Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 5020/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4934/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihr für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. März 2010 höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Wohnkosten zu gewähren. Das Gleiche gilt für das Begehren, die BAB monatlich im Voraus ausgezahlt zu erhalten.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, also den Zeitraum vom 1. August bis 9. Oktober 2008 betreffend, fehlt es allerdings bereits an dem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund. Hinsichtlich der Zeit ab 10. Oktober 2007 hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit zutreffender Begründung verneint. Dies gilt sowohl für die Frage, ob die Antragstellerin die Auszahlung der BAB bereits im Voraus verlangen kann, als auch für das Begehren, BAB unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zu erhalten. Der Senat nimmt deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Hinsichtlich der begehrten Zugrundelegung höherer Unterkunftskosten wird darüber hinaus auf den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2008 in dem Verfahren L 13 AS 5259/07 ER-B verwiesen. In diesem Beschluss - das Verfahren betraf die Höhe des Anspruchs der Antragstellerin auf BAB ab 1. September 2007 - hat der Senat auch entschieden, dass die maßgeblichen, die Gewährung von BAB regelnden Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch mit Verfassungsrecht vereinbar sind. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihr für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. März 2010 höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Wohnkosten zu gewähren. Das Gleiche gilt für das Begehren, die BAB monatlich im Voraus ausgezahlt zu erhalten.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, also den Zeitraum vom 1. August bis 9. Oktober 2008 betreffend, fehlt es allerdings bereits an dem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund. Hinsichtlich der Zeit ab 10. Oktober 2007 hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit zutreffender Begründung verneint. Dies gilt sowohl für die Frage, ob die Antragstellerin die Auszahlung der BAB bereits im Voraus verlangen kann, als auch für das Begehren, BAB unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zu erhalten. Der Senat nimmt deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Hinsichtlich der begehrten Zugrundelegung höherer Unterkunftskosten wird darüber hinaus auf den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2008 in dem Verfahren L 13 AS 5259/07 ER-B verwiesen. In diesem Beschluss - das Verfahren betraf die Höhe des Anspruchs der Antragstellerin auf BAB ab 1. September 2007 - hat der Senat auch entschieden, dass die maßgeblichen, die Gewährung von BAB regelnden Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch mit Verfassungsrecht vereinbar sind. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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