L 7 AL 5345/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4850/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 5345/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 20. November 2008.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 20. November 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 20. November 2008 ist unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht wegen der Erledigung der Hauptsache nicht mehr.

Die Antragsgegnerin hat den Beschluss des SG mit Bescheid vom 21. November 2008 ausgeführt und den Anträgen des Antragstellers bezüglich der Förderung des "SINUMERIK"-Kurses vom 24. November bis 5. Dezember 2008 auch in der jeweils von ihm begehrten Höhe stattgegeben. Dies sieht offenbar auch der Antragsteller so. Der Antragsteller erhielt für Reise- und Verpflegungskosten eine Barauszahlung i.H.v. EUR 340,40. Zusätzlich hatte ihn die Antragsgegnerin per E-Mail vom 25. November 2008 darüber informiert, dass sie gegenüber der Fa. Siemens für die Lehrgangskosten und gegenüber dem Hotel für die Unterkunftskosten eine Übernahmeerklärung abgegeben habe. Daraufhin führte der Antragsteller in einer an das SG gerichteten E-Mail vom 26. November 2008 aus, dass sich "das Verfahren um den SINUMERIK Kurs erledigt" habe. In der Folge wurde der Kurs durchgeführt.

Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 27. November 2008, dass die E-Mail den Formerfordernissen einer Prozesshandlung nicht entspreche, hat der Antragsteller keine formwirksame Erledigungserklärung abgegeben. Vielmehr hat er im Schreiben vom 9. Dezember 2008 ausgeführt, das Verfahren wäre erst erledigt, wenn die Antragsgegnerin die Rechnungen der Fa. Siemens und die Hotelrechnung beglichen habe. Angesichts der Kostenübernahmeerklärungen der Antragsgegnerin kommt es hingegen nicht mehr auf die Begleichung der Rechnungen an, wobei offen bleiben kann, ob diese überhaupt schon gestellt wurden. Es ist danach nicht ersichtlich, inwieweit nach der umfassenden und dem Leistungsantrag entsprechenden Ausführung durch die Antragsgegnerin noch eine Beschwer des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss bestehen soll. Darüber hinaus hat sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mittlerweile auch durch Zeitablauf erledigt. Denn nachdem der Kurs, dessen Förderung begehrt worden war, tatsächlich durchgeführt wurde, besteht jedenfalls nunmehr keine Eilbedürftigkeit mehr. Mangels noch fortbestehender Beschwer war daher die noch anhängige Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Da der Antragsteller die prozessbeendende Erklärung nicht abgegeben und damit die beschwerdegerichtliche Entscheidung notwendig gemacht hat, ist es angemessen, dass seine außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten sind. Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist ebenfalls nicht veranlasst. Zunächst war der Beschwerde des Antragstellers nicht zu entnehmen, ob die Voraussetzungen für deren Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG überhaupt erfüllt waren. Denn der Antragsteller hat nicht beziffert, in welchem Umfange er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert sieht. Des Weiteren hatte das SG dem Antragsteller die streitigen Leistungen im wesentlichen "in gesetzlichem Umfange" zugesprochen. Gerade hiergegen richtete sich die Beschwerde. Eine Rechtsgrundlage für eine zusprechende Entscheidung über den gesetzlich vorgesehenen Umfang hinaus ist jedoch nicht ersichtlich. Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung lag auch kein formwirksamer Vertrag zwischen den Beteiligten über den Umfang der dem Antragsteller zustehenden Leistungen vor. Soweit sich der Antragsteller auf einen "Deal" mit der Antragsgegnerin beruft, ist ein solcher aus den vorgelegten Unterlagen und Telefonvermerken nicht ersichtlich. Jedenfalls lag ein dem Schriftformerfordernis des § 56 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht vor. Vor Einlegung der Beschwerde war auch noch kein den Anspruch begründender Verwaltungsakt ergangen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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