Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 836/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4256/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Feststellungsklagen werden als unzulässig abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 1. März 2005 im Streit.
Der 1946 geborene Kläger zu 1) ist mit der 1951 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet und bewohnt mit dieser ein eigenes Haus, das unbelastet ist.
Am 5. November 2004 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit dem Antrag legten sie unter anderem Nachweise über eine Rückforderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) über 45.723,75 EUR und eine Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund (RV) über 4.596,61 EUR vor. Beide Kläger verfügten zu diesem Zeitpunkt über Renten-/Lebensversicherungen:
Der Kläger zu 1) war Inhaber folgender privater Rentenversicherungen bei: - der N. Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer (Vers.-Nr.)) mit einem Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 5.146,32 EUR bei einer Einzahlungssumme von 5.623,60 EUR, - der N. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.) mit einem Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 6.752,24 EUR zuzüglich Überschussguthaben von 620,98 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer von 244,28 EUR, demnach einem Auszahlungsbetrag von 7.128,94 EUR, bei einer Einzahlungssumme von 6.730,52 EUR, - der D. H. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.) mit einem Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 9.896,62 EUR inklusiv Überschüsse abzüglich 590,53 EUR Kapitalertragssteuer, demnach einem Auszahlungsbetrag von 9.306,09 EUR, bei einer Einzahlungssumme von 8.511,75 EUR und - der D. H. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. ) mit einem Rückkaufswert inklusiv Überschüsse zum 1. Januar 2005 in Höhe von 19.735,53 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer von 1.149,72 EUR, demnach einem Auszahlungsbetrag von 18.585,81 EUR, bei einer Einzahlungssumme von 17.023,70 EUR.
Hinsichtlich dieser Verträge wurde ein Verwertungsausschluss mit sofortiger Wirkung am 2. März 2005 bestätigt.
Die Klägerin zu 2) verfügte über eine Rentenversicherung bei der N. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. ) mit einem Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 13.165,99 EUR zuzüglich Überschussguthaben in Höhe von 1.211,76 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer von 505,83 EUR, demnach einem Auszahlungsbetrag von 13.871,92 EUR. Die Einzahlungssumme betrug 12.857,80 EUR.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte es die Beklagte ab, den Klägern Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, eine Hilfebedürftigkeit der Kläger könne nicht festgestellt werden. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 56.529,44 EUR übersteige die den Klägern einzuräumenden Grundfreibeträge in Höhe von 42.780 EUR. Durch Bescheid vom 10. März 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 2. März 2005 bis zum 30. September 2005 in Höhe von 713,22 EUR monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2005 bestätigte die Beklagte diesen Bescheid. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Klageverfahren stellten die Beteiligten den Zeitraum ab dem 2. März 2005 durch Abschluss eines Teilvergleichs unstreitig.
Hinsichtlich des restlichen Streitgegenstandes waren die Kläger mit Klage (Urteil des Sozialgericht Ulm (SG) vom 24. Mai 2006) und Berufung erfolglos (Urteil des Senats vom 12. Juni 2007). Der Senat hat ausgeführt, die Kläger seien nicht hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern könnten. Die Kläger verfügten über fünf Rentenversicherungen, deren Rückkaufswerte zu Beginn des Bewilligungszeitraumes im Januar 2005 die ihnen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II einzuräumenden Vermögensfreibeträge überstiegen. Der Wert der Versicherungen (Rückkaufswert und Überschüsse abzüglich Kapitalertragssteuer) habe im Januar 2005 insgesamt 54.039,08 EUR betragen, wobei Überschüsse aus der Vers.-Nr. noch nicht berücksichtigt worden seien. Nach Abzug der den Klägern einzuräumenden Freibeträge in Höhe von insgesamt 42.780 EUR sei ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 11.259,08 EUR verblieben. Dabei sei der erhöhte Freibetrag von 520 EUR je vollendetem Lebensjahr nur für den vor dem 1. Januar 1948 geborenen Kläger zu 1) zu Grunde zu legen und nicht für die danach geborene Klägerin zu 2). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 65 Abs 5 SGB II seien nur die bis zum 1. Januar 1948 geborenen Personen selbst aus Gründen des Vertrauensschutzes von der deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages ausgenommen, da der Gesetzgeber es bei ihnen nicht mehr als realisierbar angesehen habe, die Rentenansprüche durch eigene Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten, die nicht unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lasteten, erlange erst bei der Zumutbarkeit der Verwertung Bedeutung. Zwischen den gegenüber der BA und der RV behaupteten Verbindlichkeiten und den Rentenversicherungsverträgen fehle es an einem rechtlichen Zusammenhang. Weitere Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II seien nicht einzuräumen, da es sich bei den Rentenversicherungen der Kläger im streitigen Zeitraum weder um als Altersvorsorge geförderte "Riesterprodukte" noch um der Altersvorsorge dienendes Vermögen i.S. der Nr. 3 gehandelt habe. Bei den von den Klägern vorgelegten Rentenversicherungsverträgen sei die Verwertung des angelegten Vermögens bis zum 2. März 2005 nicht vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen gewesen. Dass sich die Verwertung der Rentenversicherungen für die Kläger als offensichtlich unwirtschaftlich i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II darstelle, sei nicht ersichtlich. Bei der Mehrzahl der Versicherungen überstiegen die möglichen Auszahlungsbeträge zuzüglich Überschussguthaben die eingezahlten Beiträge. Bei der Rentenversicherung mit der Vers.-Nr. liege der Rückkaufswert mit 5.146,32 EUR auch ohne Überschussguthaben lediglich 477,28 EUR unter der Einzahlungssumme in Höhe von 5.623,60 EUR. Die eingezahlten Beiträge überschritten den Rückkaufswert daher um weniger als 10 %. Auch sei nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auszugehen. Der Kläger zu 1) habe trotz der seit Januar 2005 bestehenden Möglichkeit, die Verwertung seiner Rentenversicherungen bis zum Eintritt in den Ruhestand auszuschließen, einen solchen Verwertungsausschluss nicht vereinbart. Dies schließe es auch aus, Besonderheiten in der Berufsbiographie des Klägers und daraus resultierende Versorgungslücken im Rahmen der Härtefallregelung zu berücksichtigen. Zwar habe die Klägerin zu 2) einen Verwertungsausschluss für ihren Rentenvertrag nicht vereinbaren können. Es fehle aber an der Zweckbestimmung ihrer Kapitalanlage zur Alterssicherung, da ihre Versicherung bereits einen Rentenbeginn im Mai 2006, mithin ab ihrem 54. Lebensjahr, vorsehe. Das Risiko, auf Grund von Krankheit berufs- oder erwerbsunfähig zu werden, sei grundsätzlich durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt. Die Annahme einer besonderen Härte sei im vorliegenden Fall auch deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger zusätzlich über ein unbelastetes Eigenheim mit einem Verkehrswert in Höhe von 175.000 EUR verfügten und hierdurch auch im Alter Mietzahlungen einsparen bzw. erzielen könnten. Schließlich lasse sich aus Art. 14 Grundgesetz (GG) kein Anspruch auf den Bezug von Sozialleistungen zur Schonung des eigenen Vermögens herleiten. Eine Verschonung von Vermögen sei im Hinblick auf den Zweck der Hilfegewährung nur dann gerechtfertigt, wenn das geschonte Vermögen geeignet sei, in Zukunft Bedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden. Aus den gleichen Gründen scheide ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG aus.
