Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1258/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3072/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Die Beklagte gewährte dem am 20.11.1938 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 18. Juni 2003 mit Bescheid vom 08. August 2003 Regelaltersrente ab 1. Dezember 2003. Dabei bewertete sie die ersten 48 Kalendermonate der ersten Berufsjahre des Klägers nach § 58 Abs 1 S 1 Nr. 4a und S 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF vom 25.9.1996 nach Maßgabe der Bestimmungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG). Das Widerspruchsverfahren, mit dem sich der durch Rentenberater vertretene Kläger gegen die erfolgte Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI gewandt hatte, ruhte im Hinblick auf das durch den Aussetzungsbeschluss nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 11/99 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und S 2 SGB VI idF vom 25.9.1996 anhängige Verfahren.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.2.2007 (1 BvL 10/00 in SozR 4-2600 § 58 Nr 7) die Regelung als solche für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hatte, rief der Kläger am 21. Juni 2007 das Widerspruchverfahren wieder an und erklärte den Widerspruch in der Hauptsache für erledigt.
Den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 und Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2008 ab. Das hiergegen am 20. März 2008 angerufene Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat mit Urteil vom 29. Mai 2008 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Weder § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) noch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch begründeten das Begehren.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2008 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass ihm im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches - die Beklagte hätte im Rahmen ihres Ermessens einen Vorbehalt in den Rentenbescheid aufnehmen müssen, sie habe gegen das Verbot vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen und sie habe nicht auf die Aussetzungsbeschlüsse des BSG hingewiesen - der in Form von Kosten des Widerspruchsverfahrens entstandene Schaden zu ersetzen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 und den Bescheid vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 08. August 2003 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass keine Rechtsvorschriften die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvorbehaltes erlauben würde.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG, da das SG die Berufung zugelassen hat. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Zu Recht hat das SG einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X - danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist - mit der Begründung verneint, der von der Klägerin eingelegte Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen (vgl. zum Folgenden auch Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04. November 2008, L 10 R 4433/08). Es hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger den Widerspruch für erledigt erklärt hatte, nachdem ihm klar geworden war, dass ihm keine höhere Rente zusteht und das Ruhen des Widerspruchsverfahrens allein keinen Erfolg darstellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.3.2004, B 12 KR 1/03 R in SozR 4-1300 § 63 Nr. 1, wonach eine Kostenerstattung bei ruhenden Widerspruchsverfahren nur unter der Voraussetzung anzunehmen sei, dass das Musterverfahren zu Gunsten der Versicherten ausgegangen und das Ergebnis auf den Widerspruchsführer des ruhenden Verfahrens übertragen worden sei). Den Ausführungen des Klägers im Klageverfahren, ein Erfolg des Widerspruchsverfahrens liege schon darin, dass durch den Widerspruch der Eintritt der Bestandskraft verhindert worden sei und der Kläger nur so seine mögliche Rechtsposition habe wahren können, hat das SG zu Recht entgegengehalten, dass § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf einen Erfolg abstellt, nicht auf im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung mögliche Erfolgsaussichten.
Diesen Ausführungen des SG ist der Kläger in seiner Berufung nicht entgegengetreten. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Lediglich ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X allein ausschlaggebend ist, ob der Widerspruchsführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde. In Fällen des Ruhens im Hinblick auf Musterverfahren kommt es deshalb ausschlaggebend darauf an, ob ohne das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bei einem üblichen weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens und eines anschließenden Gerichtsverfahrens ein Erfolg zu verzeichnen gewesen wäre (BSG, a.a.O., zit. nach juris Rdnr. 20). Dementsprechend kann der Widerspruchsführer, der im Hinblick auf in anderen Gerichtsverfahren vor dem BVerfG erfolgende verfassungsrechtliche Prüfungen das Ruhen seines Widerspruchsverfahrens beantragt, nicht besser stehen, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt.
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut gibt die begehrte Rechtsfolge nicht her. Der von der Rechtsprechung des BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004, B 9 VJ 2/03 R, m.w.N.).
