L 2 AS 4340/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2133/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4340/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 12. August 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und als solche zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO].

Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in seiner ab 1. April 2008 geltenden Fassung (Artikel 1 Nr. 29 b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl I S. 444) unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR übersteigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft. Beides ist hier nicht der Fall.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen des Sanktionsbescheids vom 14. Juli 2008, mit welchem für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2008 das Arbeitslosengeld II monatlich um 30 v. H. der Regelleistung - also insgesamt 315,- EUR - abgesenkt wurde. Streitbefangen ist somit ein Betrag, der weit unterhalb des maßgebenden Beschwerdewertes von mehr als 750,- EUR liegt. In zeitlicher Hinsicht betrifft der geltend gemachte Anspruch lediglich einen Zeitraum von 3 Monaten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved