Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 6205/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3793/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Satzungsbestimmung einer Krankenkasse, dass Einnahmen des Ehegatten eines freiwillig Versicherten unberücksichtigt bleiben, wenn dieser „bei einer Krankenkasse versichert“ ist, ist hinreichend bestimmt. Sie erfasst nur solche Ehegatten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse, nicht solche die privat krankenversichert sind.
2. Ob eine vorläufige Beitragsfestsetzung zulässig ist, wenn nicht der freiwillig Versicherte selbst, sondern sein Ehegatte selbstständig tätig ist, ist zweifelhaft. Sie steht jedoch einer endgültigen Festsetzung nicht entgegen, wenn der unter Vorbehalt (""vorläufig"") ergangene Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist.
(Revision zugelassen)
2. Ob eine vorläufige Beitragsfestsetzung zulässig ist, wenn nicht der freiwillig Versicherte selbst, sondern sein Ehegatte selbstständig tätig ist, ist zweifelhaft. Sie steht jedoch einer endgültigen Festsetzung nicht entgegen, wenn der unter Vorbehalt (""vorläufig"") ergangene Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist.
(Revision zugelassen)
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2008 sowie der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2005 abgeändert, soweit darin Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt worden sind.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2008 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003, insbesondere unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin.
Die 1944 geborene Klägerin war bis 31. Dezember 2001 aufgrund einer Beschäftigung in der Arztpraxis ihres Ehemannes bei den Beklagten pflichtversichert. Von 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 war sie bei der Beklagten zu 1 (Krankenkasse) freiwillig versichert und deswegen auch bei der Beklagten zu 2 (Pflegekasse) versichert. In ihrem Antrag zur freiwilligen Versicherung wies die Klägerin darauf hin, dass die Berufsunfähigkeit ihres Ehemannes von der Ärzteversorgung T. noch nicht anerkannt worden sei und sie deswegen keine Angaben zu dessen Vorsorgungsbezügen machen könne. Die Einkünfte ihres Ehemanns gab sie mit jährlich 45.600,00 EUR aus Versorgungsbezügen, monatlich 1.100,00 EUR negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie jährlich 2.490,00 EUR aus Kapitalerträgen an.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 setzte die Beklagte zu 1 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig auf insgesamt 203,74 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 2002 setzte sie die Beiträge ab 1. April 2002 vorläufig auf 185,62 EUR für die Kranken- und 25,66 EUR für die Pflegeversicherung, damit insgesamt auf 211,28 EUR fest. Man habe die Beiträge nach den vorliegenden Unterlagen vorläufig berechnet und benötige für die endgültige Festlegung des Beitrags amtliche Nachweise in Form von Einkommensteuerbescheiden bzw. Einkommensteuervorauszahlungsbescheiden.
Nachdem die Klägerin in der Folgezeit die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt hatte, holte die Beklagte zu 1 eine Bescheinigung des Finanzamts N. über die Bruttoeinkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes im Jahr 2002 ein. Die Bescheinigung nahm Bezug auf den Einkommensteuerbescheid vom 24. November 2004 und wies Einkünfte der Ehegatten wie folgt aus:
Ehemann Ehefrau Einkünfte aus selbstständiger Arbeit/Gewerbetrieb 121.180 EUR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 614 EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen 7.844 EUR 1.304 EUR Sonstige Einkünfte 4.110 EUR
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 nahm die Beklagte zu 1 eine endgültige Beitragseinstufung für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 vor. Entsprechend § 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d ihrer Satzung (Stand Januar 2002, AS 9 ff der Akte des Sozialgerichts) ging die Beklagte zu 1 von jährlichen Einkünften des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 133.134,00 EUR (monatlich 11.094,50 EUR) aus und zog hiervon einen Kinderfreibetrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße (= 781,67 EUR im Jahr 2002) ab, was einen Betrag in Höhe von 10.312,83 EUR ergab. Die Hälfte hiervon (5.156,42 EUR) überschritt die Beitragsbemessungsgrenze von 3.375,00 EUR, so dass diese maßgeblich war. Ab dem 1. Januar 2003 wurde aufgrund einer Satzungsänderung (Satzung vom April 2003, AS 24 ff der Akte des Sozialgerichts) das zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten auf die Beitragsbemessungsgrenze (3.345,00 EUR) begrenzt. Somit ergab sich nach Abzug des Kinderfreibetrages (2003 = 793,33 EUR) ein Beitrag in Höhe von insgesamt 258,74 EUR und vom 1. April bis 31. Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 274,28 EUR. Damit ergaben sich folgende Beiträge: Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002: Zeit vom 1. April bis 31. August 2002: Krankenversicherung: 398,26 EUR Krankenversicherung: 415,12 EUR Pflegeversicherung 57,38 EUR Pflegeversicherung 57,38 EUR Insgesamt 455,64 EUR Insgesamt 472,50 EUR
Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2002: Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002: Krankenversicherung: 448,88 EUR Krankenversicherung: 229,42 EUR Pflegeversicherung 57,38 EUR Pflegeversicherung 29,32 EUR Insgesamt 506,26 EUR Insgesamt 258,74 EUR
Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2002: Krankenversicherung: 244,96 EUR Pflegeversicherung 29,32 EUR Insgesamt 274,28 EUR
Der Nachzahlungsbetrag betrug insgesamt 3.587,28 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (AS 27 der Verwaltungsakte der Beklagten zu 1) Bezug genommen.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, in den genannten Einkünften für 2002 sei der Veräußerungsgewinn der Praxis des Ehemannes mit einer Summe von 87.976 EUR enthalten. Dieser sei eine außerordentliche, einmalige Einnahme. Als Berechnungsgrundlage verbleibe somit ein Betrag von 45.158 EUR, nach Abzug des Kinderfreibetrages ergebe sich eine monatliche Einnahme von 2.981,50 EUR, wovon die Hälfte 1.490,75 EUR betrage. Für das Jahr 2003 seien unrichtigerweise die Einnahmen von 2002 zugrunde gelegt worden.
