Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2574/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5453/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Klage ist der Abschluss des Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG). Fehlt es hieran, weist das Gericht die Klage nicht ab, sondern setzt entsprechend § 114 SGG das Verfahren bis zur Widerspruchsentscheidung aus (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 114 Rdnr. 5). Das Verfahren wird, nachdem der Widerspruchsbescheid ergangen ist, von Amts wegen fortgeführt.
So ist das Sozialgericht hier vorgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen betreffen die Streitsache selbst und sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Klage ist der Abschluss des Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG). Fehlt es hieran, weist das Gericht die Klage nicht ab, sondern setzt entsprechend § 114 SGG das Verfahren bis zur Widerspruchsentscheidung aus (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 114 Rdnr. 5). Das Verfahren wird, nachdem der Widerspruchsbescheid ergangen ist, von Amts wegen fortgeführt.
So ist das Sozialgericht hier vorgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen betreffen die Streitsache selbst und sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved