Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 6163/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3161/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2008 wird aufgehoben. Der Bescheid vom 26. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2007 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die restlichen Umzugskosten in Höhe von 1108,80 EUR zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer von der Beklagten gewährten Umzugskostenbeihilfe.
Der am 1964 geborene Kläger bezog seit Februar 2005 mit Unterbrechungen bis 24. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom 16. April 2007 bis 30. Mai 2007 war der Kläger bei der B. GmbH & Co. KG/S./Österreich als Gas- und Wasserinstallateur versicherungspflichtig beschäftigt. Ein im Zusammenhang mit dieser Arbeitsaufnahme gestellter Antrag auf Gewährung von Umzugskostenbeihilfe war laut Aktenvermerk der Beklagten vom 29. Mai 2007 wegen Abwesenheit des Sachbearbeiters unbearbeitet geblieben; da diese Beschäftigung mit Ablauf des 30. Mai 2007 endete, wurde über den Antrag auf Gewährung von Umzugskostenbeihilfe nicht mehr entschieden. Am 25. Juni 2007 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Gas- und Wasserinstallateur bei der S. Sanitär GmbH in U./Österreich auf. Laut Aktenvermerk des AA vom 9. Juli 2007 sprachen die Eltern des Klägers am 3. Juli 2007 vor und baten unter anderem auch um einen Zuschuss für einen Umzug; man sei mit den Eltern gemeinsam übereingekommen, dass der Kläger jetzt erst mal abwarten solle, wie sich seine Arbeitsstelle entwickle, bevor er, wie beim letzten österreichischen Arbeitgeber, den Umzug beantrage, der dann aber doch nicht stattgefunden habe. Nachdem der Kläger am 6. August 2007 einen Antrag auf Gewährung von Umzugskostenbeihilfe unter Vorlage zweier Kostenvoranschläge (Firma di B. Transporte vom 14. April 2007 und Firma G. vom 3. August 2007) gestellt hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 27. August 2007 mit, seinem Antrag auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe werde im Rahmen des Wirkungsbereichs des Sozialgesetzbuches zugestimmt. Die Umzugskosten würden bis zur deutschen Grenze übernommen. Er solle einen detaillierten Kostenvoranschlag des Unternehmens G. vorlegen sowie das Datum des Umzugs mitteilen. Nachdem die Firma G. ein detailliertes Angebot über die anfallenden Umzugskosten vom 13. September 2007 vorgelegt hatte, die Beklagte hiervon jeweils bei der Hin- und Rückfahrt die Kosten der Strecke von der deutsch/österreichischen Grenze nach Umhausen in Höhe von 248,- EUR sowie den Posten "Übersiedlungsgut ausladen" in Höhe von 428,- EUR herausgerechnet hatte, was zu von der Beklagten berücksichtigten Umzugkosten in Höhe von 1196,- EUR führte, stellte die Firma G. mit Datum 18. Oktober 2007 eine Rechnung für den Umzug des Klägers von K. nach U./Österreich - dieser erfolgte am 17. September 2007 - in Höhe von 1435,20 EUR (1196,- EUR + 20% Mwst.) an die Beklagte. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 1.435,20 EUR. Die Kosten seien bis zur deutschen Grenze berücksichtigt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 30. November 2007 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Erstattungsmöglichkeit von Umzugskosten anlässlich einer auswärtigen Arbeitsaufnahme ergäbe sich aus § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 53 und 54 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese gesetzlichen Bestimmungen stellten keine rechtliche Grundlage für die gesamten Umzugskosten dar, weil sie auf Grund des Territorialprinzips nicht außerhalb des Bundesgebietes - anwendbar seien. Soweit im Wege der freien Förderung nach § 10 SGB III im Einzelfall Kosten für eine Beschäftigungsaufnahme im europäischen Ausland übernommen werden könnten, würde diese Vorschrift von der Verweisung in § 16 Abs. 1 SGB II nicht erfasst. Insoweit erscheine es nicht ermessensfehlerhaft, die Erstattung der beantragten Kosten auf die innerhalb des Bundesgebietes entstandenen zu begrenzen.
Am 27. Dezember 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtesbescheid vom 16. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Im angefochtenen Bescheid seien die maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend aufgeführt und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe zurecht bejaht. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Umzugskostenbeihilfe in der Höhe begrenzt und nur die im Inland entstandenen Umzugskosten bewilligt habe, sei eine ermessensfehlerhafte Kostenbegrenzung nicht zu erkennen.