Nach Einholung weiterer Auskünfte des Finanzamtes N. über die Bruttoeinkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes in den Jahren 1995 bis 2001 wiesen die Beklagten - "Widerspruchsausschuss der Kranken- und Pflegekasse" - den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2005 zurück. Die Festsetzung sei zu Recht nach der Satzung erfolgt. Maßgeblich sei der jeweils letzte Einkommenssteuerbescheid. Der zuletzt vor dem fraglichen Zeitraum erlassene Einkommenssteuerbescheid sei der für das Jahr 1997 vom 21. November 2000 gewesen. Hiernach habe der Ehegatte der Klägerin Jahreseinkünfte in Höhe von 220.861,73 EUR erzielt und auch sonst habe er regelmäßig Einkünfte zwischen rund 350.000 DM und 475.000 DM jährlich gehabt. Daher könne auch die Frage zur Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns unbeantwortet bleiben. Ein Abzug der Verluste aus Vermietung und Verpachtung und den Verlusten aus Kapitalvermögen scheide aus, da ein Verlustausgleich verschiedener Einkunftsarten nicht zulässig sei. Mithin ergebe sich nach Abzug des Kinderfreibetrages für ein Kind ein monatliches Einkommen in Höhe von 17.623,48 EUR, das hälftig in Höhe von 8.811,74 EUR der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sei. Ab dem 1. Januar 2003 sei das durchschnittliche monatliche Einkommen des Ehegatten der Klägerin auf die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.450 EUR zu begrenzen, so dass nur noch ein (bereits halbiertes) Einkommen in Höhe von 1.725 EUR bei der Beitragsermittlung zu berücksichtigen sei.
Die Klägerin hat hiergegen am 29. September 2005 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder als Ausnahme vom Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig seien, bedürfe einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage, an der es hier fehle. Nach der Satzung der Beklagten werde das Einkommen des Ehegatten bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt, wenn dieser "bei einer Krankenkasse versichert" sei. Der Ehemann der Klägerin sei in einer privaten Krankenkasse versichert. Eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse setze die Satzung nicht voraus. Für eine solche Differenzierung gebe es auch keinen sachgerechten Gesichtspunkt. Das Einkommen des Ehemannes sei daher nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte zu 1 hat hingegen angegeben, es sei hinreichend deutlich, dass der Begriff "Krankenkasse" nur die gesetzliche Krankenkasse meine, da anderenfalls der Begriff "Krankenversicherung" zur Verwendung gekommen wäre.
Mit Urteil vom 24. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beitragsbemessung entspreche der Satzung, die auch rechtmäßig sei. Insbesondere sei die fragliche Satzungsregelung hinreichend klar und meine nur eine Versicherung des Ehegatten bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Maßgeblich seien die zeitnah zu den Beitragsjahren 2002 und 2003 vorliegenden Einkommensteuerbescheide, damit der Steuerbescheid für das Jahr 1997 vom 21. November 2000. Die mit Bescheiden vom 4. und 27. Februar 2002 getroffenen Regelungen stünden der rückwirkenden Festsetzung in den angefochtenen Bescheiden nicht entgegen, da es sich nur um vorläufige Regelungen handle. Ob diese rechtmäßig erlassen worden seien, sei unerheblich, denn die Bescheide seien bestandskräftig geworden.
Die Klägerin hat gegen das Urteil am 8. August 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte zu 1 hätte den Beitrag nicht vorläufig regeln dürfen, der Vorbehalt sei rechtswidrig und die Beiträge seien daher bereits mit den Bescheiden vom 4. und vom 27. Februar 2002 "rechtskräftig" (gemeint: bestandskräftig) festgestellt worden. Außerdem sei die Satzungsbestimmung im Hinblick auf die Heranziehung von Ehegatteneinkommen nicht ausreichend klar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2008 und den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2005 sowie den Bescheid vom 9. Dezember 2008 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2008 zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 die Pflegekasse zum Verfahren beigeladen.
Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2003, erlassen am 18. April 2007, vorgelegt. Dieser weist für den Ehemann der Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.405,00 EUR, aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - 11.881,00 EUR sowie aus Leibrenten in Höhe von 4.330,00 EUR (Ertragsanteile aus 48.146,00 EUR bzw. 4.963,00 EUR) aus. Wegen der Einzelheiten wird auf AS 19 der Senatsakten Bezug genommen.
Die Beklage zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2008 mit mündlichem Bescheid den Beitrag zur Pflegeversicherung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf 57,38 EUR und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 auf 29,32 EUR festgesetzt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten zu 1 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, soweit die Beklagte zu 1 im Bescheid vom 15. Dezember 2004 auch die Beiträge für die Pflegeversicherung festgesetzt hat, im Übrigen ist sie unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 9. Dezember 2008 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004 ist in der Fassung, wie sie in der Berufung erhoben worden ist, zulässigerweise als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhoben worden. Denn mit der Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 1 vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2005 würde der streitige Beitrag allein und - da nach der Rechtsansicht der Klägerin der Vorbehalt rechtswidrig und unbeachtlich ist - auch endgültig durch den Bescheid vom 27. Februar 2002 geregelt werden. Gleiches gilt für die Klage gegen den Bescheid der Beklagten zu 2 vom 9. Dezember 2008.
