L 12 AL 5371/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 3957/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5371/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung einer Arbeitslosmeldung.

Der Kläger, der Arbeitslosengeld II bezieht, meldete sich am 2.8.2005 schriftlich arbeitslos, weigerte sich jedoch, sich persönlich arbeitslos zu melden und stellte auch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld I.

Am 23.3.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht S. (VG) Feststellungsklage erhoben, weil seine Akte zur Arbeitslosmeldung vom 16.1.2003 durch Datenmanipulation verschwunden sei und man ihn bei der Arbeitslosmeldung schikaniert habe. Das VG hat durch Beschluss vom 25.4.2007 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen.

Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat, nachdem sich aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergeben hat, dass ein Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist und Aktenunterlagen aus 2003 nicht (mehr?) vorhanden sind, den Kläger um Präzisierung seines Anliegens gebeten. Der Kläger hat daraufhin zum Beweis dafür, dass er sich am 16.1.2003 arbeitslos gemeldet habe, die Vernehmung der Arbeitsvermittlerin W. als Zeugin beantragt. Das SG hat dem Kläger mit Schreiben vom 14.9.2007 mitgeteilt, dass die Klage für unbegründet gehalten werde, dass keine Ermittlungen von Amts wegen vorgenommen würden und dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 12.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unzulässig. Es fehle bereits am Bestehen eines Feststellungsinteresses. Bei dem Feststellungsinteresse handele es sich um einen Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Der Kläger dürfe nur klagen, wenn er einen konkreten Anlass habe, es dürfe nur die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses begehrt werden. Grundsätzlich müsse vorher ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis ergangen sei. Dieses sei vorliegend nicht durchgeführt worden. Die Beklagte habe auch keinen konkreten Anlass dazu gegeben, dass der Kläger dazu berechtigt gewesen sei, sofort zu klagen. Es seit dem Kläger zuzumuten, eine vorherige Verwaltungsentscheidung der Behörde abzuwarten. Es fehle damit an einem berechtigten Interesse an einer gerichtlichen Klarstellung.

Gegen diesen am 18.10.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.11.2007 Berufung eingelegt. Seine Zeugin sei nicht vernommen worden, er habe rechtswidrig keine mündliche Verhandlung bekommen und er könne beweisen, dass er sich am 16.1.2003 persönlich im Arbeitsamt W. bei Frau W. arbeitslos gemeldet habe.

Der Kläger, der mit am 10.12.2008 eingegangenem Schreiben vom 9.12.2008 "Terminsverlegung wegen schwerer Krankheit vom 12.12. aufs Frühjahr 2009" beantragt hat, stellt sinngemäß den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.10.2007 aufzuheben und festzustellen, dass er sich am 16.1.2003 persönlich arbeitslos gemeldet habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz des Vertagungsantrags des Klägers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2008 entscheiden. Der Kläger hat nämlich, obwohl er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden könne, erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin "wegen schwerer Krankheit " die Vertagung beantragt, ohne dies im Einzelnen auszuführen und durch ein ärztliches Attest zu belegen. Die Verlegung eines Termins auf einen anderen Zeitpunkt ist nur aus erheblichen Gründen möglich, die glaubhaft zu machen sind (§ 202 SGG i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2, 294 ZPO).

Ein solcher erheblicher Grund kann die Erkrankung eines nicht vertretenen Beteiligten unter Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung sein (BSG-Urteil vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R). Hier liegt indes kein solcher erheblicher Grund vor. Der Kläger hat nicht nur die Erkrankung und deren Schweregrad nicht bezeichnet und auch kein ärztliches Attest vorgelegt. Der Kläger hat vielmehr in einem Schreiben vom 26.11.2008 nach Erhalt der Terminmitteilung keinen Verlegungsantrag gestellt und keine krankheitsbedingten Einschränkungen vorgebracht, er hat sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, er sei "nachweislich nicht psychisch krank und leidet auch nicht unter Verfolgungswahn". Unter diesen Umständen ist weder ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung dargetan noch ein solcher glaubhaft gemacht.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Feststellungsklage des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil mangels vorangegangenem Verwaltungsverfahren ein allgemeines Rechtsschutzinteresse auf Gewährung von gerichtlichem Rechtsschutz fehlt.

Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück. Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Wenn es am allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehlt, ist die Klage unzulässig. Dann ist aber auch nicht zu prüfen, ob durch eine Zeugenaussage nachgewiesen werden kann, ob oder dass die Klage begründet ist. Dies gilt auch im Berufungsverfahren. Deswegen ist der Kläger im Schreiben vom 6.2.2008 darauf hingewiesen worden, dass das SG bei einer Unzulässigkeit der Feststellungsklage keine Zeugen zu vernehmen oder sonstige Ermittlungen anzustellen brauchte.

Die Klage ist im übrigen auch schon deshalb unzulässig, weil es sich um eine Elementenfeststellungsklage handelt. Zwar ist eine Feststellungsklage zur Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis möglich, aber keine Feststellungsklage wegen einzelner Elemente, z. B. Rechtsfragen, Vorfragen, Tatfragen, Verwaltungsgepflogenheiten, Eigenschaften von Personen und Sachen. Unzulässig ist deswegen z. B. eine Klage auf Feststellung des Bestehens der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung oder eines Berechnungselementes für die Rente (BSG SozR 3 - 2600 § 58 Nr. 9). Ebenso ist im vorliegenden Fall die Frage des Zeitpunkts der Arbeitslosmeldung ein Tatbestandselement des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die nur auf Feststellung dieses Tatbestandselementes gerichtete Feststellungsklage ist damit unzulässig.

Falls der Kläger mit Klage und Berufung nicht die Feststellung der Arbeitslosmeldung am 16.1.2003, sondern die Leistung von Arbeitslosengeld erstrebt, ist auch diese Klage unzulässig, weil es am vorangegangenen Verwaltungsverfahren fehlt. Auch darauf ist der Kläger hingewiesen worden.

Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben, sie ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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