L 13 AS 5628/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5628/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht H. und die Richterin am Landessozialgericht Dr. P.-G. wird als unzulässig verworfen.

Die gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 (L 13 SF 5048/08 A) gerichtete Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht H. und die Richterin am Landessozialgericht Dr. P.-G., über das der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der Besetzung, wie sie der Geschäftsverteilungsplan vorsieht, entscheiden konnte, ist unzulässig.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).

Die Ablehnung eines gesamten Gerichts oder Senats ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich. Bei einer pauschalen Ablehnung kann nicht überprüft werden, ob Zweifel an der Unparteilichkeit oder objektiven Einstellung der einzelnen Richter bestehen (vgl. u. a. Thüringer Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 28. März 2007 - L 1 U 809/02 - veröffentlicht in Juris). Darüber hinaus liegt ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch vor, wenn es lediglich dazu dienen soll, Richter, die zu einer bestimmten Rechtsfrage eine dem Gesuchsteller missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen (Hessisches LSG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - L 9/S 123/85 - Leitsatz veröffentlicht in Juris). Das pauschal gegen alle Mitglieder des Senats, die an der Entscheidung vom 18. November 2008 (L 13 SF 5048/08 A) mitgewirkt haben, gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers ist in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich; es dient offensichtlich lediglich dem Zweck, diejenigen Richter, die im Ausgangsverfahren das Ablehnungsgesuch gegen Richterin G. zurückgewiesen haben, von der Entscheidung über die erhobene Anhörungsrüge auszuschließen. Das Ablehnungsgesuch ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2. Die gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 (L 13 SF 5048/08 A) gerichtete Anhörungsrüge, über die der Senat zugleich mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befinden konnte (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 16 Februar 2001 - B 11 AL 19/01 B - SozSich 2003, 397; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 6 C 11/05), weil der Kläger sein Ablehnungsrecht missbraucht hat, ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG). Dementsprechend können Zwischenentscheidungen, zu denen auch die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - MDR 08, 223), nicht mit der Anhörungsrüge angefochten werden, denn nur durch eine Endentscheidung kann der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. § 62 SGG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178a Rdnr. 3e m.w.N.). Die gegen den das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin G. zurückweisenden Senatsbeschluss vom 18. November 2008 gerichtete Anhörungsrüge erweist sich deshalb bereits als unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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