Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1736/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3340/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen; die Klage gegen die Bescheide vom 13. November 2008 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II - Alg II -).
Der 1968 geborene Kläger zu 1 und die 1975 geborene Klägerin zu 2 leben zusammen mit ihrer 1996 geborenen Tochter, der Klägerin zu 3, in einer Wohnung, für die sie anlässlich ihres Antrags auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom August 2004 Mietkosten einschließlich Heizkosten in Höhe von 705 EUR monatlich angaben. Für die Klägerin zu 3 wird Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich gezahlt. Weitere Einkünfte wurden im Antrag verneint.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 Alg II vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von 1191,00 EUR monatlich und mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2005 in Höhe von 1363,00 EUR monatlich. Dabei legte er Regelleistungen für die Kläger zu 1 und zu 2 von jeweils 311 EUR und Sozialgeld für die Klägerin zu 3 in Höhe von 207 EUR, sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 705 EUR zugrunde. Von den Heizkosten zog er eine Pauschale für Warmwasserbereitung und Strom in Höhe von insgesamt 17 EUR pro Monat ab. Weiterhin berücksichtigte er bei der Klägerin zu 3 das Kindergeld in Höhe von 154 EUR als Einkünfte.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein und trugen im Wesentlichen vor, die Berechnungen des Beklagten seien falsch. Die Gesamtmiete betrage 705 EUR, davon dürfe kein Abzug für Warmwasserzubereitung und Haushaltsenergie gemacht werden. Zudem stünden dem Haushaltsvorstand 345 EUR und nicht 311 EUR zu. Schließlich dürfe das Kindergeld nicht auf das Alg II angerechnet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bewilligungsbescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere sei die Regelleistung richtig berechnet und das Kindergeld für das minderjährige Kind zu recht angerechnet worden. Die Beträge für Warmwasserbereitung und Strom seien bereits in der Regelleistung enthalten, weswegen bei den Unterkunftskosten dafür eine Pauschale abgezogen worden sei.
Die Kläger reichten mit ihrem Fortzahlungsantrag Ende April 2005 einen Abfallgebührenbescheid über 188,40 EUR für das Jahr 2005 bei dem Beklagten ein. Mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 7. Juni 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern Alg II vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2005 in Höhe von 1363,00 EUR monatlich. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch und wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 wies der Beklagte auch diesen Widerspruch zurück. Weiterhin erließ der Beklagte am 24. Juni 2005 zwei Änderungsbescheide für die Zeiträume von 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 und vom 1. Juni bis zum 30. November 2005, in denen rückwirkend 15,70 EUR Müllgebühren pro Monat berücksichtigt wurden und den Klägern insgesamt monatliche Leistungen in Höhe von 1378,70 bewilligt wurden.
Die Kläger haben ihre Begehren weiterverfolgt und am 11. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2004 und den Bescheid vom 24. Juni 2005 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheid erhoben. Hierzu haben sie vorgetragen, sie hätten beide Widerspruchsbescheide im Juli erhalten. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 (Eingang beim SG am 26. Juli 2005) hat der Beklagte das Schreiben der Kläger vom 16. Juli 2005 vorgelegt, mit dem diese "Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid" beantragt hatten und das die Kläger als Klage gewertet haben wollten (S 9 AS 1977/05). Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat das SG beide Verfahren verbunden.
In der Folgezeit bewilligte die Beklagte den Klägern ab 1. Dezember 2005 mit Bescheiden vom 18. Oktober 2005, 20. April 2006, 17. Mai 2006 und 24. Oktober 2006 weiterhin Leistungen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2007 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, Klagegegenstand sei der Bescheid vom 29. Dezember 2004 und der Änderungsbescheid vom 5. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005, sowie der Bescheid vom 7. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2005 und die diesbezüglichen Änderungsbescheide vom 24. Juni 2005, mit denen die Abfallgebühren rückwirkend berücksichtigt worden seien. Streitgegenständlicher Bewilligungszeitraum sei mithin der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2005. Die am 16. Juli 2005 erhobene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 29. Dezember 2004 und des Änderungsbescheids vom 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005 seien die Klagen bereits unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt sei. Im Übrigen stünden den Klägern in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Ansprüche auf höhere Leistungen zu. Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, gehörten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II an und beide hätten das 18. Lebensjahr vollendet. Folglich stehe jedem von ihnen eine Regelleistung in Höhe von 90 v.H. von 345 EUR, also aufgerundet 311 EUR zu. Der Klägerin zu 3 stehe nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II ein Sozialgeld in Höhe von 60 v.H. des Regelsatzes, also 207 EUR zu. Das Kindergeld in Höhe von 154 EUR sei dabei nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. § 68 SGB II) als Einkommen des Kindes auf den Bedarf anzurechnen. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 53 EUR monatlich. Die Höhe dieser Leistungen sei begegne auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Auch die Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung sei nicht zu beanstanden. Die Kläger hätten Mietkosten inklusive Heizkosten in Höhe von 705 EUR monatlich nachgewiesen. Der Abzug einer Pauschale in Höhe von 17 EUR monatlich für Warmwasserbereitung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelleistung nach § 20 SGB II enthalte auch die Kosten für die Haushaltsenergie (Kochenergie, Beleuchtung, Betrieb elektrischer Geräte), sowie für die Warmwasseraufbereitung. Diese Kosten dürften nicht bei der Erstattung von Heizkosten nach § 22 SGB II ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Lasse sich wie vorliegend der Betriebskostenabrechnung keine Differenzierung dieser beiden Bereiche entnehmen, sei es zulässig, dass ein pauschaler Abzug für Haushaltsenergie und Warmwasserzubereitung vorgenommen werde. Dabei erscheine die Höhe des monatlichen Abzuges von insgesamt 17 EUR für drei Personen nicht unangemessen. Zuletzt sei auch die rückwirkende Anerkennung der Abfallgebühren in nicht zu beanstandender Art und Weise in Höhe von 15,70 EUR monatlich erfolgt.