Gegen den ihm durch Übergabeeinschreiben zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Juli 2008 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte habe sich die Umzugsfirma aus zwei von ihm vorgelegten Angeboten selber ausgesucht ohne ihm mitzuteilen, dass die Kosten nur bis zur Grenze übernommen würden. Da er in Umhausen eine feste Anstellung bekommen habe und ihm eine Wohnung in Karlsruhe und eine Unterkunft in Umhausen zu teuer gewesen seien, habe er sich in Umhausen eine Wohnung gesucht. Während der Beladung des Umzugswagens habe er telefonisch von der Beklagten erfahren, dass die Kosten des Umzugs nur bis zur Grenze übernommen würden. Wäre er beispielsweise nach Hamburg umgezogen, hätte er - trotz höherer Kosten - die vollen Umzugskosten erhalten. Sein Umzugsunternehmer habe ihm gesagt, dass er bei einem Umzug von Kunden aus Berlin vom Amt die gesamten Kosten erhalten hätte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2008 aufzuheben sowie den Bescheid vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die restlichen Umzugskosten in Höhe von 1.108,80 EUR zu erstatten, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Gewährung von Umzugskosten zu entscheiden.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2008 den Anspruch auf Erstattung der restlichen Umzugskosten in Höhe von 1.108,80 EUR anerkannt. Dieses Anerkenntnis ist vom Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, nicht angenommen worden.
Wegen den Einzelheiten des Sachverhaltes der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (2 Bände), der Akten des SG (S 13 AS 6163/07) sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Beklagte war gemäß ihrem in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnis nach dem über § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend anwendbaren § 307 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 62/02 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 6580 Art. 5 Nr. 4 m.w.N.). Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der restlichen Umzugskosten für seinen Umzug von Karlsruhe nach Umhausen/Österreich am 17. September 2007 in Höhe von 1.108,80 EUR. Diesen Anspruch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2008 vorbehaltlos und endgültig anerkannt. Eines ausdrücklichen Antrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteils bedurfte es nicht, da der vom Kläger schriftsätzlich gestellte Antrag auch dahingehend auszulegen ist, dass im Falle eines Anerkenntnisses der geltend gemachte Anspruch durch Anerkenntnisurteil entschieden werden soll (vgl. BSG SozR 1715 § 307 Nr. 1). Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils im sozialgerichtlichen Verfahren steht auch die Regelung des § 101 Abs. 2 SGG nicht entgegen. Diese Vorschrift enthält keine abschließende Spezialregelung für das Anerkenntnis im Sozialgerichtsprozess, sondern ermöglicht, das Gerichtsverfahren ohne Urteil zu beenden, wenn der geltend gemachte Anspruch anerkannt und das Anerkenntnis angenommen wird. Kommt es - wie im vorliegenden Fall - nicht zur Annahme des Anerkenntnisses, ist eine Entscheidung über den geltend gemachten und einseitig anerkannten Anspruch durch Urteil unausweichlich. Für diesen Fall trifft § 101 Abs. 2 SGG keine Regelung. Weder aus dieser Norm, noch aus anderen Vorschriften des SGG ergeben sich Gründe gegen eine entsprechende Anwendung des § 307 Abs. 1 ZPO (BSG, a.a.O.). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gem. § 202 SGG i.V.m. § 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die restlichen Umzugskosten in Höhe von 1108,80 EUR zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer von der Beklagten gewährten Umzugskostenbeihilfe.
Der am 1964 geborene Kläger bezog seit Februar 2005 mit Unterbrechungen bis 24. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom 16. April 2007 bis 30. Mai 2007 war der Kläger bei der B. GmbH & Co. KG/S./Österreich als Gas- und Wasserinstallateur versicherungspflichtig beschäftigt. Ein im Zusammenhang mit dieser Arbeitsaufnahme gestellter Antrag auf Gewährung von Umzugskostenbeihilfe war laut Aktenvermerk der Beklagten vom 29. Mai 2007 wegen Abwesenheit des Sachbearbeiters unbearbeitet geblieben; da diese Beschäftigung mit Ablauf des 30. Mai 2007 endete, wurde über den Antrag auf Gewährung von Umzugskostenbeihilfe nicht mehr entschieden. Am 25. Juni 2007 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Gas- und Wasserinstallateur bei der S. Sanitär GmbH in U./Österreich auf. Laut Aktenvermerk des AA vom 9. Juli 2007 sprachen die Eltern des Klägers am 3. Juli 2007 vor und baten unter anderem auch um einen Zuschuss für einen Umzug; man sei mit den Eltern gemeinsam übereingekommen, dass der Kläger jetzt erst mal abwarten solle, wie sich seine Arbeitsstelle entwickle, bevor er, wie beim letzten österreichischen Arbeitgeber, den Umzug beantrage, der dann aber doch nicht stattgefunden habe. Nachdem der Kläger am 6. August 2007 einen Antrag auf Gewährung von Umzugskostenbeihilfe unter Vorlage zweier Kostenvoranschläge (Firma di B. Transporte vom 14. April 2007 und Firma G. vom 3. August 2007) gestellt hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 27. August 2007 mit, seinem Antrag auf Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe werde im Rahmen des Wirkungsbereichs des Sozialgesetzbuches zugestimmt. Die Umzugskosten würden bis zur deutschen Grenze übernommen. Er solle einen detaillierten Kostenvoranschlag des Unternehmens G. vorlegen sowie das Datum des Umzugs mitteilen. Nachdem die Firma G. ein detailliertes Angebot über die anfallenden Umzugskosten vom 13. September 2007 vorgelegt hatte, die Beklagte hiervon jeweils bei der Hin- und Rückfahrt die Kosten der Strecke von der deutsch/österreichischen Grenze nach Umhausen in Höhe von 248,- EUR sowie den Posten "Übersiedlungsgut ausladen" in Höhe von 428,- EUR herausgerechnet hatte, was zu von der Beklagten berücksichtigten Umzugkosten in Höhe von 1196,- EUR führte, stellte die Firma G. mit Datum 18. Oktober 2007 eine Rechnung für den Umzug des Klägers von K. nach U./Österreich - dieser erfolgte am 17. September 2007 - in Höhe von 1435,20 EUR (1196,- EUR + 20% Mwst.) an die Beklagte. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 1.435,20 EUR. Die Kosten seien bis zur deutschen Grenze berücksichtigt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 30. November 2007 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Erstattungsmöglichkeit von Umzugskosten anlässlich einer auswärtigen Arbeitsaufnahme ergäbe sich aus § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 53 und 54 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese gesetzlichen Bestimmungen stellten keine rechtliche Grundlage für die gesamten Umzugskosten dar, weil sie auf Grund des Territorialprinzips nicht außerhalb des Bundesgebietes - anwendbar seien. Soweit im Wege der freien Förderung nach § 10 SGB III im Einzelfall Kosten für eine Beschäftigungsaufnahme im europäischen Ausland übernommen werden könnten, würde diese Vorschrift von der Verweisung in § 16 Abs. 1 SGB II nicht erfasst. Insoweit erscheine es nicht ermessensfehlerhaft, die Erstattung der beantragten Kosten auf die innerhalb des Bundesgebietes entstandenen zu begrenzen.
Am 27. Dezember 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtesbescheid vom 16. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Im angefochtenen Bescheid seien die maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend aufgeführt und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe zurecht bejaht. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Umzugskostenbeihilfe in der Höhe begrenzt und nur die im Inland entstandenen Umzugskosten bewilligt habe, sei eine ermessensfehlerhafte Kostenbegrenzung nicht zu erkennen.
Gegen den ihm durch Übergabeeinschreiben zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Juli 2008 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte habe sich die Umzugsfirma aus zwei von ihm vorgelegten Angeboten selber ausgesucht ohne ihm mitzuteilen, dass die Kosten nur bis zur Grenze übernommen würden. Da er in Umhausen eine feste Anstellung bekommen habe und ihm eine Wohnung in Karlsruhe und eine Unterkunft in Umhausen zu teuer gewesen seien, habe er sich in Umhausen eine Wohnung gesucht. Während der Beladung des Umzugswagens habe er telefonisch von der Beklagten erfahren, dass die Kosten des Umzugs nur bis zur Grenze übernommen würden. Wäre er beispielsweise nach Hamburg umgezogen, hätte er - trotz höherer Kosten - die vollen Umzugskosten erhalten. Sein Umzugsunternehmer habe ihm gesagt, dass er bei einem Umzug von Kunden aus Berlin vom Amt die gesamten Kosten erhalten hätte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2008 aufzuheben sowie den Bescheid vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die restlichen Umzugskosten in Höhe von 1.108,80 EUR zu erstatten, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Gewährung von Umzugskosten zu entscheiden.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2008 den Anspruch auf Erstattung der restlichen Umzugskosten in Höhe von 1.108,80 EUR anerkannt. Dieses Anerkenntnis ist vom Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, nicht angenommen worden.
Wegen den Einzelheiten des Sachverhaltes der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (2 Bände), der Akten des SG (S 13 AS 6163/07) sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Beklagte war gemäß ihrem in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnis nach dem über § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend anwendbaren § 307 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 62/02 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 6580 Art. 5 Nr. 4 m.w.N.). Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der restlichen Umzugskosten für seinen Umzug von Karlsruhe nach Umhausen/Österreich am 17. September 2007 in Höhe von 1.108,80 EUR. Diesen Anspruch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2008 vorbehaltlos und endgültig anerkannt. Eines ausdrücklichen Antrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteils bedurfte es nicht, da der vom Kläger schriftsätzlich gestellte Antrag auch dahingehend auszulegen ist, dass im Falle eines Anerkenntnisses der geltend gemachte Anspruch durch Anerkenntnisurteil entschieden werden soll (vgl. BSG SozR 1715 § 307 Nr. 1). Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils im sozialgerichtlichen Verfahren steht auch die Regelung des § 101 Abs. 2 SGG nicht entgegen. Diese Vorschrift enthält keine abschließende Spezialregelung für das Anerkenntnis im Sozialgerichtsprozess, sondern ermöglicht, das Gerichtsverfahren ohne Urteil zu beenden, wenn der geltend gemachte Anspruch anerkannt und das Anerkenntnis angenommen wird. Kommt es - wie im vorliegenden Fall - nicht zur Annahme des Anerkenntnisses, ist eine Entscheidung über den geltend gemachten und einseitig anerkannten Anspruch durch Urteil unausweichlich. Für diesen Fall trifft § 101 Abs. 2 SGG keine Regelung. Weder aus dieser Norm, noch aus anderen Vorschriften des SGG ergeben sich Gründe gegen eine entsprechende Anwendung des § 307 Abs. 1 ZPO (BSG, a.a.O.). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gem. § 202 SGG i.V.m. § 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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