Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 4276/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 6315/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 3) tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) des Berufungsverfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird endgültig auf EUR 14.414,43 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - einschließlich Beiträgen zu den Umlagen U 1 und U 2 zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlungen nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) - und die Forderung von Säumniszuschlägen wegen der Überlassung von Firmenwagen an die Beigeladenen zu 1) und zu 2).
Die Klägerin, eine 1995 gegründete GmbH, die bis 31. Oktober 2003 unter den Namen "I. B. GmbH Industrievertretung" firmierte, betreibt ein Unternehmen, das laut Handelsregisterauszug die "Vertretung von Industriebetrieben durch Vermittlung von Aufträgen für technische Produkte" zum Gegenstand hat. Der alleinige Gesellschafter war bis zum 30. Juni 2001 der Beigeladene zu 3). Er war bis zu diesem Zeitpunkt zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, der von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit war. Vom 01. Januar 1999 bis zu seiner Abberufung am 03. August 2000 (in das Handelsregister am 26. Juni 2001 eingetragen) war zudem der Beigeladene zu 2) einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 2001 veräußerte der Beigeladene zu 3) seinen GmbH-Geschäftsanteil an M. M., den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin. In § 1 des notariellen Kaufvertrags wurde u.a. Folgendes vereinbart: "Der Käufer übernimmt die GmbH frei von Belastungen. Soweit Belastungen bestehen, werden diese noch vom Verkäufer übernommen, einschließlich der Belastungen auch von steuerlicher Seite und auch etwaige Forderungen aus früher bereits gekündigten Arbeitsverhältnissen. [ ...] Der Verkäufer stellt den Käufer auch frei von allen Forderungen des Finanzamts oder sonstiger behördlicher Verpflichtungen, soweit diese bis zum 30. Juni 2001 angefallen sind bzw. noch anfallen."
Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1), der seit 01. Juni 1995 als Außendienstmitarbeiter bei ihr tätig war, ab Oktober 1995 einen Firmenwagen, zunächst einen Mercedes-Benz (Kennzeichen E.-. XXXX; Kaufpreis DM 71.902,31), später einen VW Passat (Kaufpreis DM 47.100,00) zur Verfügung. Der Anstellungsvertrag vom 22. Mai 1995, wonach dem Beigeladenen zu 1) die Büro- und Vertriebsleitung oblag, enthielt keine Regelung zur Nutzung des Firmenwagens. In einer Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung (ohne Datum) wurde für die Zeit ab 01. Januar 1996 zwischen der "Handelsvertretung W. B." und der Klägerin eine Vereinbarung geschlossen, wonach für das benannte Fahrzeug der monatliche Mietpreis DM 400,00 betrage und es nur für Betriebszwecke benutzt werden dürfe; zur privaten Nutzung hieß es: "Sofern das Fahrzeug privat genutzt wird, wird dies im Fahrtenbuch vermerkt und die Kosten durch den Fahrzeugnutzer bezahlt." In einer weiteren Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung (ebenfalls ohne Datum) wurde bzgl. des benannten Fahrzeugs ab 01. Januar 1997 zwischen der "Handelsvertretung W. B." und der Klägerin Gleichlautendes vereinbart, jedoch ohne den Zusatz zur privaten Nutzung. Des Weiteren wurde der folgende Zusatz eingefügt: "Herr R. Wi. tritt persönlich in das bestehende Mietverhältnis ein, ansonsten bleibt der Vertrag unverändert stehen." Handschriftlich wurde "ab 01.01.1996" eingefügt.
Der Beigeladene zu 2) war auf Grund eines Dienstvertrags vom 28. August 1998 ab 01. Januar 1999 bei der Klägerin als Geschäftsführer tätig. Ihm wurde von der Klägerin ab Januar 1999 ein Firmenwagen Mercedes-Benz (Kennzeichen E- XXXX; Kaufpreis DM 62.300,00) überlassen. Im Dienstvertrag vom 28. August 1998 wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) in § 4 Ziff. 2 Folgendes vereinbart: "Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Geschäftswagen seiner Wahl zur alleinigen Verfügung. Er darf dieses Fahrzeug auch zu privaten Zwecken benützen. Für die Zurechnung des geldwerten Vorteils für die Lohnsteuer gelten die gesetzlichen Steuerrichtlinien." Der Vertrag wurde durch den Beigeladenen zu 3) unterzeichnet. In der Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung vom 01. Januar 1999 wurde zwischen der "Handelsvertretung W. B." und der Klägerin hinsichtlich des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen E- XXXX ein monatlicher Mietpreis von DM 400,00 vereinbart. Das Fahrzeug dürfe nur für Betriebszwecke genutzt werden. Zur privaten Nutzung wurde Folgendes festgehalten: "Sofern das Fahrzeug privat genutzt wird, wird dies im Fahrtenbuch vermerkt und die Kosten durch den Fahrzeugnutzer bezahlt." Der Vertrag sei ab 01. Januar 1999 gültig. Handschriftlich wurde "(20.12.1998)" eingefügt. Erst für das Jahr 2000 wurde der geldwerte Vorteil für die private Nutzung der Firmenwagen bei den monatlichen Gehaltsabrechnungen der Beigeladenen zu 1) und 2) als Lohn berücksichtigt.
Im Oktober 2000 führte das Finanzamt K. eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum von 1996 bis 1999 durch und forderte mit dem Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 08. November 2000 Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt DM 17.563,57. Dabei wurde u.a. beanstandet, dass den Beigeladenen zu 1) und 2) firmeneigene Fahrzeuge für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stünden und der daraus entstehende geldwerte Vorteil noch zu versteuern sei. Nach der Anlage zum Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 08. November 2000 wurde der geldwerte Vorteil für den Beigeladenen zu 1) für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Jahre 1996 bis 1998 jeweils mit insgesamt DM 16.910,88 und für das Jahr 1999 mit insgesamt DM 13.508,32 sowie für den Beigeladenen zu 2) für das Jahr 1999 mit DM 32.371,08 berechnet. Das Finanzamt legte der Berechnung des geldwerten Vorteils beim Beigeladenen zu 1) 1 v.H. für Privatfahrten und 0,03 v.H. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus DM 71.900,00 (Januar 1996 bis Mai 1999) und DM 47.100,00 (Juni bis Dezember 1999) sowie beim Beigeladenen zu 2) 1 v.H. für Privatfahrten und 0,03 v.H. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus DM 62.300,00 zugrunde. Es führte weiter aus, die Nachversteuerung der geldwerten Vorteile für 1996 bis 1998 erfolge bzgl. des Beigeladenen zu 1) durch Berichtigung der Einkommensteuerveranlagungen; die Nachversteuerung für 1999 erfolge "im Rahmen der Prüfung", da bisher noch keine Steuererklärungen vorlägen. Die Nachversteuerung für 1999 für den Beigeladenen zu 2) erfolge ebenfalls im "Rahmen der Prüfung", da bisher auch hier noch keine Steuererklärungen vorlägen.
Am 13. Dezember 2001 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01. Dezember 1996 bis 30. Juni 2001 durch. Ausgewertet wurden die Feststellungen des Finanzamts K ...
Mit Bescheid vom 07. Januar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aus der Prüfung ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von insgesamt EUR 14.414,43. In der Nachforderung seien Säumniszuschläge in Höhe von EUR 1.422,93 enthalten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach §§ 14 und 17 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) richte sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamts hätten sich anlässlich der Lohnsteueraußenprüfung Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich zögen. Für die private Pkw-Nutzung seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen, da es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handle. Werde das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, sei der geldwerte Vorteil ab 01. Januar 1996 mit 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen. Es würden Beiträge zur Sozialversicherung aus dem geldwerten Vorteil der privaten Pkw-Nutzung und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nachberechnet und zwar "unter Berücksichtigung des Werbungskostenabzugs (DM 0,70 Wohnung - Arbeitsstätte)". Der Beitragsanspruch für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 sei noch nicht verjährt. Die Klägerin hätte aufgrund des Prüfberichtsbescheids der Finanzbehörde Beiträge zahlen oder sich bei der zuständigen Einzugsstelle vergewissern müssen, dass Beitragspflicht nicht vorgelegen habe. Zudem handle es sich bei einer privaten Pkw-Nutzung um ein typisches Arbeitsentgelt bzw. um eine übliche Nebenleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dem Bescheid war als Anlage eine Zusammenstellung der für den Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 und für den Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 01. April bis 31. Dezember 1999 zu wenig gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und einer Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Säumniszuschläge beigefügt.
Hiergegen erhoben sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 3) Widerspruch. Die Klägerin trug vor, sie habe die Firma "I. B. GmbH Industrievertretung" am 01. Juli 2001 übernommen und laut Kaufvertrag würden Belastungen finanzieller Art, die vor dem 01. Juli 2001 angefallen seien, nicht übernommen. Die Beklagte solle sich deshalb an den Beigeladenen zu 3) wenden. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei erst nach Übernahme der Gesellschaft bekannt geworden. Die gerügte Pflichtverletzung sei vom Beigeladenen zu 3) begangen worden. Nach Information ihres Geschäftsführers sei es den Beigeladenen zu 1) und zu 2) aufgrund der zugrunde liegenden Arbeitsverträge nicht gestattet gewesen, die ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeuge privat zu nutzen. Der Beigeladene zu 3) habe von der privaten Nutzung erst nach Durchführung der Betriebsprüfung Kenntnis erlangt. Demzufolge hätten die Beigeladenen zu 1) und zu 2) grob schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Die Beklagte übersandte daraufhin den ursprünglichen Nachforderungsbescheid vom 07. Januar 2002 unter dem (neuen) Datum "17.06.2002" an den Beigeladenen zu 3) zur Stellungnahme. Dieser erhob hiergegen nochmals Widerspruch und machte dabei geltend, dass die kaufvertraglich geregelte Freistellungsverpflichtung nur im Innenverhältnis wirke, sodass die Beitragsansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen seien. Die Beklagte bereitete daraufhin einen Bescheid vor, wonach der Bescheid vom 17. Juni 2002 zurückgenommen werden soll. Laut einen internen Vermerk solle die Abhilfe jedoch erst nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheids gegenüber der Klägerin erfolgen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003). Die Klägerin sei Beitragsschuldner, da diese in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten sei (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Überlasse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen kostenlos oder verbilligt zur privaten Nutzung, so handle es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstelle. Der geldwerte Vorteil sei durch die Ermittlung eines individuellen Kilometersatzes oder durch die pauschale 1 v.H.-Regelung zu erfassen. Zusätzlich zu dem für reine Privatfahrten anzusetzenden geldwerten Vorteil seien die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem gesonderten Wert zu erfassen. Sowohl für die Ermittlung des individuellen Kilometersatzes als auch für den Nachweis, dass das Firmenfahrzeug ausschließlich beruflich genutzt werde, sei ein Fahrtenbuch zu führen. Werde ein solches nicht geführt und zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer mündlich oder schriftlich vereinbart, dass der Firmenwagen für private Zwecke nicht genutzt werden dürfe, so reiche dies nicht aus, um von der 1 v.H.-Regelung abzusehen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14. August 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Nach dem notariellen Kaufvertrag vom 22. Juni 2001 hafte sie nicht für Verbindlichkeiten die bis zum 30. Juni 2001 angefallen seien. Den Beigeladenen zu 1) und zu 2) sei die private Nutzung des ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeugs aufgrund der zugrunde liegenden Arbeitsverträge nicht gestattet gewesen. Sie seien für den Außendienst zuständig gewesen, sodass es nicht erforderlich gewesen sei, dass sie sich täglich im Büro meldeten. Vielmehr hätten sie ihre Arbeit außer Haus verrichtet. Im Übrigen sei in den Kraftfahrzeug-Mietvereinbarungen ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart worden, dass die jeweiligen Fahrzeuge nur für Betriebszwecke benutzt werden dürften. Ferner sei mit den Beigeladenen zu 1) und zu 2) ausdrücklich abgesprochen worden, dass Privatfahrten grundsätzlich nicht zulässig seien und konsequent ein Fahrtenbuch zu führen sei. Eine entsprechende Vereinbarung sei auch mit dem zuständigen beauftragten Steuerberaterbüro St. und W. getroffen worden. Der Beigeladene zu 2) sei hauptverantwortlicher Geschäftsführer und täglich anwesend gewesen. Er müsse daher auch über die Vorgänge entsprechend informiert gewesen sein. Auch werde die Einrede der Verjährung erhoben. Zur weiteren Begründung legte die Klägerin unter anderem ein Schreiben (Telefax; das Datum ist mit "22.09.200" unvollständig wiedergegeben) des Steuerbüros St. und W. vor, wonach sich aus dem mit Wirkung zum 01. Januar 1996 abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Mietvertrag zwischen der Handelsvertretung W. B. und der Klägerin ergebe, dass das Fahrzeug nur für Betriebsfahrten benutzt werden dürfe. Anderenfalls sei dies in einem Fahrtenbuch zu vermerken und die Kosten durch den Fahrzeugnutzer zu zahlen. Eine Nutzungsbesteuerung beim Beigeladenen zu 1) komme deswegen nicht in Betracht. Auf dem Schreiben wurde handschriftlich "+ H. H. ab 1999" vermerkt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies darauf, dass Ansprüche zwischen dem ehemaligen Gesellschafter und dem jetzigen Gesellschafter im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu klären seien. Im Übrigen entspreche der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 lud das SG die Beigeladenen zu 1) und zu 2) und mit Beschluss vom 20. November 2003 den Beigeladenen zu 3) zum Verfahren bei.
