L 8 AL 4270/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 798/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4270/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) zu Recht rückwirkend aufgehoben und erbrachte Leistungen von der Klägerin zurückgefordert hat.

Die 1959 geborene Klägerin war vom 04.07.1994 bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2000 durch den Aufhebungsvertrag vom 22.12.1999 als Programmiererin beschäftigt. Am 16.03.2000 meldete sich die Klägerin mit Wirkung vom 01.04.2000 beim Arbeitsamt B. (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Das AA stellte wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages mit Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 30.000,00 DM für die Zeit vom 01.04. bis 23.06.2000 (zwölf Wochen) den Eintritt einer Sperrzeit fest. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) und die von ihr gegen das abweisende Urteil des SG beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung blieben erfolglos (S 9 AL 2586/00, L 5 AL 4946/01). Mit Bescheid vom 24.05.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab 24.06.2000 in Höhe von 777,00 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1). In der Zeit vom 24.06.2000 bis 31.10.2000 bezog die Klägerin Alg in Höhe von insgesamt 15.186,60 DM (7.764,79 EUR).

Im schriftlichen Antrag auf Alg vom 13.04.2000 gab die Klägerin an, dass sie seit Mai 1998 in der ihrem Ehemann gehörenden Firma K. ungefähr 10 Stunden wöchentlich im Verkauf tätig sei. Mündlich gab sie weiter an, aufgrund dieser Tätigkeit bei ihrem Ehemann Nebeneinkommen zu erzielen und dass sie sich selbstständig machen wolle (Telekommunikationsbereich). Mit Schreiben vom 20.10.2000 teilte die Klägerin dem AA unter Vorlage einer Bescheinigung über Nebeneinkommen für den Monat April 2000 mit, sie habe kein Nebeneinkommen. Wie bereits während ihrer früheren Tätigkeit arbeite sie weiter täglich 2 bis 3 Stunden im Betrieb ihres Mannes. Die Tätigkeit bestehe zum Teil im Verkauf und zum Teil im Telefondienst. Am 03.11.2000 gab die Klägerin gegenüber den Mitarbeitern des inzwischen eingeschalteten Außendienstes des Arbeitsamtes an, sie sei bei der Firma K.-Telekommunikation im Umfang von 3 Stunden täglich bei einer 6-Tage-Woche im Verkauf und Telefondienst tätig. Eine Stunde pro Woche wende sie für die Buchhaltung auf. In diesem Umfang sei sie seit 01.04.2000 tätig.

Auf die mit Schreiben vom 03.11.2000 erfolgte Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung der erbrachten Leistungen erklärte die Klägerin am 27.11.2000, sie habe keine falschen Angaben gemacht. Ihre Zeitangaben seien immer ca.-Werte gewesen. Sie habe nie Buch geführt über ihre Hilfe, die sie ihrem Ehemann in seinem Betrieb seit der Geschäftseröffnung im Mai 1997 leiste. Ihre Mithilfe sei sowohl vor als auch während ihrer Arbeitslosigkeit immer unentgeltlich gewesen. Ihre Vermittlungsfähigkeit sei durch diese Tätigkeit in keiner Weise eingeschränkt. Mit Bescheid vom 09.01.2001 nahm das AA die Bewilligung von Alg zurück und verlangte von der Klägerin die Erstattung des für die Zeit vom 24.06.2000 bis 31.10.2000 gezahlten Alg in Höhe von 15.186,60 DM (7.764,79 EUR). Zur Begründung führte das Arbeitsamt aus, die Klägerin, die seit 01.04.2000 in einem mehr als kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis im Betrieb ihres Ehegatten (wöchentliche Arbeitszeit mehr als 15 Stunden) stehe, habe den Umfang der Beschäftigung bei der Antragstellung nicht richtig angegeben, sodass die Bewilligung von Alg ab 24.06.2000 zurückzunehmen sei.