Gegen diesen ihnen am 16. Mai 2007 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 11. Juni 2007 beim SG Berufung eingelegt.
Mit Bescheiden vom 13. November 2008 hat der Beklagte den pauschalen Abzug für Haushaltsenergie und Warmwasserzubereitung auf insgesamt 14,93 EUR monatlich reduziert und dem Kläger zu 1 monatliche Leistungen in Höhe von 546,27 EUR, der Klägerin zu 2 in Höhe von 546,25 EUR und der Klägerin zu 3 in Höhe von 288,25 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2005 gewährt.
Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 8. Mai 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2004 und vom 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005, sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2005 und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 24. Juni 2005 sowie vom 13. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2005 höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 13. November 2008 zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Berufung ist nicht bereits deshalb zum Teil unbegründet, weil die mit Schreiben vom 21. Juli 2005 erhobene Klage wegen vorgängiger Rechtshängigkeit unzulässig gewesen wäre, da die doppelte Rechtshängigkeit bereits durch die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beseitigt worden war (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Mai 2006 - IV B 151/04 - m.w.N., veröffentlicht in Juris). Nach der Verbindung war die - getrennte - Abweisung einer der Klagen, die den gleichen Streitgegenstand betrafen, als unzulässig, ausgeschlossen.
Die Klage war auch soweit sie die Bescheide vom 29. Dezember 2004 und 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005 betraf, nicht wegen Verfristung unzulässig, weil nicht nachgewiesen worden ist, ob oder gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG in Gang gesetzt wurde. Gemäß § 87 Abs. 2 SGG beginnt der Lauf der Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt wie der vorliegende mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In den Akten der Beklagten ist im Zusammenhang mit dem Widerspruchbescheid vom 14. April 2005 - anders als im Falle des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2005 - kein Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post zu erkennen. Auch im Übrigen enthalten die Akten oder das Vorbringen der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte, um den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post sicher bestimmen zu können. Für die Ermittlung des Beginns der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG scheidet damit die Bekanntgabefiktion aus, da nicht festgestellt werden kann, wann die Drei-Tage-Frist in Lauf gesetzt wurde. Entscheidend ist damit der Tag der tatsächlichen Bekanntgabe. Die Kläger haben hierzu, nachdem sie die Beklagte noch mit Schreiben vom 16. Juni 2005 an die Erledigung der Widersprüche vom Januar und Februar 2005 erinnert hatten, im Klageschreiben vom 6. Juli 2005 angegeben, sowohl den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 als auch den vom 24. Juni 2005 erst im Juli 2005 erhalten zu haben. Unter diesen Umständen ist es Sache der Beklagten den Zeitpunkt der tatsächlichen Bekanntgabe des Bescheides nachzuweisen. Derartiges ist nicht geschehen, so dass davon auszugehen ist, dass die Klage auch insoweit fristgerecht erhoben wurde.
Die damit insgesamt zulässige Klage war jedoch unbegründet, so dass die Berufung deshalb zurückzuweisen ist. Die Kläger haben für den maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2005 keinen Anspruch gegen den Beklagten auf höhere Leistungen als die zuletzt mit Bescheiden vom 13. November 2008 gewährten nach dem SGB II. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2004 und vom 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005, sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2005 und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 24. Juni 2005 sowie vom 13. November 2008. Folgebescheide und Folgezeiträume sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II erfolgt nicht (vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R -, SozR 4-4300 § 428 Nr. 3).
Alg II gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Nach § 28 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Für den Senat steht nach dem Inhalt der Verwaltungsakten fest, dass bei den Klägern die oben genannten Voraussetzungen während des maßgeblichen Zeitraums vorlagen, sie hilfebedürftig und die Kläger zu 1 und 2 erwerbsfähig im Sinne des SGB II waren. Weiterhin steht für den Senat fest, dass der Bedarf der Kläger zu 1 und 2 sich aus der Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und der der Klägerin zu 3 aus dem Sozialgeld in Höhe von 207 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens jeweils zuzüglich der anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt.