Der Beigeladene zu 1) trug vor, er habe am 02. Oktober 1995 einen Firmenwagen erhalten. Die Ergänzung der Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung ab 01. Januar 1997 (Bl. 119 der SG-Akte), wonach er ab 01. Januar 1996 in das bestehende Mietverhältnis eintrete, sei ihm bisher nicht bekannt und auch nicht von ihm unterzeichnet. Eine erneute Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung sei ihm am 22. September 2000 über das Steuerbüro St. und W. bekannt gegeben worden (Bl. 110 der SG-Akte). Am 23. Juni 1999 habe er aus geschäftlichen Erwägungen das Fahrzeug E- XXXX zurückgeben müssen. Er sei im Monatsdurchschnitt ca. 1.704 km gefahren und zwar zu 96% zu geschäftlichen Zwecken. Privatfahrten habe er durch Selbstbezahlung der Tankbelege ausgeglichen. Er habe für die Jahre 1996 bis 1998 Steuer nachzahlen müssen. Diesbezüglich legte er Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Finanzamts S. für die Jahre 1996 bis 1998 sowie das Schreiben des Beigeladenen zu 3) vom 14. Oktober 2000 vor. Darin heißt es, dass die Steuerprüfung ergeben habe, dass - sofern keine Fahrtenbücher vorhanden seien - eine andere Steuerform gewählt werden müsse. Man habe dem Finanzamt mitgeteilt, dass Fahrtenbücher von Anfang an geführt worden seien. Nunmehr lägen jedoch keine Fahrtenbücher vor, sodass das Finanzamt mitgeteilt habe, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Des Weiteren heißt es in diesem Brief: "Bei der Besprechung der Steuerberater im Haus der I. B. GmbH wurde ja auch mit Dir besprochen, und die hattest Du akzeptiert und ich auch zugestimmt, dass die 1%-Regelung angewandt wird. Diese 1%-Regelung kommt einer Lohnerhöhung von ca. DM 400,00 bis DM 500,00 gleich und ist jedoch für das gesamte Gehalt lohnsteuerpflichtig."
Der Beigeladene zu 2) trug vor, im Dienstvertrag vom 28. August 1998 habe sich die Klägerin verpflichtet, ihm ein Dienstfahrzeug mit der Berechtigung zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung dieser Verpflichtung sei im Jahr 1999 durch Überlassung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen E- XXXX geschehen. Der Beigeladene zu 3) habe ihm und dem Beigeladenen zu 1) zugesichert, dass sie die Fahrzeuge auch privat nutzen dürften. Das Fahrzeug sei dann später auch nach der 1%-Regelung behandelt und entsprechend versteuert worden. Der Beigeladene zu 3) habe sich die steuerliche Gestaltung allein vorbehalten und habe selbst mit dem von ihm eingeschalteten Steuerberater gesprochen. Der Beigeladene zu 3) habe ihm die Privatnutzung des Fahrzeugs auch mehrfach persönlich angeraten, z.B. für die Fahrten zwischen Betriebsstätte und Wohnung oder zum Besuch des Beigeladenen zu 3) an dessen Urlaubsort im Ferienhaus am Lago Maggiore. Zudem habe er (der Beigeladene zu 2)) bereits eine gravierende Steuernachzahlung erbringen müssen. Er sei auch über die fehlerhafte Information des Steuerbüros durch den Beigeladenen zu 3) nicht informiert gewesen, da er den Abschluss für das Jahr 1999 nicht unterzeichnet habe.
Der Beigeladene zu 3) trug vor, die Beklagte habe die Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung nicht zeitnah ausgewertet. Dies könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Bis Juni 2001 sei kein Hinweis von fachkundiger Stelle erfolgt, dass die Klägerin mit sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen zu rechnen habe. Auch seien die Beiträge nicht vorsätzlich enthalten worden. Zudem habe der Beigeladene zu 2) seinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf sein Dienstfahrzeug mit privater Nutzung nicht geltend gemacht. Auch habe der Beigeladene zu 1) private Fahrten weder in einem Fahrtenbuch vermerkt noch Kosten hierfür erstattet.
In der mündlichen Verhandlung am 22. August 2006 wurden die Beteiligten gehört. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (Bl. 149/154 der SG-Akte).
Mit Urteil vom 22. August 2006, der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3) zugestellt am 24. November 2006, wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe Anspruch auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen der privaten Nutzung von Firmenwagen der Klägerin durch die Beigeladenen zu 1) und zu 2). Die Fahrzeuge seien zumindest teilweise auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet worden. Zwar seien durch die Klägerin und den Beigeladenen zu 3) Kraftfahrzeug-Mietvereinbarungen vorgelegt worden, in denen ein monatlicher Mietpreis vereinbart und die Einschränkung, dass das Fahrzeug nur für Betriebszwecke benutzt werden dürfe, enthalten sei. Jedoch sei weder tatsächlich ein Mietpreis gezahlt worden, noch sei der Ausschluss der privaten Nutzung durch die Klägerin überwacht worden. Des Weiteren sei den Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht bewusst gewesen, dass der Klägerin tatsächlich daran gelegen habe, dass keine private Nutzung der Fahrzeuge bzw. keine Nutzung der Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgen dürfe, zumal beim Beigeladenen zu 2) in dessen Dienstvertrag eine entsprechende Regelung enthalten gewesen sei. Allein das vertragliche Verbot einer privaten Nutzung genüge auch nicht, eine private Nutzung vollständig auszuschließen. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) hätten auch die tatsächliche Möglichkeit gehabt, die Fahrzeuge nach Feierabend und am Wochenende zu benutzen. Die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der so genannten 1%-Regelung begegne keinen Bedenken. Aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass nicht aufklärbar sei, wie oft die Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet worden seien, da das Aufsuchen der Arbeitsstätte nicht in jedem Fall jede Woche erfolgt sei. Die Ansprüche auf die Beiträge seien auch noch nicht verjährt. Für den Zeitraum Dezember 1997 bis Dezember 1999 ergebe sich dies bereits aus der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Auch die Beiträge für den Zeitraum Januar 1996 bis November 1997 seien noch nicht verjährt, da die 30-jährige Verjährungsfrist vorliegend Anwendung finde. Die Beiträge seien nämlich vorsätzlich vorenthalten worden. Der Klägerin sei bereits im Jahr 2000 bekannt gewesen, dass es sich bei der Nutzung der Firmenwagen auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um einen geldwerten Vorteil gehandelt habe, für den auch Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen gewesen seien. Eine möglicherweise anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit begründe keinen Vertrauensschutz. Aus den vorgelegten Unterlagen über Lohnabrechnungen im Jahr 2000 bzw. dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt und dem Beigeladenen zu 3) ergebe sich, dass über die neue Steuerberaterin der Klägerin, die spätestens im Jahr 2000 beauftragt worden sei, erkannt worden sei, dass die 1%-Regelung auf die Beigeladenen zu 1) und zu 2) anzuwenden seien. Die Lohnabrechnungen seien im Sommer 2000 entsprechend dieser Erkenntnis angepasst worden. Auch ergebe sich aus dem Schreiben des Beigeladenen zu 3) vom 14. Oktober 2000, dass bei der Besprechung mit dem Steuerberater die Anwendung der 1 v.H.-Regelung angesprochen worden sei. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass dem Beigeladenen zu 3) die Ergebnisse der Steuerprüfung bekannt gewesen seien. Trotz dieser Erkenntnisse sei nur rückwirkend für den Zeitraum ab Januar 2000 der geldwerte Vorteil beim Bruttogehalt berücksichtigt worden. Der Beigeladene zu 3) oder der Steuerberater der Klägerin müssten es mithin für möglich gehalten haben, dass auch für die davor liegenden Jahre ein geldwerter Vorteil in der Überlassung der Firmenwagen vorgelegen habe. Die Nichtabführung von Beiträgen sei somit billigend in Kauf genommen worden. Aus diesem Grund seien auch die Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt worden.