Der Bescheid vom 9. Dezember 2008 ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klägerin wendet sich hiergegen mit Klage. Passivlegitimiert ist damit auch die im Berufungsverfahren beigeladene Pflegekasse (Beklagte zu 2). Insoweit ist das Rubrum, nach einem entsprechenden Hinweis an die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, von Amts wegen berichtigt worden.
Der Bescheid vom 9. Dezember 2008 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Krankenkasse nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. das Urteil vom 12. November 2008, B 12 P 1/08 R; bisher nur im Terminsbericht vom 13. November 2008 vorliegend) nicht berechtigt ist, auch den Beitrag zur Pflegeversicherung festzusetzen. In der Tat fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage. Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft besteht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI). Dies gilt auch für die Beitragsfestsetzung. Denkbar wäre zwar ein Auftragsverhältnis nach § 88 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Unabhängig davon, dass fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB X überhaupt vorliegen, fehlt es am Nachweis eines Auftrages, der als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 56 SGB X der Schriftform bedarf (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 88 RdNr. 5). Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2005 war daher insoweit aufzuheben, als darin Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt worden sind.
An die Stelle des aufgehobenen Teils des Bescheides vom 15. Dezember 2004 ist der Bescheid vom 9. Dezember 2008 getreten. Damit ist die Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung wieder vollständig vorgenommen worden. Da sie damit auch durch den zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgt ist, ist sie formell rechtmäßig. Der nachträglichen Festsetzung der Beiträge zur Pflegeversicherung steht auch nicht entgegen, dass diese zwischenzeitlich verjährt sind. Denn der - insoweit erst durch das Urteil des Senats aufgehobene - Bescheid vom 15. Dezember 2004 hemmt die Verjährung weiterhin (§ 52 Abs. 1 SGB X).
Rechtsgrundlage für die hier streitige Beitragsfestsetzung sind § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit der Satzung der Beklagten zu 1 sowie der hierauf Bezug nehmenden Satzung der Beklagten zu 2.
Maßgeblich für das Beitragsjahr 2002 ist der Passus in § 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d der Satzung der Beklagten zu 1, der bestimmt:
"Bei freiwillig versicherten Ehegatten ... ohne eigene Einnahmen ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten ... auszugehen. Soweit keine Kinder im Sinne von Satz 5 vorhanden sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme der kalendertägliche Teil der Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten ... Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte ... über eigene Einnahmen, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten ... als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt. Ist der Ehegatte ... des freiwilligen Mitglieds bei einer Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt. Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern ohne eigene Einnahmen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind, ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners je Kind ein Betrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen."
Für das Jahr 2003 unterscheidet sich die neu gefasste Satzungsbestimmung allein dadurch, dass die Einkünfte des Ehegatten, die hälftig berücksichtigt werden, nur bis zur Höhe der Beitragsberechnungsgrenze Berücksichtigung finden.
Der Beitrag zur Pflegekasse bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu 2. Danach gilt für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder § 10 der Satzung der Krankenkasse.
Die Satzungsbestimmung der Beklagten zu 1 ist rechtmäßig. Sie entspricht § 240 Abs. 1 SGB V, wonach bei der der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der Satzung sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Dabei ist es zulässig, bei freiwilligen Mitgliedern auch die höheren Einnahmen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten heranzuziehen und zwar auch dann, wenn der freiwillig Versicherte eigene Einnahmen hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 1990, 12 RK 11/89, SozR 3-2200 § 180 Nr. 2; BSG, Urteil vom 29. Juni 1993, 12 RK 92/92, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; BSG, Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 5/95, SozR 3-2500 § 5 Nr. 26; BSG, Urteil vom 24. April 2002, B 7/1 A 1/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 42).