Dagegen legte die Klägerin am 09.02.2001 Widerspruch ein und machte geltend, ihre Zeitangaben seien aufgrund der besonderen Situation (Hilfe für den Ehemann auch im Rahmen ehelicher Einstandspflichten) geschätzte Werte. Die tatsächliche Beschäftigungszeit übersteige 15 Stunden in der Woche nicht. Der daraufhin mit weiteren Ermittlungen beauftragte Außendienst des AA nahm zu den Angaben der Klägerin am 12.03.2001 dahingehend Stellung, dass nach den getroffenen Feststellungen in der Zeit ab 28.06.2000 nur eine Vollzeitbeschäftigte und eine Teilzeitbeschäftigte in der Firma des Ehemannes der Klägerin tätig gewesen seien, obwohl außer dem Betrieb in B. noch ein Betrieb in M. existiere und beide Betriebe insgesamt 92 Stunden in der Woche geöffnet seien. Es sei nicht nachvollziehbar - und auch nicht glaubwürdig -, wenn die Klägerin angebe, weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen zu sein, zumal sie ja auch noch die Buchhaltung (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von einer Stunde?) erledige. Auf die Anfrage des AA vom 12.03.2001 u.a. nach der Zahl der Niederlassungen und den seit 01.04.2000 dort beschäftigten Personen sowie dem Einsatz von sogenannten Promotionskräften legte die Firma am 19.11.2001 eine Aufstellung der bei ihr beschäftigten Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sowie eine Liste der bei ihnen tätig gewesenen Promotionskräfte vor. Ferner übersandte die Firma Übersichten der Beschäftigten in den Monaten Juni 2000 bis September 2000 in den Beschäftigungsorten B. und M ... Zudem veranlasste das AA die Firma C. G. in B. H. zur Übersendung von Umsatzlisten der für diese Firma freiberuflich tätig gewesenen Promotoren. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei im fraglichen Zeitraum aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden in der Woche nicht mehr arbeitslos gewesen und habe deshalb keinen Leistungsanspruch gehabt. Nach den durchgeführten weiteren Ermittlungen seien die Angaben der Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht glaubhaft. Insbesondere deshalb, weil der Ehegatte und Arbeitgeber der Klägerin zwei Ladengeschäfte betreibe und mit dem vorhandenen Personal die Öffnungszeiten der beiden Geschäfte nach den vorgelegten Unterlagen der Firma K. nicht abgedeckt werden könnten. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Alg Angaben zu ihrer Arbeitslosigkeit gemacht, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Auch die Hinweise im ihr ausgehändigten Merkblatt hätten die Klägerin erkennen lassen müssen, dass sie bei einer Beschäftigung in diesem zeitlichen Rahmen nicht mehr arbeitslos sei. Damit habe sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt.

Am 25.03.2003 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der sie sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 24.06.2000 bis 31.10.2000 und die Pflicht zur Erstattung des in diesem Zeitraum bezogenen Alg wandte. Sie machte geltend, sie sei nach § 118 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) aF im maßgeblichen Zeitraum weiter arbeitslos gewesen, nachdem sie seit Mai 1998 neben ihrer seinerzeit ausgeübten Beschäftigung im zulässigen Umfang als mithelfende Familienangehörige tätig sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass mit den in beiden Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern die Öffnungszeiten von wöchentlich 85 Stunden nicht abgedeckt gewesen seien. Hierzu machte sie im Einzelnen weitere Angaben. Ferner sei klarzustellen, dass sie nicht die Buchhaltung erledigt, sondern nur die eigentliche Buchhaltung durch die hierfür vorgesehenen Personen vorbereitet habe. Auf die Aufforderung des SG, ihr Einverständnis zur Beiziehung der Einkommen- und Gewerbesteuerakten zu erklären sowie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000 zur Einsichtnahme vorzulegen, übersandte die Klägerin die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000, den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts B. für das Jahr 2000 sowie den Umsatzsteuerbescheid für dieses Jahr und die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung 2000.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Aus den übersandten Steuerunterlagen würden sich keine Erkenntnisse ergeben, dass die angefochtene Entscheidung zu Unrecht ergangen sei.

Mit Urteil vom 29.06.2006, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 31.07.2006, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei vom 24.06.2000 bis 31.10.2000 nicht arbeitslos gewesen, da sie in diesem Zeitraum mindestens 15 Stunden wöchentlich im Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt gewesen sei. Die Rücknahme der Bewilligung von Alg sei berechtigt, da die Klägerin im Rahmen ihres zum 01.04.2000 gestellten Antrages auf Alg zumindest grob fahrlässig unvollständige und damit unzutreffende Angaben über den zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung im Betrieb ihres Ehemannes gemacht habe. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der eigenen Angaben der Klägerin vom 03.11.2000, wonach sie seit 01.04.2000 insgesamt 19 Stunden wöchentlich dort tätig gewesen sei, zu zweifeln. Auf die Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da sie nach ihren eigenen Angaben bis zum Beginn ihrer Arbeitslosigkeit am 01.04.2000 noch nicht wenigstens 15 Stunden wöchentlich im Betrieb ihres Ehemannes tätig gewesen sei und sie zum anderen ebenfalls nach ihrer eigenen Darstellung ab 01.04.2000 mindestens 19 Stunden wöchentlich dort gearbeitet habe. Die Pflicht zur Erstattung der bezogenen Leistungen folge aus § 50 SGB X.

Dagegen hat die Klägerin am 23.08.2006 Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem Ziel festhält. Sie verweist auf ihr Schreiben vom 20.10.2000, in dem sie korrekterweise angegeben habe, dass sie durchschnittlich täglich 2 bis 3 Stunden im Betrieb ihres Ehemannes arbeite. Im Durchschnitt seien dies mithin 2,5 Stunden täglich und bei einer 6-Tage-Woche genau 15 Stunden pro Woche. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 SGB III aF erfüllt, da sie seit Mai 1998 im Geschäft ihres Ehemannes ausgeholfen habe und sie auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses am 01.04.2000 im gleichen zeitlichen Umfang im Geschäft ihres Ehemannes tätig geblieben sei. Auf die von ihr unterschriebene Niederschrift zum Gesprächsverlauf vom 03.11.2000 könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie diese nur unterzeichnet habe, weil ihr von den betreffenden Mitarbeitern des Außendienstes der Beklagten mit einer Betriebsprüfung und einer damit verbundenen Betriebsschließung von mehreren Monaten gedroht worden sei. Eine derartige Drohung sei rechtswidrig. Ferner falle auf, dass in dieser Niederschrift zwischen den Worten "wende ich" und "3 Stunden täglich ..." eine größere Lücke bestehe, sodass davon auszugehen sei, dass vor der Zahl "3" auch "2 - " gestanden habe, als sie das Schriftstück unterzeichnet habe. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass sie bereits mehrfach vorgetragen habe, dass sie sich nicht auf eine konkrete Stundenzahl habe festlegen können und wollen. Schließlich habe sie auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Konkrete Angaben hinsichtlich der Beschäftigungszeit im Geschäft ihres Ehemannes seien nicht möglich gewesen, da dies selbstverständlich vom jeweiligen Arbeitsanfall abhängig gewesen sei. Deshalb sei gesetzlich vorgesehen, dass gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Grob fahrlässig gemachte unrichtige Angaben hinsichtlich ihrer Beschäftigungszeiten im Ladengeschäft ihres Ehemannes könnten ihr schon aufgrund ihrer jeweiligen "Circa-Angaben" nicht vorgeworfen werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin u. a. angegeben, bis zur Arbeitslosigkeit habe sie nur 10 Stunden in der Woche im Unternehmen des Ehemannes gearbeitet. Danach habe sich nichts geändert. Ihren Angaben vom Oktober 2000 mit den geschätzten zwei bis drei Stunden Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes habe sie nur die Zeit zugrunde gelegt, in der sie tatsächlich etwas für das Unternehmen des Ehemannes getan habe. Die Zeit ihrer Anwesenheit, in der sie eigene Dinge erledigt habe, sei darin nicht enthalten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, die Klägerin könne sich nicht auf die Sonderregelung des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF berufen. In der Niederschrift vom 03.11.2000 habe die Klägerin aus freien Stücken ihren Arbeitsumfang mit 19 Stunden wöchentlich angegeben. Soweit sie behaupte, diese Angaben seien ausschließlich auf Drohungen und Nötigungen ihrer Außendienstmitarbeiter zurückzuführen, entspreche dies in keinster Weise der Wahrheit. In dieselbe, ebenfalls völlig unhaltbare Richtung ziele die nunmehrige Behauptung, sie hätte die von der Klägerin unterzeichnete Niederschrift vom 03.11.2000 zu ihren Ungunsten manipuliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und insgesamt zulässig.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 09.01.2001 (Widerspruchsbescheid vom 25.02.2003), mit dem die Beklagte die mit Bescheid vom 24.05.2000 erfolgte Bewilligung von Alg zurückgenommen und die Erstattung des der Klägerin vom 24.06.2000 bis 31.10.2000 gezahlten Alg verlangt hat, ist rechtmäßig.

Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III; §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 3 Satz 2, 119 SGB III in der vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 geltenden und hier maßgeblichen Fassung; § 50 SGB X, zutreffend genannt. In Anwendung dieser Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ab 24.06.2000 keinen Anspruch auf Alg hatte und sie zur Erstattung der vom 24.06.2000 bis 31.10.2000 bezogenen Leistungen verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum mit der von ihr in der Firma ihres Ehemannes ausgeübten Tätigkeit die zeitliche Grenze des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III aF überschritten hat und sich die Klägerin auch nicht auf die Vorschrift des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF stützen kann. Weiter hat das SG angenommen, dass die Klägerin in ihrem schriftlichen Antrag auf Alg zumindest grob fahrlässig unvollständige und damit unzutreffende Angaben über den zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung im Betrieb ihres Ehemannes gemacht hat, sodass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Alg gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III erfüllt sind. Der Senat hält diese Ausführungen im angefochtenen Urteil für zutreffend und schließt sich ihnen nach eigener Überprüfung an; zur Begründung seiner eigenen Entscheidung nimmt er hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Die Klägerin war in der maßgeblichen Zeit vom 24.06.2000 bis 31.10.2000 mindestens 15 Stunden pro Woche in der Firma ihres Ehemannes im Verkauf und im Telefondienst beschäftigt. Damit hat sie die Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich (§ 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III aF) überschritten.

