L 7 AS 5655/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 6936/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5655/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin legt der Senat im Rahmen des § 123 SGG dahingehend aus, dass es ihr nur noch um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Antragsgegner geht, zu deren Bewilligung dieser die bei der Landeshauptstadt Stuttgart geführten Akten anfordern solle.

Die Antragstellerin erhält seit 1. Februar 2007 und auch derzeit von der Landeshauptstadt Stuttgart (vgl. zuletzt Bescheide vom 6. März, 20. Juni, 22. Oktober und 27. November 2008) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Damit fehlt es indes jedenfalls am Anordnungsgrund für die hier vom Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutzwege erstrebten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, nämlich der Dringlichkeit des Begehrens, weil der Lebensunterhalt der Antragstellerin anderweitig gesichert ist. Deshalb kommt es auf die weiteren Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr an. Insbesondere können unter diesen Umständen Zulässigkeitsfragen offenbleiben, namentlich die Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung, welche bei einer etwaigen nicht rechtzeitigen Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 14. April 2008 zu verneinen wäre (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris) und vom 19. November 2008 - L 7 AS 4546/08 ER-B -). Ebenso wenig bedarf es noch weiterer Erörterungen zum Anordnungsanspruch, obwohl dieser vom Sozialgericht Stuttgart im angefochtenen Beschluss mit zutreffenden Gründen verneint worden sein dürfte. Für die im vorliegenden Verfahren außerdem verlangte gerichtliche Anordnung zur Anforderung der Akten der Landeshauptstadt Stuttgart durch den Antragsgegner besteht von vornherein kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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