Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 5528/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2332/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten über einen Anspruch auf Verletztenrente auf unbestimmte Zeit wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der 1976 geborene Kläger erlitt am 04.06.2003 im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses als Lagerarbeiter bei der SWS Speditions-GmbH, K., einen Unfall, als sein rechter Arm durch einen rückwärts fahrenden Lastwagen zwischen diesem und einem Rolltor eingeklemmt wurde. Der Direktor der Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Städtischen Klinikums K., Prof. Dr. Pf., diagnostizierte im Durchgangsarztbericht vom 04.06.2003 eine Muskelkontusion des rechten Unterarms und Risswunden am rechten Unterarm. Im Nachschaubericht vom 05.06.2003 führte der Chefarzt der Chirurgischen Abteilung der P. Klinik K.-D., Dr. B., aus, der Kläger habe das Städtische Klinikum K. gegen ärztlichen Rat verlassen und komme jetzt, da der angelegte Gips durchgeblutet sei und er starke Schmerzen habe. Dr. B. nannte als Diagnose eine schwere Kontusion des proximalen Unterarms mit mehreren Platzwunden. Durchblutung, Motorik und Sensibilität der Finger seien regelrecht. In dem Arztbrief über die Kernspintomographie des rechten Unterarms vom 18.07.2003 beschrieb der Radiologe Dr. W. einen Zustand nach Teilruptur des Musculus extensor carpi ulnaris mit angrenzendem Ödem, eine Tendinitis der Sehne des Musculus extensor digitor minimi sowie ein Ödem im Musculus palmaris longus und im Musculus flexor carpi radialis bei Zustand nach Dehnung bzw. Zerrung mit wohl kleineren Muskelfaserläsionen. Ansonsten sei ein unauffälliger Befund des rechten Unterarms gegeben. Ein Sehnenabriss oder eine komplette Muskeldurchtrennung ließen sich nicht nachweisen. Der Chirurg und Unfallchirurg Dr. K. gab im Durchgangsarztbericht vom 25.08.2003 eine Quetschverletzung des rechten Unterarms mit erheblicher Muskelkontusion und Risswunden an. Der Chirurg und Unfallchirurg Dr. G. führte im Abschlussbericht vom 08.09.2003 aus, der Kläger sei ab 09.09.2003 arbeitsfähig. Es verbleibe eine vorläufige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v. H.). Die Beklagte erhob das Erste Rentengutachten von Dr. K. vom 12.11.2003. Dieser nannte als Unfallfolgen eine massive Muskelverschmächtigung im mittleren Unterarmdrittel rechts nach Muskelzerquetschung, eine Muskelminderung am rechten Unterarm, eine Minderung der groben Kraft des rechten Armes, eine Funktionseinschränkung der rechten Hand bei maximal dorsal flektiertem und palmar flektiertem Handgelenk, Narbenbildungen und eine leichte Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk. Dr. K. nahm eine MdE um 20 v. H. vom 07.09.2003 bis 03.06.2004, danach noch voraussichtlich um 10 v. H. an. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 22.01.2004 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. in Form einer Gesamtvergütung für den Zeitraum 09.09.2003 bis 30.06.2004.
Am 14.05.2004 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Verletztenrente. Der Radiologe Dr. B. beschrieb nach einer weiteren Kernspintomographie des rechten Unterarmes in seinem Arztbrief vom 28.05.2004 einen ausgedehnten Riss des Musculus flexor carpi ulnaris, flexor digitorum und profundus und extensor carpi radialis, eine Hypotrophie und fettige Umwandlung des Musculus flexor carpi ulnaris, des Musculus flexor digitorum profundus sowie des Musculus extensor carpi radialis distal sowie nebenbefundlich einen Reizerguss im Ellenbogengelenk und eine Tendovaginitis der distalen Bicepssehne. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Chirurgen Dr. K. vom 06.10.2004, in dem eine massive Muskelverschmächtigung im mittleren Unterarmdrittel rechts nach Muskelzerquetschung, eine erhebliche Muskelminderung am rechten Unterarm, eine deutliche Minderung der groben Kraft des rechten Armes, eine Funktionseinschränkung der rechten Hand bei maximal dorsal flektiertem und palmar flektiertem Handgelenk, Narbenbildungen und eine leichte Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk beschrieben werden. Die MdE betrage 20 v. H. vom 01.07.2004 an bis auf Weiteres. Mit Bescheid vom 21.10.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v. H. ab 09.09.2003 unter Anrechnung der Gesamtvergütung.
