L 13 R 4492/08 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4492/08 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

Auf Antrag der Klägerin war nach Erledigung des Berufungsverfahrens gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach pflichtgemäßem Ermessen für beide Instanzen über die Kostenerstattung zu entscheiden. Die zutreffende Kostenentscheidung hat sich am mutmaßlichen Verfahrensausgang, aber auch an anderen für eine gerechte Kostenverteilung maßgebenden Kriterien zu orientieren. Dabei ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A m. w. N.).

Erklärt das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig, gilt als Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der sich auf die verfassungswidrige Norm berufen hat (Meyer-Ladewig/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 193 RandNr. 13a m. w. N.; Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, Kommentar, § 193 SGG RandNr. 19a). Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend angemessen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Klage, die auf die Verfassungswidrigkeit von § 22 Abs. 4 FRG ohne Übergangsregelung gestützt wurde, hatte Erfolg. Die Klägerin hat sich zu Recht auf die Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift wegen fehlender Übergangsregelung berufen und im vollem Umfang obsiegt. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar dem, der der Entscheidung des Bundessozialgerichts [BSG] vom 25. März 2004 - B 12 KR 1/03 R = SozR 4 - 1300 § 53 Nr. 1 zugrunde lag, da dort der Kläger in der Hauptsache nur zum Teil obsiegte, weshalb auch nur eine Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten zugebilligt werden konnte. Vorliegen hat die Klägerin jedoch in vollem Umfang obsiegt, weshalb die Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in vollem Umfang zu erstatten hat.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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