L 9 R 4935/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 1986/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4935/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund von Kindererziehungszeiten.

Der 1938 geborene Kläger war mit geringfügigen Unterbrechungen vom 27.4.1962 bis 28.10.1977 in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Auskunft der Stadt Sprockhövel hat sich der Kläger zum 20.4.1978 nach Griechenland abgemeldet. Die Beiträge für diese Zeit wurden ihm auf Grund seines Antrages vom 18.5.1978 mit Bescheid vom 15.9.1978 (DM 22.176,70) erstattet. In Griechenland war der Kläger nach seinen Angaben von 1959 bis 1962 sowie von 1979 bis 2005 beschäftigt und beim Versicherungsträger für die Landbevölkerung OGA versichert.

Der Kläger ist mit der am 20.3.1947 geborenen E. K. verheiratet und Vater des am 1.5.1968 geborenen Sohnes G. und der am 20.7.1972 geborenen Tochter V ... Die Ehefrau des Klägers war von 1968 bis 11.11.1977 ebenfalls in der Bundesrepublik beschäftigt. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt der Kinder war die Ehefrau des Klägers jeweils nach Ablauf der Mutterschutzfrist (am 26.6.1968 bei G. und am 14.9.1972 bei V.) wieder versicherungspflichtig beschäftigt, während der Kläger im Jahr 1968 vom 1.1. bis 27.6., vom 5.8.bis 21.9. und vom 23.9. bis 31.12.1968 beschäftigt war. Im Jahr 1972 arbeitete der Kläger versicherungspflichtig vom 1.1. bis 31.12.1972.

Mit Schreiben vom 25.10.2004 wandte sich der Kläger - unter Vorlage eines Schreibens der Beklagten vom 18.12.1991 - an die Beklagte und fragte nach dem Stand seines Antrags auf Feststellung von Kindererziehungszeiten. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24.11.2004 unter Beifügung ihres Bescheides vom 22.5.1997 mit, dass der Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten mit dem genannten Bescheid abgelehnt worden sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.12.2004 und teilte mit, er habe diesen Bescheid nie erhalten.

Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 4.2.2005 Unterlagen und Angaben vom Kläger an. Dieser gab unter dem 8.3.2005 an, G. sei am 1.5.1968 in W. geboren und dort in "Linderhausen 16" wohnhaft gewesen, während V. am 20.7.1972 in S. geboren und dort in "Kopfhausen 6" wohnhaft gewesen sei. Beide Kinder seien von der Mutter erzogen worden. Der Kläger legte Bescheinigungen des Vorsitzenden der Gemeinde F. vor, wonach beide Kinder in Deutschland geboren worden seien.

Die Stadtverwaltung S. teilte am 27. April 2005 mit, der Kläger sei dort (Kampstr. 1) vom 26.4.1962 bis 14.10.1971 gemeldet gewesen (verzogen am 14.10.1971 nach S.l Kotthausen 6); die am 20.3.1947 geborene Ehefrau E. sei vom 2.8.1966 bis 14.10.1971 gemeldet gewesen. Meldedaten für das Kind G. seien im Archiv nicht zu ermitteln gewesen.

Die Meldebehörde der Stadt W. erklärte am 12.5.2005, der Kläger, seine Ehefrau und Kinder seien (auch im Archiv) nicht zu ermitteln gewesen.

Die Stadt S. bestätigte unter dem 21.7.2005 zunächst lediglich eine Meldung des Klägers vom 27.12.1974 bis 20.4.1978 (Wegzug nach Griechenland). Auf Nachfrage der Beklagten gab sie unter dem 12.8.2005 eine Meldung der Ehefrau vom 27.12.1974 bis 18.10.1977 an. Aus weiteren von ihr vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass G. am 1.5.1968 in Wuppertal geboren und am 30.10.1968 nach Griechenland abgemeldet wurde und dass V. am 20.7.1972 in S. geboren und am 1.12.1972 nach P./Griechenland abgemeldet wurde.

Mit Bescheid vom 24.10.2005 anerkannte die Beklagte für G., geboren am 1.5.1968, die Monate Juli und August 1968 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1.7.1968 bis 4.8.1968 als Berücksichtigungszeit. Im Übrigen lehnte sie die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ab.

