Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1717/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4248/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Juli 2008 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes ((SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig.
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 29. Juli 2008 (S 9 AS 1707/07 ER) war neben den Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. Dezember 2005 auch das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gegen die Aufhebung der laufenden Leistungsbewilligung i.H.d. des Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung ab dem 1. Mai 2007. Das Sozialgericht (SG) hatte bzgl. des entsprechenden Änderungsbescheides die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin angeordnet. Damit hat es dem Begehren der Antragstellerin für die Zeit des noch bis 30. Juni 2007 laufenden Bewilligungsabschnittes voll entsprochen. Der Anspruch auf entsprechenden Mehrbedarf für die Zeit ab 1. Juli 2007 war nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Beschlusses, sondern des weiteren vom 30. Juli 2008 (S 9 AS 2478/07 ER; angefochten unter L 7 AS 4314/08 ER-B). Hinsichtlich des Anspruches auf Mehrbedarf enthält der vorliegend angefochtene Beschluss vom 29. Juli 2008 somit keine Beschwer der Antragstellerin. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig.
Soweit die Beschwerde die Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. Dezember 2005 betrifft, ist sie wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 17 Abs. 1 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Denn hierzu hat das SG für die gesamte Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 bereits im weiteren Beschluss vom 29. Juli 2008 (S 9 AS 2453/06 ER) entschieden. Dieser ist unter dem Az. L 7 AS 4247/08 ER-B bereits angefochten; wegen des Umfanges des Entscheidungsinhaltes wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses im genannten Verfahren verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes ((SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig.
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 29. Juli 2008 (S 9 AS 1707/07 ER) war neben den Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. Dezember 2005 auch das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gegen die Aufhebung der laufenden Leistungsbewilligung i.H.d. des Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung ab dem 1. Mai 2007. Das Sozialgericht (SG) hatte bzgl. des entsprechenden Änderungsbescheides die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin angeordnet. Damit hat es dem Begehren der Antragstellerin für die Zeit des noch bis 30. Juni 2007 laufenden Bewilligungsabschnittes voll entsprochen. Der Anspruch auf entsprechenden Mehrbedarf für die Zeit ab 1. Juli 2007 war nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Beschlusses, sondern des weiteren vom 30. Juli 2008 (S 9 AS 2478/07 ER; angefochten unter L 7 AS 4314/08 ER-B). Hinsichtlich des Anspruches auf Mehrbedarf enthält der vorliegend angefochtene Beschluss vom 29. Juli 2008 somit keine Beschwer der Antragstellerin. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig.
Soweit die Beschwerde die Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. Dezember 2005 betrifft, ist sie wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 17 Abs. 1 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Denn hierzu hat das SG für die gesamte Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 bereits im weiteren Beschluss vom 29. Juli 2008 (S 9 AS 2453/06 ER) entschieden. Dieser ist unter dem Az. L 7 AS 4247/08 ER-B bereits angefochten; wegen des Umfanges des Entscheidungsinhaltes wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses im genannten Verfahren verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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