Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 6689/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 321/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gleichstellung seiner in der ehemaligen Sowjetunion geleisteten Rentenversicherungsbeiträge mit denen von Beitragszahlern in Baden-Württemberg.
Der am 1942 in E. in der Region Krasnojarsk geborene Kläger reiste am 14.03.1987 aus Lettland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A (Bl. 9 VA). Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 21.10.2003 die rentenrechtlich relevanten Zeiten bis 31.12.1996 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest.
Am 23.02.2005 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte, die die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2005 bewilligte (Bl. 17 SG-Akte S 8 R 1956/06). Sie berücksichtigte § 22 Abs. 4 FRG (in der Fassung des Gesetzes vom 25.09.1996, BGBl. I S. 1461) und vervielfältigte die im Vertreibungsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten mit dem Faktor 0,6 (Anlage 10 S. 4 letzter Absatz Rentenbescheid, Bl. 44 SG-Akte aaO). Dagegen legte der Kläger am 06.10.2005 Widerspruch ein. Er legte Auszüge aus dem Bundesvertriebenengesetz (BVG/BVFG) von 1953 und 1993, Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FRG) von 1953, FRG-Neuregelungsgesetz von 1960, Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) 1991, FRG-Änderungsgesetz von 1996 und dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts von 2001 vor und bemängelte, dass die Beklagte für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente das RÜG von 1991 angewendet habe, das für ihn nicht gelte, da weder er noch seine Eltern sich in den Jahren 1938/1939 in Gebieten aufgehalten habe, die in das Deutsche Reich eingegliedert worden seien. Er vertrat die Auffassung, dass die genannten Gesetze, namentlich auch die §§ 123 und 124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) offensichtlich einen Grund zur Überprüfung des Rentenbescheids gäben. Weil er seit seiner Einwanderung nach Deutschland ständig in Baden-Württemberg gelebt habe, begehrte er, seine Rente entsprechend der durchschnittlichen Monatsverdienste laut "Statistische Berichte des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg" neu zu berechnen. Mit Bescheid vom 14.12.2005 lehnte die Beklagte den Widerspruch als unzulässig wegen Verfristung ab, erklärte sich jedoch gleichzeitig bereit, den Widerspruch als Überprüfungsantrag zu sehen und führte hierzu aus, dass nach § 22 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 SGB VI die Entgeltpunkte korrekt ermittelt worden seien. Dagegen legte der Kläger im Wesentlichen mit der gleichen Begründung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 236 SGB VI, § 22 FRG in der für den Kläger anzuwendenden Fassung des Wachstums- und Beschäftigungs-Förderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 i.V.m. § 256b Abs. 1 SGB VI als unbegründet zurückwies.
Dagegen hat der Kläger mit gleichbleibender Begründung Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (Az. S 8 R 1956/06) Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (1 BvL 9-12/00, 5/01, BGBl. S. 1704) hat das SG das Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2007 ausgesetzt. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 11.06.2007 - L 4 R 1852/07). Nachdem der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Übergangsregelung zu § 22 Abs. 4 FRG mit Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzen-anpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554, 569) umgesetzt hatte, hat das SG das Verfahren von Amts wegen am 06.09.2007 wieder aufgenommen (Az. S 8 R 6689/07). Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2007 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Rentenanspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente gem. § 236 Abs. 1 SGB VI unter Anrechnung der Zeiten nach dem FRG bestehe. Die streitige Höhe der Rente ergebe sich gem. § 64 SGB VI durch Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenfaktors und des aktuellen Rentenwertes. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI durch die Vervielfältigung aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten sowie ggf. weiterer Zuschläge mit dem Zugangsfaktor. Beitragsbemessungsgrundlage sei grundsätzlich das der Beitragsbemessung zugrunde liegende individuelle Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 157 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger als anerkannter Vertriebener falle unter den Anwendungsbereich des FRG. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeiten nach §§ 15, 16 FRG werde gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256b Abs 1 Satz 1, 1. Hs., Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Die so vorgenommene Berechnung der Beklagten lasse keine Fehler erkennen. Die Beklagte habe den Kläger zutreffend entsprechend den Anlagen zu § 256b SGB VI behandelt und die zutreffenden Durchschnittsentgelte nach Anlage 1 zum SGB VI zugrunde gelegt. Für die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten sei § 22 Abs. 4 FRG zu berücksichtigen, wonach die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen seien. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zur Einführung des Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) geführt habe, begünstige den Kläger nicht, da sie nur Rentenbezugszeiten bis 30.06.2000 erfasse. Auch sonst sei die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Aus den vom Kläger zitierten Vorschriften ergebe sich nichts anderes. § 90 BVFG, auf den der Kläger sein Begehren stütze, sei durch Art. 1 Nr. 30b des Gesetzes zur Beseitigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) mit Wirkung zum 01.01.1993 aufgehoben worden.
Gegen den am 18.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.01.2008 Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28. April 2005 zu verurteilen, seine Altersrente ab 01.04.2005 unter Berücksichtigung "der statistischen Berichte des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg" zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat dem Kläger aus dem über Juris zugänglichen Gesetzesportal § 1 BVFG i.d.F. vom 03.09.1971 gültig bis 30.06.1990 und § 90 BVFG in der bis 31.12.1992 geltenden Fassung in Kopie übersandt.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten im Termin am 07.11.2008 erörtert; in diesem Termin ist der Kläger auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Neuberechnung der Rente des Klägers abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ausgangspunkt für die Überprüfung des angefochtenen Bescheids vom 14.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2006 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 28.04.2005 - insbesondere die in ihm durchgeführte Rentenberechnung - ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht zu beanstanden. Das SG hat die gesetzlichen Normen, nach denen die Rente des Klägers zu berechnen ist, zutreffend zitiert und ausführlich dargestellt, dass diese in Anwendung des SGB VI i.V.m. dem FRG festzusetzen ist. Es hat ferner anhand des Beispielswertes des Jahres 1977 die Berechnung aus dem Rentenbescheid nachvollzogen und im Weiteren zutreffend festgestellt, dass auch für alle anderen nach FRG zu beurteilenden Zeiten die Tabellenwerte der entsprechenden Anlage zum SGB VI korrekt ermittelt worden sind. Dass der Berechnung - entgegen der Darstellung des Klägers - keine "Tabellen nach RÜG" zu Grunde gelegt worden sind, ergibt sich ohne jeden vernünftigen Zweifel aus der Anlage 2 des Bescheids vom 28.04.2005. Deswegen nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat dem Kläger gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt, weil dessen Rechtsverfolgung angesichts der gesamten Prozessgeschichte rechtsmissbräuchlich ist. Dem Kläger ist bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt worden, nach welchen Vorschriften sich die Berechnung seiner Rente richtet. Er wurde sowohl im Beschluss des LSG vom 11.06.2007 als auch vom SG unter Angabe der Fundstelle im Bundesgesetzblatt darauf hingewiesen, dass § 90 BVFG, auf den er sein Vorbringen stützt, seit 01.01.1993 aufgehoben worden ist. Allen Erklärungen - auch denen im Erörterungstermin vom 07.11.2008 - zum Trotz hält der Kläger wider besseres Wissen an seiner Rechtsverfolgung fest; dieses Verhalten ist in hohem Maße rechtsmissbräuchlich und rechtfertigt gem. § 192 SGG die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe des vom Gesetzgeber bestimmten Mindestbetrags (§ 184 Abs. 2 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gleichstellung seiner in der ehemaligen Sowjetunion geleisteten Rentenversicherungsbeiträge mit denen von Beitragszahlern in Baden-Württemberg.
Der am 1942 in E. in der Region Krasnojarsk geborene Kläger reiste am 14.03.1987 aus Lettland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A (Bl. 9 VA). Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 21.10.2003 die rentenrechtlich relevanten Zeiten bis 31.12.1996 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest.
Am 23.02.2005 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte, die die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2005 bewilligte (Bl. 17 SG-Akte S 8 R 1956/06). Sie berücksichtigte § 22 Abs. 4 FRG (in der Fassung des Gesetzes vom 25.09.1996, BGBl. I S. 1461) und vervielfältigte die im Vertreibungsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten mit dem Faktor 0,6 (Anlage 10 S. 4 letzter Absatz Rentenbescheid, Bl. 44 SG-Akte aaO). Dagegen legte der Kläger am 06.10.2005 Widerspruch ein. Er legte Auszüge aus dem Bundesvertriebenengesetz (BVG/BVFG) von 1953 und 1993, Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FRG) von 1953, FRG-Neuregelungsgesetz von 1960, Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) 1991, FRG-Änderungsgesetz von 1996 und dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts von 2001 vor und bemängelte, dass die Beklagte für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente das RÜG von 1991 angewendet habe, das für ihn nicht gelte, da weder er noch seine Eltern sich in den Jahren 1938/1939 in Gebieten aufgehalten habe, die in das Deutsche Reich eingegliedert worden seien. Er vertrat die Auffassung, dass die genannten Gesetze, namentlich auch die §§ 123 und 124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) offensichtlich einen Grund zur Überprüfung des Rentenbescheids gäben. Weil er seit seiner Einwanderung nach Deutschland ständig in Baden-Württemberg gelebt habe, begehrte er, seine Rente entsprechend der durchschnittlichen Monatsverdienste laut "Statistische Berichte des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg" neu zu berechnen. Mit Bescheid vom 14.12.2005 lehnte die Beklagte den Widerspruch als unzulässig wegen Verfristung ab, erklärte sich jedoch gleichzeitig bereit, den Widerspruch als Überprüfungsantrag zu sehen und führte hierzu aus, dass nach § 22 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 SGB VI die Entgeltpunkte korrekt ermittelt worden seien. Dagegen legte der Kläger im Wesentlichen mit der gleichen Begründung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 236 SGB VI, § 22 FRG in der für den Kläger anzuwendenden Fassung des Wachstums- und Beschäftigungs-Förderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 i.V.m. § 256b Abs. 1 SGB VI als unbegründet zurückwies.
Dagegen hat der Kläger mit gleichbleibender Begründung Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (Az. S 8 R 1956/06) Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (1 BvL 9-12/00, 5/01, BGBl. S. 1704) hat das SG das Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2007 ausgesetzt. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 11.06.2007 - L 4 R 1852/07). Nachdem der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Übergangsregelung zu § 22 Abs. 4 FRG mit Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzen-anpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554, 569) umgesetzt hatte, hat das SG das Verfahren von Amts wegen am 06.09.2007 wieder aufgenommen (Az. S 8 R 6689/07). Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2007 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Rentenanspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente gem. § 236 Abs. 1 SGB VI unter Anrechnung der Zeiten nach dem FRG bestehe. Die streitige Höhe der Rente ergebe sich gem. § 64 SGB VI durch Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenfaktors und des aktuellen Rentenwertes. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI durch die Vervielfältigung aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten sowie ggf. weiterer Zuschläge mit dem Zugangsfaktor. Beitragsbemessungsgrundlage sei grundsätzlich das der Beitragsbemessung zugrunde liegende individuelle Einkommen des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 157 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger als anerkannter Vertriebener falle unter den Anwendungsbereich des FRG. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeiten nach §§ 15, 16 FRG werde gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256b Abs 1 Satz 1, 1. Hs., Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Die so vorgenommene Berechnung der Beklagten lasse keine Fehler erkennen. Die Beklagte habe den Kläger zutreffend entsprechend den Anlagen zu § 256b SGB VI behandelt und die zutreffenden Durchschnittsentgelte nach Anlage 1 zum SGB VI zugrunde gelegt. Für die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten sei § 22 Abs. 4 FRG zu berücksichtigen, wonach die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen seien. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zur Einführung des Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) geführt habe, begünstige den Kläger nicht, da sie nur Rentenbezugszeiten bis 30.06.2000 erfasse. Auch sonst sei die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Aus den vom Kläger zitierten Vorschriften ergebe sich nichts anderes. § 90 BVFG, auf den der Kläger sein Begehren stütze, sei durch Art. 1 Nr. 30b des Gesetzes zur Beseitigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) mit Wirkung zum 01.01.1993 aufgehoben worden.
Gegen den am 18.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.01.2008 Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28. April 2005 zu verurteilen, seine Altersrente ab 01.04.2005 unter Berücksichtigung "der statistischen Berichte des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg" zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat dem Kläger aus dem über Juris zugänglichen Gesetzesportal § 1 BVFG i.d.F. vom 03.09.1971 gültig bis 30.06.1990 und § 90 BVFG in der bis 31.12.1992 geltenden Fassung in Kopie übersandt.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten im Termin am 07.11.2008 erörtert; in diesem Termin ist der Kläger auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Neuberechnung der Rente des Klägers abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ausgangspunkt für die Überprüfung des angefochtenen Bescheids vom 14.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2006 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 28.04.2005 - insbesondere die in ihm durchgeführte Rentenberechnung - ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht zu beanstanden. Das SG hat die gesetzlichen Normen, nach denen die Rente des Klägers zu berechnen ist, zutreffend zitiert und ausführlich dargestellt, dass diese in Anwendung des SGB VI i.V.m. dem FRG festzusetzen ist. Es hat ferner anhand des Beispielswertes des Jahres 1977 die Berechnung aus dem Rentenbescheid nachvollzogen und im Weiteren zutreffend festgestellt, dass auch für alle anderen nach FRG zu beurteilenden Zeiten die Tabellenwerte der entsprechenden Anlage zum SGB VI korrekt ermittelt worden sind. Dass der Berechnung - entgegen der Darstellung des Klägers - keine "Tabellen nach RÜG" zu Grunde gelegt worden sind, ergibt sich ohne jeden vernünftigen Zweifel aus der Anlage 2 des Bescheids vom 28.04.2005. Deswegen nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat dem Kläger gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt, weil dessen Rechtsverfolgung angesichts der gesamten Prozessgeschichte rechtsmissbräuchlich ist. Dem Kläger ist bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt worden, nach welchen Vorschriften sich die Berechnung seiner Rente richtet. Er wurde sowohl im Beschluss des LSG vom 11.06.2007 als auch vom SG unter Angabe der Fundstelle im Bundesgesetzblatt darauf hingewiesen, dass § 90 BVFG, auf den er sein Vorbringen stützt, seit 01.01.1993 aufgehoben worden ist. Allen Erklärungen - auch denen im Erörterungstermin vom 07.11.2008 - zum Trotz hält der Kläger wider besseres Wissen an seiner Rechtsverfolgung fest; dieses Verhalten ist in hohem Maße rechtsmissbräuchlich und rechtfertigt gem. § 192 SGG die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe des vom Gesetzgeber bestimmten Mindestbetrags (§ 184 Abs. 2 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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