In der Anlage 29 zu dem oben genannten Bescheid führte die Beklagte aus, auf Grund des Schreibens des Klägers vom 29.10.2004 habe sie ihren Bescheid (vom 22.5.1997) über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung überprüft.

Für das Kind G. habe die Zeit vom 1.5.1968 bis 27.6.1968 nicht als Kindererziehungszeit bzw. Berücksichtigungszeit anerkannt werden können, da während der gesetzlichen Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes davon auszugehen sei, dass eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht vorgelegen habe. Diese Zeit könne somit nur im Versicherungskonto der Mutter anerkannt werden. Die Zeit vom 5.8.1968 bis 30.10.1968 könne nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden, weil in diesem Zeitraum sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau voll beschäftigt gewesen seien und somit eine überwiegende Erziehung durch den Kläger auch in dieser Zeit nicht unterstellt werden könne. Diese Zeit könne somit ebenfalls nur bei der Ehefrau des Klägers anerkannt werden. Vom 31.10.1968 bis 30.4.1978 habe sich das Kind G. in Griechenland befunden. Der Kläger sei während dieser Zeit in Deutschland beschäftigt gewesen. Diese Zeit könne somit nicht als Kindererziehungszeit bzw. Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anerkannt werden.

Für das Kind V., geboren 20.7.1972, könne die Zeit vom 20.7. bis 14.9.1972 nicht anerkannt werden, da während der gesetzlichen Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes davon auszugehen sei, dass eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht vorgelegen habe. Diese Zeit könne somit nur im Versicherungskonto der Ehefrau anerkannt werden. Für die Zeit vom 15.9.1972 bis 1.12.1972 seien sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau durchgehend beschäftigt gewesen und somit sei auch hier eine überwiegende Erziehung durch die Mutter zu unterstellen. Diese Zeit könne somit nur im Konto der Ehefrau anerkannt werden. Vom 2.12.1972 bis 20.4.1978 habe sich das Kind V. in Griechenland befunden. Der Kläger sei weiterhin in Deutschland beschäftigt und gemeldet gewesen. Eine Anerkennung dieser Zeit sei somit nicht möglich. Die Zeit vom 21.4.1978 bis 31.12.1978 habe nicht anerkannt werden können, da eine überwiegende Erziehung des Kindes durch den Kläger nicht nachgewiesen sei bzw. unterstellt werden könne. Vom 1.1.1979 bis 19.7.1982 hätten keine Berücksichtigungszeiten anerkannt werden können, da der Kläger während dieser Zeit eine Beschäftigung in Griechenland ausgeübt habe.

Für die Zeiten, in denen eine Anerkennung der Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur bei seiner Ehefrau möglich sei, werde ein entsprechender Antrag für die Ehefrau beigefügt. Der Bescheid vom 22.5.1997 werde entsprechend korrigiert.

Den Widerspruch des Klägers vom 22.11.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2006 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 17.2.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund von Kindererziehungszeiten begehrte. Er legte einen Mutterpass für V. vor, in der Untersuchungen vom 6.4., 8.5., 8.6. und 10.7.1972 bescheinigt sind. Auf Nachfrage erklärte der Kläger am 22.5.2006, in der Zeit vom 1.5.1968 bis 30.6.1968 und 5.8.1968 bis 30.10.1968 sowie 15.9. bis 1.12.1972 habe er weniger als seine Ehefrau gearbeitet.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.9.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 5.10.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.10.2007 Berufung eingelegt, mit der er die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund von Kindererziehungszeiten weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. September 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 abzuändern und unter Rücknahme des Bescheides vom 22. Mai 1997 bei ihm weitere Kindererziehungszeiten für seine am 1. Mai 1968 und 20. Juli 1972 geborenen Kinder festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund von Kindererziehungszeiten Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte eine Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 9.6.2008 vorgelegt, wonach bei der Ehefrau des Klägers bisher keine Kindererziehungszeiten anerkannt wurden.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Soweit der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, weil eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten insoweit nicht vorliegt. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Altersrente nicht erfüllt. Bei der vom Kläger begehrten Rente handelt es sich um eine Leistung, die auf Grund eines Verwaltungsaktes zu erbringen ist. Ein solcher ist hier nicht ergangen.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2006, mit dem sie eine weitergehende Rücknahme des Bescheides vom 22.5.1997 und eine weitergehende Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die am 1.5.1968 und 20.7.1972 geborenen Kinder des Klägers abgelehnt hat.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im übrigen ist nach Abs. 2 ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Voraussetzungen für eine weitergehende Rücknahme des Bescheides vom 22.5.1997, als mit den angefochtenen Bescheiden geschehen, liegen nicht vor.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet die Kindererziehungszeit gem. § 249 Abs. 1 SGB VI zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Nach § 56 Abs. 2 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteil das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil die Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting (letzteres i. d. F. vom 1.1.2008) durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend.

