L 8 AS 5035/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3944/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5035/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. September 2008 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) zu gewähren.

Mit Bescheid vom 09.01.2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 347,00 EUR monatlich. Nachdem in dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten nach Aktenlage vom 04.03.2008 der Arzt für Arbeitsmedizin Ganzhorn vom Ärztlichen Dienst der Antragsgegnerin zu der Beurteilung gelangt war, dass die Antragstellerin voraussichtlich länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer täglich weniger als drei Stunden beruflich tätig sein könne, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 27.03.2008 auf, Leistungen nach dem SGB XII und eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Mit Bescheid vom 29.04.2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.11.2008 weiter die monatliche Regelleistung.

Am 29.04.208 stellte die Antragstellerin beim Landkreis Karlsruhe einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, Kapitel IV. Mit Bescheid vom 08.09.2008 lehnte der Landkreis Karlsruhe den Antrag ab, da die Antragstellerin voll erwerbsgemindert und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden könne, sodass Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII ausschieden. Leistungen nach dem III. Kapitel des SGB XII seien gegenüber denen des SGB II nachrangig. Die Antragstellerin habe zwar keinen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, bilde aber zusammen mit ihrer unverheirateten Tochter und deren Partner eine Bedarfsgemeinschaft, sodass deren Einkommen zu berücksichtigen sei. Sie habe Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II.

Mit Bescheid vom 28.07.2008 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.09.2008 auf. Den dagegen von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 08.09.2008). Am 09.09.2008 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Landkreis Karlsruhe mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und von Leistungen für die Kosten der Unterkunft. Hilfsweise beantragte sie, die Antragsgegnerin beizuladen und zu verpflichten, Grundsicherungsleistungen zu erbringen.

Mit Beschluss vom 16.09.2008 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie mit Bescheid vom 29.04.2008 bewilligt bis 30.11.2008 zu erbringen.

Gegen den ihr am 18.09.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.10.2008 (Montag) Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, der Antrag der Antragstellerin sei weder zulässig noch begründet. Der Antrag vom 09.09.2008 habe sich ausdrücklich an das Landratsamt Karlsruhe als Antragsgegner gerichtet. Auch bestehe kein Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen sie habe. Zudem sei nach Auskunft der Geschäftsstelle des SG vom 13.10.2008 von der Antragstellerin keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.09.2008 erhoben worden, sodass der Aufhebungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Eilverfahrens bestehe nicht mehr.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. September 2008 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragstellerin hat sich nicht geäußert.

Nach der auf Veranlassung des Senats eingeholten Auskunft des SG vom 12.11.2008 sind dort keine weiteren Verfahren der Antragstellerin anhängig. Diese bezieht seit 01.10.2008 von der Deutschen Rentenversicherung Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.07.2010.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 173 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.07.2008 (Widerspruchsbescheid vom 08.09.2008) ist inzwischen bestandskräftig, da die einen Monat betragende Klagefrist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) am 12.11.2008 längst abgelaufen war. Die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides der Antragsgegnerin steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen (vgl. Spellbrink, Einstweiliger Rechtsschutz in Grundsicherungsstreitigkeiten, Sozialrecht aktuell, 2007, 1, 3), da damit über den geltend gemachten Anspruch verbindlich entschieden worden ist. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist in diesem Fall nicht mehr zulässig (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005 Rdnr. 14). Dieses hat nur eine vorläufige Regelung des im Hauptsacheverfahren streitigen materiellen Rechts zum Streitgegenstand (Krodel, aaO, Rdnr. 290). Es dient nicht der endgültigen Entscheidung über einen Anspruch. Das Verfahren der Regelungsanordnung ist insofern unabhängig von einem Vorverfahren bzw. dem Verfahren in der Hauptsache (Beschlüsse des Senats vom 22.01.2008 - L 8 AS 4919/07 ER-B - 05.12.2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B - 28.02.2007 - L 8 AS 5698/06 ERB; Spellbrink, aaO; Hessisches LSG 24.04.2006 - L 9 AS 330/06 ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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