In seinem weiteren, von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 15.02.2006 bezeichnete Dr. K. die Unfallfolgen wie im Gutachten vom 06.10.2004. Er bewertete die MdE mit 20 v. H. Hierzu holte die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. K. vom 27.02.2006 ein. Dr. K. vertrat die Auffassung, verblieben seien letztlich unbedeutende Bewegungseinschränkungen, eine Muskelminderung und eine Minderung der groben Kraft. Unter Berücksichtigung der Vergleichswerte in der Literatur leite sich daraus eine MdE um maximal 10 v. H. ab. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.04.2006 die Gewährung von Rente auf unbestimmte Zeit ab. Die Verletztenrente werde letztmalig für den Monat April 2006 geleistet.
Dagegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, die Einschränkung der Feinmotorik an der rechten Hand sei in den bisherigen fachärztlichen Stellungnahmen nicht ausreichend berücksichtigt. Sogar die Bewertung von Dr. K. stelle einen Kompromiss dar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 zurück.
Am 23.11.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Beklagte trat der Klage entgegen. Das SG erhob das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. C. vom 23.04.2007, der als Unfallfolgen eine deutliche Muskelverschmächtigung am rechten Unterarm nach Quetschverletzung mit geringer Minderung der groben Kraft des rechten Armes, eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks und Narben im Bereich des rechten Unterarms beschrieb. Die MdE betrage 10 v. H. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2008 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.04.2008 zugestellt - ab.
Am Montag, dem 05.05.2008 hat der Kläger über das SG Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, zu berücksichtigen sei auch angesichts der manuellen Anforderungen in seiner beruflichen Tätigkeit, dass gerade der rechte Arm betroffen sei. Die in der Literatur genannten Vergleichswerte seien höher als die vom Sachverständigen zugrunde gelegten MdE-Sätze.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.04.2008 und den Bescheid vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm über den Monat April 2006 hinaus Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Eine seitendifferente MdE-Einschätzung nach Gebrauchshand und Hilfshand sei nicht mehr zu begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren. Die MdE richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
Gemäß § 62 Abs. 1 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger die Rente während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der MdE jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden. Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung nach § 62 Abs. 2 SGB VII als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.
Die Beklagte lehnte zu Recht mit Bescheid vom 04.04.2006 die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.06.2003 bedingen keine MdE um mindestens 20 v. H. Dabei kommt es nach § 62 Abs. 2 S. 2 SGB V II auf die Frage nicht an, ob gegenüber den dem Bescheid vom 21.10.2004 zugrunde liegenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Verblieben sind nach dem Unfall eine deutliche Muskelverschmächtigung am rechten Unterarm mit geringer Minderung der groben Kraft des rechten Arms, eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks und Narben im Bereich des rechten Unterarms (Gutachten von Prof. Dr. C. vom 23.04.2007). Soweit Dr. K. in seinem von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 15.02.2006 eine "massive" Muskelverschmächtigung im mittleren Unterarmdrittel rechts und eine "deutliche" Minderung der groben Kraft des rechten Arms beschrieb, konnte sich der Senat dem nicht anschließen. Wie Dr. K. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2006 zutreffend ausführte, dokumentiert das dem Gutachten von Dr. K. beigefügte Messblatt für obere Gliedmaßen weder bedeutende Funktionseinschränkungen noch eine massive Muskelverschmächtigung des rechten Unterarms. Dr. K. erhob ein Streckdefizit im rechten Ellenbogengelenk von 5 Grad, eine Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit von 10 bzw. 5 Grad und eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks gegenüber links von 15 bzw. 20 Grad handrückenwärts und hohlhandwärts und 5 Grad ellenwärts. Im Vergleich zu Normverhältnissen ergeben sich jedoch in Bezug auf die Beweglichkeit des rechten Handgelenks physiologische Verhältnisse. Diese Einschätzung von Dr. K. ist zutreffend. Die von Dr. K. gemessenen Bewegungsmaße des rechten Handgelenks (handrückenwärts/hohlhandwärts 75/0/70, ellenwärts/speichenwärts 45/0/30) sind nach dem Messblatt für obere Gliedmaßen im Rahmen der üblichen Beweglichkeit zu sehen bzw. teilweise sogar noch besser (35 - 60/0/50 - 60; 30 - 40/0/25 - 30). Außerdem maß Dr. K. 10 cm unterhalb des äußeren Oberarmknorrens ein Muskelminus von 2 cm, das als deutliche Muskelverschmächtigung zu bewerten ist. Die Untersuchung durch Prof. Dr. C. ergab insgesamt ein vergleichbares Ergebnis (Streckdefizit an beiden Ellenbogengelenken von 5 Grad, Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit von 20 bzw. 0 Grad, Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks von jeweils 20 Grad handrückenwärts und hohlhandwärts und von jeweils 10 Grad ellenwärts und speichenwärts, Muskelminderung um 2 cm in Höhe von 10 cm unterhalb des äußeren Oberarmknorrens). Diese Bewegungs- und Umfangmaße sind mit der Bezeichnung der Unfallfolgen im Gutachten von Prof. Dr. C. zutreffend dargestellt.
Nach den Vergleichswerten in der Literatur ergibt sich hieraus eine MdE um 10 v. H, wobei die Verletzung des Klägers in den gängigen MdE-Tabellen nicht aufgeführt ist. Der Verlust des Daumens im Grundgelenk wird z. B. mit einer MdE um 20 v. H. bewertet. Die Unfallfolgen bei dem Kläger sind mit einer solchen Verletzung nicht zu vergleichen. Der Funktionsverlust des rechten Unterarms des Klägers ist geringer einzuschätzen als der Verlust eines Daumens, worauf Prof. Dr. C. zutreffend hingewiesen hat. Der Kläger hat allerdings zu Recht vorgetragen, dass Prof. Dr. C. für eine Versteifung des Ellenbogengelenks in 90 Grad Beugung oder die Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks mit einer Beweglichkeit von 0/30/90 Grad eine MdE um 20 v. H. angenommen hat, während in der Literatur für eine solche Verletzung eine MdE um 30 v. H. genannt wird (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Ziffer 8.6.3.1; Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Randnr. 65; anderer Auffassung Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Auflage 2005, S. 164: MdE 20 v. H. bei Beweglichkeit 0/30/90). Auch wird der Speichenbruch mit erheblicher Achsenabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegungen um insgesamt 80 Grad mit einer MdE um 20 bis 30 v. H. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Ziffer 8.7.7.2.3) bzw. 30 v. H. bewertet (Ricke a. a. O. § 56 SGB VII Randnr. 65; Mehrhoff/Meindl/Muhr a. a. O. S. 164). Für die Versteifung des Handgelenks, die der Sachverständige für seine Beurteilung ebenfalls herangezogen hat, wird, wenn sie in Nullstellung oder bei 10/0/10 Grad besteht, in der Literatur eine MdE um 20 bis 30 v. H. (vgl. Mehrhoff/Meindl/Muhr a. a. O. S. 164) bzw. um 30 v. H. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Ziffer 8.7.7.2.3; Ricke a. a. O. § 56 SGB VII Randnr. 66) angenommen. Die Versteifung des Unterarms in Einwärtsdrehstellung mit 0/70/70 Grad führt zu einer MdE um 20 v. H. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Ziffer 8.6.3.2; Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Randnr. 65; Mehrhoff/Meindl/Muhr a. a. O. S. 164). Dass Prof. Dr. C. im vorliegenden Fall eine erheblich günstigere Situation angenommen hat, die eine MdE um mindestens 20 v. H. nicht rechtfertigt, ist überzeugend. Entscheidend ist, dass eine gravierende Funktionsbehinderung aufgrund der Unfallfolgen nicht gegeben ist. Für die Funktion des rechten Armes entscheidende Unfallfolgen sind die - jeweils nicht erhebliche - Minderung der groben Kraft des Armes und Bewegungseinschränkung des Handgelenks, die keine wesentliche Einschränkung im Erwerbsleben darstellen. Eine Unterscheidung zwischen Gebrauchshand und Hilfshand ist entgegen der Auffassung des Klägers heute nicht mehr zu begründen. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, folgt dies aus der Erwägung, dass der Versicherte im allgemeinen Arbeitsleben inzwischen auf die Benutzung beider Hände stärker angewiesen ist als früher (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, a. a. O. Ziffer 8.7.3). Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung vertreten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.02.2007 - L 18 U 273/06 -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2006 - L 8 U 50/05, zitiert nach Juris). Soweit teilweise in der Literatur noch unterschiedliche MdE-Werte für Gebrauchs- und Hilfshand angenommen werden (vgl. Ricke a. a. O. § 56 SGB VII Randnr. 65), bezieht sich dies auf die früher insoweit angenommene Differenzierung, die aber auch nach dortiger Auffassung als überholt anzusehen ist (vgl. Ricke a. a. O. § 56 SGB VII Randnr. 82). Im Übrigen hat der Senat insoweit die für die Gebrauchshand genannten Werte zitiert. Die bisher vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten sind bei der Bewertung der MdE entgegen der Auffassung des Klägers gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Da wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.06.2003 keine MdE um mindestens 20 v. H. besteht und Hinweise auf einen Stützrententatbestand nach § 56 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VII nicht vorliegen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente über den 30.04.2006 hinaus.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten über einen Anspruch auf Verletztenrente auf unbestimmte Zeit wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der 1976 geborene Kläger erlitt am 04.06.2003 im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses als Lagerarbeiter bei der SWS Speditions-GmbH, K., einen Unfall, als sein rechter Arm durch einen rückwärts fahrenden Lastwagen zwischen diesem und einem Rolltor eingeklemmt wurde. Der Direktor der Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Städtischen Klinikums K., Prof. Dr. Pf., diagnostizierte im Durchgangsarztbericht vom 04.06.2003 eine Muskelkontusion des rechten Unterarms und Risswunden am rechten Unterarm. Im Nachschaubericht vom 05.06.2003 führte der Chefarzt der Chirurgischen Abteilung der P. Klinik K.-D., Dr. B., aus, der Kläger habe das Städtische Klinikum K. gegen ärztlichen Rat verlassen und komme jetzt, da der angelegte Gips durchgeblutet sei und er starke Schmerzen habe. Dr. B. nannte als Diagnose eine schwere Kontusion des proximalen Unterarms mit mehreren Platzwunden. Durchblutung, Motorik und Sensibilität der Finger seien regelrecht. In dem Arztbrief über die Kernspintomographie des rechten Unterarms vom 18.07.2003 beschrieb der Radiologe Dr. W. einen Zustand nach Teilruptur des Musculus extensor carpi ulnaris mit angrenzendem Ödem, eine Tendinitis der Sehne des Musculus extensor digitor minimi sowie ein Ödem im Musculus palmaris longus und im Musculus flexor carpi radialis bei Zustand nach Dehnung bzw. Zerrung mit wohl kleineren Muskelfaserläsionen. Ansonsten sei ein unauffälliger Befund des rechten Unterarms gegeben. Ein Sehnenabriss oder eine komplette Muskeldurchtrennung ließen sich nicht nachweisen. Der Chirurg und Unfallchirurg Dr. K. gab im Durchgangsarztbericht vom 25.08.2003 eine Quetschverletzung des rechten Unterarms mit erheblicher Muskelkontusion und Risswunden an. Der Chirurg und Unfallchirurg Dr. G. führte im Abschlussbericht vom 08.09.2003 aus, der Kläger sei ab 09.09.2003 arbeitsfähig. Es verbleibe eine vorläufige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v. H.). Die Beklagte erhob das Erste Rentengutachten von Dr. K. vom 12.11.2003. Dieser nannte als Unfallfolgen eine massive Muskelverschmächtigung im mittleren Unterarmdrittel rechts nach Muskelzerquetschung, eine Muskelminderung am rechten Unterarm, eine Minderung der groben Kraft des rechten Armes, eine Funktionseinschränkung der rechten Hand bei maximal dorsal flektiertem und palmar flektiertem Handgelenk, Narbenbildungen und eine leichte Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk. Dr. K. nahm eine MdE um 20 v. H. vom 07.09.2003 bis 03.06.2004, danach noch voraussichtlich um 10 v. H. an. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 22.01.2004 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. in Form einer Gesamtvergütung für den Zeitraum 09.09.2003 bis 30.06.2004.