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet. D.h. Inhalt ist die Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG, Urteil vom 27. Januar 2000, B 12 KR 10/99 R in SozR 3-2400 § 28h Nr. 11). Der Sache nach - und von ihm auch so formuliert - macht der Kläger aber den Ersatz eines Schadens wegen eines behaupteten Fehlverhaltens der Beklagten geltend. Ein solcher Schadensersatzanspruch aber ist keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Soweit in gerichtlichen Entscheidungen auf Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit einer Bescheiderteilung und im Ergebnis erfolglosem Widerspruch zur Begründung eines Kostenerstattungsanspruches abgestellt wird, handelt es sich um eine Entscheidung nach § 193 SGG mit gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gänzlich anderen Kriterien, nämlich auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips (BSG, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 87/00 R in SozR 3-5050 § 22b Nr. 1: irreführende Begründung im Ausgangsbescheid) oder um gänzlich andere Fallgestaltungen und ohne Berücksichtigung der dargestellten Problematik (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R: falscher Hinweis auf Widerspruch, tatsächlich war der Widerspruch unzulässig; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2003, L 11 RJ 514/03).
Im Übrigen hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint, weil kein objektives Fehlverhalten der Beklagten vorliegt. Es ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, einen Vorbehalt in den Rentenbescheid aufzunehmen: Insbesondere verstieß die Beklagte nicht gegen das so genannte Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, weil - wie vom SG unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, 4 RA 57/89 in SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 näher ausgeführt - sich dieser Grundsatz auf Fälle bezieht, in denen noch keine Klarheit besteht, ob die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sind, die Sachlage also nicht abschließen geklärt ist. Auch insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass dieses Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses - bezogen auf die Klärung der Rechtslage - jedenfalls nicht Fälle erfasst, in denen die Behörde selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihr angewandte einfachgesetzliche Regelung hat. Denn - so auch das SG - andernfalls müsste die Behörde immer schon dann einen Vorbehalt aussprechen, wenn die bloße Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeits- oder Nichtigerklärung besteht, was nicht erst bei vor dem BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahren anzunehmen wäre, sondern unter Umständen und bei unklaren Grenzen bereits bei in Literatur oder Rechtsprechung angesprochenen Bedenken. In solchen Fällen aber käme es - eben wegen des von der Klägerin geforderten Vorbehaltes - zu keiner abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung, weil keine insoweit anfechtbare Behördenentscheidung erginge. Im Grunde würde dieses Vorgehen dazu führen, dass sich die Behörde eine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz mit Anwendungsvorbehalt anmaßt, die nach Art. 100 Abs. 1 GG den Gerichten vorbehalten ist. Nach dieser Vorschrift haben die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit von entscheidungsrelevanten formellen Bundesgesetzen zwar zu prüfen, die abschließende Entscheidung im Falle angenommener Verfassungswidrigkeit obliegt aber ausschließlich dem BVerfG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich umgekehrt, dass vom BVerfG (noch) nicht für nichtig oder unvereinbar mit dem GG erklärte Gesetze vom Gericht anzuwenden sind, solange es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht einleitet. Der Beklagten als Behörde und damit Teil der Exekutive steht diese, der dritten Staatsgewalt Judikative zustehende und verpflichtende Möglichkeit des Art. 100 Abs. 1 GG nicht offen. Hieraus folgt zugleich, dass sie verpflichtet ist, die geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Genau dies hat sie im vorliegenden Fall getan. Aus diesen Gründen vermag sich der Senat der von der Klägerin angeführten, diese Erwägungen nicht enthaltenden Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2008, L 18 B 1146/07 R und Beschluss vom 27. Juni 2008, L 18 B 1125/07 R) nicht anzuschließen.
