L 13 AS 4272/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1053/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4272/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. SGG in der hier noch maßgeblichen bis 31. März 2008 geltenden Fassung) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren vor dem SG (S 2 AS 1053/07).

Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Klage richtet sich in der Hauptsache gegen den Bescheid vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2007, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme von Verpflegungskosten abgelehnt hat. Dieser erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend, da die Beklagte nicht der Träger der vom Kläger in der Zeit vom 14. August 2006 bis 12. Mai 2007 absolvierten Maßnahme gewesen ist. Die begehrte Übernahme der Verpflegungskosten ist deshalb in dem Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit geltend zu machen (vgl. dazu aber Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - L 13 AL 327/07 ER-B) und kann (mit Aussicht auf Erfolg) nicht von der Beklagten verlangt werden.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved