Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4445/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5841/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die von der Klägerin erhobene Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil die von der Beklagten eingeholten Gutachten keine rentenrelevante Erwerbsminderung belegen und eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Dabei ist es auch auf den Inhalt des von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage vorgelegten Attestes von Dr. P. eingegangen und es hat zutreffend ausgeführt, dass die von Dr. P. mitgeteilten Befunde seine Leistungsbeurteilung (nur 30 bis 40 Minuten Tätigkeit am Tage zumutbar) auch nicht ansatzweise tragen. Dies sieht der Senat genauso. Da die Klägerin ihre Beschwerde gerade mit dem Attest von Dr. P. begründet, weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, sodass keine weitere Begründung erforderlich ist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die von der Klägerin erhobene Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil die von der Beklagten eingeholten Gutachten keine rentenrelevante Erwerbsminderung belegen und eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Dabei ist es auch auf den Inhalt des von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage vorgelegten Attestes von Dr. P. eingegangen und es hat zutreffend ausgeführt, dass die von Dr. P. mitgeteilten Befunde seine Leistungsbeurteilung (nur 30 bis 40 Minuten Tätigkeit am Tage zumutbar) auch nicht ansatzweise tragen. Dies sieht der Senat genauso. Da die Klägerin ihre Beschwerde gerade mit dem Attest von Dr. P. begründet, weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, sodass keine weitere Begründung erforderlich ist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtskraft
Aus
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