Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2505/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4546/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg; denn das Begehren der Antragstellerin ist mittlerweile unstatthaft geworden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die hier erstrebte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kommt nicht mehr in Betracht. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)). Erst dann ist zu prüfen, ob der Antrag begründet ist, nämlich ob ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sowie ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, bestehen und hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O. (beide m.w.N.)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die Antragstellerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 25. Juli 2008 beantragt hatte, sind im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht mehr gegeben. Das Begehren der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz ist zwar nicht bereits deswegen unstatthaft geworden, weil das SG mittlerweile mit dem rechtkräftig gewordenen Urteil vom 19. September 2008 (S 4 AS 340/08) über die in Anfechtung der Bescheide vom 7. August 2007 (Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2007) und 3. März 2008 (Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008) erhobenen Klagen klageabweisend entschieden hat; denn diese Bescheide betreffen nicht den Zeitraum, für welchen die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz begehrt hat (1. Juli bis 31. August 2008). Das SG hat im Urteil vom 19. September 2008 den - den vorgenannten Zeitraum mitumfassenden - Bescheid vom 24. Juli 2008, der auf den erneuten Leistungsantrag der Antragstellerin vom 12. Juni 2008 ergangen ist, auch nicht in das Verfahren mit einbezogen (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - (Rdnr. 8) und vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - (Rdnr. 27) (beide juris)). Allerdings ergibt sich die nunmehr fehlende Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus anderen Gründen. Der Antragsgegner hat nämlich zwischenzeitlich über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 24. Juli 2008 durch den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. September 2008 entschieden. Diesen - mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin nach Aktenlage nicht angefochten; er ist demnach bestandskräftig geworden (§ 77 SGG).
Ist aber der dem einstweiligen Rechtsschutzverlangen zugrunde liegende ablehnende Bescheid zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bindend geworden, mangelt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O.; ebenso Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 38 f.). Das betrifft die Statthaftigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O.; ferner Landessozialgericht (LSG) für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - (juris); Funke-Kaiser in Bader, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 4. Auflage, § 123 Rdnr. 39; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 102; z.T. abw. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS ER - (juris) (fehlender Anordnungsgrund); Hess. LSG, Beschluss vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER - (juris) (fehlender Anordnungsgrund)). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht. Dies ist hier in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 24. Juli 2008 (Widerspruchsbescheid vom 22. September 2008) aber nicht mehr der Fall. Die Bestandskraft der genannten Bescheide hat der Senat zu beachten, sodass er an einer summarischen Prüfung der übrigen Anordnungsvoraussetzungen gehindert ist.
Dessen ungeachtet wäre aber auch der Anordnungsgrund zu verneinen. Denn der Zeitraum, für welchen die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren einstweilen Leistungen erstrebt hat, ist längst abgelaufen. Damit fehlt es an dem Gegenwartsbezug, der nach der Bestimmung des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vorausgesetzt wird (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - (juris), vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris)). Einen Nachholbedarf im Sinne einer bis in die Gegenwart fortwirkenden existenzbedrohenden Notlage hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht; er ist auch sonst nicht ersichtlich.
Nach alledem ist der Beschluss des SG im Ergebnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6)
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg; denn das Begehren der Antragstellerin ist mittlerweile unstatthaft geworden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die hier erstrebte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kommt nicht mehr in Betracht. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)). Erst dann ist zu prüfen, ob der Antrag begründet ist, nämlich ob ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sowie ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, bestehen und hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O. (beide m.w.N.)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die Antragstellerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 25. Juli 2008 beantragt hatte, sind im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht mehr gegeben. Das Begehren der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz ist zwar nicht bereits deswegen unstatthaft geworden, weil das SG mittlerweile mit dem rechtkräftig gewordenen Urteil vom 19. September 2008 (S 4 AS 340/08) über die in Anfechtung der Bescheide vom 7. August 2007 (Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2007) und 3. März 2008 (Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008) erhobenen Klagen klageabweisend entschieden hat; denn diese Bescheide betreffen nicht den Zeitraum, für welchen die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz begehrt hat (1. Juli bis 31. August 2008). Das SG hat im Urteil vom 19. September 2008 den - den vorgenannten Zeitraum mitumfassenden - Bescheid vom 24. Juli 2008, der auf den erneuten Leistungsantrag der Antragstellerin vom 12. Juni 2008 ergangen ist, auch nicht in das Verfahren mit einbezogen (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - (Rdnr. 8) und vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - (Rdnr. 27) (beide juris)). Allerdings ergibt sich die nunmehr fehlende Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus anderen Gründen. Der Antragsgegner hat nämlich zwischenzeitlich über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 24. Juli 2008 durch den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. September 2008 entschieden. Diesen - mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin nach Aktenlage nicht angefochten; er ist demnach bestandskräftig geworden (§ 77 SGG).
Ist aber der dem einstweiligen Rechtsschutzverlangen zugrunde liegende ablehnende Bescheid zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bindend geworden, mangelt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O.; ebenso Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 38 f.). Das betrifft die Statthaftigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O.; ferner Landessozialgericht (LSG) für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - (juris); Funke-Kaiser in Bader, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 4. Auflage, § 123 Rdnr. 39; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 102; z.T. abw. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS ER - (juris) (fehlender Anordnungsgrund); Hess. LSG, Beschluss vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER - (juris) (fehlender Anordnungsgrund)). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht. Dies ist hier in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 24. Juli 2008 (Widerspruchsbescheid vom 22. September 2008) aber nicht mehr der Fall. Die Bestandskraft der genannten Bescheide hat der Senat zu beachten, sodass er an einer summarischen Prüfung der übrigen Anordnungsvoraussetzungen gehindert ist.
Dessen ungeachtet wäre aber auch der Anordnungsgrund zu verneinen. Denn der Zeitraum, für welchen die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren einstweilen Leistungen erstrebt hat, ist längst abgelaufen. Damit fehlt es an dem Gegenwartsbezug, der nach der Bestimmung des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vorausgesetzt wird (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - (juris), vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris)). Einen Nachholbedarf im Sinne einer bis in die Gegenwart fortwirkenden existenzbedrohenden Notlage hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht; er ist auch sonst nicht ersichtlich.
Nach alledem ist der Beschluss des SG im Ergebnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6)
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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