Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 1 SB 109/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Das Abwarten der Sperrfrist des § 88 SGG ist entbehrlich, wenn die zuständige Behörde die begehrte Sachentscheidung eindeutig und unmissverständlich abgelehnt hat.
2. Vor einer solchen Ablehnung ist die Behörde gehalten, dem Antragsteller mitzuteilen, welche Angaben o.ä. fehlen, um über den Antrag entscheiden zu können. Unterlässt sie dies, kann sie sich später nicht auf einen zureichenden Grund für die Nicht-Bescheidung berufen.
2. Vor einer solchen Ablehnung ist die Behörde gehalten, dem Antragsteller mitzuteilen, welche Angaben o.ä. fehlen, um über den Antrag entscheiden zu können. Unterlässt sie dies, kann sie sich später nicht auf einen zureichenden Grund für die Nicht-Bescheidung berufen.
Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren einer Untätigkeitsklage.
Der 1942 geborene Kläger stellte im November 2013 erstmalig einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht bei dem beklagten Land. Daraufhin erging der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2013, mit dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 sowie die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt wurden. Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Am 13.01.2014 erhob der Kläger eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zum Sozialgericht Marburg (Az.: S 13 SB 4/14) und begehrte die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft.
Am 28.02.2014 ging bei dem Beklagten ein anwaltliches Schreiben vom "03.03.2014" ein. Damit beantragte der Kläger eine (unabhängig von dem laufenden Klageverfahren durchzuführende) Überprüfung des Bescheids des Beklagten vom 18.12.2013 im Hinblick auf dessen zeitliche Reichweite. Der Kläger habe bislang keine rückwirkende Feststellung des GdB beantragt; dies werde nunmehr nachgeholt. Er begehre die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft ab 30.11.2010. Er habe auch ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung. Dieses ergebe sich aus der zum 23.12.2010 in Kraft getretenen Änderung der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV), die dazu führe, dass seitdem ein niedrigerer GdB für die endoprothetische Versorgung der klägerischen Kniegelenke festzustellen sei. Vor dem Hintergrund der bei ihm bereits mehrere Jahre vor dieser Rechtsänderung durchgeführten Operationen begehre er nunmehr eine Feststellung nach altem Recht.
Im Hinblick auf seinen Überprüfungsantrag bei dem beklagten Land stellte der Kläger in dem Verfahren S 13 SB 4/14 einen Ruhensantrag. Am 04.04.2014 ging bei dem Beklagten ein weiteres anwaltliches Schreiben vom "03.03.2014" ein. Damit erklärte der Kläger auf Nachfrage des Beklagten, sein Antrag vom "03.03.2014" möge vorrangig bearbeitet werden. Mit Beschluss vom 05.05.2014 ordnete die zwischenzeitlich für alle Verfahren aus dem Sachgebiet des Schwerbehindertenrechts zuständig gewordene 1. Kammer des Sozialgerichts Marburg das Ruhen des Verfahrens an.
In der Folgezeit teilte der Beklagte dem Kläger mit, "nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung" erfolge "eine Berücksichtigung des Ansinnens vom 03.03.14 im Klageverfahren". Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2014 mit, er sehe sich gezwungen, eine Untätigkeitsklage zu erheben, da der Beklagte anscheinend nicht bereit sei, seinen Antrag vom 03.03.2014 zu bescheiden.
Am 20.05.2014 (Eingangsdatum) hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Marburg erhoben (Az.: S 1 SB 109/14). Der Beklagte ist der Klage nicht entgegengetreten, sondern hat ein Missverständnis geltend gemacht. Die erstmals unter dem "03.03.2014" beantragte Rückwirkung könne nicht Gegenstand des ruhenden Klageverfahrens sein. Insofern sei ein separater Bescheid erforderlich. Der Antrag sei aber noch nicht entscheidungsreif; der Kläger möge sein bislang lediglich behauptetes besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung noch glaubhaft machen. Am 07.07.2014 hat der Beklagte einen Ergänzungsbescheid erlassen, mit dem für die Zeit ab 23.12.2010 ein GdB von 40 sowie die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt worden sind. Für die Zeit vom 30.11.2010 bis 22.12.2010 habe der GdB 50 betragen und die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens "G" seien erfüllt gewesen. Die rückwirkende Feststellung sei aus steuerrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Die zeitliche Differenzierung ergebe sich aus dem Inkrafttreten der Dritten Änderungsverordnung zur VersMedV.