Entgegen der Ansicht der Kläger steht dem Kläger zu 1 keine höhere Regelleistung als Haushaltsvorstand zu. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in seinem Urteil vom 7. November 2006 (- B 7b AS 6/06 R -, veröffentlicht in Juris) ausgeführt: "Der Gesetzgeber des SGB II hat im Gegensatz zur früheren RegelsatzV hingegen bewusst auf die Normierung der Rechtsfigur eines "Haushaltsvorstandes" verzichtet (s. auch Rothkegel in Gagel, SGB II, § 20 RdNr. 69, Stand Dezember 2005). Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs 3 SGB II (BT-Drucks. 15/1516, S 56 rechte Spalte zu § 20). Durch § 20 Abs. 3 SGB II wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 v.H., also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. In der Summe erhalten also zwei erwachsene Partner denselben Betrag wie bei der sozialhilferechtlichen Aufteilung in 100 % für Haushaltsvorstand und 80 % für Haushaltsangehörige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der RegelsatzV. Die Neuregelung des § 20 Abs. 3 SGB II wird ausdrücklich damit begründet, dass Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsermittlung nur die geringere Regelleistung von 80 v.H. erhalten würden."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Weiterhin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Errechnung des Bedarfs der Klägerin zu 3 unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld erfolgt ist. Das Einkommen des minderjährigen Kindes steht nämlich anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II an, wie sich aus § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB II ergibt. Dieses ist nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in voller Höhe bei der Klägerin zu 3 zu berücksichtigen. Zu § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R -, veröffentlicht in Juris) Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt: "Das Kindergeld ist zwar Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt dieses ausdrücklich klar. Vom erzielten Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II auch grundsätzlich Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. § 13 Satz 1 Nr. 3 SGB II ermächtigt das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber durch die Alg II-V vom 20. Oktober 2004 nachgekommen. Nach deren § 3 Nr. 1 sind als Pauschbeträge vom Einkommen abzusetzen ein Betrag von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der Verordnungsgeber hat mithin durch die Festlegung auf den Betrag von 30 EUR monatlich den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" in § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ausgefüllt. Durch die Pauschalierung der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 erster Halbsatz SGB II benannten Absetzbeträge soll zum Einen vermieden werden, dass bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Einzelfall die Höhe der aufgewandten Versicherungsbeiträge überprüft werden muss. Unabhängig davon, ob höhere oder niedrigere Beiträge oder möglicherweise sogar keine Beiträge für private Versicherungen gezahlt werden, ist die Pauschale nach § 3 Nr. 1 Alg II-V vom Einkommen abzusetzen. Etwas anderes gilt, wenn nach § 3 letzter Halbsatz Alg II-V höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden. Das kann insbesondere der Fall sein bei den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz Buchst a und b SGB II benannten Versicherungen (Krankheit und Pflegebedürftigkeit oder Altersvorsorge, soweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden).
Ist das Kindergeld eines minderjährigen Kindes jedoch das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft scheidet der Abzug der Versicherungspauschale aus. Von der eben dargelegten Grundregel macht § 3 Nr. 1 Alg II-V in diesem Fall eine Ausnahme. Nach § 3 Nr. 1 Alg II-V ist die Versicherungspauschale von 30 EUR nur abzusetzen von dem Einkommen des volljährigen Hilfebedürftigen und vom Einkommen des minderjährigen Hilfebedürftigen, soweit dieser nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II lebt, wenn also das minderjährige Kind seinen Lebensunterhalt i.S. des SGB II durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Auch diese Regelung dient dazu den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" auszufüllen. Abgestellt wird insoweit auf die Üblichkeit bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern. Gleiches gilt, wenn durch § 3 Nr. 1 Alg II-V geregelt wird, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zumindest mit minderjährigen Kindern und einem alleinerziehenden Elternteil, der Pauschbetrag nur einmal zum Abzug gebracht werden kann, nämlich vom Einkommen des Elternteils. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass die eingangs benannten Versicherungen in einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal vorhanden sind und zumindest die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder mit erfassen (vgl. BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr. 27; vom 19. März 2008 - B 11b AS 7/06 R; s. auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl. 2008, § 11 RdNr. 106). Bei fehlenden Einkünften der Eltern kann das dazu führen, dass ein Pauschalabzug für Versicherungen nicht in Betracht kommt. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes und den Sinn und Zweck des Kindergeldes keine durchgreifenden Bedenken.
Das Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bewirkt damit einerseits, dass die Unterhaltssicherung für minderjährige Kinder zunächst im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt (s hierzu BSG Urteile vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 54/06 R, RdNr. 12 und vom 19. März 2008 - B 11b AS 7/06 R) und unterstreicht andererseits, dass das Kindergeld vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwenden soll. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld bzw auch sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II teil (s unter A1) und rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Revisionsführerinnen auch eine vom EStG abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet. Von diesem Kindergeld als Einkommen sind dann auch Beiträge für private Versicherungen pauschal in Abzug zu bringen (für den Fall des Kindes, das über hinreichendes Einkommen verfügt, aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und dann wegen des Pauschalabzugs von Versicherungsbeiträgen wieder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird: s BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Bleibt das Kind jedoch Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft, weil es aus seinem eigenen Einkommen - einschließlich des Kindergeldes - seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann und auf Hilfe über die Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, so soll aus dem in erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Einkommen keine Versicherung der Familie finanziert werden (vgl. auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 RdNr. 106). Die Regelung des § 11 Abs 2 Nr. 3 SGB II soll zudem nicht leistungserhöhend wirken (vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, aaO RdNr. 28), sondern nur dann wenn Einkommen erzielt wird, im Regelfall aus Erwerbstätigkeit, letztendlich einen speziellen "Freibetrag" durch Gewährung einer Absetzungsmöglichkeit schaffen.