Hiergegen haben sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht (BSG) gewandt. Sie haben eine Verletzung der §§ 12, 65 Abs. 5 SGB II sowie der Art. 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG gerügt und vorgetragen, ihre Rentenversicherungen seien nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, da deren Wert nicht die ihnen einzuräumenden Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II übersteige. Dabei haben sie sich zunächst gegen die von der Beklagten gewählte Definition des Vermögensbegriffes i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II gewandt. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten spreche dafür, dass bei der Ermittlung des Vermögens einerseits vermögenswerte Rechte einzustellen aber andererseits Verbindlichkeiten abzuziehen seien. Selbst nach der von der Beklagten gewählten Begriffsdefinition des Vermögens sei die seinerzeit noch in Streit stehende Verbindlichkeit des Klägers zu 1) gegenüber der BA in Höhe von circa 50.000 EUR bei der Bewertung ihres Vermögens zu berücksichtigen, da diese zu einer Zwangsvollstreckung in ihr Hausgrundstück führen könnte und demnach ein rechtlicher Zusammenhang damit bestehe. Jedenfalls begründe die mögliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der BA schon als solche einen besonderen Härtefall. Diese könne nämlich nur durch den Verkauf der Versicherungen ausgeglichen werden. Darüber hinaus haben die Kläger geltend gemacht, der Senat habe bei der Anwendung des § 65 Abs 5 SGB II nicht berücksichtigt, dass es für die Fortgeltung des früheren Rechts der Arbeitslosenhilfe-Verordnung aus dem Jahr 2002 (AlhiV 2002) genüge, wenn ein Ehepartner bis zum 1. Januar 1948 geboren sei, um für beide Partner den erhöhten Freibetrag in Höhe von 520 EUR anzusetzen. Eine solche Interpretation folge aus der Tatsache, dass sie kraft ihrer Ehe in einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst seien und die Vermögensdispositionen, die Streitgegenstand sind, allesamt in den 90er-Jahren unter Geltung des Arbeitslosenhilferechts getroffen hätten. Die Nichteinbeziehung der Klägerin zu 2) in den Freibetragsschutzbereich des § 65 Abs. 5 SGB II benachteilige auch mittelbar den eigentlich in seinem Vertrauen geschützten Kläger zu 1), da die geringeren gemeinsamen Mittel schneller aufgebraucht würden. Die Kläger haben weiter vorgetragen, dass sie bei Abschluss der Rentenversicherungsverträge in den 90er-Jahren nicht die Möglichkeit gehabt hätten, eine "Riester-Rente" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II zu erwerben. Zudem verstoße der Zwang im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, einen Verwertungsausschluss i.S. des § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragesgesetz (VVG) zu vereinbaren, gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Der erst zum 2. März 2005 durch das Versicherungsunternehmen bestätigte Verwertungsausschluss müsse ex tunc-Wirkung zum 1. Januar 2005 entfalten. Sie hätten mit der Vereinbarung des Verwertungsausschlusses lediglich zuwarten wollen, um auf eine ggf. erfolgende redaktionelle Änderung der Vorschrift reagieren zu können. Schließlich machen die Kläger eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II geltend. Zum einen sei eine Verwertung der Rentenversicherung für eine zweimonatige Leistungsgewährung nach dem SGB II unbillig. Zum anderen drohe durch die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der BA eine Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum, welche nur durch die Verwertung der Versicherungen abgewendet werden könne. Auch habe die Klägerin zu 2) seit den 90er-Jahren keine Rentenanwartschaften mehr aufgebaut.
Mit Urteil vom 15. April 2008 hat das BSG (- B 14 AS 27/07 R -) das Urteil des Senats vom 12. Juni 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, es könne auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob die Kläger hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2954) seien. Es mangele insoweit insbesondere an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen, um bewerten zu können, ob und ggf. in welcher Höhe die Lebensversicherungen der Kläger zumutbar verwertbares Vermögen i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II gewesen seien, das sie in die Lage versetzt habe, im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Ein abschließendes Urteil habe sich das BSG nur insoweit bilden können, als - der Rückkaufswert der privaten Rentenversicherungen im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenze des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II überschritt. Für die Klägerin zu 2) gelten insoweit die erhöhten Werte der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II nicht; - es sich bei den Rentenversicherungen der Kläger nicht um als Altersvorsorge staatlich gefördertes Vermögen handelt, das aus gesetzessystematischen oder verfassungsrechtlichen Gründen einer geförderten Altersvorsorge gleichzusetzen ist; - eine Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungen als Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ausscheidet. Die Kläger sind weder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden, noch sind sie einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleichzustellen; - die Renten/Lebensversicherungen nicht deswegen vom Vermögen abzusetzen sind, weil sie im streitigen Zeitraum mit einem Verwertungsausschluss i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II belegt waren bzw. der Verwertungsausschluss auf den streitbefangenen Zeitraum zurückwirkt; - eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II nicht gegeben ist; - Schulden, auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, bei der Ermittlung des verwertbaren Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
Keine abschließende Entscheidung habe das BSG hingegen darüber treffen können, ob die Verwertung des "Versicherungsvermögens" des Klägers zu 1) eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II darstelle. Zu seiner Erwerbsbiographie habe der Senat keine näheren Feststellungen getroffen. Um das Vorliegen einer besonderen Härte feststellen zu können, werde er festzustellen haben, worauf die Forderungen/Nachforderungen von BA und Rentenversicherungsträger beruhten. Es sei nicht bekannt, ob der Kläger zu 1) selbstständig erwerbstätig gewesen oder ggf. als Selbstständiger von der Versicherungspflicht hätte befreit werden können/müssen/befreit worden sei und sein Versicherungsverlauf ggf. auf Grund seiner Erwerbsbiographie - nicht allein durch Arbeitslosigkeit begründet - erhebliche Lücken aufweise. Sollte sich insoweit ein Zusammenhang mit der Sicherung durch die Renten-/Lebensversicherungen ergeben, werde ferner aufzuklären sein, zu welchen Zeitpunkten die Versicherungen fällig geworden seien. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Akten liege es nahe, dass Fälligkeitszeitpunkt und Eintritt ins Rentenalter bei dem zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung 59-jährigen Kläger zu 1) durchaus miteinander korrespondierten. Sollten mithin die Renten-/Lebensversicherungen des Klägers zu 1) wegen des Vorliegens einer besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II nicht verwertbar sein, wäre der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, denn der Rückkaufswert der Renten-/Lebensversicherungen der Klägerin zu 2) unterschreite die Freibetragsgrenze. Inwieweit das unbelastete Hausgrundstück alsdann als verwertbares Vermögen oder geschütztes Vermögen i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bei der Berechnung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen wäre, bleibe ebenfalls der erneuten Überprüfung durch den Senat überlassen. Auch hierzu fehle es an näheren Feststellungen.
In dem zurückverwiesenen Verfahren haben die Kläger im Wesentlichen ihre Revisionsbegründung wiederholt, sich teilweise kritisch mit der Entscheidung des BSG auseinandergesetzt und an ihrem Berufungsvorbringen vollumfänglich festgehalten. Insbesondere weisen sie darauf hin, dass bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Härtegesichtspunkte jeweils die Versorgungssituation beider Ehegatten zu berücksichtigen sei.
Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen auch für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. März 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen;
festzustellen, dass die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geforderte "vertragliche Vereinbarung" über den gänzlichen Ausschluss der Verwertbarkeit von Vermögen bis zum frühestmöglichen Anspruch auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund einer Inhaltskontrolle nach dem bürgerlichen Recht unterliegt und solche Rechtsgeschäfte gem. §§ 137, 138 i.V.m. § 313 BGB unwirksam sind und die §§ 137 Satz 2 BGB, 165 Abs. 3 VVG dem nicht entgegenstehe
sowie festzustellen, dass in der gegenwärtigen Ausformung die gesonderte Gewährung des Freibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nach dem Wortlaut der Regelung überflüssig und die Norm unklar ist.
Die Beklagte beantragt teilweise sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Der Senat hat den Rentenversicherungsverlauf des Klägers zu 1) beigezogen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG, die Berufungsakten des LSG (L 13 AS 3088/06 und L 13 AS 4256/08) und die Akten des BSG (B 14 AS 27/07 R) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig; sie ist in der Sache aber nicht begründet. Die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren (Schreiben vom 18. September 2008) erhobenen Feststellungsklagen sind nicht zulässig. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Klageerweiterung nicht vorliegen, sind sie nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSG SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Weder auf ein Rechtsverhältnis noch auf einzelne sich hieraus ergebende Rechte und Pflichten sind die vorliegenden Anträge gerichtet, sondern lediglich auf eine Bestätigung der darin vorgetragenen Rechtsansicht der Kläger. Dies ist nicht zulässig.
Statthafter Streitgegenstand ist der mit kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2005. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass den Klägern entsprechend den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vom 1. Januar 2005 bis 1. März 2005 keine Leistungen nach dem SGB II zustanden.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum nicht zu, da sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II waren. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht oder nicht ausreichend von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die aus dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) bestehende Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt aus vorhandenem Vermögen sichern konnte und musste. Dies ist zur Überzeugung des Senats zu bejahen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II, in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die im Tatbestand aufgrund der genannten Versicherungsverträge bestehenden und realisierbaren Ansprüche auf Auszahlung des vorhandenen Guthabens stellen Vermögen im Sinne dieser Vorschrift dar. Vom Vermögen ist gemäß Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift - wie vom Sozialgericht und der Beklagten berücksichtigt - ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 EUR bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 13.000 EUR abzusetzen. Auf die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II kann sich nur der Kläger zu 1) mit Erfolg berufen, da diese Regelung nur für Personen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 [BGBl. I S. 3734]) sicherstellt, dass sie auch weiterhin von der zum 1. Januar 2003 bewirkten, in § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übernommenen deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages bei dem zu berücksichtigenden Vermögen ausgenommen bleiben. Vom eindeutigen Wortlaut und auch nach Sinn und Zweck der Regelung kann sie nicht beiden Ehepartnern bereits dann zu Gute kommen, wenn einer von ihnen vor dem 1. Januar 1948 geboren ist. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2006 - L 12 AL 257/05 - an, wonach die Regelung lediglich sicherstellt, dass die bis 1. Januar 1948 geborenen Personen, bei denen der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine Erhöhung der Rentenansprüche durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr als realisierbar ansah, von der auch in § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übernommenen deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgenommen bleiben sollten. Das BSG hat diese Auffassung in der Entscheidung vom 15. April 2008 ausdrücklich - insbesondere die Verfassungsmäßigkeit dieser Auslegung - bestätigt.