Am 14.05.2004 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Verletztenrente. Der Radiologe Dr. B. beschrieb nach einer weiteren Kernspintomographie des rechten Unterarmes in seinem Arztbrief vom 28.05.2004 einen ausgedehnten Riss des Musculus flexor carpi ulnaris, flexor digitorum und profundus und extensor carpi radialis, eine Hypotrophie und fettige Umwandlung des Musculus flexor carpi ulnaris, des Musculus flexor digitorum profundus sowie des Musculus extensor carpi radialis distal sowie nebenbefundlich einen Reizerguss im Ellenbogengelenk und eine Tendovaginitis der distalen Bicepssehne. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Chirurgen Dr. K. vom 06.10.2004, in dem eine massive Muskelverschmächtigung im mittleren Unterarmdrittel rechts nach Muskelzerquetschung, eine erhebliche Muskelminderung am rechten Unterarm, eine deutliche Minderung der groben Kraft des rechten Armes, eine Funktionseinschränkung der rechten Hand bei maximal dorsal flektiertem und palmar flektiertem Handgelenk, Narbenbildungen und eine leichte Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk beschrieben werden. Die MdE betrage 20 v. H. vom 01.07.2004 an bis auf Weiteres. Mit Bescheid vom 21.10.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v. H. ab 09.09.2003 unter Anrechnung der Gesamtvergütung.
In seinem weiteren, von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 15.02.2006 bezeichnete Dr. K. die Unfallfolgen wie im Gutachten vom 06.10.2004. Er bewertete die MdE mit 20 v. H. Hierzu holte die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. K. vom 27.02.2006 ein. Dr. K. vertrat die Auffassung, verblieben seien letztlich unbedeutende Bewegungseinschränkungen, eine Muskelminderung und eine Minderung der groben Kraft. Unter Berücksichtigung der Vergleichswerte in der Literatur leite sich daraus eine MdE um maximal 10 v. H. ab. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.04.2006 die Gewährung von Rente auf unbestimmte Zeit ab. Die Verletztenrente werde letztmalig für den Monat April 2006 geleistet.
Dagegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, die Einschränkung der Feinmotorik an der rechten Hand sei in den bisherigen fachärztlichen Stellungnahmen nicht ausreichend berücksichtigt. Sogar die Bewertung von Dr. K. stelle einen Kompromiss dar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 zurück.
Am 23.11.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Beklagte trat der Klage entgegen. Das SG erhob das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. C. vom 23.04.2007, der als Unfallfolgen eine deutliche Muskelverschmächtigung am rechten Unterarm nach Quetschverletzung mit geringer Minderung der groben Kraft des rechten Armes, eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks und Narben im Bereich des rechten Unterarms beschrieb. Die MdE betrage 10 v. H. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2008 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.04.2008 zugestellt - ab.
Am Montag, dem 05.05.2008 hat der Kläger über das SG Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, zu berücksichtigen sei auch angesichts der manuellen Anforderungen in seiner beruflichen Tätigkeit, dass gerade der rechte Arm betroffen sei. Die in der Literatur genannten Vergleichswerte seien höher als die vom Sachverständigen zugrunde gelegten MdE-Sätze.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.04.2008 und den Bescheid vom 04.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm über den Monat April 2006 hinaus Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Eine seitendifferente MdE-Einschätzung nach Gebrauchshand und Hilfshand sei nicht mehr zu begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren. Die MdE richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
Gemäß § 62 Abs. 1 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger die Rente während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der MdE jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden. Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung nach § 62 Abs. 2 SGB VII als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.
Die Beklagte lehnte zu Recht mit Bescheid vom 04.04.2006 die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.06.2003 bedingen keine MdE um mindestens 20 v. H. Dabei kommt es nach § 62 Abs. 2 S. 2 SGB V II auf die Frage nicht an, ob gegenüber den dem Bescheid vom 21.10.2004 zugrunde liegenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Verblieben sind nach dem Unfall eine deutliche Muskelverschmächtigung am rechten Unterarm mit geringer Minderung der groben Kraft des rechten Arms, eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks und Narben im Bereich des rechten Unterarms (Gutachten von Prof. Dr. C. vom 23.04.2007). Soweit Dr. K. in seinem von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 15.02.2006 eine "massive" Muskelverschmächtigung im mittleren Unterarmdrittel rechts und eine "deutliche" Minderung der groben Kraft des rechten Arms beschrieb, konnte sich der Senat dem nicht anschließen. Wie Dr. K. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2006 zutreffend ausführte, dokumentiert das dem Gutachten von Dr. K. beigefügte Messblatt für obere Gliedmaßen weder bedeutende Funktionseinschränkungen noch eine massive Muskelverschmächtigung des rechten Unterarms. Dr. K. erhob ein Streckdefizit im rechten Ellenbogengelenk von 5 Grad, eine Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit von 10 bzw. 5 Grad und eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks gegenüber links von 15 bzw. 20 Grad handrückenwärts und hohlhandwärts und 5 Grad ellenwärts. Im Vergleich zu Normverhältnissen ergeben sich jedoch in Bezug auf die Beweglichkeit des rechten Handgelenks physiologische Verhältnisse. Diese Einschätzung von Dr. K. ist zutreffend. Die von Dr. K. gemessenen Bewegungsmaße des rechten Handgelenks (handrückenwärts/hohlhandwärts 75/0/70, ellenwärts/speichenwärts 45/0/30) sind nach dem Messblatt für obere Gliedmaßen im Rahmen der üblichen Beweglichkeit zu sehen bzw. teilweise sogar noch besser (35 - 60/0/50 - 60; 30 - 40/0/25 - 30). Außerdem maß Dr. K. 10 cm unterhalb des äußeren Oberarmknorrens ein Muskelminus von 2 cm, das als deutliche Muskelverschmächtigung zu bewerten ist. Die Untersuchung durch Prof. Dr. C. ergab insgesamt ein vergleichbares Ergebnis (Streckdefizit an beiden Ellenbogengelenken von 5 Grad, Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit von 20 bzw. 0 Grad, Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks von jeweils 20 Grad handrückenwärts und hohlhandwärts und von jeweils 10 Grad ellenwärts und speichenwärts, Muskelminderung um 2 cm in Höhe von 10 cm unterhalb des äußeren Oberarmknorrens). Diese Bewegungs- und Umfangmaße sind mit der Bezeichnung der Unfallfolgen im Gutachten von Prof. Dr. C. zutreffend dargestellt.
