Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 8013/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5836/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 26. November 2008 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand der vom Kläger am 5. November 2007 erhobenen Klage (S 20 SO 8013/07) waren die Bescheide vom 9. August 2007, 15. August 2007, 20. August 2007 und 28. August 2007. Mit Bescheid vom 9. August 2007 änderte die Beklagte den Bescheid vom 11. Januar 2007 ab und bewilligte für September und Oktober 2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 545,10 EUR und für November 2007 in Höhe von 563,29 EUR statt 542,19 EUR. Mit Bescheid vom 15. August 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie führe ab 1. September 2007 für den Stromabschlag 10 EUR statt wie bisher 9 EUR an die EnBW ab. Mit Bescheid vom 20. August 2007 bewilligte die Beklagte zusätzliche Leistungen in Höhe von 44,07 EUR. Mit Bescheid vom 28. August 2007 bewilligte sie für den Zeitraum 1. März bis 31. August 2007 zusätzliche Leistungen in der Grundsicherung in Höhe von 28,76 EUR. Der Betrag von über 750 EUR wird damit nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einhaltung und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständiger Rechtssprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden vorherigen Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtssprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist über die mit den angeführten Bescheiden getroffenen Regelungen geführt worden. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Darüberhinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in den § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also ein Rechtssatz zugrundegelegt haben, der mit der Rechtssprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 26. November 2008 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Soweit der Kläger rügt, dass ein befangener Richter an der Entscheidung mitgewirkt habe, bzw. dass das Ablehnungsgesuch gegen diesen Richter "gesetzwidrig" behandelt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. November 2008 in den Verfahren S 20 SO 8013/07 und S 20 SO 5156/08 lediglich ausdrücklich in dem Verfahren S 20 SO 5156/08 ein Ablehnungsgesuch gestellt hat. Im übrigen weist die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2008 keine Fehler auf.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da im Hinblick auf die Gründe für die Ablehnung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2008 eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht besteht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 26. November 2008 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand der vom Kläger am 5. November 2007 erhobenen Klage (S 20 SO 8013/07) waren die Bescheide vom 9. August 2007, 15. August 2007, 20. August 2007 und 28. August 2007. Mit Bescheid vom 9. August 2007 änderte die Beklagte den Bescheid vom 11. Januar 2007 ab und bewilligte für September und Oktober 2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 545,10 EUR und für November 2007 in Höhe von 563,29 EUR statt 542,19 EUR. Mit Bescheid vom 15. August 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie führe ab 1. September 2007 für den Stromabschlag 10 EUR statt wie bisher 9 EUR an die EnBW ab. Mit Bescheid vom 20. August 2007 bewilligte die Beklagte zusätzliche Leistungen in Höhe von 44,07 EUR. Mit Bescheid vom 28. August 2007 bewilligte sie für den Zeitraum 1. März bis 31. August 2007 zusätzliche Leistungen in der Grundsicherung in Höhe von 28,76 EUR. Der Betrag von über 750 EUR wird damit nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einhaltung und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständiger Rechtssprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden vorherigen Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtssprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist über die mit den angeführten Bescheiden getroffenen Regelungen geführt worden. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Darüberhinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in den § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also ein Rechtssatz zugrundegelegt haben, der mit der Rechtssprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 26. November 2008 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Soweit der Kläger rügt, dass ein befangener Richter an der Entscheidung mitgewirkt habe, bzw. dass das Ablehnungsgesuch gegen diesen Richter "gesetzwidrig" behandelt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. November 2008 in den Verfahren S 20 SO 8013/07 und S 20 SO 5156/08 lediglich ausdrücklich in dem Verfahren S 20 SO 5156/08 ein Ablehnungsgesuch gestellt hat. Im übrigen weist die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2008 keine Fehler auf.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da im Hinblick auf die Gründe für die Ablehnung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2008 eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht besteht.
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