Aus diesen Gründen kann auch dann nichts anderes gelten, wenn tatsächlich Beiträge für private Versicherungen gezahlt worden sind, obwohl das Kindergeld bzw. sonstige Einkommen des Kindes die einzigen Einnahmequellen außerhalb der Leistungen für Grundsicherung sind. Die Zweckbestimmung des Kindergeldes ändert sich hierdurch nicht und wie oben bereits dargelegt wird die Pauschale nach § 13 Nr ... 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V unabhängig von der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen zu privaten Versicherungen gewährt. Inwieweit dann etwas Anderes zu gelten hat, wenn es sich um eine spezielle für das Kind abgeschlossene Versicherung handelt, dieses zudem alleiniger Versicherungsnehmer ist, die Beiträge für diese Versicherung die Pauschale ggf übersteigen und es sich um notwendige Ausgaben handelt, kann hier dahinstehen. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Beiträge unterschreiten die Pauschalgrenze von 30,- EUR und sind nicht für die Klägerin zu 2) zweckbestimmt".
Das BSG ist in dieser Entscheidung weiterhin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 Alg II-V auch ermächtigungskonform und verfassungsgemäß ist. Der Senat schließt sich auch dieser Einschätzung aus den Gründen der zitierten Entscheidung an. Nach den vorliegenden Akten und insbesondere den Angaben in den Leistungsanträgen, bedarf es auch hier keiner Entscheidung, ob in den vom BSG genannten Fällen ausnahmsweise Absetzungen vorgenommen werden können. Der Bedarf der Klägerin zu 3 beträgt damit nach Abzug des Kindergelds vom Sozialgeld zunächst 53,- EUR.
Zu dem sich aus den Regelleistungen ergebenden Bedarf kommen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kläger hatten Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 705 EUR zzgl. 15,70 EUR (Abfallgebühren) abzüglich des Warmwasseranteils an den Heizkosten in Höhe von insgesamt 14,93 EUR. Dies ist auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, das zuletzt in seiner Entscheidung vom 19. März 2008 (- B 11b AS 23/06 R -, veröffentlicht in Juris) ausgeführt hat, dass der Grundsicherungsträger die für Warmwasserbereitung maßgeblichen Pauschalbeträge (30 v.H. des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils der Regelleistung) von den Heizkosten abziehen kann, wenn diese die Warmwasserbereitung umfassen, sofern nicht ein geringerer Verbrauch für die Warmwasserbereitung nachgewiesen werde. Höhere Kosten für die Warmwasserbereitung seien dagegen Sache des Leistungsempfängers. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Die auf die Kläger zu 1 und 2 entfallenden Heizkosten sind im streitigen Zeitraum in Höhe von 90 v.H. von dem Betrag in Höhe von 6,22 EUR, der sich ausgehend von der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR und einem aus der EVS 1998 fortgeschriebenen und hochgerechneten Anteil (19,34 EUR) für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR ergibt, und damit um jeweils 5,60 EUR zu kürzen. Der entsprechende Anteil an dem Sozialgeld der Klägerin zu 3 in Höhe von 207 EUR (60 v.H. der Regelleistung) beträgt dementsprechend 3,73 EUR. Insgesamt war damit ein Abzug in Höhe von 14,93 EUR gerechtfertigt, so dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 705,77 EUR (pro Kläger 235,26 EUR) zu berücksichtigen waren.
Für die Ermittlung der Leistungsansprüche ist nach der horizontalen Berechnungsmethode zunächst von dem Gesamtbedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Dieser beträgt bei dem Kläger zu 1 (311 EUR + 235,26 EUR) 546,26 EUR, bei der Klägerin zu 2 546,26 EUR und bei der Klägerin zu 3 288,26 EUR (53 EUR + 235,26 EUR). Nachdem die Kläger zu 1 und 2 keine anzurechnendes Einkünfte erzielt haben (zur Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin zu 3 beim Bedarf vgl. oben), entspricht der jeweilige Leistungsanspruch dem ermittelten Bedarf: Die Bedarfe der drei Leistungsberechtigten stehen im vorliegenden Fall ausgehend von dem Gesamtbedarf in Höhe von 1.380,78 EUR innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in einem Verhältnis von 39,56169 v.H. (Kläger zu 1), 39,56169 v.H. (Klägerin zu 2) und 20,8766 v.H. (Klägerin zu 3). Dieses ergibt einen Gesamtbedarf des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 von jeweils von 546,26 EUR und der Klägerin zu 3 von 288,26 EUR. Der Leistungsanspruch der Kläger zu 1 und 2 beträgt nach der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R -; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R -, veröffentlicht in Juris; hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung offen lassend BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R -, veröffentlicht in Juris) jeweils 546 EUR und der Leistungsanspruch der Klägerin zu 3 288 EUR.
Damit steht keinem der Kläger ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2005 zu, als die zuletzt mit Änderungsbescheiden vom 13. November 2008 bewilligten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II - Alg II -).