Damit steht dem zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums 59-jährigen Kläger zu 1) nach dieser Vorschrift ein Freibetrag von 30.680,- EUR und der zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums 53-jährigen Klägerin zu 2) von 10.600,- EUR, somit insgesamt 41.280,- EUR zu. Hinzu kommt ein Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR. Damit ist von dem Vermögen der Kläger aus Versicherungsverträgen ein Gesamtfreibetrag in Höhe von insgesamt 42.780,- EUR abzusetzen. Der Wert der Versicherungen (Rückkaufwert und Überschüsse abzüglich Kapitalertragssteuer) beträgt insgesamt 54.039,08 EUR, wobei die Überschüsse aus der Versicherung Vers.Nr. noch nicht berücksichtigt sind. Nach Abzug von 42.780,- EUR verbleibt damit ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 11.259,08 EUR, so dass die Kläger im maßgeblichen Zeitraum offensichtlich nicht bedürftig waren. Entgegen der Ansicht der Kläger sind von diesem Vermögen keine weiteren Beträge abzusetzen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erlangt Bedeutung lediglich bei der Frage der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit. Ein Ansatz von Verbindlichkeiten ist auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögensgegenstände nur dann geboten, soweit die Verbindlichkeiten unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lasten (vgl. BSGE 84, 48, 53 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Verbindlichkeiten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Rentenversicherungsverträgen.
Das zu berücksichtigende Vermögen stellt kein ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (Altersvorsorge nach dem Riester-Modell) dar. Das sind solche Versorgungsvereinbarungen, bei denen die Zweckbestimmung und die tatsächliche Verwendung für die Altersvorsorge unmittelbar oder für ein der Altersvorsorge dienendes Eigenheim bzw. Eigentumswohnung durch die Zertifizierung sichergestellt wird. Gesichert ist durch die Zertifizierung, dass das zu Beginn der späteren Auszahlungsphase eingezahlte Kapital zur Auszahlung der Altersversorgung in Form einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente zur Verfügung steht. Diese Formen staatlich subventionierten Vermögensaufbaus sollen auch im Fall von Bedürftigkeit bei Arbeitslosigkeit nicht angetastet werden müssen. Diese Form staatlich subventionierten Vermögensaufbaus für die Alterssicherung soll nicht dadurch konterkariert werden, dass das Altersvorsorgevermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu Lasten des Arbeitslosen berücksichtigt wird. Dies rechtfertigt die Privilegierung dieser Altersvorsorge, auch wenn die Verfügungsmöglichkeit hierüber nicht vollständig ausgeschlossen wird. Im Falle der (steuer)schädlichen Verwendung sind aber nicht nur die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenen Zulagen zurückzuzahlen (vgl. § 93 EStG); es entfällt auch die Privilegierung des angesparten Vermögens (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 7. November 2006 - L 13 AL 941/06 -).
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Wert der Rentenversicherungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II unberücksichtigt bleiben muss. Danach sind zwar geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 EUR nicht übersteigt, vom Vermögen abzusetzen. In dem hier streitigen Zeitraum unterlagen aber auch die Rentenversicherungen des Klägers zu 1) noch keinem Verwertungsausschluss. Vielmehr wurde der Verwertungsausschluss erst ab 2. März 2005 wirksam.
Es liegt auch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) bzw. eine besondere Härte in der Verwertung der Rentenversicherungen vor. Der Senat hat keine Bedenken, die bisherige Praxis beim Bezug von Arbeitslosenhilfe, eine Unwirtschaftlichkeit erst dann anzunehmen, wenn der Rückkaufswert (nach Abzug von Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10% unterschreitet, zu übernehmen, jedenfalls Unwirtschaftlichkeit aber abzulehnen, wenn der Rückkaufswert die bisherige Einzahlung übersteigt (vgl. auch Brühl in LPK-SGB II, § 12 RdNr. 51). Nach den vorliegenden Bankauskünften überstieg der mögliche Auszahlungsbetrag zuzüglich Überschussguthaben die Summe der eingezahlten Beiträge. Nicht eindeutig beurteilen lässt sich dies lediglich hinsichtlich des Vertrags Vers.Nr. L 010146 041 022, da die Höhe des Überschussguthabens nicht mitgeteilt wurde. Unabhängig hiervon ist auch die Verwertung dieses Vertrages nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da der Rückkaufwert dieses Vertrags auch ohne Überschussguthaben die Einzahlungssumme von 5.146,32 EUR lediglich um 477,28 EUR und damit um weniger als 10% unterschreitet. Es bleibt schließlich noch zu prüfen, ob die Verwertung des den Freibetrag übersteigenden Vermögens für die Kläger eine besondere Härte bedeuten würde. Wann eine solche vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck von Härtefallregelungen begründen nur besondere Umstände des Einzelfalles, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der SGB II- Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. August 2006 - L 7 AS 81/06/ - veröffentlicht in Juris). Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwertung seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens aus den Rentenversicherungen der Kläger eine besondere Härte darstellt, kommt es darauf an, ob bei ihnen besondere Lebensumstände vorliegen, durch die die Vermögenssituation atypisch wird und die mit den in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II verfolgten Ziele durch die vorgesehenen Privilegierungen nicht mehr erreicht werden können. Vorliegend sind bei den Klägern keine Besonderheiten feststellbar, die über den Umstand hinaus gehen, dass es sich bei dem vorhandenen Vermögen im wesentlichen um Altersvorsorgevermögen handelt; dieser Besonderheit wird durch die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II Rechnung getragen. Damit hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, Altersvorsorgevermögen über die allgemeinen Freibeträge hinaus nur dann zu privilegieren, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass es den Hilfebedürftigen im Alter zur Verfügung steht und nicht zuvor für andere Zwecke von diesen eingesetzt werden kann. Dies rechtfertigt auch die Ungleichbehandlung anderer vertraglicher Gestaltung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Denn nur auf diese Weise kann ausgeschlossen werden, dass bei der Hilfegewährung nicht berücksichtigtes Altersvorsorgevermögen die Bedürftigkeit im Alter tatsächlich beseitigt oder verringert. Hiervon ausgehend liegt eine besondere Härte nicht vor, weil bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht andere Umstände als bei den Klägern gegeben sind, die die Verwertung dieses Vermögens über den abgesetzten Betrag hinaus als eine besondere Härte erscheinen lassen könnten. Denn auch der Senat ist, wie das SG, davon überzeugt, dass der Kläger den Verwertungsausschluss bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 hätte vereinbaren können. Macht er von dieser seit dem 1. Januar 2005 bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch, gibt er zu erkennen, dass er weiterhin über das Vermögen auch vor Eintritt seines Ruhestands verfügen können will. Insofern gilt für ihn die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, disponibles Altersvorsorgevermögen nicht mehr zu schonen, was es nunmehr auch ausschließt, im Rahmen der allgemeinen Härteregelungen insoweit Besonderheiten in der Berufsbiographie und daraus resultierende Versorgungslücken zu berücksichtigen. Denn eine vom Gesetzgeber nicht gewollte "Härte" kann auch in diesen Fällen nur dann eintreten, wenn der Abschluss eines Riester-Rentenvertrags oder die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nicht möglich war. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall, da der Kläger zu 1) hinsichtlich seiner Rentenversicherungen einen Verwertungsausschluss ab dem 2. März 2005 vereinbart hat und diesen, wie dargelegt, bereits ab dem 1. Januar 2005 hätte vereinbaren können.