Nach Übersendung des Ergänzungsbescheids zum Klageverfahren S 1 SB 109/14 durch den Beklagten hat der Kläger die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Eine Weigerung, den Antrag zu bearbeiten, sei nie erfolgt. Die Durchführung des neuen Verwaltungsverfahrens sei praktisch allerdings erst nach Zustellung des Ruhensbeschlusses der Kammer in dem Verfahren S 1 SB 4/14 nebst Rücksendung der SB-Akte (Eingangsdatum: 03.06.2014) möglich gewesen.
II.
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Der Kläger hat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Erlass einer Kostengrundentscheidung beantragt.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, SozR Nr. 3 und 42 zu § 193 SGG; Hess. LSG, Beschlüsse vom 10.02.1992 - L 5 B 117/91 - und vom 28.09.2001 - L 14 B 94/97 KR - m.w.N.), wobei das Gericht an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist und die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden. Das Gericht hat folglich das Ergebnis des Rechtsstreits, wie er sich im Zeitpunkt der Erledigung darstellt, unter Berücksichtigung des sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu würdigen. Maßgeblich für die Entscheidung sind demnach alle Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung des aus der Akte ersichtlichen Sach- und Streitstands (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 12 ff. m.w.N.; Hess. LSG, Beschluss vom 07.02.2003 - L 12 B 93/02 RJ).
Dabei kommt im Wesentlichen zwei Bewertungskriterien Bedeutung zu, nämlich den Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung sowie den Gründen für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits. Es muss mithin neben der Berücksichtigung der Erfolgsaussicht auch darauf abgestellt werden, wer Anlass zum Rechtsstreit gegeben hat. Danach kann es für die zu fällende Kostenentscheidung von entscheidender Bedeutung sein, wen die Verantwortung dafür trifft, dass ein von vornherein vermeidbarer und daher überflüssiger Prozess überhaupt geführt werden musste (vgl. Leitherer, a.a.O.).
Bei der Anwendung dieser beiden Kriterien ist zu beachten, dass es sich um Abwägungskriterien einer Ermessensentscheidung handelt und beide Kriterien gegenseitig als Korrektur des jeweils anderen dienen. Es kann daher in Betracht kommen, dass, wenn sich die Rechtslage auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Klageerhebung ändert und nunmehr Erfolgsaussichten der Klage bestehen, dem Beklagten wegen des Überwiegens des Veranlassungs- gegenüber dem Erfolgsgesichtspunkt im Rahmen der Ermessenabwägung keine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind. Dies setzt voraus, dass der zuständige Verwaltungsträger einer tatsächlichen oder rechtlichen Veränderung unverzüglich nach Kenntniserlangung Rechnung trägt (Rechtsgedanke des § 93 ZPO, siehe zum Ganzen etwa Hess. LSG, Beschluss vom 13.05.1996 - L-5/B-64/94 – NZS 1997, 48; Leitherer, a.a.O., Rn. 12c m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit die außergerichtlichen Kosten des Klägers in voller Höhe zu tragen. Dies entspricht nach Ansicht der Kammer billigem Ermessen.
Zunächst ist die hier erhobene Untätigkeitsklage für den Kläger erfolgreich gewesen. Er hat sein Klageziel, die Bescheidung seines Antrags vom "03.03.2014" durch das beklagte Land, vollständig erreicht. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte seinen Ergänzungsbescheid vom 07.07.2014 erlassen.