Der 1968 geborene Kläger zu 1 und die 1975 geborene Klägerin zu 2 leben zusammen mit ihrer 1996 geborenen Tochter, der Klägerin zu 3, in einer Wohnung, für die sie anlässlich ihres Antrags auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom August 2004 Mietkosten einschließlich Heizkosten in Höhe von 705 EUR monatlich angaben. Für die Klägerin zu 3 wird Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich gezahlt. Weitere Einkünfte wurden im Antrag verneint.
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 Alg II vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von 1191,00 EUR monatlich und mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2005 in Höhe von 1363,00 EUR monatlich. Dabei legte er Regelleistungen für die Kläger zu 1 und zu 2 von jeweils 311 EUR und Sozialgeld für die Klägerin zu 3 in Höhe von 207 EUR, sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 705 EUR zugrunde. Von den Heizkosten zog er eine Pauschale für Warmwasserbereitung und Strom in Höhe von insgesamt 17 EUR pro Monat ab. Weiterhin berücksichtigte er bei der Klägerin zu 3 das Kindergeld in Höhe von 154 EUR als Einkünfte.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein und trugen im Wesentlichen vor, die Berechnungen des Beklagten seien falsch. Die Gesamtmiete betrage 705 EUR, davon dürfe kein Abzug für Warmwasserzubereitung und Haushaltsenergie gemacht werden. Zudem stünden dem Haushaltsvorstand 345 EUR und nicht 311 EUR zu. Schließlich dürfe das Kindergeld nicht auf das Alg II angerechnet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bewilligungsbescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere sei die Regelleistung richtig berechnet und das Kindergeld für das minderjährige Kind zu recht angerechnet worden. Die Beträge für Warmwasserbereitung und Strom seien bereits in der Regelleistung enthalten, weswegen bei den Unterkunftskosten dafür eine Pauschale abgezogen worden sei.
Die Kläger reichten mit ihrem Fortzahlungsantrag Ende April 2005 einen Abfallgebührenbescheid über 188,40 EUR für das Jahr 2005 bei dem Beklagten ein. Mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 7. Juni 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern Alg II vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2005 in Höhe von 1363,00 EUR monatlich. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch und wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 wies der Beklagte auch diesen Widerspruch zurück. Weiterhin erließ der Beklagte am 24. Juni 2005 zwei Änderungsbescheide für die Zeiträume von 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 und vom 1. Juni bis zum 30. November 2005, in denen rückwirkend 15,70 EUR Müllgebühren pro Monat berücksichtigt wurden und den Klägern insgesamt monatliche Leistungen in Höhe von 1378,70 bewilligt wurden.
Die Kläger haben ihre Begehren weiterverfolgt und am 11. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2004 und den Bescheid vom 24. Juni 2005 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheid erhoben. Hierzu haben sie vorgetragen, sie hätten beide Widerspruchsbescheide im Juli erhalten. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 (Eingang beim SG am 26. Juli 2005) hat der Beklagte das Schreiben der Kläger vom 16. Juli 2005 vorgelegt, mit dem diese "Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid" beantragt hatten und das die Kläger als Klage gewertet haben wollten (S 9 AS 1977/05). Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat das SG beide Verfahren verbunden.
In der Folgezeit bewilligte die Beklagte den Klägern ab 1. Dezember 2005 mit Bescheiden vom 18. Oktober 2005, 20. April 2006, 17. Mai 2006 und 24. Oktober 2006 weiterhin Leistungen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2007 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, Klagegegenstand sei der Bescheid vom 29. Dezember 2004 und der Änderungsbescheid vom 5. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005, sowie der Bescheid vom 7. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2005 und die diesbezüglichen Änderungsbescheide vom 24. Juni 2005, mit denen die Abfallgebühren rückwirkend berücksichtigt worden seien. Streitgegenständlicher Bewilligungszeitraum sei mithin der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2005. Die am 16. Juli 2005 erhobene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 29. Dezember 2004 und des Änderungsbescheids vom 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005 seien die Klagen bereits unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt sei. Im Übrigen stünden den Klägern in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Ansprüche auf höhere Leistungen zu. Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, gehörten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II an und beide hätten das 18. Lebensjahr vollendet. Folglich stehe jedem von ihnen eine Regelleistung in Höhe von 90 v.H. von 345 EUR, also aufgerundet 311 EUR zu. Der Klägerin zu 3 stehe nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II ein Sozialgeld in Höhe von 60 v.H. des Regelsatzes, also 207 EUR zu. Das Kindergeld in Höhe von 154 EUR sei dabei nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. § 68 SGB II) als Einkommen des Kindes auf den Bedarf anzurechnen. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 53 EUR monatlich. Die Höhe dieser Leistungen sei begegne auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Auch die Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung sei nicht zu beanstanden. Die Kläger hätten Mietkosten inklusive Heizkosten in Höhe von 705 EUR monatlich nachgewiesen. Der Abzug einer Pauschale in Höhe von 17 EUR monatlich für Warmwasserbereitung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelleistung nach § 20 SGB II enthalte auch die Kosten für die Haushaltsenergie (Kochenergie, Beleuchtung, Betrieb elektrischer Geräte), sowie für die Warmwasseraufbereitung. Diese Kosten dürften nicht bei der Erstattung von Heizkosten nach § 22 SGB II ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Lasse sich wie vorliegend der Betriebskostenabrechnung keine Differenzierung dieser beiden Bereiche entnehmen, sei es zulässig, dass ein pauschaler Abzug für Haushaltsenergie und Warmwasserzubereitung vorgenommen werde. Dabei erscheine die Höhe des monatlichen Abzuges von insgesamt 17 EUR für drei Personen nicht unangemessen. Zuletzt sei auch die rückwirkende Anerkennung der Abfallgebühren in nicht zu beanstandender Art und Weise in Höhe von 15,70 EUR monatlich erfolgt.