Für den Senat steht zwar fest, dass die Klägerin zu 2) in Bezug auf ihren Rentenvertrag einen Verwertungsausschluss auch im Wege einer Vertragsänderung hinsichtlich des Rentenbeginns nicht hätte vereinbaren können und auch eine Umwandlung in einen Riesterrentenvertrag nicht möglich war. Eine besondere Härte begründet die Berücksichtigung dieses Vermögens jedoch auch insoweit nicht. Auf von der Rechtsordnung gebilligten Dispositionen beruhende Versorgungslücken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9) weist der Versicherungsverlauf der Klägerin zu 2) nicht auf. Die Klägerin zu 2) macht vielmehr geltend, krankheitsbedingt über keine ausreichende Altersversorgung zu verfügen. Da ihre Lebensversicherung einen Rentenbeginn ab dem 1. Mai 2006 vorsieht und damit einen Zeitpunkt, zu dem die Klägerin erst das 54. Lebensjahr vollendet hat, fehlt es zudem an objektiven Anhaltspunkten für die Zweckbestimmung dieser Kapitalanlage als Altersicherung. Auch im Hinblick auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ergibt sich hier nichts anderes. Die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ist ein bei der Klägerin zu 2) grundsätzlich durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedecktes Risiko. Die Berücksichtigung des Vermögens, das der Sicherung im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dient, stellt zudem keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Härte im Einzelfall dar. Denn dieser hat die Absetzung von bestimmten Altersvorsorgevermögen geregelt, jedoch grundsätzlich eine Privilegierung von in Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen angelegtem Vermögen, selbst für diejenigen Versicherten, die anders als die Klägerin hinsichtlich der Berufsunfähigkeit nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt sind, nicht vorgesehen.
Unabhängig hiervon ist eine besondere Härte im vorliegenden Fall auch deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger neben ihren Rentenversicherungen ein inzwischen unbelastetes Eigenheim mit einem Verkehrswert in Höhe von 175.000, EUR besitzen, das unberücksichtigt geblieben ist, und hierdurch auch im Alter Mietzahlungen ersparen oder Mieteinnahmen erzielen können. Wie dargelegt wird vom Gesetzgeber auch ein Eigenheim als - zusätzliche -Altersvorsorge angesehen, das unter den genannten Bedingungen als solches staatlich gefördert wird. Damit ist auch im Falle eines atypischen Versicherungsverlaufs insoweit bereits eine zusätzliche Absicherung verschont geblieben.
Keiner weiteren Ausführungen bedarf es, dass die Absicht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, eine Berücksichtigung von Vorsorgevermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, nicht zulässt.
Schließlich teilt der Senat auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger gegen § 12 SGB II nicht. Denn aus Art. 14 GG lässt sich kein Anspruch auf den Bezug von Sozialleistungen zur Schonung des eigenen Vermögens herleiten. Die Dispositionsbefugnis des Eigentümers wird im Rahmen des Schutzbereichs des Art. 14 GG vor staatlichen Einschränkungen geschützt. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, den Grundrechtsträgern Leistungen auf Kosten der Allgemeinheit zu gewähren, damit sie für ihren Lebensunterhalt ihr eigenes Vermögen nicht in Einsatz bringen müssen. Wenn er dennoch mit der Gewährung solcher Leistungen bestimmtes Eigentum schont, lässt sich dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch eigentumslose Steuerzahler zur Finanzierung der gewährten Mittel beitragen, im Hinblick auf den Zweck der Hilfegewährung dann rechtfertigen, wenn das geschonte Vermögen geeignet ist, in Zukunft Bedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden oder wenn seine Verwertung zu erhöhter Bedürftigkeit führen würde. Diesen Gedanken trägt § 12 SGB II Rechnung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von den Kläger in Bezug auf den Verwertungsausschluss geltend gemachten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Auch diese Rechtsauffassung ist vom BSG in seiner zurückverweisenden Entscheidung bestätigt worden.
Im Hinblick auf die Zurückverweisung ist folgende Ergänzung hinzuzufügen:
Der Versicherungsverlauf des Klägers zu 1), der für seine Person Versorgungslücken nicht geltend gemacht hat und bei dem auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte hierfür vorliegen, weist ab dem 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 2007 mit Ausnahme des Monats August 1971 durchgehend mit Pflichtbeiträgen belegte Zeiten und/oder Zeiten der Arbeitslosigkeit auf. Bis zum 7. März 1999 handelte es sich bei den Pflichtbeitragszeiten ausschließlich um Zeiten abhängiger Beschäftigung oder Arbeitslosigkeit. Für die Zeit vom 8. März 1999 bis zum 31. März 1999 hat der Kläger Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit geleistet. Nachdem für die Zeit vom 8. März 1999 bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesagentur für Arbeit Pflichtbeitragszeiten gemeldet wurden, schließen sich vom 1. Januar 2000 bis zum 16. Juni 2004 erneut Pflichtbeitragszeiten aus selbständiger Tätigkeit an. Ab dem 1. Januar 2005 ergeben sich die Pflichtbeitragszeiten aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II. Damit beruhen beim Kläger zu 1) fehlende Rentenanwartschaften nahezu ausschließlich auf dem Umstand seiner Arbeitslosigkeit. Bei den Forderungen der BA gegen den Kläger zu 1) handelt es sich nicht um Beitragsnachforderungen für Zeiten einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Sie beruhen, wie von der Revisionsbegründung zutreffend angegeben, auf den - inzwischen bestandskräftigen - Bescheiden vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999, mit denen die Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Juli 1994 bis 30. September 1995 und vom 24. Mai 1996 bis 12. März 1998 aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 66.761,90 DM zuzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 22.665,06 DM gefordert wurden. Diese waren Gegenstand des Berufungsverfahrens - L 13 AL 1468/04 -. Hintergrund der Aufhebungsentscheidungen war, dass der Kläger zu 1) nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld im Antrag auf Anschluss-Alhi vom 4. Juli 1994 als Vermögenswert nur das selbst bewohnte Haus in D. mit einem Verkehrswert von 195.000 DM und Belastungen von 80.000 DM angegeben und weiteres Vermögen völlig verneint hatte. Auch in den Folgeanträgen wurde kein weiteres Vermögen angegeben. Durch Schreiben des Finanzamts Sch. G. von 2. September 1998 wurde der BA bekannt, dass in einem Steuerstrafverfahren ermittelt worden sei, dass die Eheleute K. Geld bei der D. Bank L. angelegt hätten, und zwar laut Depotauszügen zum 31. Dezember 1995 171.504,24 DM, zum 31. Dezember 1996 187.003,77 DM. Auf Nachfrage nach dem Stand des Vermögens am 30. Juli 1994 teilte der Kläger der BA hierzu mit, das Vermögen habe zunächst eine Abfindung von 10.000 DM enthalten; ferner sei es in Höhe von 73.197 DM für Alterssicherung bestimmt gewesen und 109.135 DM hätten der Tilgung fälliger Schulden bei der Volksbank G. bezüglich des selbst bewohnten Hauses gedient. Der Guthabensstand in L. habe per 30. Juli 1994 164.927,25 DM betragen. Für den Senat steht fest, dass die auf diesen Sachverhalt beruhenden Rückforderungen im Hinblick auf das zu berücksichtigende Vermögen keine Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II begründen. Eine Atypik lässt sich hieraus für den Kläger zu 1), der keine berücksichtigungsfähigen Lücken bei den Rentenanwartschaften aufweist, nicht herleiten. Selbst wenn man in Höhe der Nachforderung der Deutschen Rentenversicherung eine solche annehmen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da das zu berücksichtigende Vermögen weiterhin die Bedürftigkeit ausschließen würde. Allerdings ist dem Senat auch nicht ersichtlich, dass die säumige Begleichung von fälligen Beiträgen und Erstattungsforderungen unter Schonung vorhandenen Vermögens zu einer besonderen Härte bei der Berücksichtigung des so geschonten Vermögens im Falle der Beanspruchung steuerfinanzierter Sozialleistungen führen könnte. Denn der Kläger zu 1) hätte die Beiträge bzw. die Erstattungsforderung bereits vor Antragstellung ggf. unter Rückkauf von Lebensversicherungen begleichen können. Der Kläger zu 1) ist damit hinsichtlich seiner Altersversorgung auf seine gesetzliche Altersrente und die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II zu verweisen. Anders als die Kläger meinen, sind insoweit nicht zusätzlich erneut Versorgungslücken der Klägerin zu 2) in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus sind auch bei ihr fehlende Anwartschaften im Wesentlichen auf Arbeitslosigkeit zurückzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass auch die Zurückverweisung im Ergebnis zu keinem Erfolg für die Kläger in der Sache geführt hat. Denn die Zurückverweisung der Sache ist kostenrechtlich noch kein Erfolg der eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten rechtfertigen könnte. Der Erfolg der Revision wird ausschließlich daran gemessen, ob und inwieweit die neue Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten der Kläger ausgefallen ist.
Gründe für eine erneute Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 1. März 2005 im Streit.