Die Klägerin hat zum Umfang ihrer Tätigkeit im Unternehmen des Ehemannes unterschiedliche und sich widersprechende Angaben gemacht. Die Widersprüche hat sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ausräumen können, weshalb der Senat ihr Vorbringen insoweit für unglaubhaft erachtet.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit 10 Stunden wöchentlich im Betrieb des Ehemannes tätig war. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Vorhalt ihrer Angaben im Antrag vom 13.04.2000 ausdrücklich bekräftigt. Dies ist aber nicht mit ihrem Vorbringen zu vereinbaren, nach dem 01.04.2000 habe sich am Umfang ihrer Tätigkeit nichts verändert. Sie hat im Berufungsverfahren nochmals ausführlich (Schriftsatz vom 25.09.2007) und unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 20.10.2000 an die Beklagte dargelegt, dass sie durchschnittlich täglich 2 bis 3 Stunden beschäftigt gewesen sei. Im Durchschnitt seien dies mithin 2,5 Stunden täglich und bei einer 6-Tage-Woche genau 15 Stunden pro Woche. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf Vorhalt, dass selbst bei täglich nur zwei Stunden in einer 6-Tage-Woche bereits eine 10 Stunden überschreitende 12 Stundenwoche vorliege und daher nach diesem Vorbringen gerade nicht von einem gleich gebliebenen Tätigkeitsumfang vor und nach dem 01.04.2000 ausgegangen werden könne, diesen Widerspruch nicht überzeugend ausgeräumt. Ihre Einlassung, die geschätzten zwei bis drei Stunden täglich beruhten nur auf dem tatsächlich für den Betrieb des Ehemannes aufgewendeten Zeitaufwand, erklärt nicht die Zeitdifferenz von hieraus folgenden 15 Wochenstunden zu 10 Wochenstunden vor dem 01.04.2000. Ihre zuvor unausgesprochen aufgestellte Behauptung, auch vor dem 01.04.2000 bereits 15 Wochenstunden beim Ehemann gearbeitet zu haben, ist mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht zu vereinbaren, da sie einerseits die Angaben im Antragsformular mit 10 Stunden bestätigt hat und andererseits ungefragt und spontan eine über zwei bis drei Stunden täglich hinausgehende Anwesenheit im Betrieb des Ehemannes nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eingeräumt hat. Sie hat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, den entstandenen Zeitaufwand, wenn sie am PC in Unternehmen des Ehemannes eigene Arbeiten erledigt habe, nicht bei ihrer Angabe über zwei bis drei Stunden tägliche Arbeit im Unternehmen für den Ehemann berücksichtigt zu haben. Dieser Zeitaufwand bei bestehender Arbeitsbereitschaft, denn sie hatte in der Zeit ihrer Anwesenheit im Betrieb des Ehemannes eingegangene Anrufe entgegengenommen oder Kunden, die den Laden betreten hatten, bedient, ist ohne weiteres und für die Klägerin erkennbar dem Tätigkeitsaufwand für den Betrieb des Ehemannes hinzuzurechnen. Auch damit ergibt sich ein deutlich höherer Tätigkeitsumfang als vor dem 01.04.2000. Für den Senat ist ein höherer Tätigkeitsumfang auch nahe liegend. Bei lebensnaher Betrachtung konnte die Klägerin während ihrer Vollzeitbeschäftigung als Programmiererin weniger Zeit für das Unternehmen des Ehemanns aufbringen als ihr dies nach Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich war. Dies deckt sich auch mit der von der Klägerin unterschriebenen Niederschrift zum Gesprächsverlauf vom 03.11.2000, nach der sie eine Beschäftigungsdauer von 3 Stunden täglich und einer weiteren Stunde pro Woche für Buchführungsaufgaben, insgesamt mithin 19 Stunden pro Woche, seit 01.04.2000 angegeben hat. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Erklärung der Klägerin. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Augenschein genommene Urkunde vom 03.11.2000, die mit der Originalunterschrift der Klägerin versehen ist, was sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, weist keine Auffälligkeiten auf, die auf eine nachträgliche Veränderung des Textes schließen lassen. Dies hat die Klägerin bei der Inaugenscheinnahme zuletzt auch eingeräumt und den Manipulationsvorwurf nicht mehr aufrechterhalten. Das Vorbringen der Klägerin, unter dem Eindruck der Drohung der Außendienstmitarbeiter den Text ungelesen unterschrieben zu haben, ist nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass sich aus der Niederschrift der Außendienstmitarbeiter vom 03.11.2000 (Blatt 96 der Verwaltungsakte) ergibt, dass die Klägerin auf die rechtlichen Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden ist, was den Tatbestand der Drohung oder Nötigung nicht erfüllt, lässt ihr Vorbringen auch zu diesem Umstand ein weiteres Mal erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit entstehen. Für den Senat ist ebenso wie für das Sozialgericht nicht verständlich, dass die Klägerin, wenn sie - wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet - nach Rücksprache mit ihrem Ehemann zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Verhalten der Außendienstmitarbeiter nicht tolerierbar sei, dies nicht umgehend bei der Beklagten oder mit der Klageerhebung vor dem Sozialgericht gerügt hat. Die Klägerin hat insoweit unglaubhaft vor dem Senat auf Vorhalt ausgeführt, sie habe ihren damaligen Prozessbevollmächtigten unterrichtet und ihm das Weitere überlassen. Sie habe sich um die Sache nicht mehr kümmern wollen. Dem steht entgegen, dass sie sich selbst direkt nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 03.11.2000 schriftlich gegenüber der Beklagten geäußert hat (Eingang am 27.11.2000), ohne auf die angebliche Drohung durch die Außendienstmitarbeiter einzugehen. Auch im Widerspruchsschreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten wird kein unrechtmäßiges Verhalten des Außendienstes gerügt. Der Senat hält unter freier Würdigung des Vorbringens der Klägerin deshalb ihre Angaben zu einer mindestens 15 Stunden pro Woche umfassenden Tätigkeit nach dem 01.04.2000 für zutreffend.