Gegen diesen ihnen am 16. Mai 2007 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 11. Juni 2007 beim SG Berufung eingelegt.
Mit Bescheiden vom 13. November 2008 hat der Beklagte den pauschalen Abzug für Haushaltsenergie und Warmwasserzubereitung auf insgesamt 14,93 EUR monatlich reduziert und dem Kläger zu 1 monatliche Leistungen in Höhe von 546,27 EUR, der Klägerin zu 2 in Höhe von 546,25 EUR und der Klägerin zu 3 in Höhe von 288,25 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2005 gewährt.
Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 8. Mai 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2004 und vom 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005, sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2005 und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 24. Juni 2005 sowie vom 13. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2005 höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 13. November 2008 zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Berufung ist nicht bereits deshalb zum Teil unbegründet, weil die mit Schreiben vom 21. Juli 2005 erhobene Klage wegen vorgängiger Rechtshängigkeit unzulässig gewesen wäre, da die doppelte Rechtshängigkeit bereits durch die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beseitigt worden war (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Mai 2006 - IV B 151/04 - m.w.N., veröffentlicht in Juris). Nach der Verbindung war die - getrennte - Abweisung einer der Klagen, die den gleichen Streitgegenstand betrafen, als unzulässig, ausgeschlossen.
Die Klage war auch soweit sie die Bescheide vom 29. Dezember 2004 und 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005 betraf, nicht wegen Verfristung unzulässig, weil nicht nachgewiesen worden ist, ob oder gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG in Gang gesetzt wurde. Gemäß § 87 Abs. 2 SGG beginnt der Lauf der Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt wie der vorliegende mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In den Akten der Beklagten ist im Zusammenhang mit dem Widerspruchbescheid vom 14. April 2005 - anders als im Falle des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2005 - kein Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post zu erkennen. Auch im Übrigen enthalten die Akten oder das Vorbringen der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte, um den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post sicher bestimmen zu können. Für die Ermittlung des Beginns der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG scheidet damit die Bekanntgabefiktion aus, da nicht festgestellt werden kann, wann die Drei-Tage-Frist in Lauf gesetzt wurde. Entscheidend ist damit der Tag der tatsächlichen Bekanntgabe. Die Kläger haben hierzu, nachdem sie die Beklagte noch mit Schreiben vom 16. Juni 2005 an die Erledigung der Widersprüche vom Januar und Februar 2005 erinnert hatten, im Klageschreiben vom 6. Juli 2005 angegeben, sowohl den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 als auch den vom 24. Juni 2005 erst im Juli 2005 erhalten zu haben. Unter diesen Umständen ist es Sache der Beklagten den Zeitpunkt der tatsächlichen Bekanntgabe des Bescheides nachzuweisen. Derartiges ist nicht geschehen, so dass davon auszugehen ist, dass die Klage auch insoweit fristgerecht erhoben wurde.
Die damit insgesamt zulässige Klage war jedoch unbegründet, so dass die Berufung deshalb zurückzuweisen ist. Die Kläger haben für den maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2005 keinen Anspruch gegen den Beklagten auf höhere Leistungen als die zuletzt mit Bescheiden vom 13. November 2008 gewährten nach dem SGB II. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2004 und vom 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2005, sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2005 und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 24. Juni 2005 sowie vom 13. November 2008. Folgebescheide und Folgezeiträume sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II erfolgt nicht (vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R -, SozR 4-4300 § 428 Nr. 3).
Alg II gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Nach § 28 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Für den Senat steht nach dem Inhalt der Verwaltungsakten fest, dass bei den Klägern die oben genannten Voraussetzungen während des maßgeblichen Zeitraums vorlagen, sie hilfebedürftig und die Kläger zu 1 und 2 erwerbsfähig im Sinne des SGB II waren. Weiterhin steht für den Senat fest, dass der Bedarf der Kläger zu 1 und 2 sich aus der Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) und der der Klägerin zu 3 aus dem Sozialgeld in Höhe von 207 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens jeweils zuzüglich der anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt.