Wenn der Kläger in seiner Berufung vorträgt, die Beklagte hätte im Rahmen des Ermessens die Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI unter Vorbehalt stellen müssen, diese Anwendung von der Bindungswirkung des Bescheides ausnehmen müssen, verkennt er nicht nur, dass der Beklagten beim Erlass des in Rede stehenden Rentenbescheides - worauf diese in der Berufungserwiderung hingewiesen hat - keinerlei Ermessen zustand, sodass diesem Vortrag von vornherein der Boden entzogen ist, sondern auch, dass die Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI nicht durch gesonderten Verfügungssatz erfolgte oder hätte erfolgen können. Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift im Rahmen der Rentenberechnung. Kann die Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI aber somit nicht durch gesonderten Verfügungssatz geregelt werden, kann auch insoweit - hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung - keine Bestandskraft eintreten oder verhindert werden. Die Ausführungen des Klägers, wonach ein Fall des § 32 Abs. 1 zweite Variante SGB X (Nebenbestimmung zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden) vorliege, geht an der Sache vorbei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 08. August 2003 lagen alle Voraussetzungen für seinen Regelungsinhalt vor, gerade und auch hinsichtlich einer Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI als geltendem Recht.
Das SG hat im angefochtenen Urteil auch die Behauptung des Klägers widerlegt, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur "verständnisvollen Förderung" (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. April 1978, 5 RJ 18/77) verstoßen: Eben weil die Beklagte als Teil der Exekutive das bestehende Recht anzuwenden und umzusetzen hatte, musste sie nicht Hinweise erteilen, welche Möglichkeiten bestünden, falls das Gesetz vom BVerfG für verfassungswidrig erachtet würde. Ohnehin ist aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe noch nicht einmal auf die Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse des BSG hingewiesen, nicht zu entnehmen, welche Folgen dies für den Kläger gehabt haben soll. Denn dem Kläger waren diese Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse des BSG bereits bekannt, wie sich aus seinem Widerspruchsschreiben ergibt.
Es bleibt somit dabei: Der Kläger kann nach ruhendem und wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärtem Widerspruch nicht besser stehen, als wenn - wie es der vom Gesetz vorgesehene Normalfall ist - die Beklagte eine auch das Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung getroffen und der Kläger den entsprechenden Rechtsstreit geführt hätte. In diesem Fall wäre - da das Verfahren im Ergebnis insgesamt erfolglos geblieben wäre - eine Kostenerstattung nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich alle Fragen unmittelbar aus dem Gesetz oder auf Grund feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (so schon der Senat in den Beschlüssen vom 19. November 2008, L 11 R 2532/08 NZB und L 11 R 4522/08 NZB).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Die Beklagte gewährte dem am 20.11.1938 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 18. Juni 2003 mit Bescheid vom 08. August 2003 Regelaltersrente ab 1. Dezember 2003. Dabei bewertete sie die ersten 48 Kalendermonate der ersten Berufsjahre des Klägers nach § 58 Abs 1 S 1 Nr. 4a und S 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF vom 25.9.1996 nach Maßgabe der Bestimmungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG). Das Widerspruchsverfahren, mit dem sich der durch Rentenberater vertretene Kläger gegen die erfolgte Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI gewandt hatte, ruhte im Hinblick auf das durch den Aussetzungsbeschluss nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 11/99 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und S 2 SGB VI idF vom 25.9.1996 anhängige Verfahren.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.2.2007 (1 BvL 10/00 in SozR 4-2600 § 58 Nr 7) die Regelung als solche für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hatte, rief der Kläger am 21. Juni 2007 das Widerspruchverfahren wieder an und erklärte den Widerspruch in der Hauptsache für erledigt.
Den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 und Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2008 ab. Das hiergegen am 20. März 2008 angerufene Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat mit Urteil vom 29. Mai 2008 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Weder § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) noch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch begründeten das Begehren.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2008 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass ihm im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches - die Beklagte hätte im Rahmen ihres Ermessens einen Vorbehalt in den Rentenbescheid aufnehmen müssen, sie habe gegen das Verbot vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen und sie habe nicht auf die Aussetzungsbeschlüsse des BSG hingewiesen - der in Form von Kosten des Widerspruchsverfahrens entstandene Schaden zu ersetzen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 und den Bescheid vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 08. August 2003 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass keine Rechtsvorschriften die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvorbehaltes erlauben würde.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG, da das SG die Berufung zugelassen hat. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Zu Recht hat das SG einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X - danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist - mit der Begründung verneint, der von der Klägerin eingelegte Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen (vgl. zum Folgenden auch Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04. November 2008, L 10 R 4433/08). Es hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger den Widerspruch für erledigt erklärt hatte, nachdem ihm klar geworden war, dass ihm keine höhere Rente zusteht und das Ruhen des Widerspruchsverfahrens allein keinen Erfolg darstellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.3.2004, B 12 KR 1/03 R in SozR 4-1300 § 63 Nr. 1, wonach eine Kostenerstattung bei ruhenden Widerspruchsverfahren nur unter der Voraussetzung anzunehmen sei, dass das Musterverfahren zu Gunsten der Versicherten ausgegangen und das Ergebnis auf den Widerspruchsführer des ruhenden Verfahrens übertragen worden sei). Den Ausführungen des Klägers im Klageverfahren, ein Erfolg des Widerspruchsverfahrens liege schon darin, dass durch den Widerspruch der Eintritt der Bestandskraft verhindert worden sei und der Kläger nur so seine mögliche Rechtsposition habe wahren können, hat das SG zu Recht entgegengehalten, dass § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf einen Erfolg abstellt, nicht auf im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung mögliche Erfolgsaussichten.
