Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 8405/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3929/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1947 geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung. Sie war in verschiedenen Tätigkeiten, zuletzt als Lagerarbeiterin bis Juni 2002 versicherungspflichtig beschäftigt (Wegeunfall mit medialer Schenkelhalsfraktur links im April 2002). Seitdem ist sie arbeitslos gemeldet. Das Versorgungsamt S. hat einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt (Bescheid vom 12. März 2004). Vom 14. März 2000 bis 13. März 2005 wurden mehr als 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entrichtet, insgesamt sind Beitragszeiten von mehr als 5 Jahren vorhanden.
Ein erster Rentenantrag vom 25. November 2004 blieb - unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 26. April 2002 - wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür (nur 19 Kalendermonate in dem maßgebenden Zeitraum vom 26. April 1997 bis 25. April 2002) erfolglos (Bescheid vom 20. Dezember 2004). Den Widerspruch nahm die Klägerin zurück.
Am 14. März 2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wurde von dem Arzt für Orthopädie Dr. R. begutachtet. Dieser führte in seinem Gutachten aus, nach Abklingen der akuten, operationsbedingten Beschwerden des linken Knies nach Arthroskopie seien zwar die geklagten Beschwerden noch nachvollziehbar, bedingten aber keine wesentliche Einschränkung oder gar Gebrauchsminderung des linken Beines. Die mediale Schenkelhalsfraktur sei zwischenzeitlich knöchern fest, die Funktion des linken Hüftgelenks nicht wesentlich eingeschränkt, auch diesbezüglich resultiere keine wesentliche Leistungsminderung. Die Schulterbeschwerden links bei Impingementsyndrom seien entsprechender Behandlung zugänglich, so dass allein häufige Überkopfarbeiten nicht zumutbar wären. Die zeitweiligen Wirbelsäulenbeschwerden seien durch muskulöse Verspannungen verursacht, die aber die Funktion der Lendenwirbelsäule nicht wesentlich einschränke, zumal sich Wurzelreizzeichen nicht gefunden hätten. Nebenbefundlich liege noch eine gastroösophageale Refluxkrankheit vor. Zusammenfassend sei die Leistungsfähigkeit noch nicht wesentlich eingeschränkt. Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen vollschichtig ausüben. Mit Bescheid vom 13. Mai 2005 wies die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, es liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie leide an sehr starken Rückenschmerzen, die es ihr am Tag unmöglich machten, auch nur einer Hausarbeit normal nachzugehen. Sie könne nicht länger sitzen, stehen und gehen und sich auch nicht bücken. Betroffen sei vorwiegend die Lendenwirbelsäule, wobei über die rechte Gesäßhälfte auch in das rechte Bein hinein die Schmerzen "laufen würden". Nach Einholung ärztlicher Befundberichte von Dr. M. und Dres. J./V. sowie einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. R. hierzu (kein neuer medizinischer Sachverhalt) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2005 den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin könne noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Aufgrund ihrer zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit könne sie auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Sie sei daher auch nicht berufsunfähig.
Am 29. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und die Klägerin anschließend von Amts wegen sowie auf eigenes Kostenrisiko nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) orthopädisch begutachten lassen.
Der Orthopäde Dr. F., der die Klägerin zuletzt im Juni 2005 behandelt hatte, hat sich deswegen zu einer Aussage über die Leistungsfähigkeit zum momentanen Zeitpunkt außer Stande gesehen. Dr. V. hat die Klägerin aufgrund des Knorpelschadens im linken Kniegelenk, der nicht völlig ausheilen könne, für nur noch in der Lage erachtet, 3 bis 6 Stunden erwerbstätig zu sein. Der Hausarzt Dr. F., bei dem die Klägerin seit 2001 in Behandlung steht, hat zusätzlich über ausgeprägte degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowie eine psychische Dekompensation, die medikamentös behandelt werde, berichtet und das Leistungsvermögen ebenfalls auf bis zu 3 Stunden täglich eingeschätzt.
Dr. H. hat in seinem orthopädischen Gutachten 1. einen Status nach osteosynthetisch versorgter medialer Schenkelhalsfraktur links, knöchern konsolidiert bei Verdacht auf partielle Hüftkopfnekrose links mit endgradigem Funktionsdefizit, 2. einen medialen Knorpelschaden beider Knie, links ausgeprägter als rechts bei Status nach Abrasionsarthroplastik des linken Knies ohne Funktionsdefizit, 3. ein chronisch degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Punktum maximum Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule mit endgradigem Funktionsdefizit und muskulotendinösem Schmerzsyndrom, 4. ein Impingementsyndrom beidseits mit Gelenkarthrosen sowie endgradigem Funktionsdefizit sowie 5. eine gastrosophagiale Refluxkrankheit beschrieben. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten über 20 kg sowie häufiger Überkopfarbeiten mindestens 6 Stunden arbeitstäglich verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten nach § 109 SGG eine Osteochondrose der gesamten Brustwirbelsäule (aktuell symtomfrei), eine geringgradig ausgeprägte Spondylarthrose L5/S1, eine ISG-Blockierung links, ein Impingementsyndrom der rechten Schulter, einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts, eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits, eine beginnende Arthrose des linken Hüftgelenks im Zustand nach Schenkelhalsfraktur, osteosynthetisch versorgt, jetzt knöchern konsolidiert, sowie Struma nodosa und eine Refluxösophagitis diagnostiziert. Er hat die Klägerin ebenfalls für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich durchzuführen, wobei sie das Heben von Lasten über 10 kg ebenso wie gleichförmige Körperhaltung vermeiden müsse sowie ein Wechsel von sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeiten erfolgen solle.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 25. Juli 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach beiden eingeholten Gerichtsgutachten könne die Klägerin noch leichte körperlichen Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Diese Leistungseinschätzung stimme im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. R. überein, die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werde. Soweit sich die Klägerin auf die abweichende Einschätzung von Dr. V. und Dr. F. stützt, so komme den Gutachten ein höherer Beweiswert zu. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig, denn sie sei nach ihrem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit ihrer dagegen am 16. August 2008 eingelegten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe zu den Sachverständigen keine Beziehung herstellen können, denn diese hätten nur die üblichen Fragen des SG beantwortet. Es müsse deswegen geprüft werden, ob es ausreiche, dass vom Gericht ein Beweisbeschluss gefasst werde, der ausschließlich die Fragen enthalte, die formalistisch in den Lehrbüchern vorgetragen würden und ob nicht eine auf den Einzelfall bezogene Beweiserhebung zu erfolgen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2008 sowie den Bescheid vom 13. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat dem Senat einen aktuellen Versicherungsverlauf vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 61 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind nicht erfüllt. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Der Senat weist die Berufung deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf der Beklagten vom 08. Oktober 2008 ergibt. Der Senat ist aber in Auswertung des Beweisergebnisses der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme wie auch der im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten der Beklagten davon überzeugt, dass die Klägerin noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg sowie häufiger Überkopfarbeiten verrichten kann und damit nicht erwerbsgemindert ist.
Das ergibt sich aus dem übereinstimmenden Ergebnis der drei Gutachten von Dr. H., Prof. Dr. W. und nicht zuletzt Dr. R ... Lediglich die Einschätzung der behandelnden Ärzte Dr. V. und Dr. F. weicht hiervon bei im Wesentlichen identischen Befunden ab, die aber deswegen den Senat nicht überzeugen konnten, weil keine gravierenden Funktionsdefizite beschreiben werden. Die Klägerin leidet danach an einer beginnenden medialen Gonarthrose beidseits sowie einer beginnenden Arthrose des linken Hüftgelenks, wobei die Schenkelhalsfraktur sich als jetzt knöchern konsolidiert darstellt. Beide Befunde schränken die Wegefähigkeit nicht ein. Des Weiteren liegt ein chronisch degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit endgradigem Funktionsdefizit und muskulotendinösem Schmerzsyndrom und ein Impingementsyndrom beidseits mit Gelenkarthrosen sowie endgradigem Funktionsdefizit vor, welches aber nur gleichförmiger Körperhaltung und Überkopfarbeit entgegensteht. Die Refluxösophagitis ist gut behandelbar und begründet keine weiteren Leistungseinschränkungen.
Für die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprechen zum einen die Bewegungsmaße, zum anderen, dass die röntgenologischen Untersuchungen einen im Wesentlichen altersentsprechenden Befund erbrachten. Die Klägerin führt trotz überall berichteter Beschwerden keine regelmäßige Schmerzmedikation durch, so dass dadurch die Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt sein kann. Auch war der neurologische Untersuchungsbefund unauffällig. Eine wesentliche quantitative Leistungsminderung liegt daher bei der Klägerin nicht vor.
Insbesondere trifft der klägerische Vorwurf, das SG habe den Fall zu schematisch ermittelt, nicht zu. Es wurden vielmehr zunächst die benannten behandelnden Ärzte der Klägerin über die erhobenen Befunde als sachverständige Zeugen gehört und dann aufgrund dieses Ergebnisses zielgerichtet ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt, da sich der Schwerpunkt der Erkrankungen auf diesem Fachgebiet gefunden hat. Die dabei verwendeten Beweisfragen werden zwar in einer Vielzahl der Rentengutachten gestellt, sind aber abgestimmt auf das zu ermittelnde Ergebnis formuliert, ob eine Leistungsminderung in rentenrechtlich zu beachtenden Ausmaß besteht. Hierbei ist insbesondere zu klären, welche Gesundheitsstörungen vorliegen und in welchem zeitlichen Umfang dadurch welche Tätigkeiten (schwere, mittelschwere und leichte) mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch verrichtet werden können (vgl. zum Folgenden auch Niesel, Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI RdNr. 26). Daneben sind zusätzliche Leistungseinschränkungen zu klären, insbesondere ob nicht betriebsunübliche Arbeitsbedingungen erforderlich sind oder sogar eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen besteht. All diesen Anforderungen werden die vorliegend den Sachverständigen gestellten Beweisfragen gerecht, die bei ihrer Beurteilung nicht nur die Behandlungsdaten der behandelnden Ärzte berücksichtigen konnten, sondern sich auch mit deren abweichender Beurteilung auseinander setzen mussten, wie das insbesondere das Gutachten von Dr. H. belegt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin eine Beziehung zu den Sachverständigen aufbauen kann, denn das ist im Gegensatz zum behandelnden Arzt nicht Aufgabe des Sachverständigen. Dieser muss vielmehr eine neutrale Position zu der untersuchten Person einnehmen.
Schließlich ist die jeweilige allgemeine Arbeitsmarktlage nach § 43 Abs. 3 SGB VI schon von Gesetzes wegen nicht zu berücksichtigen, deswegen und weil der Sachverhalt im Übrigen vom SG vollständig ermittelt worden ist, lehnt der Senat den darauf gerichteten Beweisantrag ab. Bei leistungsgeminderten Personen, die noch vollschichtig einsatzfähig sind, soll die Arbeitsmarktlage nicht der Prüfung unterliegen (BT-Drucks. 13/3697 S. 4). Denn dieses Risiko ist von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu tragen. Auf die konkrete Arbeitsmarktlage kommt es nur dann an, wenn die Versicherte nicht mehr sechs Stunden arbeiten kann.
Die Klägerin ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Eine Berufsausbildung hat sie nicht absolviert und während ihres Versicherungslebens allenfalls angelernte Tätigkeiten verrichtet. Sie ist deswegen auch zur Überzeugung des Senats auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht.
Die Berufung der Klägerin konnte demnach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1947 geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung. Sie war in verschiedenen Tätigkeiten, zuletzt als Lagerarbeiterin bis Juni 2002 versicherungspflichtig beschäftigt (Wegeunfall mit medialer Schenkelhalsfraktur links im April 2002). Seitdem ist sie arbeitslos gemeldet. Das Versorgungsamt S. hat einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt (Bescheid vom 12. März 2004). Vom 14. März 2000 bis 13. März 2005 wurden mehr als 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entrichtet, insgesamt sind Beitragszeiten von mehr als 5 Jahren vorhanden.
Ein erster Rentenantrag vom 25. November 2004 blieb - unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 26. April 2002 - wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür (nur 19 Kalendermonate in dem maßgebenden Zeitraum vom 26. April 1997 bis 25. April 2002) erfolglos (Bescheid vom 20. Dezember 2004). Den Widerspruch nahm die Klägerin zurück.
Am 14. März 2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wurde von dem Arzt für Orthopädie Dr. R. begutachtet. Dieser führte in seinem Gutachten aus, nach Abklingen der akuten, operationsbedingten Beschwerden des linken Knies nach Arthroskopie seien zwar die geklagten Beschwerden noch nachvollziehbar, bedingten aber keine wesentliche Einschränkung oder gar Gebrauchsminderung des linken Beines. Die mediale Schenkelhalsfraktur sei zwischenzeitlich knöchern fest, die Funktion des linken Hüftgelenks nicht wesentlich eingeschränkt, auch diesbezüglich resultiere keine wesentliche Leistungsminderung. Die Schulterbeschwerden links bei Impingementsyndrom seien entsprechender Behandlung zugänglich, so dass allein häufige Überkopfarbeiten nicht zumutbar wären. Die zeitweiligen Wirbelsäulenbeschwerden seien durch muskulöse Verspannungen verursacht, die aber die Funktion der Lendenwirbelsäule nicht wesentlich einschränke, zumal sich Wurzelreizzeichen nicht gefunden hätten. Nebenbefundlich liege noch eine gastroösophageale Refluxkrankheit vor. Zusammenfassend sei die Leistungsfähigkeit noch nicht wesentlich eingeschränkt. Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen vollschichtig ausüben. Mit Bescheid vom 13. Mai 2005 wies die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, es liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie leide an sehr starken Rückenschmerzen, die es ihr am Tag unmöglich machten, auch nur einer Hausarbeit normal nachzugehen. Sie könne nicht länger sitzen, stehen und gehen und sich auch nicht bücken. Betroffen sei vorwiegend die Lendenwirbelsäule, wobei über die rechte Gesäßhälfte auch in das rechte Bein hinein die Schmerzen "laufen würden". Nach Einholung ärztlicher Befundberichte von Dr. M. und Dres. J./V. sowie einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. R. hierzu (kein neuer medizinischer Sachverhalt) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2005 den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin könne noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Aufgrund ihrer zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit könne sie auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Sie sei daher auch nicht berufsunfähig.
Am 29. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und die Klägerin anschließend von Amts wegen sowie auf eigenes Kostenrisiko nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) orthopädisch begutachten lassen.
Der Orthopäde Dr. F., der die Klägerin zuletzt im Juni 2005 behandelt hatte, hat sich deswegen zu einer Aussage über die Leistungsfähigkeit zum momentanen Zeitpunkt außer Stande gesehen. Dr. V. hat die Klägerin aufgrund des Knorpelschadens im linken Kniegelenk, der nicht völlig ausheilen könne, für nur noch in der Lage erachtet, 3 bis 6 Stunden erwerbstätig zu sein. Der Hausarzt Dr. F., bei dem die Klägerin seit 2001 in Behandlung steht, hat zusätzlich über ausgeprägte degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowie eine psychische Dekompensation, die medikamentös behandelt werde, berichtet und das Leistungsvermögen ebenfalls auf bis zu 3 Stunden täglich eingeschätzt.