Der 1946 geborene Kläger zu 1) ist mit der 1951 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet und bewohnt mit dieser ein eigenes Haus, das unbelastet ist.
Am 5. November 2004 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit dem Antrag legten sie unter anderem Nachweise über eine Rückforderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) über 45.723,75 EUR und eine Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund (RV) über 4.596,61 EUR vor. Beide Kläger verfügten zu diesem Zeitpunkt über Renten-/Lebensversicherungen:
Der Kläger zu 1) war Inhaber folgender privater Rentenversicherungen bei: - der N. Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer (Vers.-Nr.)) mit einem Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 5.146,32 EUR bei einer Einzahlungssumme von 5.623,60 EUR, - der N. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.) mit einem Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 6.752,24 EUR zuzüglich Überschussguthaben von 620,98 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer von 244,28 EUR, demnach einem Auszahlungsbetrag von 7.128,94 EUR, bei einer Einzahlungssumme von 6.730,52 EUR, - der D. H. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.) mit einem Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 9.896,62 EUR inklusiv Überschüsse abzüglich 590,53 EUR Kapitalertragssteuer, demnach einem Auszahlungsbetrag von 9.306,09 EUR, bei einer Einzahlungssumme von 8.511,75 EUR und - der D. H. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. ) mit einem Rückkaufswert inklusiv Überschüsse zum 1. Januar 2005 in Höhe von 19.735,53 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer von 1.149,72 EUR, demnach einem Auszahlungsbetrag von 18.585,81 EUR, bei einer Einzahlungssumme von 17.023,70 EUR.
Hinsichtlich dieser Verträge wurde ein Verwertungsausschluss mit sofortiger Wirkung am 2. März 2005 bestätigt.
Die Klägerin zu 2) verfügte über eine Rentenversicherung bei der N. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. ) mit einem Rückkaufswert zum 1. Januar 2005 in Höhe von 13.165,99 EUR zuzüglich Überschussguthaben in Höhe von 1.211,76 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer von 505,83 EUR, demnach einem Auszahlungsbetrag von 13.871,92 EUR. Die Einzahlungssumme betrug 12.857,80 EUR.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte es die Beklagte ab, den Klägern Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, eine Hilfebedürftigkeit der Kläger könne nicht festgestellt werden. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 56.529,44 EUR übersteige die den Klägern einzuräumenden Grundfreibeträge in Höhe von 42.780 EUR. Durch Bescheid vom 10. März 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 2. März 2005 bis zum 30. September 2005 in Höhe von 713,22 EUR monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2005 bestätigte die Beklagte diesen Bescheid. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Klageverfahren stellten die Beteiligten den Zeitraum ab dem 2. März 2005 durch Abschluss eines Teilvergleichs unstreitig.
Hinsichtlich des restlichen Streitgegenstandes waren die Kläger mit Klage (Urteil des Sozialgericht Ulm (SG) vom 24. Mai 2006) und Berufung erfolglos (Urteil des Senats vom 12. Juni 2007). Der Senat hat ausgeführt, die Kläger seien nicht hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern könnten. Die Kläger verfügten über fünf Rentenversicherungen, deren Rückkaufswerte zu Beginn des Bewilligungszeitraumes im Januar 2005 die ihnen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II einzuräumenden Vermögensfreibeträge überstiegen. Der Wert der Versicherungen (Rückkaufswert und Überschüsse abzüglich Kapitalertragssteuer) habe im Januar 2005 insgesamt 54.039,08 EUR betragen, wobei Überschüsse aus der Vers.-Nr. noch nicht berücksichtigt worden seien. Nach Abzug der den Klägern einzuräumenden Freibeträge in Höhe von insgesamt 42.780 EUR sei ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 11.259,08 EUR verblieben. Dabei sei der erhöhte Freibetrag von 520 EUR je vollendetem Lebensjahr nur für den vor dem 1. Januar 1948 geborenen Kläger zu 1) zu Grunde zu legen und nicht für die danach geborene Klägerin zu 2). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 65 Abs 5 SGB II seien nur die bis zum 1. Januar 1948 geborenen Personen selbst aus Gründen des Vertrauensschutzes von der deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages ausgenommen, da der Gesetzgeber es bei ihnen nicht mehr als realisierbar angesehen habe, die Rentenansprüche durch eigene Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten, die nicht unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lasteten, erlange erst bei der Zumutbarkeit der Verwertung Bedeutung. Zwischen den gegenüber der BA und der RV behaupteten Verbindlichkeiten und den Rentenversicherungsverträgen fehle es an einem rechtlichen Zusammenhang. Weitere Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II seien nicht einzuräumen, da es sich bei den Rentenversicherungen der Kläger im streitigen Zeitraum weder um als Altersvorsorge geförderte "Riesterprodukte" noch um der Altersvorsorge dienendes Vermögen i.S. der Nr. 3 gehandelt habe. Bei den von den Klägern vorgelegten Rentenversicherungsverträgen sei die Verwertung des angelegten Vermögens bis zum 2. März 2005 nicht vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen gewesen. Dass sich die Verwertung der Rentenversicherungen für die Kläger als offensichtlich unwirtschaftlich i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II darstelle, sei nicht ersichtlich. Bei der Mehrzahl der Versicherungen überstiegen die möglichen Auszahlungsbeträge zuzüglich Überschussguthaben die eingezahlten Beiträge. Bei der Rentenversicherung mit der Vers.-Nr. liege der Rückkaufswert mit 5.146,32 EUR auch ohne Überschussguthaben lediglich 477,28 EUR unter der Einzahlungssumme in Höhe von 5.623,60 EUR. Die eingezahlten Beiträge überschritten den Rückkaufswert daher um weniger als 10 %. Auch sei nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auszugehen. Der Kläger zu 1) habe trotz der seit Januar 2005 bestehenden Möglichkeit, die Verwertung seiner Rentenversicherungen bis zum Eintritt in den Ruhestand auszuschließen, einen solchen Verwertungsausschluss nicht vereinbart. Dies schließe es auch aus, Besonderheiten in der Berufsbiographie des Klägers und daraus resultierende Versorgungslücken im Rahmen der Härtefallregelung zu berücksichtigen. Zwar habe die Klägerin zu 2) einen Verwertungsausschluss für ihren Rentenvertrag nicht vereinbaren können. Es fehle aber an der Zweckbestimmung ihrer Kapitalanlage zur Alterssicherung, da ihre Versicherung bereits einen Rentenbeginn im Mai 2006, mithin ab ihrem 54. Lebensjahr, vorsehe. Das Risiko, auf Grund von Krankheit berufs- oder erwerbsunfähig zu werden, sei grundsätzlich durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt. Die Annahme einer besonderen Härte sei im vorliegenden Fall auch deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger zusätzlich über ein unbelastetes Eigenheim mit einem Verkehrswert in Höhe von 175.000 EUR verfügten und hierdurch auch im Alter Mietzahlungen einsparen bzw. erzielen könnten. Schließlich lasse sich aus Art. 14 Grundgesetz (GG) kein Anspruch auf den Bezug von Sozialleistungen zur Schonung des eigenen Vermögens herleiten. Eine Verschonung von Vermögen sei im Hinblick auf den Zweck der Hilfegewährung nur dann gerechtfertigt, wenn das geschonte Vermögen geeignet sei, in Zukunft Bedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden. Aus den gleichen Gründen scheide ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG aus.
Hiergegen haben sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht (BSG) gewandt. Sie haben eine Verletzung der §§ 12, 65 Abs. 5 SGB II sowie der Art. 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG gerügt und vorgetragen, ihre Rentenversicherungen seien nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen, da deren Wert nicht die ihnen einzuräumenden Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II übersteige. Dabei haben sie sich zunächst gegen die von der Beklagten gewählte Definition des Vermögensbegriffes i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II gewandt. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten spreche dafür, dass bei der Ermittlung des Vermögens einerseits vermögenswerte Rechte einzustellen aber andererseits Verbindlichkeiten abzuziehen seien. Selbst nach der von der Beklagten gewählten Begriffsdefinition des Vermögens sei die seinerzeit noch in Streit stehende Verbindlichkeit des Klägers zu 1) gegenüber der BA in Höhe von circa 50.000 EUR bei der Bewertung ihres Vermögens zu berücksichtigen, da diese zu einer Zwangsvollstreckung in ihr Hausgrundstück führen könnte und demnach ein rechtlicher Zusammenhang damit bestehe. Jedenfalls begründe die mögliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der BA schon als solche einen besonderen Härtefall. Diese könne nämlich nur durch den Verkauf der Versicherungen ausgeglichen werden. Darüber hinaus haben die Kläger geltend gemacht, der Senat habe bei der Anwendung des § 65 Abs 5 SGB II nicht berücksichtigt, dass es für die Fortgeltung des früheren Rechts der Arbeitslosenhilfe-Verordnung aus dem Jahr 2002 (AlhiV 2002) genüge, wenn ein Ehepartner bis zum 1. Januar 1948 geboren sei, um für beide Partner den erhöhten Freibetrag in Höhe von 520 EUR anzusetzen. Eine solche Interpretation folge aus der Tatsache, dass sie kraft ihrer Ehe in einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst seien und die Vermögensdispositionen, die Streitgegenstand sind, allesamt in den 90er-Jahren unter Geltung des Arbeitslosenhilferechts getroffen hätten. Die Nichteinbeziehung der Klägerin zu 2) in den Freibetragsschutzbereich des § 65 Abs. 5 SGB II benachteilige auch mittelbar den eigentlich in seinem Vertrauen geschützten Kläger zu 1), da die geringeren gemeinsamen Mittel schneller aufgebraucht würden. Die Kläger haben weiter vorgetragen, dass sie bei Abschluss der Rentenversicherungsverträge in den 90er-Jahren nicht die Möglichkeit gehabt hätten, eine "Riester-Rente" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II zu erwerben. Zudem verstoße der Zwang im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, einen Verwertungsausschluss i.S. des § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragesgesetz (VVG) zu vereinbaren, gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Der erst zum 2. März 2005 durch das Versicherungsunternehmen bestätigte Verwertungsausschluss müsse ex tunc-Wirkung zum 1. Januar 2005 entfalten. Sie hätten mit der Vereinbarung des Verwertungsausschlusses lediglich zuwarten wollen, um auf eine ggf. erfolgende redaktionelle Änderung der Vorschrift reagieren zu können. Schließlich machen die Kläger eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II geltend. Zum einen sei eine Verwertung der Rentenversicherung für eine zweimonatige Leistungsgewährung nach dem SGB II unbillig. Zum anderen drohe durch die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der BA eine Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum, welche nur durch die Verwertung der Versicherungen abgewendet werden könne. Auch habe die Klägerin zu 2) seit den 90er-Jahren keine Rentenanwartschaften mehr aufgebaut.
Mit Urteil vom 15. April 2008 hat das BSG (- B 14 AS 27/07 R -) das Urteil des Senats vom 12. Juni 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, es könne auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob die Kläger hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2954) seien. Es mangele insoweit insbesondere an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen, um bewerten zu können, ob und ggf. in welcher Höhe die Lebensversicherungen der Kläger zumutbar verwertbares Vermögen i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II gewesen seien, das sie in die Lage versetzt habe, im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Ein abschließendes Urteil habe sich das BSG nur insoweit bilden können, als - der Rückkaufswert der privaten Rentenversicherungen im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenze des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II überschritt. Für die Klägerin zu 2) gelten insoweit die erhöhten Werte der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II nicht; - es sich bei den Rentenversicherungen der Kläger nicht um als Altersvorsorge staatlich gefördertes Vermögen handelt, das aus gesetzessystematischen oder verfassungsrechtlichen Gründen einer geförderten Altersvorsorge gleichzusetzen ist; - eine Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungen als Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ausscheidet. Die Kläger sind weder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden, noch sind sie einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleichzustellen; - die Renten/Lebensversicherungen nicht deswegen vom Vermögen abzusetzen sind, weil sie im streitigen Zeitraum mit einem Verwertungsausschluss i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II belegt waren bzw. der Verwertungsausschluss auf den streitbefangenen Zeitraum zurückwirkt; - eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II nicht gegeben ist; - Schulden, auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, bei der Ermittlung des verwertbaren Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
Keine abschließende Entscheidung habe das BSG hingegen darüber treffen können, ob die Verwertung des "Versicherungsvermögens" des Klägers zu 1) eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II darstelle. Zu seiner Erwerbsbiographie habe der Senat keine näheren Feststellungen getroffen. Um das Vorliegen einer besonderen Härte feststellen zu können, werde er festzustellen haben, worauf die Forderungen/Nachforderungen von BA und Rentenversicherungsträger beruhten. Es sei nicht bekannt, ob der Kläger zu 1) selbstständig erwerbstätig gewesen oder ggf. als Selbstständiger von der Versicherungspflicht hätte befreit werden können/müssen/befreit worden sei und sein Versicherungsverlauf ggf. auf Grund seiner Erwerbsbiographie - nicht allein durch Arbeitslosigkeit begründet - erhebliche Lücken aufweise. Sollte sich insoweit ein Zusammenhang mit der Sicherung durch die Renten-/Lebensversicherungen ergeben, werde ferner aufzuklären sein, zu welchen Zeitpunkten die Versicherungen fällig geworden seien. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Akten liege es nahe, dass Fälligkeitszeitpunkt und Eintritt ins Rentenalter bei dem zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung 59-jährigen Kläger zu 1) durchaus miteinander korrespondierten. Sollten mithin die Renten-/Lebensversicherungen des Klägers zu 1) wegen des Vorliegens einer besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II nicht verwertbar sein, wäre der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, denn der Rückkaufswert der Renten-/Lebensversicherungen der Klägerin zu 2) unterschreite die Freibetragsgrenze. Inwieweit das unbelastete Hausgrundstück alsdann als verwertbares Vermögen oder geschütztes Vermögen i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bei der Berechnung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen wäre, bleibe ebenfalls der erneuten Überprüfung durch den Senat überlassen. Auch hierzu fehle es an näheren Feststellungen.
In dem zurückverwiesenen Verfahren haben die Kläger im Wesentlichen ihre Revisionsbegründung wiederholt, sich teilweise kritisch mit der Entscheidung des BSG auseinandergesetzt und an ihrem Berufungsvorbringen vollumfänglich festgehalten. Insbesondere weisen sie darauf hin, dass bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Härtegesichtspunkte jeweils die Versorgungssituation beider Ehegatten zu berücksichtigen sei.
Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen auch für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. März 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen;
festzustellen, dass die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geforderte "vertragliche Vereinbarung" über den gänzlichen Ausschluss der Verwertbarkeit von Vermögen bis zum frühestmöglichen Anspruch auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund einer Inhaltskontrolle nach dem bürgerlichen Recht unterliegt und solche Rechtsgeschäfte gem. §§ 137, 138 i.V.m. § 313 BGB unwirksam sind und die §§ 137 Satz 2 BGB, 165 Abs. 3 VVG dem nicht entgegenstehe
sowie festzustellen, dass in der gegenwärtigen Ausformung die gesonderte Gewährung des Freibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nach dem Wortlaut der Regelung überflüssig und die Norm unklar ist.
Die Beklagte beantragt teilweise sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Der Senat hat den Rentenversicherungsverlauf des Klägers zu 1) beigezogen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG, die Berufungsakten des LSG (L 13 AS 3088/06 und L 13 AS 4256/08) und die Akten des BSG (B 14 AS 27/07 R) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig; sie ist in der Sache aber nicht begründet. Die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren (Schreiben vom 18. September 2008) erhobenen Feststellungsklagen sind nicht zulässig. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Klageerweiterung nicht vorliegen, sind sie nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSG SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Weder auf ein Rechtsverhältnis noch auf einzelne sich hieraus ergebende Rechte und Pflichten sind die vorliegenden Anträge gerichtet, sondern lediglich auf eine Bestätigung der darin vorgetragenen Rechtsansicht der Kläger. Dies ist nicht zulässig.
Statthafter Streitgegenstand ist der mit kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2005. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass den Klägern entsprechend den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vom 1. Januar 2005 bis 1. März 2005 keine Leistungen nach dem SGB II zustanden.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum nicht zu, da sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II waren. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht oder nicht ausreichend von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die aus dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) bestehende Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt aus vorhandenem Vermögen sichern konnte und musste. Dies ist zur Überzeugung des Senats zu bejahen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II, in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die im Tatbestand aufgrund der genannten Versicherungsverträge bestehenden und realisierbaren Ansprüche auf Auszahlung des vorhandenen Guthabens stellen Vermögen im Sinne dieser Vorschrift dar. Vom Vermögen ist gemäß Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift - wie vom Sozialgericht und der Beklagten berücksichtigt - ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 EUR bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 13.000 EUR abzusetzen. Auf die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II kann sich nur der Kläger zu 1) mit Erfolg berufen, da diese Regelung nur für Personen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 [BGBl. I S. 3734]) sicherstellt, dass sie auch weiterhin von der zum 1. Januar 2003 bewirkten, in § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übernommenen deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages bei dem zu berücksichtigenden Vermögen ausgenommen bleiben. Vom eindeutigen Wortlaut und auch nach Sinn und Zweck der Regelung kann sie nicht beiden Ehepartnern bereits dann zu Gute kommen, wenn einer von ihnen vor dem 1. Januar 1948 geboren ist. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2006 - L 12 AL 257/05 - an, wonach die Regelung lediglich sicherstellt, dass die bis 1. Januar 1948 geborenen Personen, bei denen der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine Erhöhung der Rentenansprüche durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr als realisierbar ansah, von der auch in § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übernommenen deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgenommen bleiben sollten. Das BSG hat diese Auffassung in der Entscheidung vom 15. April 2008 ausdrücklich - insbesondere die Verfassungsmäßigkeit dieser Auslegung - bestätigt.