Gegen das Urteil des SG hat der Beigeladene zu 3) am 14. Dezember 2006 beim SG schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) und die Klägerin am 19. Dezember 2006 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, die private Nutzung der Firmenwagen sei nicht nur arbeitsvertraglich untersagt gewesen, sondern es seien zusätzlich auch durch die Geschäftsführung organisatorische Maßnahmen getroffen worden, um sicherzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tatsächlich keine Privatfahrten ausführten. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) hätten auf Nachfrage gegenüber dem damals beauftragten Steuerberaterbüro St. und W. erklärt, dass das Fahrzeug nur geschäftlich von ihnen genutzt werde und sie selbst ein neueres Fahrzeug in Privatbesitz hätten. Die Steuerberater hätten die arbeitsvertraglich vereinbarte ausschließliche geschäftliche Nutzung dadurch überwacht, dass sie bei den Beigeladenen zu 1) und zu 2) nach einer entsprechenden Nutzung periodisch nachgefragt hätten. Ferner seien sie zur Führung eines Fahrtenbuchs aufgefordert worden, wobei sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien. Dies könne nicht nachträglich zu ihrer (der Klägerin) Lasten gehen. Der vom SG angenommene Anscheinsbeweis greife im vorliegenden Fall nicht, da die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt gewesen sei. Des Weiteren seien die streitigen Beiträge zumindest für den Zeitraum von Januar 1996 bis November 1997 verjährt, da sie (die Klägerin) die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beigeladene zu 3) bis heute gutgläubig sei und weder über den Umfang der privaten Fahrten der Arbeitnehmer informiert gewesen sei noch gewusst habe, dass es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil gehandelt habe. Aus den Vorgängen im Jahr 2000 könne kein anderweitiger Schluss gezogen werden, da der Beigeladene zu 3) stets davon ausgegangen sei, dass es sich hier um eine private Versteuerung seiner Arbeitnehmer handle, sodass sie (die Klägerin) nicht betroffen sei. Bei der Berechnung der Beitragsschuld hätte im Übrigen berücksichtigt werden müssen, dass es bei der Pauschalregelung eine Deckelung gebe, nach der nur die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs anzusetzen seien, wenn die zu versteuernden Nutzungswerte die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs übersteigen würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 aufzuheben.
Der Beigeladene zu 3) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 aufzuheben.
Er hat die Berufung nicht weiter begründet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Die Klägerin verkenne, dass sie nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sei. Arbeitsvertraglich vorgeschriebene Pflichten habe der Arbeitgeber zu überwachen bzw. für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Etwaige Pflichtverletzungen durch einzelne Arbeitnehmer unterlägen zweifelsfrei der Zivilgerichtsbarkeit und seien nicht Gegenstand der Betriebsprüfung. Die Beklagte hat sich auch zur Berechnung des festgesetzten Nachforderungsbetrags geäußert.
Der Beigeladene zu 2) beantragt schriftsätzlich,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf den Sachvortrag vor dem SG.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Juli 2008 die Barmer Ersatzkasse, Beigeladene zu 4), die AOK Baden-Württemberg, Beigeladene zu 5), die Bundesagentur für Arbeit, Beigeladene zu 6), die Barmer Ersatzkasse-Pflegekasse, Beigeladene zu 7) und die Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg, Beigeladene zu 8), zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen zu 4) und zu 7) haben sich unter Vorlage einer Verwaltungsakte sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und mitgeteilt, dass die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge bislang nicht beglichen worden seien. Die übrigen Beigeladenen haben sich am Verfahren nicht beteiligt und auch keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegte Verwaltungsakte der Beigeladenen zu 4) und zu 7) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 3) sind statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - einschließlich Beiträgen zu den Umlagen U 1 und U 2 - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Anspruch ist nicht verjährt. Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen ist rechtmäßig.
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 174 Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV. Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 2 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) in den ab 01. Januar 1998 geltenden Fassungen auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 LFZG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
1. Die Klägerin ist Schuldnerin der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge - einschließlich Beiträgen zu den Umlagen U 1 und U 2 zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 LFZG - und der Säumniszuschläge und auch richtiger Adressat des Bescheids.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 07. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 zu Recht an die Klägerin gerichtet. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Klägerin war die Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) und zu 2). Sie schuldet daher gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Hieran ändert sich durch die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Beigeladenen zu 3) an den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin im Juni 2001 nichts. Denn ein Gesellschafterwechsel berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt (vgl. § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbHG]) nicht, sodass - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt. Die Klägerin blieb vielmehr (auch nach dem Gesellschafterwechsel) weiterhin Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) und zu 2).
Des Weiteren wirkt die im notariellen Kaufvertrag vom 22. Juni 2001 vereinbarte Freistellungsklausel nur im Innenverhältnis zwischen dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3), jedoch nicht im Außenverhältnis zur Beklagten.
2. In den streitigen Jahren von 1996 bis 1999 wurde bei versicherungspflichtig Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI). Gleiches galt in der Rentenversicherung (§ 162 Nr. 1 SGB VI) sowie im Recht der Arbeitsförderung (bis 31. Dezember 1997 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG]), ab 01. Januar 1998 § 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV (seit dem 01. April 1999: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Als Einnahmen im Sinne der genannten Vorschrift gelten wie im Steuerrecht alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Dazu zählen grundsätzlich alle Sachbezüge sowie alle einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Zuwendungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen.
In § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, Bestimmungen zu treffen, was zum Arbeitsentgelt zu rechnen ist und insbesondere auch den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert in voraus für jedes Kalenderjahr festzusetzen. Insoweit galt in den streitigen Jahren von 1996 bis 1999 die ArEV (außer Kraft getreten zum 01. Januar 2007 und ersetzt durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung) in Verbindung mit der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I, S. 3849), und zwar im Jahre 1996 in der Fassung der Verordnung vom 08. Dezember 1995 (BGBl. I, S. 1643), für 1997 in der Fassung der Verordnung vom 06. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1532), für 1998 in der Fassung der Verordnung vom 08. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2857) und für 1999 in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I, S. 3822).
Nach § 1 ArEV sind nur solche laufenden Zuschläge, Zulagen, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. Dazu zählen nicht "sonstige Sachbezüge" nach § 3 Sachbezugsverordnung 1994 bzw. § 6 Sachbezugsverordnung 1995/1996, d.h. solche, die nicht von § 1 Sachbezugsverordnung 1994 (freie Kost und Wohnung) bzw. §§ 1 bis 4 Sachbezugsverordnung 1995/1996 erfasst sind. Werden derartige Sachbezüge zur Verfügung gestellt, so ist als Wert der übliche Endpreis bzw. übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. Diese Regelungen stimmen mit § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 21. Oktober 1995 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1250) im Wesentlichen überein.
2.1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in der ab 21. Oktober 1995 geltenden Fassung gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Nach dessen ab 21. Oktober 1995 geltender Fassung ist als Geldwert für jeden Monat der Nutzung 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung konnte nach Satz 3 abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wurden. Diese durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I, S. 1150) eingefügten Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge und enthalten deshalb mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geregelten so genannten 1 v.H.-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die verfassungsrechtlich zulässig ist (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24. Februar 2000 - III R 59/98 - = BFHE 191, 286). Deren Anwendung kann der Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kraftfahrzeugkosten, d.h. grundsätzlich nur durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vermeiden. Entsprechende Belege oder Fahrtenbücher wurden im vorliegenden Fall nicht vorgelegt.
2.2. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG maßgeblich. Danach gilt: Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Rechtliche Bedenken, den genannten steuerrechtlichen Regelungen auch bei der Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu folgen, bestehen für den Senat nicht. Denn aus § 17 Abs. 1 SGB IV folgt, dass die Bundesregierung befugt ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung Bestimmungen darüber zu treffen, was zum Arbeitsentgelt zu rechnen ist und insbesondere auch den Wert von Sachbezügen nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr festzusetzen. Dem ist die Bundesregierung durch Erlass der (bis 31. Dezember 2006 geltenden) ArEV und von jährlichen Sachbezugsverordnungen auch im hier maßgeblichen Zeitraum nachgekommen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV muss in solchen Verordnungen eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden. Da dies hier grundsätzlich geschehen ist, können die steuerrechtlichen Regelungen grundsätzlich auch für die Bestimmung des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV herangezogen werden und insbesondere auch die dazu ergangene steuerrechtliche Rechtsprechung.
2.3. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 (Privatfahrten) und Satz 3 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) EStG kommen jedoch nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge ausscheidet (BFHE 215, 256). Die Privatnutzung ist deshalb in jedem einzelnen Fall vor Anwendung der Bewertungsregel des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG konkret festzustellen. Insofern gelten nach der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte (FG) die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (BFH, Beschluss vom 14. Mai 1999 - VI B 258/98 - = DStR 1999, 1309; BFHE 215, 256; Thüringer FG, Urteil vom 28. Juni 2000 - I B 1030/99 - = veröffentlicht in juris; FG des Saarlandes, Urteil vom 07. Dezember 2004 - 1 K 312/00 - = EFG 2005, 270). Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFHE 215, 256 m.w.N.). Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot weder vom Arbeitgeber überwacht wurde noch Fahrtenbücher geführt worden sind (BFH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - VI B 281/01 - = BFH/NV 2004, 488).
Nach diesen Grundsätzen ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass der Anscheinsbeweis vorliegend nicht entkräftet ist. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug (Seite 10/11 des Urteils). Die Beigeladenen zu 1) und 2) verfügten im streitigen Zeitraum jeweils über einen Firmenwagen, den sie für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzten. Zwar hat der Beigeladene zu 1) im Klageverfahren angegeben, er habe am 23. Juni 1999 den Firmenwagen Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen E- XXXX zurückgeben müssen. Auch für die Zeit danach stand ihm jedoch ein Firmenwagen VW Passat für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Dies entnimmt der Senat der Anlage zum Haftungs- und Nachforderungsbescheid des Finanzamts K. vom 08. November 2000 sowie S. 15 der Inventarliste (Bl. 39 der SG-Akte).
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Fahrzeugen verboten waren. Sämtliche vorgelegten Kraftfahrzeug-Mietvereinbarungen enthalten ein derartiges Verbot nicht. Vielmehr wird hierin ausdrücklich geregelt, dass das Fahrzeug "nur für Betriebszwecke" benutzt werden darf. Fahrten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte waren Fahrten "für Betriebszwecke", da diese Fahrten den Beigeladenen zu 1) und zu 2) zur Ausübung ihrer Beschäftigung bei der Klägerin dienten. Bereits aus diesem Grund handelte es sich bei diesen Fahrten um einen geldwerten Vorteil, der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu berechnen ist. Im Übrigen gab die Klägerin im Klageverfahren selbst an, dass der Beigeladene zu 2) täglich im Büro anwesend war. Der Beigeladene zu 1) gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2006 (vgl. Niederschrift vom gleichen Tag, Bl. 152 der SG-Akte) an, er sei anfangs mehr im Büro gewesen und erst im weiteren Verlauf sei er nur freitags im Büro gewesen. In diesem Zusammenhang gab der Beigeladene zu 1) auch an, von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Der pauschale Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG kann auch dann angesetzt werden, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte nur einmal in der Woche angefahren wird (vgl. Drenseck in Schmidt, Kommentar im EStG, 26. Auflage 2006, § 8 RdNr. 46).
Hinsichtlich der Privatfahrten kann ein klar ausgesprochenes Privatnutzungsverbot weder dem Grunde nach noch vom Umfang her festgestellt werden. Die Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ES-DJ 2198 ab 01. Januar 1996 enthielt noch den Hinweis, dass, sofern das Fahrzeug privat genutzt werde, dies im Fahrtenbuch zu vermerken sei und die Kosten durch den Fahrzeugnutzer bezahlt werden müssten. Diese (Ausnahme-)Regelung spricht dafür, dass Privatfahrten unter den genannten Auflagen zulässig waren. Zwar ist dieser Hinweis in der Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung ab dem 01. Januar 1997 nicht mehr enthalten. Der Beigeladene zu 1), der das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E- XXXX fuhr, hat jedoch angegeben, dass ihm diese Mietvereinbarung unbekannt sei. Diese Mietvereinbarung wurde auch nicht von ihm unterschrieben. Der Zusatz wurde vielmehr von dem Beigeladenen zu 3) unterschrieben. Auch im Arbeitsvertrag vom 22. Mai 1995 ist kein Privatnutzungsverbot mit dem Beigeladenen zu 1) vereinbart worden. Nichts anderes kann auch für das vom Beigeladenen zu 1) ab Juni 1999 genutzte Fahrzeug gelten.
