L 8 AS 1753/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3454/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 1753/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Die Klage des Klägers wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) streitig.

Der 1965 geborene Kläger ist allein stehend. Er bezog bis 25.12.2004 Alg in Höhe von monatlich 705,25 EUR und anschließend bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezog der Kläger nicht. Seit dem 01.01.2005 hat der Kläger kein Einkommen. Zu verwertendes Vermögen besitzt er nicht. Er bewohnt eine am 01.09.1989 bezugsfertig gewordene Wohnung mit einer Wohnfläche von 38,66 m². Die Miete für diese Wohnung beträgt monatlich 155 EUR zuzüglich einer Heizungs- und Betriebskostenpauschale von monatlich 191,73 EUR.

Am 16.11.2004 beantragte er bei der Agentur für Arbeit S. (AA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die ALG II - S. (R.-N.-Kreis) dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 695,73 EUR (Regelleistung 345,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 332,73 EUR, befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg 18,00 EUR).

Mit einem Schreiben vom 05.01.2005 wandte sich der Kläger gegen die im Bescheid vom 07.12.2004 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung. Er machte zur Begründung geltend, die von ihm nachgewiesenen Unterkunftskosten in Höhe von 341,73 EUR seien für die ersten sechs Monate in voller Höhe zu übernehmen. Die AA leitete diesen Widerspruch mit Schreiben vom 08.03.2005 an das für die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung nunmehr zuständige Landratsamt R.-N.-Kreis zur Bearbeitung weiter. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes R.-N.-Kreis - Sozialamt - vom 28.04.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 25.05.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 7 AS 1485/05), die mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 18.12.2006 abgewiesen wurde.

Auf Antrag des Klägers bewilligte die ALG II - S. (R.-N.-Kreis) dem Kläger mit Bescheid vom 08.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von monatlich 363,00 EUR weiter (Regelleistung 345,00 EUR, befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg 18,00 EUR). Außerdem wurden dem Kläger vom R.-N.-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006 für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.07.2006 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 200,72 EUR bewilligt.

Mit Schreiben vom 13.06.2005 wandte sich der Kläger an die ALG II - S. (R.-N.-Kreis) und bat hinsichtlich des Bescheides vom 08.06.2005 um Darlegung der Berechnung seines befristeten Zuschlags nach Bezug von Alg sowie wegen des Bewilligungszeitraumes. Hierzu äußerte sich die ALG II - S. (R.-N.-Kreis) mit Schreiben vom 13.06.2005. Am 29.07.2005 legte der Kläger daraufhin Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.06.2005 ein, mit dem er sich gegen die Bewilligung des befristeten Zuschlags nach Bezug von Alg wandte. Mit Schreiben vom 29.07.2005 machte er wegen den geringeren Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung einen Zuschlag von monatlich 116,02 EUR geltend. Mit Schreiben vom 01.09.2005 wies die AA den Kläger unter Darstellung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass sein Widerspruch unzulässig und unbegründet sei.

Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2005 die Überprüfung des Bescheides vom 08.06.2005 gemäß § 44 SGB X. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, aus dem Gesetzestext des § 24 Abs. 2 SGB II gehe nicht hervor, dass der Erstbescheid für die Höhe der Bewilligung des Zuschlages maßgeblich sei. Er mache einen Zuschlag in Höhe von monatlich 109,45 EUR geltend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 wurde der Widerspruch des Klägers vom 27.07.2005 gegen den Bescheid vom 08.06.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kläger habe zuletzt bis 25.12.2004 Alg in Höhe von monatlich 705,25 EUR bezogen. Ihm seien mit Bescheid vom 07.12.2004 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 677,73 EUR bewilligt worden. Die Differenz aus dem zuletzt gezahlten Alg und dem Auszahlungsbetrag nach dem SGB II betrage 27,52 EUR. Zwei Drittel von diesem Betrag ergäben gerundet einen Zuschlag in Höhe von monatlich 18,00 EUR. Dieser Zuschlag sei bis 25.12.2005 in voller Höhe zu gewähren. Eine Neuberechnung zu Beginn eines jeden Bewilligungszeitraumes sei nicht möglich. Die Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf die angemessene Höhe stehe nicht im Zusammenhang mit dem Wegfall des Arbeitslosengeldes I und könne nicht über § 24 SGB II kompensiert werden. Einschließlich des Zuschlages ergebe sich somit ein Gesamtbetrag für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - ohne Kosten für Unterkunft und Heizung - in Höhe von 363,00 EUR.