Damit steht dem zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums 59-jährigen Kläger zu 1) nach dieser Vorschrift ein Freibetrag von 30.680,- EUR und der zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums 53-jährigen Klägerin zu 2) von 10.600,- EUR, somit insgesamt 41.280,- EUR zu. Hinzu kommt ein Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR. Damit ist von dem Vermögen der Kläger aus Versicherungsverträgen ein Gesamtfreibetrag in Höhe von insgesamt 42.780,- EUR abzusetzen. Der Wert der Versicherungen (Rückkaufwert und Überschüsse abzüglich Kapitalertragssteuer) beträgt insgesamt 54.039,08 EUR, wobei die Überschüsse aus der Versicherung Vers.Nr. noch nicht berücksichtigt sind. Nach Abzug von 42.780,- EUR verbleibt damit ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 11.259,08 EUR, so dass die Kläger im maßgeblichen Zeitraum offensichtlich nicht bedürftig waren. Entgegen der Ansicht der Kläger sind von diesem Vermögen keine weiteren Beträge abzusetzen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erlangt Bedeutung lediglich bei der Frage der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit. Ein Ansatz von Verbindlichkeiten ist auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögensgegenstände nur dann geboten, soweit die Verbindlichkeiten unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lasten (vgl. BSGE 84, 48, 53 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Verbindlichkeiten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Rentenversicherungsverträgen.
Das zu berücksichtigende Vermögen stellt kein ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (Altersvorsorge nach dem Riester-Modell) dar. Das sind solche Versorgungsvereinbarungen, bei denen die Zweckbestimmung und die tatsächliche Verwendung für die Altersvorsorge unmittelbar oder für ein der Altersvorsorge dienendes Eigenheim bzw. Eigentumswohnung durch die Zertifizierung sichergestellt wird. Gesichert ist durch die Zertifizierung, dass das zu Beginn der späteren Auszahlungsphase eingezahlte Kapital zur Auszahlung der Altersversorgung in Form einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente zur Verfügung steht. Diese Formen staatlich subventionierten Vermögensaufbaus sollen auch im Fall von Bedürftigkeit bei Arbeitslosigkeit nicht angetastet werden müssen. Diese Form staatlich subventionierten Vermögensaufbaus für die Alterssicherung soll nicht dadurch konterkariert werden, dass das Altersvorsorgevermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu Lasten des Arbeitslosen berücksichtigt wird. Dies rechtfertigt die Privilegierung dieser Altersvorsorge, auch wenn die Verfügungsmöglichkeit hierüber nicht vollständig ausgeschlossen wird. Im Falle der (steuer)schädlichen Verwendung sind aber nicht nur die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenen Zulagen zurückzuzahlen (vgl. § 93 EStG); es entfällt auch die Privilegierung des angesparten Vermögens (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 7. November 2006 - L 13 AL 941/06 -).
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Wert der Rentenversicherungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II unberücksichtigt bleiben muss. Danach sind zwar geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 EUR nicht übersteigt, vom Vermögen abzusetzen. In dem hier streitigen Zeitraum unterlagen aber auch die Rentenversicherungen des Klägers zu 1) noch keinem Verwertungsausschluss. Vielmehr wurde der Verwertungsausschluss erst ab 2. März 2005 wirksam.
Es liegt auch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) bzw. eine besondere Härte in der Verwertung der Rentenversicherungen vor. Der Senat hat keine Bedenken, die bisherige Praxis beim Bezug von Arbeitslosenhilfe, eine Unwirtschaftlichkeit erst dann anzunehmen, wenn der Rückkaufswert (nach Abzug von Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10% unterschreitet, zu übernehmen, jedenfalls Unwirtschaftlichkeit aber abzulehnen, wenn der Rückkaufswert die bisherige Einzahlung übersteigt (vgl. auch Brühl in LPK-SGB II, § 12 RdNr. 51). Nach den vorliegenden Bankauskünften überstieg der mögliche Auszahlungsbetrag zuzüglich Überschussguthaben die Summe der eingezahlten Beiträge. Nicht eindeutig beurteilen lässt sich dies lediglich hinsichtlich des Vertrags Vers.Nr. L 010146 041 022, da die Höhe des Überschussguthabens nicht mitgeteilt wurde. Unabhängig hiervon ist auch die Verwertung dieses Vertrages nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da der Rückkaufwert dieses Vertrags auch ohne Überschussguthaben die Einzahlungssumme von 5.146,32 EUR lediglich um 477,28 EUR und damit um weniger als 10% unterschreitet. Es bleibt schließlich noch zu prüfen, ob die Verwertung des den Freibetrag übersteigenden Vermögens für die Kläger eine besondere Härte bedeuten würde. Wann eine solche vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck von Härtefallregelungen begründen nur besondere Umstände des Einzelfalles, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der SGB II- Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. August 2006 - L 7 AS 81/06/ - veröffentlicht in Juris). Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwertung seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens aus den Rentenversicherungen der Kläger eine besondere Härte darstellt, kommt es darauf an, ob bei ihnen besondere Lebensumstände vorliegen, durch die die Vermögenssituation atypisch wird und die mit den in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II verfolgten Ziele durch die vorgesehenen Privilegierungen nicht mehr erreicht werden können. Vorliegend sind bei den Klägern keine Besonderheiten feststellbar, die über den Umstand hinaus gehen, dass es sich bei dem vorhandenen Vermögen im wesentlichen um Altersvorsorgevermögen handelt; dieser Besonderheit wird durch die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II Rechnung getragen. Damit hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, Altersvorsorgevermögen über die allgemeinen Freibeträge hinaus nur dann zu privilegieren, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass es den Hilfebedürftigen im Alter zur Verfügung steht und nicht zuvor für andere Zwecke von diesen eingesetzt werden kann. Dies rechtfertigt auch die Ungleichbehandlung anderer vertraglicher Gestaltung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Denn nur auf diese Weise kann ausgeschlossen werden, dass bei der Hilfegewährung nicht berücksichtigtes Altersvorsorgevermögen die Bedürftigkeit im Alter tatsächlich beseitigt oder verringert. Hiervon ausgehend liegt eine besondere Härte nicht vor, weil bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht andere Umstände als bei den Klägern gegeben sind, die die Verwertung dieses Vermögens über den abgesetzten Betrag hinaus als eine besondere Härte erscheinen lassen könnten. Denn auch der Senat ist, wie das SG, davon überzeugt, dass der Kläger den Verwertungsausschluss bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 hätte vereinbaren können. Macht er von dieser seit dem 1. Januar 2005 bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch, gibt er zu erkennen, dass er weiterhin über das Vermögen auch vor Eintritt seines Ruhestands verfügen können will. Insofern gilt für ihn die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, disponibles Altersvorsorgevermögen nicht mehr zu schonen, was es nunmehr auch ausschließt, im Rahmen der allgemeinen Härteregelungen insoweit Besonderheiten in der Berufsbiographie und daraus resultierende Versorgungslücken zu berücksichtigen. Denn eine vom Gesetzgeber nicht gewollte "Härte" kann auch in diesen Fällen nur dann eintreten, wenn der Abschluss eines Riester-Rentenvertrags oder die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nicht möglich war. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall, da der Kläger zu 1) hinsichtlich seiner Rentenversicherungen einen Verwertungsausschluss ab dem 2. März 2005 vereinbart hat und diesen, wie dargelegt, bereits ab dem 1. Januar 2005 hätte vereinbaren können.