Im Hinblick auf die Privatnutzung des Fahrzeugs ES-WB 302 durch den Beigeladenen zu 2) war nach dem Dienstvertrag vom 28. August 1998 die Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken ausdrücklich erlaubt (vgl. § 4 Ziff. 2 des Dienstvertrags). Im Übrigen ergibt sich aus der Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung vom 01. Januar 1999 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E- XXXX, dass das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt werden konnte. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass dies in einem Fahrtenbuch vermerkt wird und die Kosten durch den Fahrzeugnutzer bezahlt werden. Auch gegenüber dem Beigeladenen zu 2) kann mithin ein Privatnutzungsverbot weder dem Grunde nach noch vom Umfang her festgestellt werden.
Zwar hat die Klägerin angegeben, dass sie durch das damalige Steuerberaterbüro St. und W. die Beigeladenen zu 1) und zu 2) angehalten habe, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Klägerin hat jedoch auch angegeben, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind. Der Beigeladene zu 3) hat in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2006 angegeben, er habe den Beigeladenen zu 2) "wegen eines Strafzettels erwischt", weswegen er ihn ermahnt habe. Weitere Schritte sind jedoch offensichtlich nicht unternommen worden.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Nutzungsverhalten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) trotz des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen die Privatnutzung ernsthaft überwacht worden ist. Für eine wirksame Überwachung eines Privatnutzungsverbots sind organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle des Nutzungsverhaltens erforderlich (vgl. FG München, Urteil vom 23. Mai 2007 - 10 K 4221/06 - = veröffentlicht in juris). So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat keine erforderlichen Gegenmaßnahmen getroffen. Das periodische Nachfragen durch das damalige Steuerbüro ist keine erforderliche Gegenmaßnahme, zumal die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu keinem Zeitpunkt Fahrtenbücher vorgelegt haben. Sollte der Beigeladene zu 3) ein Privatnutzungsverbot mündlich ausgesprochen haben, so ist der Senat der Auffassung, dass dies nicht ernsthaft gewollt war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie bereits dargelegt - keine geeigneten und erforderlichen Gegenmaßnahmen von der Klägerin getroffen worden sind, um das Verbot zu überwachen und für die Einhaltung zu sorgen (vgl. zur mangelnden Ernsthaftigkeit BFHE 215, 256).
Hinzu kommt, dass ab Januar 2000 der geldwerte Vorteil im Hinblick auf die Fahrten zwischen Dienststätte und Wohnung und für private Fahrten bei den monatlichen Gehaltsabrechnungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) berücksichtigt worden ist, ohne dass ersichtlich ist, dass die entsprechenden Verträge (Dienstvertrag mit dem Beigeladenen zu 2), Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen zu 1), Kraftfahrzeug-Mietvereinbarungen) geändert worden sind. Der Senat stützt sich hierbei auf die anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22. August 2006 vorgelegten Lohnabrechnungen für die Beigeladenen zu 1) und zu 2) (Bl. 156 bis 158, 167 bis 177 der SG-Akte).
3. Die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - einschließlich der Beiträge zu den Umlagen U1 und U2 - für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 30. Dezember 1999 war, als sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 07. Januar 2002 geltend gemacht worden ist, auch noch nicht verjährt.
Nach § 25 Abs. 1 SGB IV, der nach § 17 LFZG auf die Umlagen nach § 14 LFZG entsprechend Anwendung findet, verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen nach Satz 2 der Vorschrift in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (in der ab 01. Januar 1995 geltenden Fassung) werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, in dem das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Bei der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist wären die Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 30. November 1996 mit Ablauf des 31. Dezember 2000, für den Zeitraum vom 01. Dezember 1996 bis 30. November 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2001, für den Zeitraum vom 01. Dezember 1997 bis 30. November 1998 mit Ablauf des 31. Dezember 2002, für den Zeitraum vom 01. Dezember 1998 bis 30. November 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 und für Dezember 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Im Zeitpunkt der Geltendmachung der Nachforderung am 07. Januar 2002 wäre daher der Anspruch auf die Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 30. November 1997 bereits verjährt gewesen.
Die kurze Verjährungsfrist gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber bis zu ihrem Ablauf gutgläubig geblieben ist. War er zwar bei Fälligkeit der Beiträge gutgläubig, ist er aber vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden, gilt die 30-jährige Verjährungsfrist (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7; SozR 4-2400 § 23a Nr. 3; ständige Rechtsprechung). Eine anfängliche Gutgläubigkeit begründet mithin keinen Vertrauensschutz, wenn nach der Fälligkeit aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzu tritt.
Für Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge zu unterlassen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Beiträge mit (nur) bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, also die Beitragpflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R - veröffentlicht in juris, BSG SozR 3 - 2400 § 25 Nr. 7 S. 35f.; SozR 4 - 2400 § 23a Nr. 3). Direkter Vorsatz ist daher nicht erforderlich.
Das BSG hat in seiner Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, die für das Vorliegen des (bedingten) Vorsatzes sprechen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Danach sind zwar allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestands ausgeschlossen. Jedoch wird Vorsatz regelmäßig dann angenommen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z.B. bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Vorsatz liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für "verbreitete Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher sowie beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt ist, die nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften nach Ansicht des BSG in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt (vgl. zum Ganzen BSG a.a.O.; SozR 4-2400 § 23a Nr. 3). Jedenfalls dann, wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R - = in Juris veröffentlicht, dort RdNrn. 31f). Andernfalls läuft die Verlängerung der Verjährung in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei bedingtem Vorsatz weitgehend ins Leere (vgl. BSG a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin spätestens mit Abschluss des Dienstvertrags vom 28. August 1998, mithin noch während des Laufs der vierjährigen Verjährungsfrist (Ablauf des 31. Dezember 2000 bezüglich des Anspruchs auf Beiträge für das Jahr 1996) das Bestehen einer Beitragspflicht hinsichtlich der geldwerten Vorteile für die private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge und für die Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und Wohnung für möglich gehalten, die Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge damit billigend in Kauf genommen hat. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf § 4 Ziff. 2 des Dienstvertrags vom 28. August 1998, der vom Beigeladenen zu 3), dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, unterschrieben wurde. Danach wurde zwischen dem Beigeladenen zu 2) und der Klägerin ausdrücklich vereinbart, dass das Fahrzeug auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf. In § 4 Ziff. 2 des Dienstvertrags heißt es sodann: "Für die Zurechnung des geldwerten Vorteils für die Lohnsteuer gelten die gesetzlichen Steuerrichtlinien." Daraus folgt, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, dass es sich bei der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen um geldwerte Vorteile handelt, für die Lohnsteuer zu entrichten ist. Der Zusammenhang zwischen Steuer- und Beitragsrecht ist jedoch bei der "verbreiteten Nebenleistung" (private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen und Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung) offensichtlich, sodass auch nach der Rechtsprechung des BSG Vorsatz nahe liegt, da zwischen steuerrechtlicher sowie beitragsrechtlicher Behandlung eine ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung bestand und auch noch besteht. Hieraus und aus dem Umstand, dass die Klägerin spätestens nach dem Erhalt des Haftungs- und Nachforderungsbescheids des Finanzamts K. vom 08. November 2000 Kenntnis über die zu versteuernden geldwerten Vorteile für die privaten Fahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hatte, entnimmt der Senat, dass sie die Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Im Übrigen wäre sie nach § 5 Abs. 5 der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) in der bis 18. Juli 2003 geltenden Fassung (nunmehr ab 01. Juli 2006 § 10 Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung) verpflichtet gewesen, den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 08. November 2000 der damals zuständigen Einzugsstelle zur Überprüfung vorzulegen.
Die Behauptung des Beigeladenen zu 3), er habe den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 08. November 2000 nicht erhalten, ist nach Überzeugung des Senats eine reine Schutzbehauptung. Der Beigeladene zu 3) war zum damaligen Zeitpunkt noch Geschäftsführer der Klägerin und der Bescheid vom 08. November 2000 war ordnungsgemäß an die Firma "I. B. GmbH, z. Hd. der Geschäftsleitung" adressiert. Darüber hinaus hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass sich sowohl aus der Tatsache, dass noch im Sommer 2000 die Lohnabrechnungen unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils entsprechend den Beanstandungen des Finanzamts angepasst worden sind, als auch aus dem Schreiben des Beigeladenen zu 3) vom 14. Oktober 2000 ergibt, dass der Beigeladene zu 3) und mithin die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt von der steuerrechtlichen Beurteilung der Überlassung der Firmenwagen Kenntnis hatten. Trotz dieser Erkenntnisse wurde nur rückwirkend für den Zeitraum ab Januar 2000 der geldwerte Vorteil beim Bruttogehalt bei den Lohnabrechnungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) berücksichtigt, jedoch nicht für die davor liegende Zeit. Dass SG hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Beitragspflicht auch für die Zeit ab 1996 hätte für möglich halten müssen, sodass auch der Senat davon ausgeht, dass die Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge billigend in Kauf genommen wurde.
4. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Beklagte Säumniszuschläge festgesetzt hat. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Für die Frage, ob verschuldet oder unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe auf die zur Prüfung des Vorsatzes entwickelten Kriterien zurückzugreifen (BSG SozR 4-2400 § 23a Nr. 3). Bedingter Vorsatz der Klägerin ist somit auch hinsichtlich der Zahlungspflicht anzunehmen.
5. Auch die Höhe der Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die Beklagte bei der Berechnung des geldwerten Vorteils zu Recht jeweils die Pauschalen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 (Privatfahrten) und Satz 3 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) EStG ansetzen. Sie war nicht verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Fahrzeuge anzusetzen, da die durch die Kraftfahrzeuge insgesamt entstehenden Aufwendungen nicht durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden konnten (vgl. hierzu BFHE 191, 286; FG des Saarlandes, Urteil vom 07. Dezember 2004, 1 K 312/00 - = EFG 2005, 270).
Die Beklagte hat bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Recht Werbungskosten nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG abgezogen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
7. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahrens richtet sich nach § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts nach dem seit 01. Juli 2004 geltenden Recht, weil die Berufung nach dem 01. Juli 2004 eingelegt wurde. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahrens beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem anfänglich im Berufungsverfahren streitigen Betrag der Forderung der Beklagten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 sowie von Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt EUR 14.414,43. Denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet. Der Streitwert war daher im Berufungsverfahren - trotz der Verringerung der Nachforderung - nicht zu reduzieren.
Die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind mit einzurechnen. Denn es handelt sich nicht um Früchte, Nutzung, Zinsen oder Kosten im Sinne des § 43 GKG (Behn, ZfS 2005, 1998 ff.). Der Säumniszuschlag soll auch ein Ausgleich dafür schaffen, dass die Beiträge den Versicherungsträgern nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen; es handelt sich damit um einen standardisierten Mindestschadensausgleich (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 2).