Auf die Vorschrift des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung lautet: Die Fortführung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, die unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist, schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Die Klägerin - am 01.04.2000 waren alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt - war vom 01.04.1999 bis 31.03.2000 nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich im Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt, sodass die Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift nicht gegeben ist. Vielmehr war sie - wie oben ausgeführt - zu der Zeit lediglich 10 Stunden wöchentlich dort tätig.

Dies folgt für den Senat aus ihrem schriftlichen Antrag auf Alg vom 13.04.2000, in dem sie angegeben hat, dass sie seit Mai 1998 in der ihrem Ehemann gehörenden Firma K. ungefähr 10 Stunden wöchentlich im Verkauf tätig sei, was sie vor dem Senat noch einmal bekräftigt hat. Auch in dem von der Klägerin unterschriebenen Protokoll der Außendienstmitarbeiter der Beklagten vom 03.11.2000 ist angegeben, dass der beschriebene Tätigkeitsumfang seit 01.04.2000 besteht, also eine wie auch immer geartete Änderung des zeitlichen Umfangs eingetreten ist. Soweit sie später geltend gemacht hat, dass sie seit Mai 1998 im Geschäft ihres Ehemannes ausgeholfen habe und sie auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses am 01.04.2000 im gleichen zeitlichen Umfang, nämlich 15 Stunden pro Woche, tätig geblieben sei, ist dies hingegen - - wie dargelegt - nicht glaubhaft. Dieses Vorbringen ist erkennbar darauf gerichtet, die Anwendung des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF zu ermöglichen. Es steht im Gegensatz zu den früheren und zeitnäheren Angaben vom 13.04.2000 als die Frage der Anwendung des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF für sie noch nicht im Raum stand.

Die subjektiven Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Alg gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegen ebenfalls vor, da der Alg bewilligende Bescheid der Beklagten vom 24.05.2000 auf Angaben beruhte, die die vom Senat als unglaubwürdig erachtete Klägerin vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in Beziehung auf den Umfang ihrer Beschäftigung im Betrieb ihres Ehemannes unrichtig gemacht hat. Der Senat geht davon aus, dass der Klägerin bei der Stellung des Antrages auf Alg vom 13.04.2000 bereits bewusst war, dass sie sei 01.04.2000 nicht nur 10 Stunden pro Woche im Betrieb ihres Ehemannes tätig ist. Ihre Angabe war - bezogen auf die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit ab 01.04.2000 - unrichtig, da sie nach ihren eigenen späteren Angaben seit April 2000 2 bis 3 Stunden täglich dort tätig war, was sie wusste oder ohne weiteres hätte erkennen können.

Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der im streitigen Zeitraum bezogenen Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dagegen hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwände erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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