Abweichend hiervon hat § 249 Abs. 6 SGB VI i. d. F. vom 1.1.1996 bis 31.12.1997 geregelt, dass Eltern, die vor dem 1.1.1986 ihr Kind in dessen ersten Lebensjahr gemeinsam erzogen haben, bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären können, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater zugeordnet. Die Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die Mutter unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

Eine übereinstimmende Erklärung, dass der Kläger die Kinder überwiegend erzogen habe, haben der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten bis zum 31.12.1996 nicht abgegeben.

Mangels übereinstimmender Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau können dem Kläger Kindererziehungszeiten (und Berücksichtigungszeiten) nur zugeordnet werden, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte zumindest Tatsachen glaubhaft gemacht sind, dass er seine beiden 1968 und 1972 geborenen Kinder allein oder überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 9 und § 249 Abs. 5 SGB VI). Erziehung ist die Gesamtheit des tatsächlichen Verhaltens der Eltern, das nach ihrem Verständnis und ihren Vorstellungen dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen (BSG 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7). Für die überwiegende Erziehung ist auf den zeitlichen Aufwand abzustellen, der für die Erziehung tatsächlich aufgewandt wird (BSG 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Stand März 2005, § 56 Rn. 39 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/2677 S. 33).

An glaubhaft gemachten Tatsachen dafür, dass der Kläger in den streitigen Zeiträumen seine Kinder in diesem Sinne "überwiegend" erzogen hat, fehlt es mit Ausnahme der anerkannten Monate Juli und August 1968, in denen der Kläger im Anschluss an die Mutterschutzfrist teilweise nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, vorliegend. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass während der gesetzlichen Mutterschutzfristen nach der Geburt von G. in der Zeit vom 1.5. bis 27.6.1968 eine zumindest überwiegende Erziehung durch den Vater nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Hiergegen spricht auch, dass der Kläger in jener Zeit versicherungspflichtig beschäftigt war. In der Zeit vom 5.8. bis 30.10.1968 waren sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau voll berufstätig, sodass eine überwiegende Erziehung von G. durch den Kläger ab September 1968 ebenfalls nicht erwiesen ist. Eine Anerkennung der Zeit vom 31.10.1968 bis 30.4.1969 als Kindererziehungszeit scheitert schon daran, dass sich G. in jener Zeit in Griechenland aufgehalten hat (Abmeldung nach Griechenland am 30.10.1968), während der Kläger in jener Zeit versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war.

Die Beklagte hat auch zu Recht beim Kläger keine Kindererziehungszeiten für die am 20.7.1972 geborenen Tochter V. festgestellt. Während der Mutterschutzfristen nach der Geburt von V. vom 20.7. bis 14.9.1972 ist eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen war der Kläger in jener Zeit - anders als seine Ehefrau - auch versicherungspflichtig beschäftigt bzw. vollschichtig berufstätig. In der Zeit vom 15.9. bis 1.12.1972 waren sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau voll berufstätig. Für eine überwiegende Erziehung von V. durch den Kläger fehlt unter diesen Voraussetzungen jeglicher Anhalt. Im übrigen hat der Kläger am 8.3.2005 selbst angegeben, dass die Erziehung der Kinder durch seine Ehefrau erfolgt sei. Ab 2.12.1972 befand sich V. in Griechenland (Abmeldung nach Preveza/Griechenland), während der Kläger selbst und seine Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt waren, sodass auch die Zeit vom 2.12.1972 bis 19.7.1973 nicht als Kindererziehungszeit beim Kläger berücksichtigt werden kann.

Nach alledem waren der angefochtene Gerichtsbescheid sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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