Rechnung der Firma H. Spezialtransporte GmbH vom 16. August 2007 in Höhe von 966,28 EUR zuzüglich Evidenzhaltungs-, Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren, Mahnspesen, Auslagenpauschale und Zinsen, damit insgesamt 1201,03 EUR, zu zahlen.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtssprechung des LSG Baden-Württemberg, z.B. Beschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4161/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind umso niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzung sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2006, a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über 150 EUR hinaus zu Recht abgelehnt. Der Senat ist wie das SG der Auffassung, dass über 150 EUR hinaus ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, weil darüber hinaus Kosten des Einsatzes der Firma H. Spezialtransporte GmbH am 7. August 2008 mit einem Betrag von 966,28 EUR (vgl. Rechnung vom 9. August 2007) im Rahmen von § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Kosten für die Unterkunft nicht mehr als angemessen zu betrachten sind.
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können gem. § 22 Abs. 5 SGB II auch Schulden darlehensweise übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Der Senat ist zunächst - wie das SG - nicht der Auffassung, dass Kosten der Unterkunft und Heizung, die grundsätzlich gem. § 22 Abs. 1 SGB II zu erbringen sind, aufgrund Verzugseintritt nur noch unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II als Schulden darlehensweise übernommen werden können. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören grundsätzlich auch die Kosten der Abwasserentsorgung - die Firma H. Spezialtransporte GmbH hatte am 7. August 2007 für 5,5 Stunden einen Saug- und Spülwagen und für 4,5 Stunden ein Rohrreinigungsfahrzeug im Einsatz -, auf die von der Antragsgegnerin auch laufende Leistungen erbracht worden sind (vgl. Bewilligungsbescheid vom 2. Mai 2008). Zutreffend geht das SG davon aus, dass der Bedarf auf Übernahme der Kosten des Einsatzes der Firma H. Spezialtransporte GmbH im Rahmen der Abwasserentsorgung mit Fälligkeit der Forderung und damit in dem vom Antrag umfassten Bedarfszeitraum entstand. Es dürfte für die Abgrenzung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewährenden Kosten der Unterkunft und nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmenden Schulden unerheblich sei, ob die konkrete Forderung vor oder nach Eintritt des Verzuges gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht wurde (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 3. April 2008 - L 3 AS 164/07 - veröffentlicht in Juris).
Der Senat teilt die Ansicht des SG, wonach den Antragstellern gem. § 22 Abs. 1 SGB II - unter Berücksichtigung der sonstigen von ihnen geltend gemachten und von der Antragsgegnerin bereits übernommenen Nebenkosten - noch ein Anspruch in Höhe von 150 EUR auf die Kosten der Abwasserentsorgung als angemessene Kosten der Unterkunft zustehen. Die durchschnittlichen Abwasserpreise im ländlichen Raum in Baden-Württemberg liegen bei 2,53 EUR je Kubikmeter (vgl. Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 10/2007, Trink- und Abwasserpreise in Baden-Württemberg 2007, S. 43). Ausgehend hiervon und dem Wasserverbrauch der Antragsteller 2007 in Höhe von 94 Kubikmeter (vgl. Wasserrechnung der Gemeinde Forbach vom 28. Januar 2008) errechnen sich Abwasserkosten im Jahre 2007 in Höhe von 237,82 EUR. Im Hinblick auf die Frage, in welcher Höhe die Übernahme oder die anteilige Übernahme der Rechnung der Firma H. Spezialtransporte GmbH vom 16. August 2007 als angemessen zu betrachten ist, ist aber zu berücksichtigen, dass als laufende Leistungen die Antragsgegnerin im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung in den berücksichtigten Nebenkosten in Höhe von 90 EUR (abzüglich Müllgebühren) monatlich eine "Position" für Wasser und Abwasser mit 37 EUR trägt, was einem jährlichen Betrag von 444 EUR entspricht. Ausgehend von dem von der Beklagten zugrunde gelegten Ansatz von jeweils der Hälfte der anfallenden Wasserkosten für Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin jährlich bzw. für das Jahr 2007 schon einen Betrag in Höhe von 222 EUR auf entstehende Abwasserkosten gezahlt hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Februar 2008 im Hinblick auf die für das Jahr 2007 angefallenen Wasser-/Abwasserkosten noch eine Nachzahlung in Höhe von 147,97 EUR geleistet hat. Angesichts der bereits von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlung auf die Abwasserkosten im Jahre 2007 hält es auch der Senat im Umfange von weiteren 150 EUR - aber nicht darüber hinaus - für angemessen, die Antragsgegnerin zur weiteren Übernahme von entstandenen Abwasserkosten heranzuziehen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Kosten einer dezentralen Abwasserbeseitigung - so wie sie bei den Antragstellern erfolgt - wohl leicht über den üblichen Abwasserkosten liegen dürften. Den Antragstellern wurde auch keine Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II erteilt, so dass die Kosten auch nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II in der tatsächlichen Höhe von der Antragsgegnerin zu tragen wären.
Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung darauf abheben, dass es sich bei den Kosten aus dem Einsatz der Firma H. Spezialtransporte GmbH am 7. August 2008 im Wesentlichen um "Instandsetzungskosten" handelt, fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Rechtsverordnung zu § 81 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII; VO) genannten Ausgaben, insbesondere auch der Erhaltungsaufwand nach Nr. 4 (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 9 AS 254/06 ER - veröffentlicht in Juris -). Auch wenn hierfür § 7 Abs. 2 Satz 2 VO näher bestimmt, dass zum Erhaltungsaufwand die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die für Verbesserungen gehören, ist der Begriff des Erhaltungsaufwandes bei der Frage einer Berücksichtigung als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eigenständig zu bestimmen. Dabei ist auch zu beachten, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum die Frage zu entscheiden ist, bis zu welcher Höhe die Kosten des selbstgenutzten Wohneigentums als angemessen anzusehen sind oder der Leistungsberechtigte im Lichte des Eigentumsschutzes aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zumutbar darauf verwiesen werden darf, sein Wohneigentum unter ggfs. erheblichem wirtschaftlichen Verlust aufzugeben und den bleibenden Unterkunftsbedarf durch anzumietenden Wohnraum sicherzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte umfasst der Erhaltungsaufwand unterkunftsrechtlich gleichermaßen sowohl die Instandhaltung, d. h. die laufenden Instandhaltungsarbeiten als auch Instandsetzung, d. h. die Nachholung zurückgestellter Instandhaltung (vgl. Schellhorn, SGB XII, 17. Auflage, § 7 VO, Rdnr. 8). Bezugsobjekt für den Erhaltungsaufwand ist das selbstgenutzte Wohneigentum. Der Erhaltungsaufwand muss geeignet und erforderlich sein, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten. Eine Absenkung des Wohnstandards ist hingegen ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsbedarf gewahrt bleibt. Ob die von den Antragstellern geltend gemachten - in der Rechnung der Firma H. Spezialtransporte GmbH vom 16. August 2007 behaupteten enthaltenden Instandhaltungsarbeiten notwendig waren, um ihnen ihre Unterkunft zu erhalten, lässt sich alleine anhand der Rechnung der Firma H. Spezialtransporte GmbH nicht überprüfen. In der Rechnung sind Kosten enthalten für einen 5,5-stündigen Einsatz eines Saug- und Spülwagens sowie für einen 4,5-stündigen Einsatz eines Rohrreinigungsfahrzeuges. Ob und in welchem Umfange der Einsatz dieser Fahrzeuge der Instandhaltung oder Instandsetzung des selbstgenutzten Wohneigentums der Antragsteller gedient haben, ob der Einsatz diesbezüglich überhaupt erforderlich war und wenn ja, ob er in dem erfolgten zeitlichen Aufwand notwendig war, ist offen. Dabei ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, die diesbezügliche Klärung herbeizuführen; dies muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erforderliche Interessenabwägung fällt hier nicht zugunsten der Antragsteller aus, da es sich insoweit nicht um existenzsichernde Leistungen handelt, die - behauptete - Instandsetzung bzw. -haltung bereits erbracht worden ist und die Antragsteller mit halbjähriger Verspätung die Rechnung eingereicht haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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