Die Klägerin und der Beigeladene zu 3) tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) des Berufungsverfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird endgültig auf EUR 14.414,43 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - einschließlich Beiträgen zu den Umlagen U 1 und U 2 zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlungen nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) - und die Forderung von Säumniszuschlägen wegen der Überlassung von Firmenwagen an die Beigeladenen zu 1) und zu 2).
Die Klägerin, eine 1995 gegründete GmbH, die bis 31. Oktober 2003 unter den Namen "I. B. GmbH Industrievertretung" firmierte, betreibt ein Unternehmen, das laut Handelsregisterauszug die "Vertretung von Industriebetrieben durch Vermittlung von Aufträgen für technische Produkte" zum Gegenstand hat. Der alleinige Gesellschafter war bis zum 30. Juni 2001 der Beigeladene zu 3). Er war bis zu diesem Zeitpunkt zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, der von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit war. Vom 01. Januar 1999 bis zu seiner Abberufung am 03. August 2000 (in das Handelsregister am 26. Juni 2001 eingetragen) war zudem der Beigeladene zu 2) einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 2001 veräußerte der Beigeladene zu 3) seinen GmbH-Geschäftsanteil an M. M., den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin. In § 1 des notariellen Kaufvertrags wurde u.a. Folgendes vereinbart: "Der Käufer übernimmt die GmbH frei von Belastungen. Soweit Belastungen bestehen, werden diese noch vom Verkäufer übernommen, einschließlich der Belastungen auch von steuerlicher Seite und auch etwaige Forderungen aus früher bereits gekündigten Arbeitsverhältnissen. [ ...] Der Verkäufer stellt den Käufer auch frei von allen Forderungen des Finanzamts oder sonstiger behördlicher Verpflichtungen, soweit diese bis zum 30. Juni 2001 angefallen sind bzw. noch anfallen."
Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1), der seit 01. Juni 1995 als Außendienstmitarbeiter bei ihr tätig war, ab Oktober 1995 einen Firmenwagen, zunächst einen Mercedes-Benz (Kennzeichen E.-. XXXX; Kaufpreis DM 71.902,31), später einen VW Passat (Kaufpreis DM 47.100,00) zur Verfügung. Der Anstellungsvertrag vom 22. Mai 1995, wonach dem Beigeladenen zu 1) die Büro- und Vertriebsleitung oblag, enthielt keine Regelung zur Nutzung des Firmenwagens. In einer Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung (ohne Datum) wurde für die Zeit ab 01. Januar 1996 zwischen der "Handelsvertretung W. B." und der Klägerin eine Vereinbarung geschlossen, wonach für das benannte Fahrzeug der monatliche Mietpreis DM 400,00 betrage und es nur für Betriebszwecke benutzt werden dürfe; zur privaten Nutzung hieß es: "Sofern das Fahrzeug privat genutzt wird, wird dies im Fahrtenbuch vermerkt und die Kosten durch den Fahrzeugnutzer bezahlt." In einer weiteren Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung (ebenfalls ohne Datum) wurde bzgl. des benannten Fahrzeugs ab 01. Januar 1997 zwischen der "Handelsvertretung W. B." und der Klägerin Gleichlautendes vereinbart, jedoch ohne den Zusatz zur privaten Nutzung. Des Weiteren wurde der folgende Zusatz eingefügt: "Herr R. Wi. tritt persönlich in das bestehende Mietverhältnis ein, ansonsten bleibt der Vertrag unverändert stehen." Handschriftlich wurde "ab 01.01.1996" eingefügt.
Der Beigeladene zu 2) war auf Grund eines Dienstvertrags vom 28. August 1998 ab 01. Januar 1999 bei der Klägerin als Geschäftsführer tätig. Ihm wurde von der Klägerin ab Januar 1999 ein Firmenwagen Mercedes-Benz (Kennzeichen E- XXXX; Kaufpreis DM 62.300,00) überlassen. Im Dienstvertrag vom 28. August 1998 wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) in § 4 Ziff. 2 Folgendes vereinbart: "Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Geschäftswagen seiner Wahl zur alleinigen Verfügung. Er darf dieses Fahrzeug auch zu privaten Zwecken benützen. Für die Zurechnung des geldwerten Vorteils für die Lohnsteuer gelten die gesetzlichen Steuerrichtlinien." Der Vertrag wurde durch den Beigeladenen zu 3) unterzeichnet. In der Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung vom 01. Januar 1999 wurde zwischen der "Handelsvertretung W. B." und der Klägerin hinsichtlich des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen E- XXXX ein monatlicher Mietpreis von DM 400,00 vereinbart. Das Fahrzeug dürfe nur für Betriebszwecke genutzt werden. Zur privaten Nutzung wurde Folgendes festgehalten: "Sofern das Fahrzeug privat genutzt wird, wird dies im Fahrtenbuch vermerkt und die Kosten durch den Fahrzeugnutzer bezahlt." Der Vertrag sei ab 01. Januar 1999 gültig. Handschriftlich wurde "(20.12.1998)" eingefügt. Erst für das Jahr 2000 wurde der geldwerte Vorteil für die private Nutzung der Firmenwagen bei den monatlichen Gehaltsabrechnungen der Beigeladenen zu 1) und 2) als Lohn berücksichtigt.
Im Oktober 2000 führte das Finanzamt K. eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum von 1996 bis 1999 durch und forderte mit dem Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 08. November 2000 Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt DM 17.563,57. Dabei wurde u.a. beanstandet, dass den Beigeladenen zu 1) und 2) firmeneigene Fahrzeuge für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stünden und der daraus entstehende geldwerte Vorteil noch zu versteuern sei. Nach der Anlage zum Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 08. November 2000 wurde der geldwerte Vorteil für den Beigeladenen zu 1) für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Jahre 1996 bis 1998 jeweils mit insgesamt DM 16.910,88 und für das Jahr 1999 mit insgesamt DM 13.508,32 sowie für den Beigeladenen zu 2) für das Jahr 1999 mit DM 32.371,08 berechnet. Das Finanzamt legte der Berechnung des geldwerten Vorteils beim Beigeladenen zu 1) 1 v.H. für Privatfahrten und 0,03 v.H. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus DM 71.900,00 (Januar 1996 bis Mai 1999) und DM 47.100,00 (Juni bis Dezember 1999) sowie beim Beigeladenen zu 2) 1 v.H. für Privatfahrten und 0,03 v.H. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus DM 62.300,00 zugrunde. Es führte weiter aus, die Nachversteuerung der geldwerten Vorteile für 1996 bis 1998 erfolge bzgl. des Beigeladenen zu 1) durch Berichtigung der Einkommensteuerveranlagungen; die Nachversteuerung für 1999 erfolge "im Rahmen der Prüfung", da bisher noch keine Steuererklärungen vorlägen. Die Nachversteuerung für 1999 für den Beigeladenen zu 2) erfolge ebenfalls im "Rahmen der Prüfung", da bisher auch hier noch keine Steuererklärungen vorlägen.
Am 13. Dezember 2001 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01. Dezember 1996 bis 30. Juni 2001 durch. Ausgewertet wurden die Feststellungen des Finanzamts K ...
Mit Bescheid vom 07. Januar 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aus der Prüfung ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von insgesamt EUR 14.414,43. In der Nachforderung seien Säumniszuschläge in Höhe von EUR 1.422,93 enthalten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach §§ 14 und 17 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) richte sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamts hätten sich anlässlich der Lohnsteueraußenprüfung Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich zögen. Für die private Pkw-Nutzung seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen, da es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handle. Werde das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, sei der geldwerte Vorteil ab 01. Januar 1996 mit 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen. Es würden Beiträge zur Sozialversicherung aus dem geldwerten Vorteil der privaten Pkw-Nutzung und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nachberechnet und zwar "unter Berücksichtigung des Werbungskostenabzugs (DM 0,70 Wohnung - Arbeitsstätte)". Der Beitragsanspruch für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 sei noch nicht verjährt. Die Klägerin hätte aufgrund des Prüfberichtsbescheids der Finanzbehörde Beiträge zahlen oder sich bei der zuständigen Einzugsstelle vergewissern müssen, dass Beitragspflicht nicht vorgelegen habe. Zudem handle es sich bei einer privaten Pkw-Nutzung um ein typisches Arbeitsentgelt bzw. um eine übliche Nebenleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dem Bescheid war als Anlage eine Zusammenstellung der für den Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 und für den Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 01. April bis 31. Dezember 1999 zu wenig gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und einer Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Säumniszuschläge beigefügt.
Hiergegen erhoben sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 3) Widerspruch. Die Klägerin trug vor, sie habe die Firma "I. B. GmbH Industrievertretung" am 01. Juli 2001 übernommen und laut Kaufvertrag würden Belastungen finanzieller Art, die vor dem 01. Juli 2001 angefallen seien, nicht übernommen. Die Beklagte solle sich deshalb an den Beigeladenen zu 3) wenden. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei erst nach Übernahme der Gesellschaft bekannt geworden. Die gerügte Pflichtverletzung sei vom Beigeladenen zu 3) begangen worden. Nach Information ihres Geschäftsführers sei es den Beigeladenen zu 1) und zu 2) aufgrund der zugrunde liegenden Arbeitsverträge nicht gestattet gewesen, die ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeuge privat zu nutzen. Der Beigeladene zu 3) habe von der privaten Nutzung erst nach Durchführung der Betriebsprüfung Kenntnis erlangt. Demzufolge hätten die Beigeladenen zu 1) und zu 2) grob schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Die Beklagte übersandte daraufhin den ursprünglichen Nachforderungsbescheid vom 07. Januar 2002 unter dem (neuen) Datum "17.06.2002" an den Beigeladenen zu 3) zur Stellungnahme. Dieser erhob hiergegen nochmals Widerspruch und machte dabei geltend, dass die kaufvertraglich geregelte Freistellungsverpflichtung nur im Innenverhältnis wirke, sodass die Beitragsansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen seien. Die Beklagte bereitete daraufhin einen Bescheid vor, wonach der Bescheid vom 17. Juni 2002 zurückgenommen werden soll. Laut einen internen Vermerk solle die Abhilfe jedoch erst nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheids gegenüber der Klägerin erfolgen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003). Die Klägerin sei Beitragsschuldner, da diese in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten sei (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Überlasse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen kostenlos oder verbilligt zur privaten Nutzung, so handle es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstelle. Der geldwerte Vorteil sei durch die Ermittlung eines individuellen Kilometersatzes oder durch die pauschale 1 v.H.-Regelung zu erfassen. Zusätzlich zu dem für reine Privatfahrten anzusetzenden geldwerten Vorteil seien die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem gesonderten Wert zu erfassen. Sowohl für die Ermittlung des individuellen Kilometersatzes als auch für den Nachweis, dass das Firmenfahrzeug ausschließlich beruflich genutzt werde, sei ein Fahrtenbuch zu führen. Werde ein solches nicht geführt und zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer mündlich oder schriftlich vereinbart, dass der Firmenwagen für private Zwecke nicht genutzt werden dürfe, so reiche dies nicht aus, um von der 1 v.H.-Regelung abzusehen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14. August 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Nach dem notariellen Kaufvertrag vom 22. Juni 2001 hafte sie nicht für Verbindlichkeiten die bis zum 30. Juni 2001 angefallen seien. Den Beigeladenen zu 1) und zu 2) sei die private Nutzung des ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeugs aufgrund der zugrunde liegenden Arbeitsverträge nicht gestattet gewesen. Sie seien für den Außendienst zuständig gewesen, sodass es nicht erforderlich gewesen sei, dass sie sich täglich im Büro meldeten. Vielmehr hätten sie ihre Arbeit außer Haus verrichtet. Im Übrigen sei in den Kraftfahrzeug-Mietvereinbarungen ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart worden, dass die jeweiligen Fahrzeuge nur für Betriebszwecke benutzt werden dürften. Ferner sei mit den Beigeladenen zu 1) und zu 2) ausdrücklich abgesprochen worden, dass Privatfahrten grundsätzlich nicht zulässig seien und konsequent ein Fahrtenbuch zu führen sei. Eine entsprechende Vereinbarung sei auch mit dem zuständigen beauftragten Steuerberaterbüro St. und W. getroffen worden. Der Beigeladene zu 2) sei hauptverantwortlicher Geschäftsführer und täglich anwesend gewesen. Er müsse daher auch über die Vorgänge entsprechend informiert gewesen sein. Auch werde die Einrede der Verjährung erhoben. Zur weiteren Begründung legte die Klägerin unter anderem ein Schreiben (Telefax; das Datum ist mit "22.09.200" unvollständig wiedergegeben) des Steuerbüros St. und W. vor, wonach sich aus dem mit Wirkung zum 01. Januar 1996 abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Mietvertrag zwischen der Handelsvertretung W. B. und der Klägerin ergebe, dass das Fahrzeug nur für Betriebsfahrten benutzt werden dürfe. Anderenfalls sei dies in einem Fahrtenbuch zu vermerken und die Kosten durch den Fahrzeugnutzer zu zahlen. Eine Nutzungsbesteuerung beim Beigeladenen zu 1) komme deswegen nicht in Betracht. Auf dem Schreiben wurde handschriftlich "+ H. H. ab 1999" vermerkt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies darauf, dass Ansprüche zwischen dem ehemaligen Gesellschafter und dem jetzigen Gesellschafter im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu klären seien. Im Übrigen entspreche der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 lud das SG die Beigeladenen zu 1) und zu 2) und mit Beschluss vom 20. November 2003 den Beigeladenen zu 3) zum Verfahren bei.