Nach den Vergleichswerten in der Literatur ergibt sich hieraus eine MdE um 10 v. H, wobei die Verletzung des Klägers in den gängigen MdE-Tabellen nicht aufgeführt ist. Der Verlust des Daumens im Grundgelenk wird z. B. mit einer MdE um 20 v. H. bewertet. Die Unfallfolgen bei dem Kläger sind mit einer solchen Verletzung nicht zu vergleichen. Der Funktionsverlust des rechten Unterarms des Klägers ist geringer einzuschätzen als der Verlust eines Daumens, worauf Prof. Dr. C. zutreffend hingewiesen hat. Der Kläger hat allerdings zu Recht vorgetragen, dass Prof. Dr. C. für eine Versteifung des Ellenbogengelenks in 90 Grad Beugung oder die Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks mit einer Beweglichkeit von 0/30/90 Grad eine MdE um 20 v. H. angenommen hat, während in der Literatur für eine solche Verletzung eine MdE um 30 v. H. genannt wird (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Ziffer 8.6.3.1; Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Randnr. 65; anderer Auffassung Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Auflage 2005, S. 164: MdE 20 v. H. bei Beweglichkeit 0/30/90). Auch wird der Speichenbruch mit erheblicher Achsenabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegungen um insgesamt 80 Grad mit einer MdE um 20 bis 30 v. H. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Ziffer 8.7.7.2.3) bzw. 30 v. H. bewertet (Ricke a. a. O. § 56 SGB VII Randnr. 65; Mehrhoff/Meindl/Muhr a. a. O. S. 164). Für die Versteifung des Handgelenks, die der Sachverständige für seine Beurteilung ebenfalls herangezogen hat, wird, wenn sie in Nullstellung oder bei 10/0/10 Grad besteht, in der Literatur eine MdE um 20 bis 30 v. H. (vgl. Mehrhoff/Meindl/Muhr a. a. O. S. 164) bzw. um 30 v. H. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Ziffer 8.7.7.2.3; Ricke a. a. O. § 56 SGB VII Randnr. 66) angenommen. Die Versteifung des Unterarms in Einwärtsdrehstellung mit 0/70/70 Grad führt zu einer MdE um 20 v. H. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. Ziffer 8.6.3.2; Ricke in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Randnr. 65; Mehrhoff/Meindl/Muhr a. a. O. S. 164). Dass Prof. Dr. C. im vorliegenden Fall eine erheblich günstigere Situation angenommen hat, die eine MdE um mindestens 20 v. H. nicht rechtfertigt, ist überzeugend. Entscheidend ist, dass eine gravierende Funktionsbehinderung aufgrund der Unfallfolgen nicht gegeben ist. Für die Funktion des rechten Armes entscheidende Unfallfolgen sind die - jeweils nicht erhebliche - Minderung der groben Kraft des Armes und Bewegungseinschränkung des Handgelenks, die keine wesentliche Einschränkung im Erwerbsleben darstellen. Eine Unterscheidung zwischen Gebrauchshand und Hilfshand ist entgegen der Auffassung des Klägers heute nicht mehr zu begründen. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, folgt dies aus der Erwägung, dass der Versicherte im allgemeinen Arbeitsleben inzwischen auf die Benutzung beider Hände stärker angewiesen ist als früher (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, a. a. O. Ziffer 8.7.3). Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung vertreten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.02.2007 - L 18 U 273/06 -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2006 - L 8 U 50/05, zitiert nach Juris). Soweit teilweise in der Literatur noch unterschiedliche MdE-Werte für Gebrauchs- und Hilfshand angenommen werden (vgl. Ricke a. a. O. § 56 SGB VII Randnr. 65), bezieht sich dies auf die früher insoweit angenommene Differenzierung, die aber auch nach dortiger Auffassung als überholt anzusehen ist (vgl. Ricke a. a. O. § 56 SGB VII Randnr. 82). Im Übrigen hat der Senat insoweit die für die Gebrauchshand genannten Werte zitiert. Die bisher vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten sind bei der Bewertung der MdE entgegen der Auffassung des Klägers gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Da wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 04.06.2003 keine MdE um mindestens 20 v. H. besteht und Hinweise auf einen Stützrententatbestand nach § 56 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VII nicht vorliegen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente über den 30.04.2006 hinaus.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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