Dr. H. hat in seinem orthopädischen Gutachten 1. einen Status nach osteosynthetisch versorgter medialer Schenkelhalsfraktur links, knöchern konsolidiert bei Verdacht auf partielle Hüftkopfnekrose links mit endgradigem Funktionsdefizit, 2. einen medialen Knorpelschaden beider Knie, links ausgeprägter als rechts bei Status nach Abrasionsarthroplastik des linken Knies ohne Funktionsdefizit, 3. ein chronisch degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Punktum maximum Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule mit endgradigem Funktionsdefizit und muskulotendinösem Schmerzsyndrom, 4. ein Impingementsyndrom beidseits mit Gelenkarthrosen sowie endgradigem Funktionsdefizit sowie 5. eine gastrosophagiale Refluxkrankheit beschrieben. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten über 20 kg sowie häufiger Überkopfarbeiten mindestens 6 Stunden arbeitstäglich verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten nach § 109 SGG eine Osteochondrose der gesamten Brustwirbelsäule (aktuell symtomfrei), eine geringgradig ausgeprägte Spondylarthrose L5/S1, eine ISG-Blockierung links, ein Impingementsyndrom der rechten Schulter, einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts, eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits, eine beginnende Arthrose des linken Hüftgelenks im Zustand nach Schenkelhalsfraktur, osteosynthetisch versorgt, jetzt knöchern konsolidiert, sowie Struma nodosa und eine Refluxösophagitis diagnostiziert. Er hat die Klägerin ebenfalls für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich durchzuführen, wobei sie das Heben von Lasten über 10 kg ebenso wie gleichförmige Körperhaltung vermeiden müsse sowie ein Wechsel von sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeiten erfolgen solle.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 25. Juli 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach beiden eingeholten Gerichtsgutachten könne die Klägerin noch leichte körperlichen Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Diese Leistungseinschätzung stimme im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. R. überein, die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werde. Soweit sich die Klägerin auf die abweichende Einschätzung von Dr. V. und Dr. F. stützt, so komme den Gutachten ein höherer Beweiswert zu. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig, denn sie sei nach ihrem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit ihrer dagegen am 16. August 2008 eingelegten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe zu den Sachverständigen keine Beziehung herstellen können, denn diese hätten nur die üblichen Fragen des SG beantwortet. Es müsse deswegen geprüft werden, ob es ausreiche, dass vom Gericht ein Beweisbeschluss gefasst werde, der ausschließlich die Fragen enthalte, die formalistisch in den Lehrbüchern vorgetragen würden und ob nicht eine auf den Einzelfall bezogene Beweiserhebung zu erfolgen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2008 sowie den Bescheid vom 13. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat dem Senat einen aktuellen Versicherungsverlauf vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 61 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind nicht erfüllt. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Der Senat weist die Berufung deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf der Beklagten vom 08. Oktober 2008 ergibt. Der Senat ist aber in Auswertung des Beweisergebnisses der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme wie auch der im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten der Beklagten davon überzeugt, dass die Klägerin noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg sowie häufiger Überkopfarbeiten verrichten kann und damit nicht erwerbsgemindert ist.
Das ergibt sich aus dem übereinstimmenden Ergebnis der drei Gutachten von Dr. H., Prof. Dr. W. und nicht zuletzt Dr. R ... Lediglich die Einschätzung der behandelnden Ärzte Dr. V. und Dr. F. weicht hiervon bei im Wesentlichen identischen Befunden ab, die aber deswegen den Senat nicht überzeugen konnten, weil keine gravierenden Funktionsdefizite beschreiben werden. Die Klägerin leidet danach an einer beginnenden medialen Gonarthrose beidseits sowie einer beginnenden Arthrose des linken Hüftgelenks, wobei die Schenkelhalsfraktur sich als jetzt knöchern konsolidiert darstellt. Beide Befunde schränken die Wegefähigkeit nicht ein. Des Weiteren liegt ein chronisch degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit endgradigem Funktionsdefizit und muskulotendinösem Schmerzsyndrom und ein Impingementsyndrom beidseits mit Gelenkarthrosen sowie endgradigem Funktionsdefizit vor, welches aber nur gleichförmiger Körperhaltung und Überkopfarbeit entgegensteht. Die Refluxösophagitis ist gut behandelbar und begründet keine weiteren Leistungseinschränkungen.