Die Begrenzung der (zur Hälfte) berücksichtigten Einkünfte des Ehegatten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, wie sie die Satzung für 2003, aber noch nicht für 2002 vorsah, ist zwar möglich, aber rechtlich nicht geboten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird durch die gesamten Einkünfte ihres Ehegatten geprägt, die hier im Fall der Klägerin auch um ein Vielfaches höher sind, als ihre eigenen. In einer solchen Konstellation haben freiwillig Versicherte ihre Beiträge aus dem ihr unterhaltsrechtlich zustehenden, grundsätzlich hälftigen Anteil am Gesamteinkommen der Eheleute zu erbringen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2007, L 11 KR 64/06; Revision anhängig: B 12 KR 23/07 R). Das Gesamteinkommen steht den Ehegatten wirtschaftlich auch insoweit zur Verfügung, als es die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Daher kann die Klägerin für das Jahr 2002 zwar die Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V für sich beanspruchen, nicht bereits eine vorherige Begrenzung des ihr zugerechneten Anteils am Einkommen ihres Ehegatten, wie es erst die Satzung für 2003 vorsieht. Dass eine solche Begrenzung rechtlich nicht zwingend zu fordern ist, folgt auch aus dem Urteil des BSG vom 24. April 2002, a.a.O., wo die Frage einer Begrenzung des zu berücksichtigenden Ehegatteneinkommens auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze aufsichtsrechtlich angegriffen, diese Möglichkeit vom BSG aber letztlich für zulässig erachtet worden ist. Daraus folgt im Gegenschluss, dass eine Regelung, die eine solche Begrenzung nicht vorsieht, erst recht möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Berücksichtigung der Einnahmen des Ehegatten des Versicherten des Weiteren eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (BSG, Urteil vom 22. Mai 2003, B 12 KR 12/02 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 1). Diese Anforderungen erfüllt die Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d der Satzung der Beklagten zu 1. Die Regelung, wonach Einnahmen des Ehegatten unberücksichtigt bleiben, wenn dieser "bei einer Krankenkasse versichert" ist, ist hinreichend klar. Der Begriff der "Krankenkasse" ist in § 4 Abs. 1 SGB V definiert und bezieht sich dort ausschließlich auf die Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Allein in diesem Sinne wird er auch im übrigen SGB V verwendet. Die Satzungsbestimmung meint damit nur Krankenkasse der GKV. Dies ist auch das nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift allein denkbare Verständnis. Denn hierdurch soll Einkommen des Ehegatten, das der Solidargemeinschaft der GKV bereits aufgrund einer eigenen Beitragsleistung des Ehegatten zur Verfügung steht, kein zweites mal zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Bei einer "bloßen" privaten Krankenversicherung, deren Inhalt vollständig unbestimmt ist (etwa nur eine private "Zusatzversicherung") und deren Beitraghöhe üblicherweise auch nicht vom Einkommen abhängt, liegt keine vergleichbare Interessenlage vor. Da der Ehemann der Klägerin kein Mitglied einer Krankenkasse der GKV ist, durften die Beklagten sein Einkommen heranziehen.
Die Beklagten haben auf der Grundlage der Satzungsbestimmungen die Beiträge für 2002 und 2003 auch zutreffend berechnet.
Ob bei der hier vorliegenden Fallkonstellation eine Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt zulässig war, ist zwar zweifelhaft. Das BSG hat dies (vgl. Urteil vom 22. März 2006, a.a.O.; BSG, Beschluss vom 1. August 2007, B 12 KR 34/07 B, juris) bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten bejaht, wenn diese mit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und deshalb der Nachweis über die Einnahmen i. S. des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden können. Dass dies auch für die Einkünfte des selbstständigen Ehegatten des freiwillig Versicherten gelten soll, wenn der Ehegatte seine selbstständige Tätigkeit schon lange ausübt oder - wie hier - sogar beendet, ist eher nicht anzunehmen. Die Frage kann letztlich aber offen gelassen werden. Denn die vorläufigen Bescheide sind bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Sie gestalten damit die Rechtslage zwischen den Beteiligten verbindlich, so dass die Beklagten berechtigt waren, die vorläufige Festsetzung durch eine endgültige Betragsfestsetzung zu ersetzen.
Maßgeblich für das Jahr 2002 ist der für dieses Jahr ergangene Einkommensteuerbescheid vom 24. November 2004, der immerhin zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheides vorlag. Die dortigen positiven Einkünfte in Höhe von insgesamt 133.134,00 EUR sind zu berücksichtigendes Einkommen. Daran ändert sich auch nichts, weil es sich möglicherweise teilweise um einmalige Einkünfte in Folge der Auflösung der Arztpraxis gehandelt hat, denn das Beitragsrecht der GKV knüpft an die Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts an (§ 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Auch solche einmaligen Einkünfte, die bei gewerblich oder selbstständig Tätigen nicht unüblich sind, unterliegen der Beitragserhebung. Sie haben auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin, die nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V vollständig erfasst werden muss, bestimmt. Geht man von diesem Einkommensteuerbescheid aus, läge die Klägerin ebenfalls über der Beitragsbemessungsgrenze. Für die Einzelheiten Berechnung verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 153 Abs. 1, § 126 Abs. 3 SGG).
Einkommensänderungen für das Jahr 2003, die zu einem niedrigeren Beitrag für dieses Jahr führen, liegen nicht vor. Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 18. April 2007 für das Jahr 2003 wären die dortigen Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus Leibrenten mit dem Zahl- und nicht dem Ertragsanteil zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 40; Urteil vom 21. September 2005, B 12 KR 12/04 R). Die in der Einkommenserklärung angegebenen Verluste aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung wären nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen, denn bei der Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten der GKV ist ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten und damit hier die Saldierung von Kapitaleinkünften mit negativen Einkünften aus Vermietung ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 9. August 2006, B 12 KR 8/06 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 8). Allein die Einkünfte aus den Leibrenten in Höhe von 53.109,00 EUR (48.146,00 EUR + 4.963,00 EUR) ergeben monatlich 4.425,75 EUR, nach Abzug des Kinderfreibetrags von 793,33 EUR verbleiben 3.632,42 EUR, die der Klägerin in Höhe der Hälfte, also von 1.816,21 EUR anzurechnen sind, was ebenfalls noch über der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze für 2003 (1.725,00 EUR) liegt.
