L 11 R 5380/08 R

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5380/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Terminsbestimmung des Senatsvorsitzenden vom 3. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach § 178 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).

Einen solchen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährleistung ausreichenden rechtlichen Gehörs behauptet der Antragsteller. Er hat ausdrücklich unter Hinweis auf die Vorschrift des § 178a SGG eine Anhörungsrüge erhoben und bemängelt im Wesentlichen folgenden in der Terminsbestimmung enthaltenen Passus:

"Dem Kläger steht frei, zu der Verhandlung zu erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen ... Reisekosten, sonstige Auslagen und Verdienstausfall werden nicht vergütet, es sei denn, dass das Gericht das Erscheinen nachträglich für geboten hält."

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Denn es handelt sich bei der Terminsbestimmung einerseits um eine prozessleitende Verfügung iSd § 172 Abs. 2 SGG und andererseits um eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, weshalb weder eine Beschwerde noch eine Anhörungsrüge statthaft ist (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG). Im Übrigen liegt die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens im Ermessen des Senatsvorsitzenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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