Der Beigeladene zu 1) trug vor, er habe am 02. Oktober 1995 einen Firmenwagen erhalten. Die Ergänzung der Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung ab 01. Januar 1997 (Bl. 119 der SG-Akte), wonach er ab 01. Januar 1996 in das bestehende Mietverhältnis eintrete, sei ihm bisher nicht bekannt und auch nicht von ihm unterzeichnet. Eine erneute Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung sei ihm am 22. September 2000 über das Steuerbüro St. und W. bekannt gegeben worden (Bl. 110 der SG-Akte). Am 23. Juni 1999 habe er aus geschäftlichen Erwägungen das Fahrzeug E- XXXX zurückgeben müssen. Er sei im Monatsdurchschnitt ca. 1.704 km gefahren und zwar zu 96% zu geschäftlichen Zwecken. Privatfahrten habe er durch Selbstbezahlung der Tankbelege ausgeglichen. Er habe für die Jahre 1996 bis 1998 Steuer nachzahlen müssen. Diesbezüglich legte er Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Finanzamts S. für die Jahre 1996 bis 1998 sowie das Schreiben des Beigeladenen zu 3) vom 14. Oktober 2000 vor. Darin heißt es, dass die Steuerprüfung ergeben habe, dass - sofern keine Fahrtenbücher vorhanden seien - eine andere Steuerform gewählt werden müsse. Man habe dem Finanzamt mitgeteilt, dass Fahrtenbücher von Anfang an geführt worden seien. Nunmehr lägen jedoch keine Fahrtenbücher vor, sodass das Finanzamt mitgeteilt habe, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Des Weiteren heißt es in diesem Brief: "Bei der Besprechung der Steuerberater im Haus der I. B. GmbH wurde ja auch mit Dir besprochen, und die hattest Du akzeptiert und ich auch zugestimmt, dass die 1%-Regelung angewandt wird. Diese 1%-Regelung kommt einer Lohnerhöhung von ca. DM 400,00 bis DM 500,00 gleich und ist jedoch für das gesamte Gehalt lohnsteuerpflichtig."
Der Beigeladene zu 2) trug vor, im Dienstvertrag vom 28. August 1998 habe sich die Klägerin verpflichtet, ihm ein Dienstfahrzeug mit der Berechtigung zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung dieser Verpflichtung sei im Jahr 1999 durch Überlassung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen E- XXXX geschehen. Der Beigeladene zu 3) habe ihm und dem Beigeladenen zu 1) zugesichert, dass sie die Fahrzeuge auch privat nutzen dürften. Das Fahrzeug sei dann später auch nach der 1%-Regelung behandelt und entsprechend versteuert worden. Der Beigeladene zu 3) habe sich die steuerliche Gestaltung allein vorbehalten und habe selbst mit dem von ihm eingeschalteten Steuerberater gesprochen. Der Beigeladene zu 3) habe ihm die Privatnutzung des Fahrzeugs auch mehrfach persönlich angeraten, z.B. für die Fahrten zwischen Betriebsstätte und Wohnung oder zum Besuch des Beigeladenen zu 3) an dessen Urlaubsort im Ferienhaus am Lago Maggiore. Zudem habe er (der Beigeladene zu 2)) bereits eine gravierende Steuernachzahlung erbringen müssen. Er sei auch über die fehlerhafte Information des Steuerbüros durch den Beigeladenen zu 3) nicht informiert gewesen, da er den Abschluss für das Jahr 1999 nicht unterzeichnet habe.
Der Beigeladene zu 3) trug vor, die Beklagte habe die Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung nicht zeitnah ausgewertet. Dies könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Bis Juni 2001 sei kein Hinweis von fachkundiger Stelle erfolgt, dass die Klägerin mit sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen zu rechnen habe. Auch seien die Beiträge nicht vorsätzlich enthalten worden. Zudem habe der Beigeladene zu 2) seinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf sein Dienstfahrzeug mit privater Nutzung nicht geltend gemacht. Auch habe der Beigeladene zu 1) private Fahrten weder in einem Fahrtenbuch vermerkt noch Kosten hierfür erstattet.
In der mündlichen Verhandlung am 22. August 2006 wurden die Beteiligten gehört. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (Bl. 149/154 der SG-Akte).
Mit Urteil vom 22. August 2006, der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3) zugestellt am 24. November 2006, wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe Anspruch auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen der privaten Nutzung von Firmenwagen der Klägerin durch die Beigeladenen zu 1) und zu 2). Die Fahrzeuge seien zumindest teilweise auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet worden. Zwar seien durch die Klägerin und den Beigeladenen zu 3) Kraftfahrzeug-Mietvereinbarungen vorgelegt worden, in denen ein monatlicher Mietpreis vereinbart und die Einschränkung, dass das Fahrzeug nur für Betriebszwecke benutzt werden dürfe, enthalten sei. Jedoch sei weder tatsächlich ein Mietpreis gezahlt worden, noch sei der Ausschluss der privaten Nutzung durch die Klägerin überwacht worden. Des Weiteren sei den Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht bewusst gewesen, dass der Klägerin tatsächlich daran gelegen habe, dass keine private Nutzung der Fahrzeuge bzw. keine Nutzung der Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgen dürfe, zumal beim Beigeladenen zu 2) in dessen Dienstvertrag eine entsprechende Regelung enthalten gewesen sei. Allein das vertragliche Verbot einer privaten Nutzung genüge auch nicht, eine private Nutzung vollständig auszuschließen. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) hätten auch die tatsächliche Möglichkeit gehabt, die Fahrzeuge nach Feierabend und am Wochenende zu benutzen. Die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der so genannten 1%-Regelung begegne keinen Bedenken. Aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass nicht aufklärbar sei, wie oft die Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet worden seien, da das Aufsuchen der Arbeitsstätte nicht in jedem Fall jede Woche erfolgt sei. Die Ansprüche auf die Beiträge seien auch noch nicht verjährt. Für den Zeitraum Dezember 1997 bis Dezember 1999 ergebe sich dies bereits aus der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Auch die Beiträge für den Zeitraum Januar 1996 bis November 1997 seien noch nicht verjährt, da die 30-jährige Verjährungsfrist vorliegend Anwendung finde. Die Beiträge seien nämlich vorsätzlich vorenthalten worden. Der Klägerin sei bereits im Jahr 2000 bekannt gewesen, dass es sich bei der Nutzung der Firmenwagen auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um einen geldwerten Vorteil gehandelt habe, für den auch Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen gewesen seien. Eine möglicherweise anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit begründe keinen Vertrauensschutz. Aus den vorgelegten Unterlagen über Lohnabrechnungen im Jahr 2000 bzw. dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt und dem Beigeladenen zu 3) ergebe sich, dass über die neue Steuerberaterin der Klägerin, die spätestens im Jahr 2000 beauftragt worden sei, erkannt worden sei, dass die 1%-Regelung auf die Beigeladenen zu 1) und zu 2) anzuwenden seien. Die Lohnabrechnungen seien im Sommer 2000 entsprechend dieser Erkenntnis angepasst worden. Auch ergebe sich aus dem Schreiben des Beigeladenen zu 3) vom 14. Oktober 2000, dass bei der Besprechung mit dem Steuerberater die Anwendung der 1 v.H.-Regelung angesprochen worden sei. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass dem Beigeladenen zu 3) die Ergebnisse der Steuerprüfung bekannt gewesen seien. Trotz dieser Erkenntnisse sei nur rückwirkend für den Zeitraum ab Januar 2000 der geldwerte Vorteil beim Bruttogehalt berücksichtigt worden. Der Beigeladene zu 3) oder der Steuerberater der Klägerin müssten es mithin für möglich gehalten haben, dass auch für die davor liegenden Jahre ein geldwerter Vorteil in der Überlassung der Firmenwagen vorgelegen habe. Die Nichtabführung von Beiträgen sei somit billigend in Kauf genommen worden. Aus diesem Grund seien auch die Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt worden.
