Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 3594/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4877/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Klägers wegen Versagung von Prozesskostenhilfe wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.09.2008 zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Aussicht der Klage in der Hauptsache auf Erfolg. Insoweit ist für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar nicht Voraussetzung, dass der Erfolg in der Hauptsache gewiss oder jedenfalls absehbar ist. Die Voraussetzungen dürfen unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden (BVerfGE 81, 347). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann jedoch dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der deutlichen Aussagen von Prof. Dr. W. und Dr. K. (09.05.2007: Kein unfallbedingter Strukturschaden an der rechten Schulter, kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur, Impingementsymptomatik aufgrund degenerativer Erscheinungen) sowie von Dr. R. und Dr. K. (14.05.2008: Folgenlos ausgeheilte Schulterprellung, vorbestehende leichte AC-Gelenksarthrose, fortbestehende Beschwerden aufgrund degenerativer Ursachen) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht angenommen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des SG, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, Bezug genommen. Das gilt auch für die Feststellung des SG, dass die Aussagen des Dr. L. (insbesondere in dem Attest vom 24.10.2006, S. 10 der SG-Akte), auf welche die Klagebegründung maßgeblich gestützt wird, nicht mit der vom SG zitierten unfallmedizinischen Literatur übereinstimmen, wonach die Entstehung eines traumatisch bedingten Impingementsyndroms eine Verletzung der Rotatorenmanschette voraussetzt, welche indes auch von Dr. L. nicht festgestellt worden ist.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Aussicht der Klage in der Hauptsache auf Erfolg. Insoweit ist für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar nicht Voraussetzung, dass der Erfolg in der Hauptsache gewiss oder jedenfalls absehbar ist. Die Voraussetzungen dürfen unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden (BVerfGE 81, 347). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann jedoch dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der deutlichen Aussagen von Prof. Dr. W. und Dr. K. (09.05.2007: Kein unfallbedingter Strukturschaden an der rechten Schulter, kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur, Impingementsymptomatik aufgrund degenerativer Erscheinungen) sowie von Dr. R. und Dr. K. (14.05.2008: Folgenlos ausgeheilte Schulterprellung, vorbestehende leichte AC-Gelenksarthrose, fortbestehende Beschwerden aufgrund degenerativer Ursachen) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht angenommen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des SG, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, Bezug genommen. Das gilt auch für die Feststellung des SG, dass die Aussagen des Dr. L. (insbesondere in dem Attest vom 24.10.2006, S. 10 der SG-Akte), auf welche die Klagebegründung maßgeblich gestützt wird, nicht mit der vom SG zitierten unfallmedizinischen Literatur übereinstimmen, wonach die Entstehung eines traumatisch bedingten Impingementsyndroms eine Verletzung der Rotatorenmanschette voraussetzt, welche indes auch von Dr. L. nicht festgestellt worden ist.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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