Von entscheidender Bedeutung für die Kostentragungspflicht ist bei einer Untätigkeitsklage jedoch der Veranlassungsgesichtspunkt. Dieser bezieht sich hier auf die Frage einer vorwerfbaren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens. Zu prüfen ist, ob der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke des § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Das ist der Fall, wenn zu dieser Zeit die Voraussetzungen des § 88 SGG erfüllt waren; die Klage also anfänglich zulässig und begründet war. Dafür muss der Kläger bei dem beklagten Verwaltungsträger einen Antrag gestellt haben, den Letzterer sachlich nicht beschieden hat (Leitherer, a.a.O., § 88 Rn. 4). Weiter muss grundsätzlich die Wartefrist des § 88 Abs. 1 S. 1 SGG ergebnislos verstrichen sein (Leitherer, a.a.O., § 88 Rn. 5 ff.). Schließlich darf kein zureichender Grund dafür vorliegen, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist (Leitherer, a.a.O., § 88 Rn. 7a ff.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Am 28.02.2014 ging bei dem Beklagten ein Antrag des Klägers ein. Zwar bezog sich dieser zu Unrecht auf eine Überprüfung des Bescheids des Beklagten vom 18.12.2013. Denn es war kein Zugunstenverfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) einzuleiten, weil für den Zeitraum, für den der Kläger die rückwirkende Feststellung eines GdB begehrte, zuvor noch keine Verwaltungsentscheidung ergangen war. Der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2013 maß sich keine Rückwirkung für Zeiträume vor der Antragstellung am 20.11.2013 bei. Dem Beklagten hätte es jedoch in dieser Situation oblegen, das wahre Begehren des Klägers zu ermitteln, das auf die erstmalige Feststellung eines GdB (möglichst der Schwerbehinderteneigenschaft) für die Zeit vom 30.11.2010 bis 19.11.2013 gerichtet war. Über diesen Antrag gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) hatte der Beklagte bei Klageeingang am 20.05.2014 noch nicht entschieden.
Allerdings war an diesem Tag auch die Wartefrist des § 88 Abs. 1 S. 1 SGG noch nicht verstrichen. Sie beträgt im Ausgangsverfahren sechs Monate. Hier lagen indes zwischen Antragstellung und Rechtshängigkeit noch nicht einmal zwei Monate. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass von dieser Zulässigkeitsvoraussetzung eine Ausnahme zu machen ist, wenn die zuständige Behörde die begehrte Sachentscheidung eindeutig und unmissverständlich abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 10. März 1993 – 14b/4 REg 1/91 –, SozR 3-7833 § 6 Nr. 2, BSGE 72, 118 ff.). Dem schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. In einem solchen Fall wäre es bloße Förmelei, dem Kläger das Abwarten der Sperrfrist zumuten zu wollen. Das mit der Frist verfolgte Interesse der Behörde an einer angemessenen Bearbeitungszeit kann nicht erreicht werden, wenn diese den Antrag ohnehin nicht zu bescheiden gedenkt. Das allgemeine Interesse an einer Entlastung der Justiz drohte in einem solchen Fall durch einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes konterkariert zu werden. In dieser Situation kommt dementsprechend auch eine Kostenregelung zugunsten eines Klägers in Betracht, der die Sperrfrist nicht abgewartet hat (vgl. Jaritz, in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 88 Rn. 91).
So liegt der Fall auch hier. Indem der Beklagte dem Kläger unter dem 05.05.2014 mitteilte, "nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung" erfolge "eine Berücksichtigung des Ansinnens vom 03.03.14 im Klageverfahren" und ihm riet, "sich bitte künftig" an das Gericht zu wenden, lehnte er die begehrte Sachentscheidung eindeutig und unmissverständlich ab. Zumindest hätte es dem Beklagten andernfalls oblegen, auf das Anwaltsschreiben vom 07.05.2014 zu reagieren, mit dem der Kläger mitteilen ließ, er sehe sich gezwungen, eine Untätigkeitsklage zu erheben, da der Beklagte anscheinend nicht bereit sei, seinen Antrag vom 03.03.2014 zu bescheiden. Hier wäre die (letzte) Gelegenheit gewesen, ein nunmehr für den Beklagten offensichtlich gewordenes "Missverständnis" aufzuklären. Dies geschah jedoch (bis zur Klageerhebung) nicht. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, ohne Not vor Ablauf der Wartefrist bereits am 20.05.2014 Untätigkeitsklage erhoben zu haben.