Für die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprechen zum einen die Bewegungsmaße, zum anderen, dass die röntgenologischen Untersuchungen einen im Wesentlichen altersentsprechenden Befund erbrachten. Die Klägerin führt trotz überall berichteter Beschwerden keine regelmäßige Schmerzmedikation durch, so dass dadurch die Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt sein kann. Auch war der neurologische Untersuchungsbefund unauffällig. Eine wesentliche quantitative Leistungsminderung liegt daher bei der Klägerin nicht vor.
Insbesondere trifft der klägerische Vorwurf, das SG habe den Fall zu schematisch ermittelt, nicht zu. Es wurden vielmehr zunächst die benannten behandelnden Ärzte der Klägerin über die erhobenen Befunde als sachverständige Zeugen gehört und dann aufgrund dieses Ergebnisses zielgerichtet ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt, da sich der Schwerpunkt der Erkrankungen auf diesem Fachgebiet gefunden hat. Die dabei verwendeten Beweisfragen werden zwar in einer Vielzahl der Rentengutachten gestellt, sind aber abgestimmt auf das zu ermittelnde Ergebnis formuliert, ob eine Leistungsminderung in rentenrechtlich zu beachtenden Ausmaß besteht. Hierbei ist insbesondere zu klären, welche Gesundheitsstörungen vorliegen und in welchem zeitlichen Umfang dadurch welche Tätigkeiten (schwere, mittelschwere und leichte) mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch verrichtet werden können (vgl. zum Folgenden auch Niesel, Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI RdNr. 26). Daneben sind zusätzliche Leistungseinschränkungen zu klären, insbesondere ob nicht betriebsunübliche Arbeitsbedingungen erforderlich sind oder sogar eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen besteht. All diesen Anforderungen werden die vorliegend den Sachverständigen gestellten Beweisfragen gerecht, die bei ihrer Beurteilung nicht nur die Behandlungsdaten der behandelnden Ärzte berücksichtigen konnten, sondern sich auch mit deren abweichender Beurteilung auseinander setzen mussten, wie das insbesondere das Gutachten von Dr. H. belegt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin eine Beziehung zu den Sachverständigen aufbauen kann, denn das ist im Gegensatz zum behandelnden Arzt nicht Aufgabe des Sachverständigen. Dieser muss vielmehr eine neutrale Position zu der untersuchten Person einnehmen.
Schließlich ist die jeweilige allgemeine Arbeitsmarktlage nach § 43 Abs. 3 SGB VI schon von Gesetzes wegen nicht zu berücksichtigen, deswegen und weil der Sachverhalt im Übrigen vom SG vollständig ermittelt worden ist, lehnt der Senat den darauf gerichteten Beweisantrag ab. Bei leistungsgeminderten Personen, die noch vollschichtig einsatzfähig sind, soll die Arbeitsmarktlage nicht der Prüfung unterliegen (BT-Drucks. 13/3697 S. 4). Denn dieses Risiko ist von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu tragen. Auf die konkrete Arbeitsmarktlage kommt es nur dann an, wenn die Versicherte nicht mehr sechs Stunden arbeiten kann.
Die Klägerin ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Eine Berufsausbildung hat sie nicht absolviert und während ihres Versicherungslebens allenfalls angelernte Tätigkeiten verrichtet. Sie ist deswegen auch zur Überzeugung des Senats auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht.
Die Berufung der Klägerin konnte demnach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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