Im Übrigen ist die Beitragsberechnung, die - wie dargelegt - jeweils dazu führt, dass die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird, im Einzelnen nicht angegriffen worden. Fehler sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Die Bescheide vom 4. und 27. Februar 2002 stehen der endgültigen Festsetzung im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Sie enthalten keine endgültige Regelung, die nur nach den §§ 44 ff. SGB X abgeändert werden dürfte. Vielmehr regelten die genannten Bescheide die Beitragshöhe ausdrücklich nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt und entfalteten keine Bindungswirkung in Bezug auf die mit den hier angefochtenen Bescheiden erfolgte endgültige Regelung der Beitragshöhe. Mit ihrem Erlass erledigt sich die vorläufigen Regelung im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin zwar formal, aber letztlich wirtschaftlich gesehen ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfüllt sind. Die Frage, ob eine Kranken- bzw. Pflegekasse auch bei unklaren Einkünften des Ehemannes der Versicherten den Beitrag vorläufig festsetzen kann und allein wegen der Bestandskraft des vorläufigen Beitragsbescheides von dem Vorbehalt Gebrauch machen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2008 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003, insbesondere unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin.
Die 1944 geborene Klägerin war bis 31. Dezember 2001 aufgrund einer Beschäftigung in der Arztpraxis ihres Ehemannes bei den Beklagten pflichtversichert. Von 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 war sie bei der Beklagten zu 1 (Krankenkasse) freiwillig versichert und deswegen auch bei der Beklagten zu 2 (Pflegekasse) versichert. In ihrem Antrag zur freiwilligen Versicherung wies die Klägerin darauf hin, dass die Berufsunfähigkeit ihres Ehemannes von der Ärzteversorgung T. noch nicht anerkannt worden sei und sie deswegen keine Angaben zu dessen Vorsorgungsbezügen machen könne. Die Einkünfte ihres Ehemanns gab sie mit jährlich 45.600,00 EUR aus Versorgungsbezügen, monatlich 1.100,00 EUR negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie jährlich 2.490,00 EUR aus Kapitalerträgen an.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 setzte die Beklagte zu 1 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig auf insgesamt 203,74 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 2002 setzte sie die Beiträge ab 1. April 2002 vorläufig auf 185,62 EUR für die Kranken- und 25,66 EUR für die Pflegeversicherung, damit insgesamt auf 211,28 EUR fest. Man habe die Beiträge nach den vorliegenden Unterlagen vorläufig berechnet und benötige für die endgültige Festlegung des Beitrags amtliche Nachweise in Form von Einkommensteuerbescheiden bzw. Einkommensteuervorauszahlungsbescheiden.
Nachdem die Klägerin in der Folgezeit die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt hatte, holte die Beklagte zu 1 eine Bescheinigung des Finanzamts N. über die Bruttoeinkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes im Jahr 2002 ein. Die Bescheinigung nahm Bezug auf den Einkommensteuerbescheid vom 24. November 2004 und wies Einkünfte der Ehegatten wie folgt aus:
Ehemann Ehefrau Einkünfte aus selbstständiger Arbeit/Gewerbetrieb 121.180 EUR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 614 EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen 7.844 EUR 1.304 EUR Sonstige Einkünfte 4.110 EUR
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 nahm die Beklagte zu 1 eine endgültige Beitragseinstufung für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 vor. Entsprechend § 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d ihrer Satzung (Stand Januar 2002, AS 9 ff der Akte des Sozialgerichts) ging die Beklagte zu 1 von jährlichen Einkünften des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 133.134,00 EUR (monatlich 11.094,50 EUR) aus und zog hiervon einen Kinderfreibetrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße (= 781,67 EUR im Jahr 2002) ab, was einen Betrag in Höhe von 10.312,83 EUR ergab. Die Hälfte hiervon (5.156,42 EUR) überschritt die Beitragsbemessungsgrenze von 3.375,00 EUR, so dass diese maßgeblich war. Ab dem 1. Januar 2003 wurde aufgrund einer Satzungsänderung (Satzung vom April 2003, AS 24 ff der Akte des Sozialgerichts) das zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten auf die Beitragsbemessungsgrenze (3.345,00 EUR) begrenzt. Somit ergab sich nach Abzug des Kinderfreibetrages (2003 = 793,33 EUR) ein Beitrag in Höhe von insgesamt 258,74 EUR und vom 1. April bis 31. Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 274,28 EUR. Damit ergaben sich folgende Beiträge: Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002: Zeit vom 1. April bis 31. August 2002: Krankenversicherung: 398,26 EUR Krankenversicherung: 415,12 EUR Pflegeversicherung 57,38 EUR Pflegeversicherung 57,38 EUR Insgesamt 455,64 EUR Insgesamt 472,50 EUR
Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2002: Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002: Krankenversicherung: 448,88 EUR Krankenversicherung: 229,42 EUR Pflegeversicherung 57,38 EUR Pflegeversicherung 29,32 EUR Insgesamt 506,26 EUR Insgesamt 258,74 EUR
Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2002: Krankenversicherung: 244,96 EUR Pflegeversicherung 29,32 EUR Insgesamt 274,28 EUR
Der Nachzahlungsbetrag betrug insgesamt 3.587,28 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (AS 27 der Verwaltungsakte der Beklagten zu 1) Bezug genommen.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, in den genannten Einkünften für 2002 sei der Veräußerungsgewinn der Praxis des Ehemannes mit einer Summe von 87.976 EUR enthalten. Dieser sei eine außerordentliche, einmalige Einnahme. Als Berechnungsgrundlage verbleibe somit ein Betrag von 45.158 EUR, nach Abzug des Kinderfreibetrages ergebe sich eine monatliche Einnahme von 2.981,50 EUR, wovon die Hälfte 1.490,75 EUR betrage. Für das Jahr 2003 seien unrichtigerweise die Einnahmen von 2002 zugrunde gelegt worden.