Diesen Ausführungen des SG ist der Kläger in seiner Berufung nicht entgegengetreten. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Lediglich ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X allein ausschlaggebend ist, ob der Widerspruchsführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde. In Fällen des Ruhens im Hinblick auf Musterverfahren kommt es deshalb ausschlaggebend darauf an, ob ohne das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bei einem üblichen weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens und eines anschließenden Gerichtsverfahrens ein Erfolg zu verzeichnen gewesen wäre (BSG, a.a.O., zit. nach juris Rdnr. 20). Dementsprechend kann der Widerspruchsführer, der im Hinblick auf in anderen Gerichtsverfahren vor dem BVerfG erfolgende verfassungsrechtliche Prüfungen das Ruhen seines Widerspruchsverfahrens beantragt, nicht besser stehen, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt.
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut gibt die begehrte Rechtsfolge nicht her. Der von der Rechtsprechung des BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004, B 9 VJ 2/03 R, m.w.N.).
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet. D.h. Inhalt ist die Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG, Urteil vom 27. Januar 2000, B 12 KR 10/99 R in SozR 3-2400 § 28h Nr. 11). Der Sache nach - und von ihm auch so formuliert - macht der Kläger aber den Ersatz eines Schadens wegen eines behaupteten Fehlverhaltens der Beklagten geltend. Ein solcher Schadensersatzanspruch aber ist keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Soweit in gerichtlichen Entscheidungen auf Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit einer Bescheiderteilung und im Ergebnis erfolglosem Widerspruch zur Begründung eines Kostenerstattungsanspruches abgestellt wird, handelt es sich um eine Entscheidung nach § 193 SGG mit gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gänzlich anderen Kriterien, nämlich auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips (BSG, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 87/00 R in SozR 3-5050 § 22b Nr. 1: irreführende Begründung im Ausgangsbescheid) oder um gänzlich andere Fallgestaltungen und ohne Berücksichtigung der dargestellten Problematik (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R: falscher Hinweis auf Widerspruch, tatsächlich war der Widerspruch unzulässig; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2003, L 11 RJ 514/03).