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass an diesem Tag zudem noch ein zureichender Grund dafür vorlag, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden war. Denn der Beklagte ging seinerzeit zu Recht davon aus, dass der klägerische Antrag nicht entscheidungsreif war. Ihm fehlte es bereits an der Darlegung eines besonderen Interesses an der rückwirkenden Feststellung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist Voraussetzung für die behördliche Erstfeststellung, dass ein GdB von 50 bereits zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung vorgelegen hat, (nur) die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses und eine solche rückwirkende Feststellung ist im Erstfeststellungsverfahren, um das es sich nach dem oben Gesagten auch hier handelt, nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt (BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 1/11 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 15 Rn. 36 ff.). Im Ergebnis ist danach das besondere Interesse anzunehmen, wenn dem Menschen mit Behinderung aus der - rückwirkenden - Feststellung seines GdB konkrete Vorteile erwachsen können. Die angestrebte Begünstigung muss sich also in einem anderen Lebensbereich als dem Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX als dessen Folge ergeben. Diesen Maßstäben genügte die Begründung des Klägers in seinem Überprüfungsantrag vom "03.03.2014" nicht, weil dort der Vorteil in der Feststellung an sich gesehen wurde (höherer GdB in der Vergangenheit wegen der Anwendung alten Rechts). Hieraus war dagegen für den Beklagten nicht ersichtlich, wozu der begehrte (höhere) GdB in der Vergangenheit für den Kläger nützlich sein sollte. Diese Darlegung hat der Kläger anscheinend nach Eintritt der Rechtshängigkeit nachgeholt, wobei sich für das Gericht anhand der Aktenlage nicht nachvollziehen lässt, ob sein Hinweis auf steuerrechtliche Gründe den Anforderungen des zuletzt zitierten BSG-Urteils genügt.
Diesen zureichenden Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt bei Klageerhebung noch nicht erlassen worden war, hat der Beklagte dem Kläger jedoch seinerzeit nicht mitgeteilt. Allgemein anerkannt ist, dass dies (zur Vermeidung der Kostenlast) vor Ablauf der Wartefrist erforderlich ist (siehe Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 13c; eingehend Jaritz, a.a.O., § 88 Rn. 94 m.w.N.). Diese aus dem Veranlassungsgesichtspunkt abgeleitete Obliegenheit lässt sich auf den Fall der eindeutigen und unmissverständlichen Ablehnung einer Sachentscheidung übertragen. Auch hier darf der Bürger erwarten, dass die Behörde ihn über Gründe aufklärt, die dem Erlass eines Bescheids im Wege stehen, ehe sie einen solchen rundheraus ablehnt. Wird eine solche mangelnde Entscheidungsreife nicht kommuniziert, kann sich der Verwaltungsträger in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht darauf zurückziehen und die Erstattung der Kosten für eine objektiv verfrüht erhobene Untätigkeitsklage ablehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren einer Untätigkeitsklage.
Der 1942 geborene Kläger stellte im November 2013 erstmalig einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht bei dem beklagten Land. Daraufhin erging der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2013, mit dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 sowie die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt wurden. Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Am 13.01.2014 erhob der Kläger eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zum Sozialgericht Marburg (Az.: S 13 SB 4/14) und begehrte die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft.
Am 28.02.2014 ging bei dem Beklagten ein anwaltliches Schreiben vom "03.03.2014" ein. Damit beantragte der Kläger eine (unabhängig von dem laufenden Klageverfahren durchzuführende) Überprüfung des Bescheids des Beklagten vom 18.12.2013 im Hinblick auf dessen zeitliche Reichweite. Der Kläger habe bislang keine rückwirkende Feststellung des GdB beantragt; dies werde nunmehr nachgeholt. Er begehre die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft ab 30.11.2010. Er habe auch ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung. Dieses ergebe sich aus der zum 23.12.2010 in Kraft getretenen Änderung der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV), die dazu führe, dass seitdem ein niedrigerer GdB für die endoprothetische Versorgung der klägerischen Kniegelenke festzustellen sei. Vor dem Hintergrund der bei ihm bereits mehrere Jahre vor dieser Rechtsänderung durchgeführten Operationen begehre er nunmehr eine Feststellung nach altem Recht.