Nach Einholung weiterer Auskünfte des Finanzamtes N. über die Bruttoeinkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes in den Jahren 1995 bis 2001 wiesen die Beklagten - "Widerspruchsausschuss der Kranken- und Pflegekasse" - den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2005 zurück. Die Festsetzung sei zu Recht nach der Satzung erfolgt. Maßgeblich sei der jeweils letzte Einkommenssteuerbescheid. Der zuletzt vor dem fraglichen Zeitraum erlassene Einkommenssteuerbescheid sei der für das Jahr 1997 vom 21. November 2000 gewesen. Hiernach habe der Ehegatte der Klägerin Jahreseinkünfte in Höhe von 220.861,73 EUR erzielt und auch sonst habe er regelmäßig Einkünfte zwischen rund 350.000 DM und 475.000 DM jährlich gehabt. Daher könne auch die Frage zur Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns unbeantwortet bleiben. Ein Abzug der Verluste aus Vermietung und Verpachtung und den Verlusten aus Kapitalvermögen scheide aus, da ein Verlustausgleich verschiedener Einkunftsarten nicht zulässig sei. Mithin ergebe sich nach Abzug des Kinderfreibetrages für ein Kind ein monatliches Einkommen in Höhe von 17.623,48 EUR, das hälftig in Höhe von 8.811,74 EUR der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sei. Ab dem 1. Januar 2003 sei das durchschnittliche monatliche Einkommen des Ehegatten der Klägerin auf die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.450 EUR zu begrenzen, so dass nur noch ein (bereits halbiertes) Einkommen in Höhe von 1.725 EUR bei der Beitragsermittlung zu berücksichtigen sei.
Die Klägerin hat hiergegen am 29. September 2005 Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder als Ausnahme vom Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig seien, bedürfe einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage, an der es hier fehle. Nach der Satzung der Beklagten werde das Einkommen des Ehegatten bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt, wenn dieser "bei einer Krankenkasse versichert" sei. Der Ehemann der Klägerin sei in einer privaten Krankenkasse versichert. Eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse setze die Satzung nicht voraus. Für eine solche Differenzierung gebe es auch keinen sachgerechten Gesichtspunkt. Das Einkommen des Ehemannes sei daher nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte zu 1 hat hingegen angegeben, es sei hinreichend deutlich, dass der Begriff "Krankenkasse" nur die gesetzliche Krankenkasse meine, da anderenfalls der Begriff "Krankenversicherung" zur Verwendung gekommen wäre.
Mit Urteil vom 24. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beitragsbemessung entspreche der Satzung, die auch rechtmäßig sei. Insbesondere sei die fragliche Satzungsregelung hinreichend klar und meine nur eine Versicherung des Ehegatten bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Maßgeblich seien die zeitnah zu den Beitragsjahren 2002 und 2003 vorliegenden Einkommensteuerbescheide, damit der Steuerbescheid für das Jahr 1997 vom 21. November 2000. Die mit Bescheiden vom 4. und 27. Februar 2002 getroffenen Regelungen stünden der rückwirkenden Festsetzung in den angefochtenen Bescheiden nicht entgegen, da es sich nur um vorläufige Regelungen handle. Ob diese rechtmäßig erlassen worden seien, sei unerheblich, denn die Bescheide seien bestandskräftig geworden.
Die Klägerin hat gegen das Urteil am 8. August 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte zu 1 hätte den Beitrag nicht vorläufig regeln dürfen, der Vorbehalt sei rechtswidrig und die Beiträge seien daher bereits mit den Bescheiden vom 4. und vom 27. Februar 2002 "rechtskräftig" (gemeint: bestandskräftig) festgestellt worden. Außerdem sei die Satzungsbestimmung im Hinblick auf die Heranziehung von Ehegatteneinkommen nicht ausreichend klar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2008 und den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2005 sowie den Bescheid vom 9. Dezember 2008 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2008 zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 die Pflegekasse zum Verfahren beigeladen.
Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2003, erlassen am 18. April 2007, vorgelegt. Dieser weist für den Ehemann der Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.405,00 EUR, aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - 11.881,00 EUR sowie aus Leibrenten in Höhe von 4.330,00 EUR (Ertragsanteile aus 48.146,00 EUR bzw. 4.963,00 EUR) aus. Wegen der Einzelheiten wird auf AS 19 der Senatsakten Bezug genommen.
Die Beklage zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2008 mit mündlichem Bescheid den Beitrag zur Pflegeversicherung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf 57,38 EUR und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 auf 29,32 EUR festgesetzt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten zu 1 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, soweit die Beklagte zu 1 im Bescheid vom 15. Dezember 2004 auch die Beiträge für die Pflegeversicherung festgesetzt hat, im Übrigen ist sie unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 9. Dezember 2008 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004 ist in der Fassung, wie sie in der Berufung erhoben worden ist, zulässigerweise als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhoben worden. Denn mit der Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 1 vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2005 würde der streitige Beitrag allein und - da nach der Rechtsansicht der Klägerin der Vorbehalt rechtswidrig und unbeachtlich ist - auch endgültig durch den Bescheid vom 27. Februar 2002 geregelt werden. Gleiches gilt für die Klage gegen den Bescheid der Beklagten zu 2 vom 9. Dezember 2008.
Der Bescheid vom 9. Dezember 2008 ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klägerin wendet sich hiergegen mit Klage. Passivlegitimiert ist damit auch die im Berufungsverfahren beigeladene Pflegekasse (Beklagte zu 2). Insoweit ist das Rubrum, nach einem entsprechenden Hinweis an die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, von Amts wegen berichtigt worden.
