Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2728/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4980/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. September 2008 werden verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller sind - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts Ulm (SG) - wegen Nichterreichen des Beschwerdewerts unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, ist die Berufung nicht statthaft, mithin nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen. Nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG ist die Berufung unabhängig hiervon statthaft, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Hiervon ausgehend sind die vorliegenden Beschwerden unstatthaft, da keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind und der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht überschritten wird. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG haben die Antragsteller, die mit ihrem gerichtlichen Eilantrag vom 1. August 2008 zunächst nur die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat August 2008 begehrt hatten, auf Nachfrage des SG ihren Antrag durch Schriftsatz vom 26. September 2008 auf den Antragszeitraum August bis Oktober 2008 konkretisiert. Der Beschwerdewert von 750,- Euro wird für diesen zur Entscheidung gestellten Zeitraum ebenfalls nicht erreicht. Bei den Antragstellern besteht - da sie nach eigenem Vorbringen keine Kosten für die Unterkunft und Heizung zu tragen haben - ein monatlicher Gesamtbedarf von 562,- Euro (Regelleistung 351,- Euro für die Antragstellerin zu 1. gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung, Regelleistung 211,- Euro für den Antragsteller zu 2. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II). Dem gegenüber steht ein Gesamteinkommen von 424,- Euro, welches sich aus dem anrechenbaren Anteil des Elterngelds von 270,- Euro (300,- Euro Elterngeld abzüglich des Pauschalbetrages von 30,- Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17. Dezember 2007 - Alg II-V 2008 - (BGBl. I 2007, S. 2942)) und dem in voller Höhe anrechenbaren Kindergeld von 154,- Euro (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V 2008; s. dazu auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 7/06 R - (juris)) errechnet. Damit ergeben sich Ansprüche der Antragsteller in einer monatlichen Gesamthöhe von 138,- Euro - unabhängig von deren individueller Berechnung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R - (juris)) - und für drei Monate somit in Höhe von 414,- Euro. Damit wird der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht, wobei insoweit noch unberücksichtigt ist, dass die vorliegende Beschwerde explizit auf den Monat Oktober 2008 beschränkt ist, wodurch sich eine weitere Reduzierung des Beschwerdewerts ergeben würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller sind - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts Ulm (SG) - wegen Nichterreichen des Beschwerdewerts unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, ist die Berufung nicht statthaft, mithin nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen. Nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG ist die Berufung unabhängig hiervon statthaft, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Hiervon ausgehend sind die vorliegenden Beschwerden unstatthaft, da keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind und der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht überschritten wird. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG haben die Antragsteller, die mit ihrem gerichtlichen Eilantrag vom 1. August 2008 zunächst nur die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat August 2008 begehrt hatten, auf Nachfrage des SG ihren Antrag durch Schriftsatz vom 26. September 2008 auf den Antragszeitraum August bis Oktober 2008 konkretisiert. Der Beschwerdewert von 750,- Euro wird für diesen zur Entscheidung gestellten Zeitraum ebenfalls nicht erreicht. Bei den Antragstellern besteht - da sie nach eigenem Vorbringen keine Kosten für die Unterkunft und Heizung zu tragen haben - ein monatlicher Gesamtbedarf von 562,- Euro (Regelleistung 351,- Euro für die Antragstellerin zu 1. gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung, Regelleistung 211,- Euro für den Antragsteller zu 2. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II). Dem gegenüber steht ein Gesamteinkommen von 424,- Euro, welches sich aus dem anrechenbaren Anteil des Elterngelds von 270,- Euro (300,- Euro Elterngeld abzüglich des Pauschalbetrages von 30,- Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17. Dezember 2007 - Alg II-V 2008 - (BGBl. I 2007, S. 2942)) und dem in voller Höhe anrechenbaren Kindergeld von 154,- Euro (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V 2008; s. dazu auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 7/06 R - (juris)) errechnet. Damit ergeben sich Ansprüche der Antragsteller in einer monatlichen Gesamthöhe von 138,- Euro - unabhängig von deren individueller Berechnung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R - (juris)) - und für drei Monate somit in Höhe von 414,- Euro. Damit wird der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht, wobei insoweit noch unberücksichtigt ist, dass die vorliegende Beschwerde explizit auf den Monat Oktober 2008 beschränkt ist, wodurch sich eine weitere Reduzierung des Beschwerdewerts ergeben würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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