Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 5019/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5816/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 11.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragssteller beantragten im Wesentlichen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Freiburg (SG) eine einmalige Beihilfe in Höhe von 2.500,00 Euro zum Erwerb eines Pkws. Hintergrund ist die nach den Angaben der Antragsteller zum 09.01.2009 vorgesehene Wiederaufnahme der Beschäftigung der Antragstellerin Ziff. 1 im Schichtbetrieb. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben vom 08.10.2008 verwiesen. Nach den Aktenunterlagen des Antragsgegners beantragten die Antragssteller erstmals am 07.07.2008 u.a. eine Beihilfe in Höhe von 7.500,00 Euro zur Anschaffung eines Pkws. Mit Bescheid vom 11.09.2008 wurde dieser Antrag abgelehnt und darauf verwiesen, dass grundsätzlich nur darlehensweise eine Leistung zur Anschaffung eines Pkws gewährt werden könne. Voraussetzung sei hierfür u.a., dass der Kauf eines Pkws zur Berufsausübung notwendig sei. Es wurde darauf verwiesen, sich mit dem zuständigen persönlichen Ansprechpartner in Verbindung zu setzen.
Mit Schreiben vom 23.09.2008 wurde erneut ein Antrag gestellt, diesmal auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.500,00 Euro zum Kauf eines Kraftfahrzeugs. Mit Schreiben des persönlichen Ansprechpartners vom 13.10.2008 wurden als weitere Unterlagen der Arbeitsvertrag mit einer Bescheinigung über die Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Vorlage eines Kostenvoranschlags für das Kraftfahrzeug angefordert. Mit Beschluss vom 11.11.2008 wies das SG den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Frage der Gewährung einer Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung sei in den §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit den §§ 53 und 54 Abs. 1 SGB III geregelt. Die darin genannten Leistungen hätten lediglich exemplarischen Charakter. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthalte eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art. Diese Entscheidungen stünden grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung. Voraussetzung dieser Ermessensentscheidung sei zum einen die Hilfsbedürftigkeit des Leistungsempfängers und zum anderen die Erforderlichkeit der beantragten Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Bis jetzt sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kauf eines Pkws für die Eingliederung ins Erwerbsleben erforderlich sei. Eine Bescheinigung über die Arbeitsaufnahme zum 9.1.2009 sei nicht vorgelegt worden, desgleichen fehle eine Bestätigung der Ausübung der Tätigkeit im Schichtbetrieb. Weiter fehle es an einem Kostenvoranschlag für einen PKW. Diese Unterlagen seien aber erforderlich um über den Antrag zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller am 16.12.2008 Beschwerde ein. Sie verwiesen darauf, dass der Arbeitsvertrag schon seit Jahren vorliege. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei der Verwaltung ein Arbeitsvertrag vorliegt, dieser jedoch aus dem Jahre 1998 stammt. Aus diesem Vertag geht weder hervor, ob nach Ablauf der Elternzeit zum 9.1.2009 die Arbeit wieder aufgenommen wird, noch ob diese Tätigkeit im Schichtdienst erfolgt. Nach § 4 des Arbeitsvertrags ist die Antragstellerin lediglich verpflichtet auf Anforderung der Betriebsleitung Schichtarbeit in gesetzlichen Umfang zu leisten. Des Weiteren muss bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden, ob tatsächlich ein Betrag von 2500 EUR benötigt wird und wie das Darlehen zurückgezahlt werden kann. Die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen sind zur Ausübung der Ermessensentscheidung erforderlich. Eine sogenannte Ermessenreduzierung auf Null liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragssteller beantragten im Wesentlichen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Freiburg (SG) eine einmalige Beihilfe in Höhe von 2.500,00 Euro zum Erwerb eines Pkws. Hintergrund ist die nach den Angaben der Antragsteller zum 09.01.2009 vorgesehene Wiederaufnahme der Beschäftigung der Antragstellerin Ziff. 1 im Schichtbetrieb. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben vom 08.10.2008 verwiesen. Nach den Aktenunterlagen des Antragsgegners beantragten die Antragssteller erstmals am 07.07.2008 u.a. eine Beihilfe in Höhe von 7.500,00 Euro zur Anschaffung eines Pkws. Mit Bescheid vom 11.09.2008 wurde dieser Antrag abgelehnt und darauf verwiesen, dass grundsätzlich nur darlehensweise eine Leistung zur Anschaffung eines Pkws gewährt werden könne. Voraussetzung sei hierfür u.a., dass der Kauf eines Pkws zur Berufsausübung notwendig sei. Es wurde darauf verwiesen, sich mit dem zuständigen persönlichen Ansprechpartner in Verbindung zu setzen.
Mit Schreiben vom 23.09.2008 wurde erneut ein Antrag gestellt, diesmal auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.500,00 Euro zum Kauf eines Kraftfahrzeugs. Mit Schreiben des persönlichen Ansprechpartners vom 13.10.2008 wurden als weitere Unterlagen der Arbeitsvertrag mit einer Bescheinigung über die Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Vorlage eines Kostenvoranschlags für das Kraftfahrzeug angefordert. Mit Beschluss vom 11.11.2008 wies das SG den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Frage der Gewährung einer Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung sei in den §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit den §§ 53 und 54 Abs. 1 SGB III geregelt. Die darin genannten Leistungen hätten lediglich exemplarischen Charakter. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II enthalte eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art. Diese Entscheidungen stünden grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung. Voraussetzung dieser Ermessensentscheidung sei zum einen die Hilfsbedürftigkeit des Leistungsempfängers und zum anderen die Erforderlichkeit der beantragten Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Bis jetzt sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kauf eines Pkws für die Eingliederung ins Erwerbsleben erforderlich sei. Eine Bescheinigung über die Arbeitsaufnahme zum 9.1.2009 sei nicht vorgelegt worden, desgleichen fehle eine Bestätigung der Ausübung der Tätigkeit im Schichtbetrieb. Weiter fehle es an einem Kostenvoranschlag für einen PKW. Diese Unterlagen seien aber erforderlich um über den Antrag zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller am 16.12.2008 Beschwerde ein. Sie verwiesen darauf, dass der Arbeitsvertrag schon seit Jahren vorliege. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass zwar bei der Verwaltung ein Arbeitsvertrag vorliegt, dieser jedoch aus dem Jahre 1998 stammt. Aus diesem Vertag geht weder hervor, ob nach Ablauf der Elternzeit zum 9.1.2009 die Arbeit wieder aufgenommen wird, noch ob diese Tätigkeit im Schichtdienst erfolgt. Nach § 4 des Arbeitsvertrags ist die Antragstellerin lediglich verpflichtet auf Anforderung der Betriebsleitung Schichtarbeit in gesetzlichen Umfang zu leisten. Des Weiteren muss bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden, ob tatsächlich ein Betrag von 2500 EUR benötigt wird und wie das Darlehen zurückgezahlt werden kann. Die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen sind zur Ausübung der Ermessensentscheidung erforderlich. Eine sogenannte Ermessenreduzierung auf Null liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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