Gegen das Urteil des SG hat der Beigeladene zu 3) am 14. Dezember 2006 beim SG schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) und die Klägerin am 19. Dezember 2006 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, die private Nutzung der Firmenwagen sei nicht nur arbeitsvertraglich untersagt gewesen, sondern es seien zusätzlich auch durch die Geschäftsführung organisatorische Maßnahmen getroffen worden, um sicherzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tatsächlich keine Privatfahrten ausführten. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) hätten auf Nachfrage gegenüber dem damals beauftragten Steuerberaterbüro St. und W. erklärt, dass das Fahrzeug nur geschäftlich von ihnen genutzt werde und sie selbst ein neueres Fahrzeug in Privatbesitz hätten. Die Steuerberater hätten die arbeitsvertraglich vereinbarte ausschließliche geschäftliche Nutzung dadurch überwacht, dass sie bei den Beigeladenen zu 1) und zu 2) nach einer entsprechenden Nutzung periodisch nachgefragt hätten. Ferner seien sie zur Führung eines Fahrtenbuchs aufgefordert worden, wobei sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien. Dies könne nicht nachträglich zu ihrer (der Klägerin) Lasten gehen. Der vom SG angenommene Anscheinsbeweis greife im vorliegenden Fall nicht, da die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt gewesen sei. Des Weiteren seien die streitigen Beiträge zumindest für den Zeitraum von Januar 1996 bis November 1997 verjährt, da sie (die Klägerin) die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beigeladene zu 3) bis heute gutgläubig sei und weder über den Umfang der privaten Fahrten der Arbeitnehmer informiert gewesen sei noch gewusst habe, dass es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil gehandelt habe. Aus den Vorgängen im Jahr 2000 könne kein anderweitiger Schluss gezogen werden, da der Beigeladene zu 3) stets davon ausgegangen sei, dass es sich hier um eine private Versteuerung seiner Arbeitnehmer handle, sodass sie (die Klägerin) nicht betroffen sei. Bei der Berechnung der Beitragsschuld hätte im Übrigen berücksichtigt werden müssen, dass es bei der Pauschalregelung eine Deckelung gebe, nach der nur die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs anzusetzen seien, wenn die zu versteuernden Nutzungswerte die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs übersteigen würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 aufzuheben.
Der Beigeladene zu 3) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 aufzuheben.
Er hat die Berufung nicht weiter begründet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Die Klägerin verkenne, dass sie nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sei. Arbeitsvertraglich vorgeschriebene Pflichten habe der Arbeitgeber zu überwachen bzw. für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Etwaige Pflichtverletzungen durch einzelne Arbeitnehmer unterlägen zweifelsfrei der Zivilgerichtsbarkeit und seien nicht Gegenstand der Betriebsprüfung. Die Beklagte hat sich auch zur Berechnung des festgesetzten Nachforderungsbetrags geäußert.
Der Beigeladene zu 2) beantragt schriftsätzlich,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf den Sachvortrag vor dem SG.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Juli 2008 die Barmer Ersatzkasse, Beigeladene zu 4), die AOK Baden-Württemberg, Beigeladene zu 5), die Bundesagentur für Arbeit, Beigeladene zu 6), die Barmer Ersatzkasse-Pflegekasse, Beigeladene zu 7) und die Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg, Beigeladene zu 8), zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen zu 4) und zu 7) haben sich unter Vorlage einer Verwaltungsakte sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und mitgeteilt, dass die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge bislang nicht beglichen worden seien. Die übrigen Beigeladenen haben sich am Verfahren nicht beteiligt und auch keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegte Verwaltungsakte der Beigeladenen zu 4) und zu 7) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 3) sind statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - einschließlich Beiträgen zu den Umlagen U 1 und U 2 - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Anspruch ist nicht verjährt. Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen ist rechtmäßig.
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 174 Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV. Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 2 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) in den ab 01. Januar 1998 geltenden Fassungen auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 LFZG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
1. Die Klägerin ist Schuldnerin der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge - einschließlich Beiträgen zu den Umlagen U 1 und U 2 zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 1 LFZG - und der Säumniszuschläge und auch richtiger Adressat des Bescheids.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 07. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2003 zu Recht an die Klägerin gerichtet. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Klägerin war die Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) und zu 2). Sie schuldet daher gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Hieran ändert sich durch die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Beigeladenen zu 3) an den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin im Juni 2001 nichts. Denn ein Gesellschafterwechsel berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt (vgl. § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbHG]) nicht, sodass - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt. Die Klägerin blieb vielmehr (auch nach dem Gesellschafterwechsel) weiterhin Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) und zu 2).
Des Weiteren wirkt die im notariellen Kaufvertrag vom 22. Juni 2001 vereinbarte Freistellungsklausel nur im Innenverhältnis zwischen dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3), jedoch nicht im Außenverhältnis zur Beklagten.
2. In den streitigen Jahren von 1996 bis 1999 wurde bei versicherungspflichtig Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI). Gleiches galt in der Rentenversicherung (§ 162 Nr. 1 SGB VI) sowie im Recht der Arbeitsförderung (bis 31. Dezember 1997 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG]), ab 01. Januar 1998 § 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV (seit dem 01. April 1999: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Als Einnahmen im Sinne der genannten Vorschrift gelten wie im Steuerrecht alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Dazu zählen grundsätzlich alle Sachbezüge sowie alle einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Zuwendungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen.
In § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, Bestimmungen zu treffen, was zum Arbeitsentgelt zu rechnen ist und insbesondere auch den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert in voraus für jedes Kalenderjahr festzusetzen. Insoweit galt in den streitigen Jahren von 1996 bis 1999 die ArEV (außer Kraft getreten zum 01. Januar 2007 und ersetzt durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung) in Verbindung mit der Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I, S. 3849), und zwar im Jahre 1996 in der Fassung der Verordnung vom 08. Dezember 1995 (BGBl. I, S. 1643), für 1997 in der Fassung der Verordnung vom 06. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1532), für 1998 in der Fassung der Verordnung vom 08. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2857) und für 1999 in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I, S. 3822).
Nach § 1 ArEV sind nur solche laufenden Zuschläge, Zulagen, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. Dazu zählen nicht "sonstige Sachbezüge" nach § 3 Sachbezugsverordnung 1994 bzw. § 6 Sachbezugsverordnung 1995/1996, d.h. solche, die nicht von § 1 Sachbezugsverordnung 1994 (freie Kost und Wohnung) bzw. §§ 1 bis 4 Sachbezugsverordnung 1995/1996 erfasst sind. Werden derartige Sachbezüge zur Verfügung gestellt, so ist als Wert der übliche Endpreis bzw. übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. Diese Regelungen stimmen mit § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 21. Oktober 1995 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1250) im Wesentlichen überein.
2.1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in der ab 21. Oktober 1995 geltenden Fassung gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Nach dessen ab 21. Oktober 1995 geltender Fassung ist als Geldwert für jeden Monat der Nutzung 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung konnte nach Satz 3 abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wurden. Diese durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I, S. 1150) eingefügten Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge und enthalten deshalb mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geregelten so genannten 1 v.H.-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die verfassungsrechtlich zulässig ist (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24. Februar 2000 - III R 59/98 - = BFHE 191, 286). Deren Anwendung kann der Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kraftfahrzeugkosten, d.h. grundsätzlich nur durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vermeiden. Entsprechende Belege oder Fahrtenbücher wurden im vorliegenden Fall nicht vorgelegt.
2.2. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG maßgeblich. Danach gilt: Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Rechtliche Bedenken, den genannten steuerrechtlichen Regelungen auch bei der Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu folgen, bestehen für den Senat nicht. Denn aus § 17 Abs. 1 SGB IV folgt, dass die Bundesregierung befugt ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung Bestimmungen darüber zu treffen, was zum Arbeitsentgelt zu rechnen ist und insbesondere auch den Wert von Sachbezügen nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr festzusetzen. Dem ist die Bundesregierung durch Erlass der (bis 31. Dezember 2006 geltenden) ArEV und von jährlichen Sachbezugsverordnungen auch im hier maßgeblichen Zeitraum nachgekommen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV muss in solchen Verordnungen eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden. Da dies hier grundsätzlich geschehen ist, können die steuerrechtlichen Regelungen grundsätzlich auch für die Bestimmung des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV herangezogen werden und insbesondere auch die dazu ergangene steuerrechtliche Rechtsprechung.
2.3. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 (Privatfahrten) und Satz 3 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) EStG kommen jedoch nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge ausscheidet (BFHE 215, 256). Die Privatnutzung ist deshalb in jedem einzelnen Fall vor Anwendung der Bewertungsregel des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG konkret festzustellen. Insofern gelten nach der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte (FG) die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (BFH, Beschluss vom 14. Mai 1999 - VI B 258/98 - = DStR 1999, 1309; BFHE 215, 256; Thüringer FG, Urteil vom 28. Juni 2000 - I B 1030/99 - = veröffentlicht in juris; FG des Saarlandes, Urteil vom 07. Dezember 2004 - 1 K 312/00 - = EFG 2005, 270). Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFHE 215, 256 m.w.N.). Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot weder vom Arbeitgeber überwacht wurde noch Fahrtenbücher geführt worden sind (BFH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - VI B 281/01 - = BFH/NV 2004, 488).
Nach diesen Grundsätzen ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass der Anscheinsbeweis vorliegend nicht entkräftet ist. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug (Seite 10/11 des Urteils). Die Beigeladenen zu 1) und 2) verfügten im streitigen Zeitraum jeweils über einen Firmenwagen, den sie für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzten. Zwar hat der Beigeladene zu 1) im Klageverfahren angegeben, er habe am 23. Juni 1999 den Firmenwagen Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen E- XXXX zurückgeben müssen. Auch für die Zeit danach stand ihm jedoch ein Firmenwagen VW Passat für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Dies entnimmt der Senat der Anlage zum Haftungs- und Nachforderungsbescheid des Finanzamts K. vom 08. November 2000 sowie S. 15 der Inventarliste (Bl. 39 der SG-Akte).
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Fahrzeugen verboten waren. Sämtliche vorgelegten Kraftfahrzeug-Mietvereinbarungen enthalten ein derartiges Verbot nicht. Vielmehr wird hierin ausdrücklich geregelt, dass das Fahrzeug "nur für Betriebszwecke" benutzt werden darf. Fahrten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte waren Fahrten "für Betriebszwecke", da diese Fahrten den Beigeladenen zu 1) und zu 2) zur Ausübung ihrer Beschäftigung bei der Klägerin dienten. Bereits aus diesem Grund handelte es sich bei diesen Fahrten um einen geldwerten Vorteil, der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu berechnen ist. Im Übrigen gab die Klägerin im Klageverfahren selbst an, dass der Beigeladene zu 2) täglich im Büro anwesend war. Der Beigeladene zu 1) gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2006 (vgl. Niederschrift vom gleichen Tag, Bl. 152 der SG-Akte) an, er sei anfangs mehr im Büro gewesen und erst im weiteren Verlauf sei er nur freitags im Büro gewesen. In diesem Zusammenhang gab der Beigeladene zu 1) auch an, von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Der pauschale Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG kann auch dann angesetzt werden, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte nur einmal in der Woche angefahren wird (vgl. Drenseck in Schmidt, Kommentar im EStG, 26. Auflage 2006, § 8 RdNr. 46).
Hinsichtlich der Privatfahrten kann ein klar ausgesprochenes Privatnutzungsverbot weder dem Grunde nach noch vom Umfang her festgestellt werden. Die Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ES-DJ 2198 ab 01. Januar 1996 enthielt noch den Hinweis, dass, sofern das Fahrzeug privat genutzt werde, dies im Fahrtenbuch zu vermerken sei und die Kosten durch den Fahrzeugnutzer bezahlt werden müssten. Diese (Ausnahme-)Regelung spricht dafür, dass Privatfahrten unter den genannten Auflagen zulässig waren. Zwar ist dieser Hinweis in der Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung ab dem 01. Januar 1997 nicht mehr enthalten. Der Beigeladene zu 1), der das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E- XXXX fuhr, hat jedoch angegeben, dass ihm diese Mietvereinbarung unbekannt sei. Diese Mietvereinbarung wurde auch nicht von ihm unterschrieben. Der Zusatz wurde vielmehr von dem Beigeladenen zu 3) unterschrieben. Auch im Arbeitsvertrag vom 22. Mai 1995 ist kein Privatnutzungsverbot mit dem Beigeladenen zu 1) vereinbart worden. Nichts anderes kann auch für das vom Beigeladenen zu 1) ab Juni 1999 genutzte Fahrzeug gelten.