Entgegen der Ansicht der Kläger steht dem Kläger zu 1 keine höhere Regelleistung als Haushaltsvorstand zu. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in seinem Urteil vom 7. November 2006 (- B 7b AS 6/06 R -, veröffentlicht in Juris) ausgeführt: "Der Gesetzgeber des SGB II hat im Gegensatz zur früheren RegelsatzV hingegen bewusst auf die Normierung der Rechtsfigur eines "Haushaltsvorstandes" verzichtet (s. auch Rothkegel in Gagel, SGB II, § 20 RdNr. 69, Stand Dezember 2005). Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs 3 SGB II (BT-Drucks. 15/1516, S 56 rechte Spalte zu § 20). Durch § 20 Abs. 3 SGB II wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 v.H., also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. In der Summe erhalten also zwei erwachsene Partner denselben Betrag wie bei der sozialhilferechtlichen Aufteilung in 100 % für Haushaltsvorstand und 80 % für Haushaltsangehörige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der RegelsatzV. Die Neuregelung des § 20 Abs. 3 SGB II wird ausdrücklich damit begründet, dass Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsermittlung nur die geringere Regelleistung von 80 v.H. erhalten würden."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Weiterhin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Errechnung des Bedarfs der Klägerin zu 3 unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld erfolgt ist. Das Einkommen des minderjährigen Kindes steht nämlich anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II an, wie sich aus § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB II ergibt. Dieses ist nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in voller Höhe bei der Klägerin zu 3 zu berücksichtigen. Zu § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R -, veröffentlicht in Juris) Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt: "Das Kindergeld ist zwar Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt dieses ausdrücklich klar. Vom erzielten Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II auch grundsätzlich Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. § 13 Satz 1 Nr. 3 SGB II ermächtigt das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber durch die Alg II-V vom 20. Oktober 2004 nachgekommen. Nach deren § 3 Nr. 1 sind als Pauschbeträge vom Einkommen abzusetzen ein Betrag von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der Verordnungsgeber hat mithin durch die Festlegung auf den Betrag von 30 EUR monatlich den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" in § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ausgefüllt. Durch die Pauschalierung der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 erster Halbsatz SGB II benannten Absetzbeträge soll zum Einen vermieden werden, dass bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Einzelfall die Höhe der aufgewandten Versicherungsbeiträge überprüft werden muss. Unabhängig davon, ob höhere oder niedrigere Beiträge oder möglicherweise sogar keine Beiträge für private Versicherungen gezahlt werden, ist die Pauschale nach § 3 Nr. 1 Alg II-V vom Einkommen abzusetzen. Etwas anderes gilt, wenn nach § 3 letzter Halbsatz Alg II-V höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden. Das kann insbesondere der Fall sein bei den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz Buchst a und b SGB II benannten Versicherungen (Krankheit und Pflegebedürftigkeit oder Altersvorsorge, soweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden).
Ist das Kindergeld eines minderjährigen Kindes jedoch das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft scheidet der Abzug der Versicherungspauschale aus. Von der eben dargelegten Grundregel macht § 3 Nr. 1 Alg II-V in diesem Fall eine Ausnahme. Nach § 3 Nr. 1 Alg II-V ist die Versicherungspauschale von 30 EUR nur abzusetzen von dem Einkommen des volljährigen Hilfebedürftigen und vom Einkommen des minderjährigen Hilfebedürftigen, soweit dieser nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II lebt, wenn also das minderjährige Kind seinen Lebensunterhalt i.S. des SGB II durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Auch diese Regelung dient dazu den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" auszufüllen. Abgestellt wird insoweit auf die Üblichkeit bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern. Gleiches gilt, wenn durch § 3 Nr. 1 Alg II-V geregelt wird, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zumindest mit minderjährigen Kindern und einem alleinerziehenden Elternteil, der Pauschbetrag nur einmal zum Abzug gebracht werden kann, nämlich vom Einkommen des Elternteils. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass die eingangs benannten Versicherungen in einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal vorhanden sind und zumindest die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder mit erfassen (vgl. BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, RdNr. 27; vom 19. März 2008 - B 11b AS 7/06 R; s. auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl. 2008, § 11 RdNr. 106). Bei fehlenden Einkünften der Eltern kann das dazu führen, dass ein Pauschalabzug für Versicherungen nicht in Betracht kommt. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes und den Sinn und Zweck des Kindergeldes keine durchgreifenden Bedenken.
Das Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bewirkt damit einerseits, dass die Unterhaltssicherung für minderjährige Kinder zunächst im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt (s hierzu BSG Urteile vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 54/06 R, RdNr. 12 und vom 19. März 2008 - B 11b AS 7/06 R) und unterstreicht andererseits, dass das Kindergeld vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwenden soll. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld bzw auch sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II teil (s unter A1) und rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Revisionsführerinnen auch eine vom EStG abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet. Von diesem Kindergeld als Einkommen sind dann auch Beiträge für private Versicherungen pauschal in Abzug zu bringen (für den Fall des Kindes, das über hinreichendes Einkommen verfügt, aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und dann wegen des Pauschalabzugs von Versicherungsbeiträgen wieder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird: s BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Bleibt das Kind jedoch Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft, weil es aus seinem eigenen Einkommen - einschließlich des Kindergeldes - seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann und auf Hilfe über die Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, so soll aus dem in erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Einkommen keine Versicherung der Familie finanziert werden (vgl. auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 RdNr. 106). Die Regelung des § 11 Abs 2 Nr. 3 SGB II soll zudem nicht leistungserhöhend wirken (vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, aaO RdNr. 28), sondern nur dann wenn Einkommen erzielt wird, im Regelfall aus Erwerbstätigkeit, letztendlich einen speziellen "Freibetrag" durch Gewährung einer Absetzungsmöglichkeit schaffen.