Mit Bescheid vom 02.11.2005 bewilligte die AA dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von monatlich 361,50 EUR (Regelleistung 345,00 EUR, befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg 16,50 EUR) und für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 in Höhe von monatlich 354,00 EUR (Regelleistung 345 EUR, befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg 9,00 EUR) weiter. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.11.2005 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Höhe des befristeten Zuschlags wandte und die Verfassungswidrigkeit der Leistungen nach dem SGB II geltend machte. Außerdem beantragte er bei der AA mit Schreiben vom 11.11.2005 den Vollzug des Bescheides gemäß § 86a Abs. 3 SGG auszusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Inzwischen hatte der Kläger am 25.11.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage gegen den Bescheid vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2005 erhoben. Er trug zur Begründung im Wesentlichen vor, ihm seien ab 01.07.2005 monatlich 109,45 EUR und nicht lediglich 18,00 EUR Zuschlag nach Bezug von Alg zu bezahlen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte zur Begründung aus, es entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Zuschlages, die auf eine angemessene Höhe erfolgte Absenkung der Unterkunftskosten zu kompensieren. Gegen eine laufende Anpassung spreche, dass spätere Einkommensveränderungen mit dem zuschlagauslösenden Ereignis "Abfederung des Systemwechsels" nicht mehr unmittelbar zusammenhingen. Zudem sei eine Berücksichtigung aller Einkommens- und Bedarfsänderungen extrem verwaltungsaufwändig.

Mit Urteil vom 26.02.2007 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags in Höhe von 91,45 EUR für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 und von 91,17 EUR für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.11.2005 zu gewähren. Die Berufung wurde zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 06.03.2007 zugestellte Urteil hat sie am 05.04.2007 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Auffassung des SG sei nicht zuzustimmen. Maßgebend für die Berechnung des Zuschlages sei der Bedarf zu Beginn des Leistungsanspruches. Spätere Änderungen führten nicht zu einer Neuberechnung des Zuschlags. Stichtag für die Berechnung des Zuschlags sei nach Sinn und Zweck der Regelung des §§ 24 SGB II die erstmalige Berechnung. Aus der Begründung zu § 24 SGB II sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer einmaligen Berechnung des Zuschlages zum Zeitpunkt des Endes des Alg I-Bezuges und zum Zeitpunkt des Bezuges von Alg II ausgegangen sei. Hiervon ausgehend könne die Änderung in § 24 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur als Klarstellung begriffen werden. Spätere Änderungen führten nicht zu einer Neuberechnung des Zuschlages. Dem stehe der Gesetzeswortlaut nicht entgegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, da der Zweck des Zuschlages nach § 24 SGB II darin bestehe, die Einkommenseinbußen ab Übergang von Alg I zu Alg II-Leistungen zu mildern, der Leistungsbezug variabel ausgestaltet sei, dieser somit Veränderungen und Anpassungen unterliege und darüber hinaus im Gesetz keine Regelung einer einmaligen Berechnung ab Übergang enthalten sei, könne der Vereinfachungshinweis der Beklagten nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Das SG habe korrekt entschieden. Eine andere Deutung des § 24 SGB II dürfe nicht erfolgen. Die Änderung des § 24 SGB II ab dem 01.08.2006 durch das SGB-II-Fortentwicklungsgesetz könne nicht lediglich als Klarstellung angesehen werden. Vor dieser gesetzlichen Neufassung sei der Zuschlag variabel gestaltet gewesen und habe einer Neuberechnung bei Änderung der Alg II-Zahlungen unterlegen. Das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BSG vom 31.10.2007 sei verfassungswidrig. Das Urteil des SG sei zu bestätigen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 3 SGG zulässig. Die Berufung ist insbesondere statthaft, da sie vom SG im angefochtenen Urteil zugelassen wurde. Hieran ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren befristeten Zuschlag und Regelleistung als von der Beklagten bewilligt. Der davon abweichenden Ansicht des SG im angefochtenen Urteil schließt sich der Senat nicht an. Er folgt vielmehr der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG, die er nicht für verfassungswidrig hält.

Streitgegenstand ist nur der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005. Die für nachfolgende Bewilligungszeiträume ergangenen Bewilligungsbescheide sind nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Hierüber hat das SG auch ausdrücklich - und zu Recht - nicht entschieden. Dem entspricht auch der Klageantrag des Klägers.

Die Entscheidung über die Gewährung eines befristeten Zuschlags ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg II abhängig. Der befristete Zuschlag ist akzessorisch zum Alg II (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; ausführlich Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R). Zudem gilt: Je höher der Alg II-Anspruch ist, desto niedriger wird die Differenz zwischen dem zuvor bezogenen Alg und dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Zugleich sinkt damit der Zuschlagsbetrag, ggf. auf "Null" (§ 24 Abs. 2 SGB II). Hieraus folgt: Ohne die voll umfängliche Überprüfung des Alg II-Anspruchs kann eine Entscheidung über den Anspruch auf den Zuschlag nicht getroffen werden. Bereits die Struktur der Leistung erfordert mithin, den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu wahren. Der Streitgegenstand steht insoweit nicht zur Disposition des Klägers (BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 -).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg II als von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid bewilligt. Die Bedarfsberechnungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sind nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Berechnungen bestehen nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistungen im SGB II bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senates und des BSG nicht. Das BSG hat in einer Entscheidung vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat. Auch das BSG hat darauf abgestellt, dass dem aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip sich für den Gesetzgeber ein Gestaltungsauftrag ergebe. Dieser sei jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen. Vielmehr seien dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden könnten, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Insoweit bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen. Weder gewährleisteten diese nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum noch verstieße sie gegen die Menschenwürde oder gegen fürsorgerechtliche Strukturprinzipien. Dem entspricht auch die ständige Senatsrechtsprechung.

