L 11 KR 5001/08 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5001/08 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 1,8 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe:

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers/Antragstellers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht unter 1.000 Euro, in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2.500.000 Euro und in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500.000 Euro angenommen werden (§ 52 Abs. 1 bis 4 Gerichtskostengesetz - GKG).

Diese Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren, in dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage der vor der Vergabekammer unterlegenen Krankenkasse (Antragstellerin und Beschwerdegegnerin) zu entscheiden war, zu modifizieren. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es um den Abschluss eines ohne vorherige Ausschreibung geschlossenen Rabattvertrages nach § 130a SGB V ging. Ein Auftragswert, auf den zur Bestimmung des Streitwerts abgestellt werden könnte, ist bei dieser Fallgestaltung nicht feststellbar. Daher ist - jedenfalls für Verfahren vor Inkrafttreten des GKV-OrgWG vom 15. Dezember 2008 (BGBl I S. 2426) - auf den geltend gemachten Umsatzverlust desjenigen pharmazeutischen Unternehmens abzustellen, das die Unwirksamkeit des Rabattvertrages geltend gemacht hat. Nach der nicht bestrittenen Auskunft der Beigeladenen zu 1 beträgt der Umsatzverlust pro Jahr ca. 1,2 Millionen Euro. Dieser Betrag ist entsprechend der Rechtsprechung zum Leistungserbringungsrecht (vgl. ua BSG, Beschluss vom 10. November 2005, B 3 KR 36/05 B, SozR 4-1920 § 52 Nr. 2) auf drei Jahre anzusetzen. Dem Umstand, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, wird dadurch Rechnung getragen, dass von diesem Betrag nur die Hälfte angesetzt wird.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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