Im Übrigen hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint, weil kein objektives Fehlverhalten der Beklagten vorliegt. Es ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, einen Vorbehalt in den Rentenbescheid aufzunehmen: Insbesondere verstieß die Beklagte nicht gegen das so genannte Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, weil - wie vom SG unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, 4 RA 57/89 in SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 näher ausgeführt - sich dieser Grundsatz auf Fälle bezieht, in denen noch keine Klarheit besteht, ob die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sind, die Sachlage also nicht abschließen geklärt ist. Auch insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass dieses Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses - bezogen auf die Klärung der Rechtslage - jedenfalls nicht Fälle erfasst, in denen die Behörde selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihr angewandte einfachgesetzliche Regelung hat. Denn - so auch das SG - andernfalls müsste die Behörde immer schon dann einen Vorbehalt aussprechen, wenn die bloße Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeits- oder Nichtigerklärung besteht, was nicht erst bei vor dem BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahren anzunehmen wäre, sondern unter Umständen und bei unklaren Grenzen bereits bei in Literatur oder Rechtsprechung angesprochenen Bedenken. In solchen Fällen aber käme es - eben wegen des von der Klägerin geforderten Vorbehaltes - zu keiner abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung, weil keine insoweit anfechtbare Behördenentscheidung erginge. Im Grunde würde dieses Vorgehen dazu führen, dass sich die Behörde eine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz mit Anwendungsvorbehalt anmaßt, die nach Art. 100 Abs. 1 GG den Gerichten vorbehalten ist. Nach dieser Vorschrift haben die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit von entscheidungsrelevanten formellen Bundesgesetzen zwar zu prüfen, die abschließende Entscheidung im Falle angenommener Verfassungswidrigkeit obliegt aber ausschließlich dem BVerfG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich umgekehrt, dass vom BVerfG (noch) nicht für nichtig oder unvereinbar mit dem GG erklärte Gesetze vom Gericht anzuwenden sind, solange es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht einleitet. Der Beklagten als Behörde und damit Teil der Exekutive steht diese, der dritten Staatsgewalt Judikative zustehende und verpflichtende Möglichkeit des Art. 100 Abs. 1 GG nicht offen. Hieraus folgt zugleich, dass sie verpflichtet ist, die geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Genau dies hat sie im vorliegenden Fall getan. Aus diesen Gründen vermag sich der Senat der von der Klägerin angeführten, diese Erwägungen nicht enthaltenden Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2008, L 18 B 1146/07 R und Beschluss vom 27. Juni 2008, L 18 B 1125/07 R) nicht anzuschließen.
Wenn der Kläger in seiner Berufung vorträgt, die Beklagte hätte im Rahmen des Ermessens die Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI unter Vorbehalt stellen müssen, diese Anwendung von der Bindungswirkung des Bescheides ausnehmen müssen, verkennt er nicht nur, dass der Beklagten beim Erlass des in Rede stehenden Rentenbescheides - worauf diese in der Berufungserwiderung hingewiesen hat - keinerlei Ermessen zustand, sodass diesem Vortrag von vornherein der Boden entzogen ist, sondern auch, dass die Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI nicht durch gesonderten Verfügungssatz erfolgte oder hätte erfolgen können. Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift im Rahmen der Rentenberechnung. Kann die Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI aber somit nicht durch gesonderten Verfügungssatz geregelt werden, kann auch insoweit - hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung - keine Bestandskraft eintreten oder verhindert werden. Die Ausführungen des Klägers, wonach ein Fall des § 32 Abs. 1 zweite Variante SGB X (Nebenbestimmung zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden) vorliege, geht an der Sache vorbei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 08. August 2003 lagen alle Voraussetzungen für seinen Regelungsinhalt vor, gerade und auch hinsichtlich einer Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI als geltendem Recht.
Das SG hat im angefochtenen Urteil auch die Behauptung des Klägers widerlegt, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur "verständnisvollen Förderung" (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. April 1978, 5 RJ 18/77) verstoßen: Eben weil die Beklagte als Teil der Exekutive das bestehende Recht anzuwenden und umzusetzen hatte, musste sie nicht Hinweise erteilen, welche Möglichkeiten bestünden, falls das Gesetz vom BVerfG für verfassungswidrig erachtet würde. Ohnehin ist aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe noch nicht einmal auf die Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse des BSG hingewiesen, nicht zu entnehmen, welche Folgen dies für den Kläger gehabt haben soll. Denn dem Kläger waren diese Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse des BSG bereits bekannt, wie sich aus seinem Widerspruchsschreiben ergibt.
Es bleibt somit dabei: Der Kläger kann nach ruhendem und wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärtem Widerspruch nicht besser stehen, als wenn - wie es der vom Gesetz vorgesehene Normalfall ist - die Beklagte eine auch das Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung getroffen und der Kläger den entsprechenden Rechtsstreit geführt hätte. In diesem Fall wäre - da das Verfahren im Ergebnis insgesamt erfolglos geblieben wäre - eine Kostenerstattung nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich alle Fragen unmittelbar aus dem Gesetz oder auf Grund feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (so schon der Senat in den Beschlüssen vom 19. November 2008, L 11 R 2532/08 NZB und L 11 R 4522/08 NZB).
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