Für den Senat steht zwar fest, dass die Klägerin zu 2) in Bezug auf ihren Rentenvertrag einen Verwertungsausschluss auch im Wege einer Vertragsänderung hinsichtlich des Rentenbeginns nicht hätte vereinbaren können und auch eine Umwandlung in einen Riesterrentenvertrag nicht möglich war. Eine besondere Härte begründet die Berücksichtigung dieses Vermögens jedoch auch insoweit nicht. Auf von der Rechtsordnung gebilligten Dispositionen beruhende Versorgungslücken (vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9) weist der Versicherungsverlauf der Klägerin zu 2) nicht auf. Die Klägerin zu 2) macht vielmehr geltend, krankheitsbedingt über keine ausreichende Altersversorgung zu verfügen. Da ihre Lebensversicherung einen Rentenbeginn ab dem 1. Mai 2006 vorsieht und damit einen Zeitpunkt, zu dem die Klägerin erst das 54. Lebensjahr vollendet hat, fehlt es zudem an objektiven Anhaltspunkten für die Zweckbestimmung dieser Kapitalanlage als Altersicherung. Auch im Hinblick auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ergibt sich hier nichts anderes. Die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ist ein bei der Klägerin zu 2) grundsätzlich durch die gesetzliche Rentenversicherung abgedecktes Risiko. Die Berücksichtigung des Vermögens, das der Sicherung im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dient, stellt zudem keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Härte im Einzelfall dar. Denn dieser hat die Absetzung von bestimmten Altersvorsorgevermögen geregelt, jedoch grundsätzlich eine Privilegierung von in Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen angelegtem Vermögen, selbst für diejenigen Versicherten, die anders als die Klägerin hinsichtlich der Berufsunfähigkeit nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt sind, nicht vorgesehen.
Unabhängig hiervon ist eine besondere Härte im vorliegenden Fall auch deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger neben ihren Rentenversicherungen ein inzwischen unbelastetes Eigenheim mit einem Verkehrswert in Höhe von 175.000, EUR besitzen, das unberücksichtigt geblieben ist, und hierdurch auch im Alter Mietzahlungen ersparen oder Mieteinnahmen erzielen können. Wie dargelegt wird vom Gesetzgeber auch ein Eigenheim als - zusätzliche -Altersvorsorge angesehen, das unter den genannten Bedingungen als solches staatlich gefördert wird. Damit ist auch im Falle eines atypischen Versicherungsverlaufs insoweit bereits eine zusätzliche Absicherung verschont geblieben.
Keiner weiteren Ausführungen bedarf es, dass die Absicht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, eine Berücksichtigung von Vorsorgevermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, nicht zulässt.
Schließlich teilt der Senat auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger gegen § 12 SGB II nicht. Denn aus Art. 14 GG lässt sich kein Anspruch auf den Bezug von Sozialleistungen zur Schonung des eigenen Vermögens herleiten. Die Dispositionsbefugnis des Eigentümers wird im Rahmen des Schutzbereichs des Art. 14 GG vor staatlichen Einschränkungen geschützt. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, den Grundrechtsträgern Leistungen auf Kosten der Allgemeinheit zu gewähren, damit sie für ihren Lebensunterhalt ihr eigenes Vermögen nicht in Einsatz bringen müssen. Wenn er dennoch mit der Gewährung solcher Leistungen bestimmtes Eigentum schont, lässt sich dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch eigentumslose Steuerzahler zur Finanzierung der gewährten Mittel beitragen, im Hinblick auf den Zweck der Hilfegewährung dann rechtfertigen, wenn das geschonte Vermögen geeignet ist, in Zukunft Bedürftigkeit zu vermindern oder zu vermeiden oder wenn seine Verwertung zu erhöhter Bedürftigkeit führen würde. Diesen Gedanken trägt § 12 SGB II Rechnung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von den Kläger in Bezug auf den Verwertungsausschluss geltend gemachten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Auch diese Rechtsauffassung ist vom BSG in seiner zurückverweisenden Entscheidung bestätigt worden.
Im Hinblick auf die Zurückverweisung ist folgende Ergänzung hinzuzufügen:
Der Versicherungsverlauf des Klägers zu 1), der für seine Person Versorgungslücken nicht geltend gemacht hat und bei dem auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte hierfür vorliegen, weist ab dem 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 2007 mit Ausnahme des Monats August 1971 durchgehend mit Pflichtbeiträgen belegte Zeiten und/oder Zeiten der Arbeitslosigkeit auf. Bis zum 7. März 1999 handelte es sich bei den Pflichtbeitragszeiten ausschließlich um Zeiten abhängiger Beschäftigung oder Arbeitslosigkeit. Für die Zeit vom 8. März 1999 bis zum 31. März 1999 hat der Kläger Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit geleistet. Nachdem für die Zeit vom 8. März 1999 bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesagentur für Arbeit Pflichtbeitragszeiten gemeldet wurden, schließen sich vom 1. Januar 2000 bis zum 16. Juni 2004 erneut Pflichtbeitragszeiten aus selbständiger Tätigkeit an. Ab dem 1. Januar 2005 ergeben sich die Pflichtbeitragszeiten aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II. Damit beruhen beim Kläger zu 1) fehlende Rentenanwartschaften nahezu ausschließlich auf dem Umstand seiner Arbeitslosigkeit. Bei den Forderungen der BA gegen den Kläger zu 1) handelt es sich nicht um Beitragsnachforderungen für Zeiten einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Sie beruhen, wie von der Revisionsbegründung zutreffend angegeben, auf den - inzwischen bestandskräftigen - Bescheiden vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999, mit denen die Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Juli 1994 bis 30. September 1995 und vom 24. Mai 1996 bis 12. März 1998 aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 66.761,90 DM zuzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 22.665,06 DM gefordert wurden. Diese waren Gegenstand des Berufungsverfahrens - L 13 AL 1468/04 -. Hintergrund der Aufhebungsentscheidungen war, dass der Kläger zu 1) nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld im Antrag auf Anschluss-Alhi vom 4. Juli 1994 als Vermögenswert nur das selbst bewohnte Haus in D. mit einem Verkehrswert von 195.000 DM und Belastungen von 80.000 DM angegeben und weiteres Vermögen völlig verneint hatte. Auch in den Folgeanträgen wurde kein weiteres Vermögen angegeben. Durch Schreiben des Finanzamts Sch. G. von 2. September 1998 wurde der BA bekannt, dass in einem Steuerstrafverfahren ermittelt worden sei, dass die Eheleute K. Geld bei der D. Bank L. angelegt hätten, und zwar laut Depotauszügen zum 31. Dezember 1995 171.504,24 DM, zum 31. Dezember 1996 187.003,77 DM. Auf Nachfrage nach dem Stand des Vermögens am 30. Juli 1994 teilte der Kläger der BA hierzu mit, das Vermögen habe zunächst eine Abfindung von 10.000 DM enthalten; ferner sei es in Höhe von 73.197 DM für Alterssicherung bestimmt gewesen und 109.135 DM hätten der Tilgung fälliger Schulden bei der Volksbank G. bezüglich des selbst bewohnten Hauses gedient. Der Guthabensstand in L. habe per 30. Juli 1994 164.927,25 DM betragen. Für den Senat steht fest, dass die auf diesen Sachverhalt beruhenden Rückforderungen im Hinblick auf das zu berücksichtigende Vermögen keine Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II begründen. Eine Atypik lässt sich hieraus für den Kläger zu 1), der keine berücksichtigungsfähigen Lücken bei den Rentenanwartschaften aufweist, nicht herleiten. Selbst wenn man in Höhe der Nachforderung der Deutschen Rentenversicherung eine solche annehmen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da das zu berücksichtigende Vermögen weiterhin die Bedürftigkeit ausschließen würde. Allerdings ist dem Senat auch nicht ersichtlich, dass die säumige Begleichung von fälligen Beiträgen und Erstattungsforderungen unter Schonung vorhandenen Vermögens zu einer besonderen Härte bei der Berücksichtigung des so geschonten Vermögens im Falle der Beanspruchung steuerfinanzierter Sozialleistungen führen könnte. Denn der Kläger zu 1) hätte die Beiträge bzw. die Erstattungsforderung bereits vor Antragstellung ggf. unter Rückkauf von Lebensversicherungen begleichen können. Der Kläger zu 1) ist damit hinsichtlich seiner Altersversorgung auf seine gesetzliche Altersrente und die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II zu verweisen. Anders als die Kläger meinen, sind insoweit nicht zusätzlich erneut Versorgungslücken der Klägerin zu 2) in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus sind auch bei ihr fehlende Anwartschaften im Wesentlichen auf Arbeitslosigkeit zurückzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass auch die Zurückverweisung im Ergebnis zu keinem Erfolg für die Kläger in der Sache geführt hat. Denn die Zurückverweisung der Sache ist kostenrechtlich noch kein Erfolg der eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten rechtfertigen könnte. Der Erfolg der Revision wird ausschließlich daran gemessen, ob und inwieweit die neue Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten der Kläger ausgefallen ist.
Gründe für eine erneute Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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