Im Hinblick auf seinen Überprüfungsantrag bei dem beklagten Land stellte der Kläger in dem Verfahren S 13 SB 4/14 einen Ruhensantrag. Am 04.04.2014 ging bei dem Beklagten ein weiteres anwaltliches Schreiben vom "03.03.2014" ein. Damit erklärte der Kläger auf Nachfrage des Beklagten, sein Antrag vom "03.03.2014" möge vorrangig bearbeitet werden. Mit Beschluss vom 05.05.2014 ordnete die zwischenzeitlich für alle Verfahren aus dem Sachgebiet des Schwerbehindertenrechts zuständig gewordene 1. Kammer des Sozialgerichts Marburg das Ruhen des Verfahrens an.
In der Folgezeit teilte der Beklagte dem Kläger mit, "nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung" erfolge "eine Berücksichtigung des Ansinnens vom 03.03.14 im Klageverfahren". Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2014 mit, er sehe sich gezwungen, eine Untätigkeitsklage zu erheben, da der Beklagte anscheinend nicht bereit sei, seinen Antrag vom 03.03.2014 zu bescheiden.
Am 20.05.2014 (Eingangsdatum) hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Marburg erhoben (Az.: S 1 SB 109/14). Der Beklagte ist der Klage nicht entgegengetreten, sondern hat ein Missverständnis geltend gemacht. Die erstmals unter dem "03.03.2014" beantragte Rückwirkung könne nicht Gegenstand des ruhenden Klageverfahrens sein. Insofern sei ein separater Bescheid erforderlich. Der Antrag sei aber noch nicht entscheidungsreif; der Kläger möge sein bislang lediglich behauptetes besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung noch glaubhaft machen. Am 07.07.2014 hat der Beklagte einen Ergänzungsbescheid erlassen, mit dem für die Zeit ab 23.12.2010 ein GdB von 40 sowie die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt worden sind. Für die Zeit vom 30.11.2010 bis 22.12.2010 habe der GdB 50 betragen und die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens "G" seien erfüllt gewesen. Die rückwirkende Feststellung sei aus steuerrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Die zeitliche Differenzierung ergebe sich aus dem Inkrafttreten der Dritten Änderungsverordnung zur VersMedV.
Nach Übersendung des Ergänzungsbescheids zum Klageverfahren S 1 SB 109/14 durch den Beklagten hat der Kläger die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Eine Weigerung, den Antrag zu bearbeiten, sei nie erfolgt. Die Durchführung des neuen Verwaltungsverfahrens sei praktisch allerdings erst nach Zustellung des Ruhensbeschlusses der Kammer in dem Verfahren S 1 SB 4/14 nebst Rücksendung der SB-Akte (Eingangsdatum: 03.06.2014) möglich gewesen.
II.
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Der Kläger hat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Erlass einer Kostengrundentscheidung beantragt.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, SozR Nr. 3 und 42 zu § 193 SGG; Hess. LSG, Beschlüsse vom 10.02.1992 - L 5 B 117/91 - und vom 28.09.2001 - L 14 B 94/97 KR - m.w.N.), wobei das Gericht an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist und die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden. Das Gericht hat folglich das Ergebnis des Rechtsstreits, wie er sich im Zeitpunkt der Erledigung darstellt, unter Berücksichtigung des sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu würdigen. Maßgeblich für die Entscheidung sind demnach alle Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung des aus der Akte ersichtlichen Sach- und Streitstands (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 12 ff. m.w.N.; Hess. LSG, Beschluss vom 07.02.2003 - L 12 B 93/02 RJ).
Dabei kommt im Wesentlichen zwei Bewertungskriterien Bedeutung zu, nämlich den Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung sowie den Gründen für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits. Es muss mithin neben der Berücksichtigung der Erfolgsaussicht auch darauf abgestellt werden, wer Anlass zum Rechtsstreit gegeben hat. Danach kann es für die zu fällende Kostenentscheidung von entscheidender Bedeutung sein, wen die Verantwortung dafür trifft, dass ein von vornherein vermeidbarer und daher überflüssiger Prozess überhaupt geführt werden musste (vgl. Leitherer, a.a.O.).