Dem Kläger steht kein höherer Zuschlag als von der Beklagten festgestellt zu. Nach § 24 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg einen Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag, soweit er in diesem Zeitraum Alg II erhält. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB II und Sozialgeld nach § 28 SGB II. Mit Wirkung ab 1. August 2006 ist § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706, (Fortentwicklungsgesetz)) dahingehend gefasst worden, dass dem Alg des Hilfebedürftigen das ihm und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmals nach dem Ende des Bezugs von Alg zustehende Alg II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II gegenüberzustellen ist.

Der Kläger hat als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger i. S. des § 24 Abs. 1 SGB II bis einschließlich 25.12.2004 Alg nach den Vorschriften des SGB III bezogen und bezieht seit dem 01.01.2005 Alg II. Der Zwei-Jahres-Zeitraum des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II endete mithin am 25.12.2006.

Zu Recht wird in dem streitgegenständlich Bescheid der Beklagten die Höhe des Zuschlags nach dem "Grundsatz der Unveränderlichkeit" bestimmt. Dem entspricht die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt. Das BSG hat in seinem Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 - hierzu ausgeführt: "Es ist abzustellen auf die Höhe des Alg II-Anspruchs im Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Alg II nach dem Ausscheiden aus dem Alg-Bezug, hier am 1. Januar 2005. Es ist nicht jeden Monat, je nach Bedarfslage, die Höhe der Leistung nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II neu zu ermitteln. Einkommensveränderungen des SGB II-Leistungsbeziehers, aber auch im gewissen Rahmen personelle Veränderungen der Bedarfsgemeinschaft, sollen während der Laufzeit des befristeten Zuschlags unberücksichtigt bleiben. Dieses ist zwar dem Gesetzestext des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a. F. nicht eindeutig zu entnehmen gewesen. Allerdings findet sich bereits in der Gesetzesbegründung hierzu der Hinweis auf die Berechnung als Momentaufnahme des Systemwechsels (vgl. BR-Drucks 558/03, S. 135). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706, 1709) sind in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II nun die Worte eingefügt worden: " ... erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld zustehende(s) Alg II ...". Zugleich ist in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II der Halbsatz eingefügt worden: " ... Verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen." Sowohl aus der Wortwahl, als auch der Zusammenschau beider Neuregelungen ist zu schließen, dass nur im Falle des Ausscheidens eines Partners aus der Bedarfsgemeinschaft der befristete Zuschlag, der auf Grundlage des erstmaligen Alg II bzw. Sozialgeldbezugs festgestellt worden ist, eine Änderung erfahren soll - abgesehen von den Fällen des § 45 SGB X oder dem vollständigen Wegfall des Alg II. In letzterem Fall entfällt wegen der Akzessorität des Zuschlags ein Anspruch auf diese Leistung.

In der Gesetzesbegründung wird die zuvor dargestellte Umformulierung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II als "Klarstellung" bezeichnet (BT-Drucks 16/1410, S. 24). Fraglich ist jedoch, ob es sich insoweit tatsächlich um eine Klarstellung handelt. Das Gesetz hat bis zur Neufassung zu der Frage des Umgangs mit wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen und deren Auswirkungen auf den Zuschlag geschwiegen. Darüber hinaus decken sich auch nach der Neufassung Gesetzestext und Vorstellungen des Gesetzgebers nicht eindeutig. Zumindest schließt der Gesetzestext, anders als die Begründung vorgibt, eine Neufestsetzung in einem anderen als dem ausdrücklich in § 24 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB II genannten Fall nicht zwingend aus. Gleichwohl muss unter Berücksichtigung des Zwecks des Zuschlags, den Übergang vom bedarfsunabhängigen und insoweit unveränderlichen Alg zur bedarfsgeprägten Sozialleistung nach dem SGB II abzufedern, der Auslegung i. S. der Gesetzesbegründung Vorrang eingeräumt werden (so wohl auch Fahlbusch, Müller, Rixen, NDV 2006, 411, 419). Dieses gilt im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, etwa in Fällen von monatlich wechselndem Nebeneinkommen."

In Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, ergab sich im konkreten Fall für den Zeitraum des erstmaligen Bezugs von Alg II vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 ein Zuschlag in Höhe von monatlich 18,00 EUR (Alg 705,25 EUR abzüglich Alg II 677,73 EUR = 27,52 EUR davon zwei Drittel = 18,00 EUR gerundet) wie die Beklagte zutreffend errechnet und bewilligt hat. Der vom Kläger wegen der ohne Kosten der Warmwasserversorgung bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung geführte Rechtsstreit blieb ohne Erfolg und wirkt sich damit auf die Berechnung des Zuschlages nicht aus. Hiergegen hat der Kläger im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben. Dieser Zuschlag von monatlich 18.00 EUR steht dem Kläger auch, wie bewilligt, als Zuschlag für den vorliegend streitigen Zeitraum zu.

Der Berufung der Beklagten war damit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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