Aus diesen Gründen kann auch dann nichts anderes gelten, wenn tatsächlich Beiträge für private Versicherungen gezahlt worden sind, obwohl das Kindergeld bzw. sonstige Einkommen des Kindes die einzigen Einnahmequellen außerhalb der Leistungen für Grundsicherung sind. Die Zweckbestimmung des Kindergeldes ändert sich hierdurch nicht und wie oben bereits dargelegt wird die Pauschale nach § 13 Nr ... 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V unabhängig von der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen zu privaten Versicherungen gewährt. Inwieweit dann etwas Anderes zu gelten hat, wenn es sich um eine spezielle für das Kind abgeschlossene Versicherung handelt, dieses zudem alleiniger Versicherungsnehmer ist, die Beiträge für diese Versicherung die Pauschale ggf übersteigen und es sich um notwendige Ausgaben handelt, kann hier dahinstehen. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Beiträge unterschreiten die Pauschalgrenze von 30,- EUR und sind nicht für die Klägerin zu 2) zweckbestimmt".
Das BSG ist in dieser Entscheidung weiterhin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 Alg II-V auch ermächtigungskonform und verfassungsgemäß ist. Der Senat schließt sich auch dieser Einschätzung aus den Gründen der zitierten Entscheidung an. Nach den vorliegenden Akten und insbesondere den Angaben in den Leistungsanträgen, bedarf es auch hier keiner Entscheidung, ob in den vom BSG genannten Fällen ausnahmsweise Absetzungen vorgenommen werden können. Der Bedarf der Klägerin zu 3 beträgt damit nach Abzug des Kindergelds vom Sozialgeld zunächst 53,- EUR.
Zu dem sich aus den Regelleistungen ergebenden Bedarf kommen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kläger hatten Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 705 EUR zzgl. 15,70 EUR (Abfallgebühren) abzüglich des Warmwasseranteils an den Heizkosten in Höhe von insgesamt 14,93 EUR. Dies ist auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, das zuletzt in seiner Entscheidung vom 19. März 2008 (- B 11b AS 23/06 R -, veröffentlicht in Juris) ausgeführt hat, dass der Grundsicherungsträger die für Warmwasserbereitung maßgeblichen Pauschalbeträge (30 v.H. des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils der Regelleistung) von den Heizkosten abziehen kann, wenn diese die Warmwasserbereitung umfassen, sofern nicht ein geringerer Verbrauch für die Warmwasserbereitung nachgewiesen werde. Höhere Kosten für die Warmwasserbereitung seien dagegen Sache des Leistungsempfängers. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Die auf die Kläger zu 1 und 2 entfallenden Heizkosten sind im streitigen Zeitraum in Höhe von 90 v.H. von dem Betrag in Höhe von 6,22 EUR, der sich ausgehend von der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR und einem aus der EVS 1998 fortgeschriebenen und hochgerechneten Anteil (19,34 EUR) für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR ergibt, und damit um jeweils 5,60 EUR zu kürzen. Der entsprechende Anteil an dem Sozialgeld der Klägerin zu 3 in Höhe von 207 EUR (60 v.H. der Regelleistung) beträgt dementsprechend 3,73 EUR. Insgesamt war damit ein Abzug in Höhe von 14,93 EUR gerechtfertigt, so dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 705,77 EUR (pro Kläger 235,26 EUR) zu berücksichtigen waren.
Für die Ermittlung der Leistungsansprüche ist nach der horizontalen Berechnungsmethode zunächst von dem Gesamtbedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Dieser beträgt bei dem Kläger zu 1 (311 EUR + 235,26 EUR) 546,26 EUR, bei der Klägerin zu 2 546,26 EUR und bei der Klägerin zu 3 288,26 EUR (53 EUR + 235,26 EUR). Nachdem die Kläger zu 1 und 2 keine anzurechnendes Einkünfte erzielt haben (zur Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin zu 3 beim Bedarf vgl. oben), entspricht der jeweilige Leistungsanspruch dem ermittelten Bedarf: Die Bedarfe der drei Leistungsberechtigten stehen im vorliegenden Fall ausgehend von dem Gesamtbedarf in Höhe von 1.380,78 EUR innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in einem Verhältnis von 39,56169 v.H. (Kläger zu 1), 39,56169 v.H. (Klägerin zu 2) und 20,8766 v.H. (Klägerin zu 3). Dieses ergibt einen Gesamtbedarf des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 von jeweils von 546,26 EUR und der Klägerin zu 3 von 288,26 EUR. Der Leistungsanspruch der Kläger zu 1 und 2 beträgt nach der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R -; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R -, veröffentlicht in Juris; hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung offen lassend BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R -, veröffentlicht in Juris) jeweils 546 EUR und der Leistungsanspruch der Klägerin zu 3 288 EUR.
Damit steht keinem der Kläger ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2005 zu, als die zuletzt mit Änderungsbescheiden vom 13. November 2008 bewilligten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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