Im Hinblick auf die Privatnutzung des Fahrzeugs ES-WB 302 durch den Beigeladenen zu 2) war nach dem Dienstvertrag vom 28. August 1998 die Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken ausdrücklich erlaubt (vgl. § 4 Ziff. 2 des Dienstvertrags). Im Übrigen ergibt sich aus der Kraftfahrzeug-Mietvereinbarung vom 01. Januar 1999 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E- XXXX, dass das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt werden konnte. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass dies in einem Fahrtenbuch vermerkt wird und die Kosten durch den Fahrzeugnutzer bezahlt werden. Auch gegenüber dem Beigeladenen zu 2) kann mithin ein Privatnutzungsverbot weder dem Grunde nach noch vom Umfang her festgestellt werden.
Zwar hat die Klägerin angegeben, dass sie durch das damalige Steuerberaterbüro St. und W. die Beigeladenen zu 1) und zu 2) angehalten habe, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Klägerin hat jedoch auch angegeben, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind. Der Beigeladene zu 3) hat in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2006 angegeben, er habe den Beigeladenen zu 2) "wegen eines Strafzettels erwischt", weswegen er ihn ermahnt habe. Weitere Schritte sind jedoch offensichtlich nicht unternommen worden.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Nutzungsverhalten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) trotz des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen die Privatnutzung ernsthaft überwacht worden ist. Für eine wirksame Überwachung eines Privatnutzungsverbots sind organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle des Nutzungsverhaltens erforderlich (vgl. FG München, Urteil vom 23. Mai 2007 - 10 K 4221/06 - = veröffentlicht in juris). So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat keine erforderlichen Gegenmaßnahmen getroffen. Das periodische Nachfragen durch das damalige Steuerbüro ist keine erforderliche Gegenmaßnahme, zumal die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu keinem Zeitpunkt Fahrtenbücher vorgelegt haben. Sollte der Beigeladene zu 3) ein Privatnutzungsverbot mündlich ausgesprochen haben, so ist der Senat der Auffassung, dass dies nicht ernsthaft gewollt war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie bereits dargelegt - keine geeigneten und erforderlichen Gegenmaßnahmen von der Klägerin getroffen worden sind, um das Verbot zu überwachen und für die Einhaltung zu sorgen (vgl. zur mangelnden Ernsthaftigkeit BFHE 215, 256).
Hinzu kommt, dass ab Januar 2000 der geldwerte Vorteil im Hinblick auf die Fahrten zwischen Dienststätte und Wohnung und für private Fahrten bei den monatlichen Gehaltsabrechnungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) berücksichtigt worden ist, ohne dass ersichtlich ist, dass die entsprechenden Verträge (Dienstvertrag mit dem Beigeladenen zu 2), Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen zu 1), Kraftfahrzeug-Mietvereinbarungen) geändert worden sind. Der Senat stützt sich hierbei auf die anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22. August 2006 vorgelegten Lohnabrechnungen für die Beigeladenen zu 1) und zu 2) (Bl. 156 bis 158, 167 bis 177 der SG-Akte).
3. Die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - einschließlich der Beiträge zu den Umlagen U1 und U2 - für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 30. Dezember 1999 war, als sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 07. Januar 2002 geltend gemacht worden ist, auch noch nicht verjährt.
Nach § 25 Abs. 1 SGB IV, der nach § 17 LFZG auf die Umlagen nach § 14 LFZG entsprechend Anwendung findet, verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen nach Satz 2 der Vorschrift in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (in der ab 01. Januar 1995 geltenden Fassung) werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, in dem das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Bei der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist wären die Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 30. November 1996 mit Ablauf des 31. Dezember 2000, für den Zeitraum vom 01. Dezember 1996 bis 30. November 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2001, für den Zeitraum vom 01. Dezember 1997 bis 30. November 1998 mit Ablauf des 31. Dezember 2002, für den Zeitraum vom 01. Dezember 1998 bis 30. November 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 und für Dezember 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Im Zeitpunkt der Geltendmachung der Nachforderung am 07. Januar 2002 wäre daher der Anspruch auf die Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 30. November 1997 bereits verjährt gewesen.
Die kurze Verjährungsfrist gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber bis zu ihrem Ablauf gutgläubig geblieben ist. War er zwar bei Fälligkeit der Beiträge gutgläubig, ist er aber vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden, gilt die 30-jährige Verjährungsfrist (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7; SozR 4-2400 § 23a Nr. 3; ständige Rechtsprechung). Eine anfängliche Gutgläubigkeit begründet mithin keinen Vertrauensschutz, wenn nach der Fälligkeit aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzu tritt.
Für Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge zu unterlassen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Beiträge mit (nur) bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, also die Beitragpflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R - veröffentlicht in juris, BSG SozR 3 - 2400 § 25 Nr. 7 S. 35f.; SozR 4 - 2400 § 23a Nr. 3). Direkter Vorsatz ist daher nicht erforderlich.
Das BSG hat in seiner Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, die für das Vorliegen des (bedingten) Vorsatzes sprechen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Danach sind zwar allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestands ausgeschlossen. Jedoch wird Vorsatz regelmäßig dann angenommen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z.B. bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Vorsatz liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für "verbreitete Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher sowie beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt ist, die nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften nach Ansicht des BSG in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt (vgl. zum Ganzen BSG a.a.O.; SozR 4-2400 § 23a Nr. 3). Jedenfalls dann, wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R - = in Juris veröffentlicht, dort RdNrn. 31f). Andernfalls läuft die Verlängerung der Verjährung in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei bedingtem Vorsatz weitgehend ins Leere (vgl. BSG a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin spätestens mit Abschluss des Dienstvertrags vom 28. August 1998, mithin noch während des Laufs der vierjährigen Verjährungsfrist (Ablauf des 31. Dezember 2000 bezüglich des Anspruchs auf Beiträge für das Jahr 1996) das Bestehen einer Beitragspflicht hinsichtlich der geldwerten Vorteile für die private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge und für die Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und Wohnung für möglich gehalten, die Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge damit billigend in Kauf genommen hat. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf § 4 Ziff. 2 des Dienstvertrags vom 28. August 1998, der vom Beigeladenen zu 3), dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, unterschrieben wurde. Danach wurde zwischen dem Beigeladenen zu 2) und der Klägerin ausdrücklich vereinbart, dass das Fahrzeug auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf. In § 4 Ziff. 2 des Dienstvertrags heißt es sodann: "Für die Zurechnung des geldwerten Vorteils für die Lohnsteuer gelten die gesetzlichen Steuerrichtlinien." Daraus folgt, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, dass es sich bei der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen um geldwerte Vorteile handelt, für die Lohnsteuer zu entrichten ist. Der Zusammenhang zwischen Steuer- und Beitragsrecht ist jedoch bei der "verbreiteten Nebenleistung" (private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen und Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung) offensichtlich, sodass auch nach der Rechtsprechung des BSG Vorsatz nahe liegt, da zwischen steuerrechtlicher sowie beitragsrechtlicher Behandlung eine ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung bestand und auch noch besteht. Hieraus und aus dem Umstand, dass die Klägerin spätestens nach dem Erhalt des Haftungs- und Nachforderungsbescheids des Finanzamts K. vom 08. November 2000 Kenntnis über die zu versteuernden geldwerten Vorteile für die privaten Fahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hatte, entnimmt der Senat, dass sie die Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Im Übrigen wäre sie nach § 5 Abs. 5 der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) in der bis 18. Juli 2003 geltenden Fassung (nunmehr ab 01. Juli 2006 § 10 Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung) verpflichtet gewesen, den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 08. November 2000 der damals zuständigen Einzugsstelle zur Überprüfung vorzulegen.
Die Behauptung des Beigeladenen zu 3), er habe den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 08. November 2000 nicht erhalten, ist nach Überzeugung des Senats eine reine Schutzbehauptung. Der Beigeladene zu 3) war zum damaligen Zeitpunkt noch Geschäftsführer der Klägerin und der Bescheid vom 08. November 2000 war ordnungsgemäß an die Firma "I. B. GmbH, z. Hd. der Geschäftsleitung" adressiert. Darüber hinaus hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass sich sowohl aus der Tatsache, dass noch im Sommer 2000 die Lohnabrechnungen unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils entsprechend den Beanstandungen des Finanzamts angepasst worden sind, als auch aus dem Schreiben des Beigeladenen zu 3) vom 14. Oktober 2000 ergibt, dass der Beigeladene zu 3) und mithin die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt von der steuerrechtlichen Beurteilung der Überlassung der Firmenwagen Kenntnis hatten. Trotz dieser Erkenntnisse wurde nur rückwirkend für den Zeitraum ab Januar 2000 der geldwerte Vorteil beim Bruttogehalt bei den Lohnabrechnungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) berücksichtigt, jedoch nicht für die davor liegende Zeit. Dass SG hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Beitragspflicht auch für die Zeit ab 1996 hätte für möglich halten müssen, sodass auch der Senat davon ausgeht, dass die Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge billigend in Kauf genommen wurde.
4. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass die Beklagte Säumniszuschläge festgesetzt hat. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Für die Frage, ob verschuldet oder unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe auf die zur Prüfung des Vorsatzes entwickelten Kriterien zurückzugreifen (BSG SozR 4-2400 § 23a Nr. 3). Bedingter Vorsatz der Klägerin ist somit auch hinsichtlich der Zahlungspflicht anzunehmen.
5. Auch die Höhe der Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die Beklagte bei der Berechnung des geldwerten Vorteils zu Recht jeweils die Pauschalen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 (Privatfahrten) und Satz 3 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) EStG ansetzen. Sie war nicht verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Fahrzeuge anzusetzen, da die durch die Kraftfahrzeuge insgesamt entstehenden Aufwendungen nicht durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden konnten (vgl. hierzu BFHE 191, 286; FG des Saarlandes, Urteil vom 07. Dezember 2004, 1 K 312/00 - = EFG 2005, 270).
Die Beklagte hat bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Recht Werbungskosten nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG abgezogen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
7. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahrens richtet sich nach § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts nach dem seit 01. Juli 2004 geltenden Recht, weil die Berufung nach dem 01. Juli 2004 eingelegt wurde. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahrens beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem anfänglich im Berufungsverfahren streitigen Betrag der Forderung der Beklagten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 sowie von Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt EUR 14.414,43. Denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet. Der Streitwert war daher im Berufungsverfahren - trotz der Verringerung der Nachforderung - nicht zu reduzieren.
Die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind mit einzurechnen. Denn es handelt sich nicht um Früchte, Nutzung, Zinsen oder Kosten im Sinne des § 43 GKG (Behn, ZfS 2005, 1998 ff.). Der Säumniszuschlag soll auch ein Ausgleich dafür schaffen, dass die Beiträge den Versicherungsträgern nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen; es handelt sich damit um einen standardisierten Mindestschadensausgleich (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 2).
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