Bei der Anwendung dieser beiden Kriterien ist zu beachten, dass es sich um Abwägungskriterien einer Ermessensentscheidung handelt und beide Kriterien gegenseitig als Korrektur des jeweils anderen dienen. Es kann daher in Betracht kommen, dass, wenn sich die Rechtslage auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Klageerhebung ändert und nunmehr Erfolgsaussichten der Klage bestehen, dem Beklagten wegen des Überwiegens des Veranlassungs- gegenüber dem Erfolgsgesichtspunkt im Rahmen der Ermessenabwägung keine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind. Dies setzt voraus, dass der zuständige Verwaltungsträger einer tatsächlichen oder rechtlichen Veränderung unverzüglich nach Kenntniserlangung Rechnung trägt (Rechtsgedanke des § 93 ZPO, siehe zum Ganzen etwa Hess. LSG, Beschluss vom 13.05.1996 - L-5/B-64/94 – NZS 1997, 48; Leitherer, a.a.O., Rn. 12c m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit die außergerichtlichen Kosten des Klägers in voller Höhe zu tragen. Dies entspricht nach Ansicht der Kammer billigem Ermessen.
Zunächst ist die hier erhobene Untätigkeitsklage für den Kläger erfolgreich gewesen. Er hat sein Klageziel, die Bescheidung seines Antrags vom "03.03.2014" durch das beklagte Land, vollständig erreicht. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte seinen Ergänzungsbescheid vom 07.07.2014 erlassen.
Von entscheidender Bedeutung für die Kostentragungspflicht ist bei einer Untätigkeitsklage jedoch der Veranlassungsgesichtspunkt. Dieser bezieht sich hier auf die Frage einer vorwerfbaren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens. Zu prüfen ist, ob der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke des § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Das ist der Fall, wenn zu dieser Zeit die Voraussetzungen des § 88 SGG erfüllt waren; die Klage also anfänglich zulässig und begründet war. Dafür muss der Kläger bei dem beklagten Verwaltungsträger einen Antrag gestellt haben, den Letzterer sachlich nicht beschieden hat (Leitherer, a.a.O., § 88 Rn. 4). Weiter muss grundsätzlich die Wartefrist des § 88 Abs. 1 S. 1 SGG ergebnislos verstrichen sein (Leitherer, a.a.O., § 88 Rn. 5 ff.). Schließlich darf kein zureichender Grund dafür vorliegen, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist (Leitherer, a.a.O., § 88 Rn. 7a ff.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Am 28.02.2014 ging bei dem Beklagten ein Antrag des Klägers ein. Zwar bezog sich dieser zu Unrecht auf eine Überprüfung des Bescheids des Beklagten vom 18.12.2013. Denn es war kein Zugunstenverfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) einzuleiten, weil für den Zeitraum, für den der Kläger die rückwirkende Feststellung eines GdB begehrte, zuvor noch keine Verwaltungsentscheidung ergangen war. Der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2013 maß sich keine Rückwirkung für Zeiträume vor der Antragstellung am 20.11.2013 bei. Dem Beklagten hätte es jedoch in dieser Situation oblegen, das wahre Begehren des Klägers zu ermitteln, das auf die erstmalige Feststellung eines GdB (möglichst der Schwerbehinderteneigenschaft) für die Zeit vom 30.11.2010 bis 19.11.2013 gerichtet war. Über diesen Antrag gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) hatte der Beklagte bei Klageeingang am 20.05.2014 noch nicht entschieden.
Allerdings war an diesem Tag auch die Wartefrist des § 88 Abs. 1 S. 1 SGG noch nicht verstrichen. Sie beträgt im Ausgangsverfahren sechs Monate. Hier lagen indes zwischen Antragstellung und Rechtshängigkeit noch nicht einmal zwei Monate. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass von dieser Zulässigkeitsvoraussetzung eine Ausnahme zu machen ist, wenn die zuständige Behörde die begehrte Sachentscheidung eindeutig und unmissverständlich abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 10. März 1993 – 14b/4 REg 1/91 –, SozR 3-7833 § 6 Nr. 2, BSGE 72, 118 ff.). Dem schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. In einem solchen Fall wäre es bloße Förmelei, dem Kläger das Abwarten der Sperrfrist zumuten zu wollen. Das mit der Frist verfolgte Interesse der Behörde an einer angemessenen Bearbeitungszeit kann nicht erreicht werden, wenn diese den Antrag ohnehin nicht zu bescheiden gedenkt. Das allgemeine Interesse an einer Entlastung der Justiz drohte in einem solchen Fall durch einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes konterkariert zu werden. In dieser Situation kommt dementsprechend auch eine Kostenregelung zugunsten eines Klägers in Betracht, der die Sperrfrist nicht abgewartet hat (vgl. Jaritz, in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 88 Rn. 91).
So liegt der Fall auch hier. Indem der Beklagte dem Kläger unter dem 05.05.2014 mitteilte, "nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung" erfolge "eine Berücksichtigung des Ansinnens vom 03.03.14 im Klageverfahren" und ihm riet, "sich bitte künftig" an das Gericht zu wenden, lehnte er die begehrte Sachentscheidung eindeutig und unmissverständlich ab. Zumindest hätte es dem Beklagten andernfalls oblegen, auf das Anwaltsschreiben vom 07.05.2014 zu reagieren, mit dem der Kläger mitteilen ließ, er sehe sich gezwungen, eine Untätigkeitsklage zu erheben, da der Beklagte anscheinend nicht bereit sei, seinen Antrag vom 03.03.2014 zu bescheiden. Hier wäre die (letzte) Gelegenheit gewesen, ein nunmehr für den Beklagten offensichtlich gewordenes "Missverständnis" aufzuklären. Dies geschah jedoch (bis zur Klageerhebung) nicht. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, ohne Not vor Ablauf der Wartefrist bereits am 20.05.2014 Untätigkeitsklage erhoben zu haben.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass an diesem Tag zudem noch ein zureichender Grund dafür vorlag, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden war. Denn der Beklagte ging seinerzeit zu Recht davon aus, dass der klägerische Antrag nicht entscheidungsreif war. Ihm fehlte es bereits an der Darlegung eines besonderen Interesses an der rückwirkenden Feststellung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist Voraussetzung für die behördliche Erstfeststellung, dass ein GdB von 50 bereits zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung vorgelegen hat, (nur) die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses und eine solche rückwirkende Feststellung ist im Erstfeststellungsverfahren, um das es sich nach dem oben Gesagten auch hier handelt, nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt (BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 1/11 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 15 Rn. 36 ff.). Im Ergebnis ist danach das besondere Interesse anzunehmen, wenn dem Menschen mit Behinderung aus der - rückwirkenden - Feststellung seines GdB konkrete Vorteile erwachsen können. Die angestrebte Begünstigung muss sich also in einem anderen Lebensbereich als dem Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX als dessen Folge ergeben. Diesen Maßstäben genügte die Begründung des Klägers in seinem Überprüfungsantrag vom "03.03.2014" nicht, weil dort der Vorteil in der Feststellung an sich gesehen wurde (höherer GdB in der Vergangenheit wegen der Anwendung alten Rechts). Hieraus war dagegen für den Beklagten nicht ersichtlich, wozu der begehrte (höhere) GdB in der Vergangenheit für den Kläger nützlich sein sollte. Diese Darlegung hat der Kläger anscheinend nach Eintritt der Rechtshängigkeit nachgeholt, wobei sich für das Gericht anhand der Aktenlage nicht nachvollziehen lässt, ob sein Hinweis auf steuerrechtliche Gründe den Anforderungen des zuletzt zitierten BSG-Urteils genügt.
Diesen zureichenden Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt bei Klageerhebung noch nicht erlassen worden war, hat der Beklagte dem Kläger jedoch seinerzeit nicht mitgeteilt. Allgemein anerkannt ist, dass dies (zur Vermeidung der Kostenlast) vor Ablauf der Wartefrist erforderlich ist (siehe Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 13c; eingehend Jaritz, a.a.O., § 88 Rn. 94 m.w.N.). Diese aus dem Veranlassungsgesichtspunkt abgeleitete Obliegenheit lässt sich auf den Fall der eindeutigen und unmissverständlichen Ablehnung einer Sachentscheidung übertragen. Auch hier darf der Bürger erwarten, dass die Behörde ihn über Gründe aufklärt, die dem Erlass eines Bescheids im Wege stehen, ehe sie einen solchen rundheraus ablehnt. Wird eine solche mangelnde Entscheidungsreife nicht kommuniziert, kann sich der Verwaltungsträger in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht darauf zurückziehen und die Erstattung der Kosten für eine objektiv verfrüht erhobene Untätigkeitsklage ablehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
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