Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5088/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5780/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist bereits unstatthaft. Die Beschwerde ist in Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung wäre im vorliegenden Fall in der Hauptsache nicht zulässig, denn die Klage würde Geldleistungen für sechs Monate bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, ohne dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).
Die Antragsteller wenden sich gegen die einmalige Einbehaltung von 33,48 EUR und begehren für Dezember 2008 bis Mai 2009 höhere Leistungen für die Unterkunft, sodass es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankommt. Dass dieser hier 750,00 EUR übersteigt, haben weder die Antragsteller dargelegt noch vermag der Senat dies sonst zu erkennen. Die Antragsteller haben bereits früher gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, dass sie zur Finanzierung ihrer Eigentumswohnung monatlich eine Rate in Höhe von 400,- EUR (Zinsen und Tilgung) zahlen, deren volle Übernahme sie unter Berufung auf das Wohngeldgesetz auch hier sinngemäß begehren dürften. Die Antragsgegnerin hat insoweit nun 330,- EUR als angemessene Kosten anerkannt und im Bescheid vom 24. November 2008 zugrunde gelegt. Damit beträgt der Wert der Beschwer lediglich 453,48 EUR (6 x 70 + 33,48 EUR). Es kann daher offenbleiben, ob die Antragsteller - rechtzeitig - Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. November 2008 eingelegt haben oder der Antrag bereits wegen eingetretener Bestandskraft des Bescheids unzulässig ist.
Im Übrigen könnte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist bereits unstatthaft. Die Beschwerde ist in Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung wäre im vorliegenden Fall in der Hauptsache nicht zulässig, denn die Klage würde Geldleistungen für sechs Monate bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, ohne dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).
Die Antragsteller wenden sich gegen die einmalige Einbehaltung von 33,48 EUR und begehren für Dezember 2008 bis Mai 2009 höhere Leistungen für die Unterkunft, sodass es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankommt. Dass dieser hier 750,00 EUR übersteigt, haben weder die Antragsteller dargelegt noch vermag der Senat dies sonst zu erkennen. Die Antragsteller haben bereits früher gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, dass sie zur Finanzierung ihrer Eigentumswohnung monatlich eine Rate in Höhe von 400,- EUR (Zinsen und Tilgung) zahlen, deren volle Übernahme sie unter Berufung auf das Wohngeldgesetz auch hier sinngemäß begehren dürften. Die Antragsgegnerin hat insoweit nun 330,- EUR als angemessene Kosten anerkannt und im Bescheid vom 24. November 2008 zugrunde gelegt. Damit beträgt der Wert der Beschwer lediglich 453,48 EUR (6 x 70 + 33,48 EUR). Es kann daher offenbleiben, ob die Antragsteller - rechtzeitig - Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. November 2008 eingelegt haben oder der Antrag bereits wegen eingetretener Bestandskraft des Bescheids unzulässig ist.
Im Übrigen könnte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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