Der Bescheid vom 9. Dezember 2008 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Krankenkasse nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. das Urteil vom 12. November 2008, B 12 P 1/08 R; bisher nur im Terminsbericht vom 13. November 2008 vorliegend) nicht berechtigt ist, auch den Beitrag zur Pflegeversicherung festzusetzen. In der Tat fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage. Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft besteht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI). Dies gilt auch für die Beitragsfestsetzung. Denkbar wäre zwar ein Auftragsverhältnis nach § 88 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Unabhängig davon, dass fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB X überhaupt vorliegen, fehlt es am Nachweis eines Auftrages, der als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 56 SGB X der Schriftform bedarf (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 88 RdNr. 5). Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2005 war daher insoweit aufzuheben, als darin Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt worden sind.
An die Stelle des aufgehobenen Teils des Bescheides vom 15. Dezember 2004 ist der Bescheid vom 9. Dezember 2008 getreten. Damit ist die Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung wieder vollständig vorgenommen worden. Da sie damit auch durch den zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgt ist, ist sie formell rechtmäßig. Der nachträglichen Festsetzung der Beiträge zur Pflegeversicherung steht auch nicht entgegen, dass diese zwischenzeitlich verjährt sind. Denn der - insoweit erst durch das Urteil des Senats aufgehobene - Bescheid vom 15. Dezember 2004 hemmt die Verjährung weiterhin (§ 52 Abs. 1 SGB X).
Rechtsgrundlage für die hier streitige Beitragsfestsetzung sind § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit der Satzung der Beklagten zu 1 sowie der hierauf Bezug nehmenden Satzung der Beklagten zu 2.
Maßgeblich für das Beitragsjahr 2002 ist der Passus in § 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d der Satzung der Beklagten zu 1, der bestimmt:
"Bei freiwillig versicherten Ehegatten ... ohne eigene Einnahmen ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten ... auszugehen. Soweit keine Kinder im Sinne von Satz 5 vorhanden sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme der kalendertägliche Teil der Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten ... Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte ... über eigene Einnahmen, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten ... als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt. Ist der Ehegatte ... des freiwilligen Mitglieds bei einer Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt. Bei gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern ohne eigene Einnahmen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind, ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners je Kind ein Betrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen."
Für das Jahr 2003 unterscheidet sich die neu gefasste Satzungsbestimmung allein dadurch, dass die Einkünfte des Ehegatten, die hälftig berücksichtigt werden, nur bis zur Höhe der Beitragsberechnungsgrenze Berücksichtigung finden.
Der Beitrag zur Pflegekasse bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu 2. Danach gilt für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder § 10 der Satzung der Krankenkasse.
Die Satzungsbestimmung der Beklagten zu 1 ist rechtmäßig. Sie entspricht § 240 Abs. 1 SGB V, wonach bei der der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der Satzung sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Dabei ist es zulässig, bei freiwilligen Mitgliedern auch die höheren Einnahmen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten heranzuziehen und zwar auch dann, wenn der freiwillig Versicherte eigene Einnahmen hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 1990, 12 RK 11/89, SozR 3-2200 § 180 Nr. 2; BSG, Urteil vom 29. Juni 1993, 12 RK 92/92, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; BSG, Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 5/95, SozR 3-2500 § 5 Nr. 26; BSG, Urteil vom 24. April 2002, B 7/1 A 1/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 42).
Die Begrenzung der (zur Hälfte) berücksichtigten Einkünfte des Ehegatten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, wie sie die Satzung für 2003, aber noch nicht für 2002 vorsah, ist zwar möglich, aber rechtlich nicht geboten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird durch die gesamten Einkünfte ihres Ehegatten geprägt, die hier im Fall der Klägerin auch um ein Vielfaches höher sind, als ihre eigenen. In einer solchen Konstellation haben freiwillig Versicherte ihre Beiträge aus dem ihr unterhaltsrechtlich zustehenden, grundsätzlich hälftigen Anteil am Gesamteinkommen der Eheleute zu erbringen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2007, L 11 KR 64/06; Revision anhängig: B 12 KR 23/07 R). Das Gesamteinkommen steht den Ehegatten wirtschaftlich auch insoweit zur Verfügung, als es die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Daher kann die Klägerin für das Jahr 2002 zwar die Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V für sich beanspruchen, nicht bereits eine vorherige Begrenzung des ihr zugerechneten Anteils am Einkommen ihres Ehegatten, wie es erst die Satzung für 2003 vorsieht. Dass eine solche Begrenzung rechtlich nicht zwingend zu fordern ist, folgt auch aus dem Urteil des BSG vom 24. April 2002, a.a.O., wo die Frage einer Begrenzung des zu berücksichtigenden Ehegatteneinkommens auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze aufsichtsrechtlich angegriffen, diese Möglichkeit vom BSG aber letztlich für zulässig erachtet worden ist. Daraus folgt im Gegenschluss, dass eine Regelung, die eine solche Begrenzung nicht vorsieht, erst recht möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Berücksichtigung der Einnahmen des Ehegatten des Versicherten des Weiteren eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (BSG, Urteil vom 22. Mai 2003, B 12 KR 12/02 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 1). Diese Anforderungen erfüllt die Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d der Satzung der Beklagten zu 1. Die Regelung, wonach Einnahmen des Ehegatten unberücksichtigt bleiben, wenn dieser "bei einer Krankenkasse versichert" ist, ist hinreichend klar. Der Begriff der "Krankenkasse" ist in § 4 Abs. 1 SGB V definiert und bezieht sich dort ausschließlich auf die Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Allein in diesem Sinne wird er auch im übrigen SGB V verwendet. Die Satzungsbestimmung meint damit nur Krankenkasse der GKV. Dies ist auch das nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift allein denkbare Verständnis. Denn hierdurch soll Einkommen des Ehegatten, das der Solidargemeinschaft der GKV bereits aufgrund einer eigenen Beitragsleistung des Ehegatten zur Verfügung steht, kein zweites mal zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Bei einer "bloßen" privaten Krankenversicherung, deren Inhalt vollständig unbestimmt ist (etwa nur eine private "Zusatzversicherung") und deren Beitraghöhe üblicherweise auch nicht vom Einkommen abhängt, liegt keine vergleichbare Interessenlage vor. Da der Ehemann der Klägerin kein Mitglied einer Krankenkasse der GKV ist, durften die Beklagten sein Einkommen heranziehen.
Die Beklagten haben auf der Grundlage der Satzungsbestimmungen die Beiträge für 2002 und 2003 auch zutreffend berechnet.
Ob bei der hier vorliegenden Fallkonstellation eine Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt zulässig war, ist zwar zweifelhaft. Das BSG hat dies (vgl. Urteil vom 22. März 2006, a.a.O.; BSG, Beschluss vom 1. August 2007, B 12 KR 34/07 B, juris) bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten bejaht, wenn diese mit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und deshalb der Nachweis über die Einnahmen i. S. des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden können. Dass dies auch für die Einkünfte des selbstständigen Ehegatten des freiwillig Versicherten gelten soll, wenn der Ehegatte seine selbstständige Tätigkeit schon lange ausübt oder - wie hier - sogar beendet, ist eher nicht anzunehmen. Die Frage kann letztlich aber offen gelassen werden. Denn die vorläufigen Bescheide sind bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Sie gestalten damit die Rechtslage zwischen den Beteiligten verbindlich, so dass die Beklagten berechtigt waren, die vorläufige Festsetzung durch eine endgültige Betragsfestsetzung zu ersetzen.
Maßgeblich für das Jahr 2002 ist der für dieses Jahr ergangene Einkommensteuerbescheid vom 24. November 2004, der immerhin zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheides vorlag. Die dortigen positiven Einkünfte in Höhe von insgesamt 133.134,00 EUR sind zu berücksichtigendes Einkommen. Daran ändert sich auch nichts, weil es sich möglicherweise teilweise um einmalige Einkünfte in Folge der Auflösung der Arztpraxis gehandelt hat, denn das Beitragsrecht der GKV knüpft an die Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts an (§ 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Auch solche einmaligen Einkünfte, die bei gewerblich oder selbstständig Tätigen nicht unüblich sind, unterliegen der Beitragserhebung. Sie haben auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin, die nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V vollständig erfasst werden muss, bestimmt. Geht man von diesem Einkommensteuerbescheid aus, läge die Klägerin ebenfalls über der Beitragsbemessungsgrenze. Für die Einzelheiten Berechnung verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 153 Abs. 1, § 126 Abs. 3 SGG).
Einkommensänderungen für das Jahr 2003, die zu einem niedrigeren Beitrag für dieses Jahr führen, liegen nicht vor. Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 18. April 2007 für das Jahr 2003 wären die dortigen Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus Leibrenten mit dem Zahl- und nicht dem Ertragsanteil zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2001, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 40; Urteil vom 21. September 2005, B 12 KR 12/04 R). Die in der Einkommenserklärung angegebenen Verluste aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung wären nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen, denn bei der Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten der GKV ist ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten und damit hier die Saldierung von Kapitaleinkünften mit negativen Einkünften aus Vermietung ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 9. August 2006, B 12 KR 8/06 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 8). Allein die Einkünfte aus den Leibrenten in Höhe von 53.109,00 EUR (48.146,00 EUR + 4.963,00 EUR) ergeben monatlich 4.425,75 EUR, nach Abzug des Kinderfreibetrags von 793,33 EUR verbleiben 3.632,42 EUR, die der Klägerin in Höhe der Hälfte, also von 1.816,21 EUR anzurechnen sind, was ebenfalls noch über der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze für 2003 (1.725,00 EUR) liegt.
Im Übrigen ist die Beitragsberechnung, die - wie dargelegt - jeweils dazu führt, dass die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird, im Einzelnen nicht angegriffen worden. Fehler sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Die Bescheide vom 4. und 27. Februar 2002 stehen der endgültigen Festsetzung im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Sie enthalten keine endgültige Regelung, die nur nach den §§ 44 ff. SGB X abgeändert werden dürfte. Vielmehr regelten die genannten Bescheide die Beitragshöhe ausdrücklich nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt und entfalteten keine Bindungswirkung in Bezug auf die mit den hier angefochtenen Bescheiden erfolgte endgültige Regelung der Beitragshöhe. Mit ihrem Erlass erledigt sich die vorläufigen Regelung im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin zwar formal, aber letztlich wirtschaftlich gesehen ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfüllt sind. Die Frage, ob eine Kranken- bzw. Pflegekasse auch bei unklaren Einkünften des Ehemannes der Versicherten den Beitrag vorläufig festsetzen kann und allein wegen der Bestandskraft des vorläufigen Beitragsbescheides von dem Vorbehalt Gebrauch machen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved