L 4 KR 1235/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 1318/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1235/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger von der Beklagten Krankengeld (Krg) auch vom 23. Januar bis 22. Februar 2006 beanspruchen kann.

Der am 1948 geborene Kläger ist gelernter Schreiner und war zuletzt als Bauschreiner beschäftigt. Nach seiner Arbeitslosmeldung bezog er ab dem 03. Januar 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 51,50 bei einem Bemessungsentgelt in Höhe von EUR 115,28. Die Leistung wurde ursprünglich bis zum 26. Februar 2006 bewilligt (Bescheinigung der Agentur für Arbeit Schwetzingen vom 18. Juli 2005). Nach Erhalt von Krg vom 28. Juni 2005 bis 21. Februar 2006 bezog er ab dem 23. Februar 2006 wieder Leistungen der Arbeitsagentur (Schreiben der Agentur für Arbeit Schwetzingen vom 03. März 2006).

Aufgrund eines Supraspinatus-Syndroms bescheinigte Arzt für Chirurgie Dr. St. vom 15. bis 24. März 2005 Arbeitsunfähigkeit. Nach Ruptur der Supraspinatussehne rechts am 17. Mai 2005 war der Kläger erneut arbeitsunfähig. Gegenüber der Beklagten gab Dr. St. am 16. Juni 2005 an, der Kläger sei wegen eines Supraspinatus-Syndroms rechts arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung des rechten Arms sei auch eine "vollschichtig leichte Tätigkeit möglich". Die Beklagte hielt nach einer telefonischen Rücksprache mit Dr. St. fest, dass das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich gesunken sei und mit einer "normalen" Arbeitsunfähigkeit von drei bis sechs Monaten zu rechnen sei. Unter dem 25. Juni 2005 teilte Dr. St. dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in M. mit, der Kläger sei seit dem 17. Mai 2005 arbeitsunfähig, wobei eine konservative krankengymnastische Therapie laufe. Er sei zuletzt am 13. Juni 2005 vorstellig gewesen. Die Beklagte ließ daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage durch den MDK in M. erstellen. Dr. F. vom MDK gelangte in seinem Gutachten vom 30. Juni 2005 zu der Einschätzung, es bestehe ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden, so dass der Kläger wegen des Supraspinatus-Syndroms rechts aus medizinischer Sicht auf Zeit arbeitsunfähig sei. Die Beklagte gewährte nach Ende der Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit zum 27. Juni 2005 dem Kläger ab dem 28. Juni 2005 Krg in Höhe von täglich EUR 51,50 (Bescheid vom 25. Juli 2005). Unter dem 12. August 2005 gab Dr. St. gegenüber der Beklagten an, es bestehe keine Änderung hinsichtlich seiner früheren Angaben. Die Leistungsfähigkeit sei keine Frage der Zeit, sondern der Kraft des rechten Arms. Als Pförtner könne der Kläger vollschichtig arbeiten. Dr. W. vom MDK gelangte am 19. August 2005 daraufhin zu der Einschätzung, dass gegenwärtig Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres nachvollziehbar sei. Unter dem 06. Oktober 2005 teilte Dr. St. der Beklagten mit, dass nunmehr ein Zustand nach Operation an der Supraspinatussehne rechts bestehe, wobei noch kein Operationsbericht vorliege. Der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei noch unbestimmt. Zur Zeit sei der Kläger völlig arbeitsunfähig. Dr. We.-K. vom MDK gelangte vor diesem Hintergrund am 13. Oktober 2005 zu der Einschätzung, dass aus medizinischer Sicht weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe. Allerdings seien weitere Informationen notwendig. Die Beklagte ließ daraufhin ein weiteres Gutachten nach Aktenlage durch den MDK in Mannheim erstellen. Dr. Fe. vom MDK gelangte in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2005 zu folgenden Diagnosen: Schulterläsion rechts, Zustand nach Supraspinatussehnenruptur und Zustand nach Verlust zweier Finger. Es bestehe eine Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. Leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend aufsichtsführend, sitzend im Wechsel von Gehen und gelegentlichem Stehen, ohne Zwangshaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Hebebelastungen mit dem rechten Arm und ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf kg seien jedoch sechs und mehr Stunden täglich möglich. Diese Leistungsbeurteilung gelte ab dem 02. November 2005. Aus medizinischer Sicht sei daher von einem Ende der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 14 Tagen auszugehen. Die Beklagte unterrichtete Dr. St. darüber, dass ab 04. November 2005 Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie teilte das Ergebnis des Gutachtens dem Kläger mit und wies darauf hin, dass mit dem 03. November 2005 der Anspruch auf Krg und die Mitgliedschaft bei ihr in der bisherigen Form ende (Bescheid vom 31. Oktober 2005). Hiergegen wandte sich der Kläger und reichte eine Bescheinigung für die Krankengeldzahlung des Facharztes für Orthopädie Dr. M. (ohne Datum) ein, wonach sich der Kläger zuletzt am 03. November 2005 vorgestellt habe und bis auf Weiteres Arbeitsunfähigkeit bestehe. Beigefügt war ein ärztlicher Befundbericht vom 10. November 2005, in dem Dr. M. angab, am 19. September 2005 sei eine subacromiale Dekompression mit anschließender medikamentöser Behandlung mit Motorbewegungsschiene und Krankengymnastik durchgeführt worden. Unter dem 20. Dezember 2005 gab Dr. M. gegenüber der Beklagten an, der Kläger sei für die Tätigkeit als Schreiner arbeitsunfähig (Diagnose: "Zustand nach alter Rotatorenmanschettenruptur rechts; Zustand nach ASK rechts vom 19. September 2005"). Die Beklagte ließ erneut ein Gutachten nach Aktenlage durch den MDK erstellen. Dr. F. vom MDK gelangte in seinem Gutachten vom 13. Januar 2006 zu der Einschätzung, dass aus medizinischer Sicht von einem Ende der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 14 Tagen auszugehen sei. Da der Kläger seit dem 03. Januar 2004 arbeitslos sei, sei die früher ausgeübte Tätigkeit eines Schreiners für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr maßgeblich. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Brusthöhe, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Steigen auf Leitern oder Gerüste und ohne besondere Beanspruchung der rechten oberen Extremität.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass längstens bis 22. Januar 2006 Krg gezahlt werde, da er nach Einschätzung des MDK wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vermittelbar sei. Damit das Krg rechtzeitig angewiesen werden könne, wurde der Kläger gebeten, einen ärztlichen Auszahlschein mit diesem Datum zu übersenden. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit seinem Widerspruch vom 20. Januar 2006, eingegangen bei der Beklagten am 23. Januar 2006, machte der Kläger geltend, er gehe mit Dr. M. davon aus, dass weiterhin "zu 100 %" Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb er die Zahlung von Krg über den 22. Januar 2006 hinaus beantrage. Dr. M. gab im Auszahlungsschein für Krg vom 19. Januar 2006 gegenüber der Beklagten an, dass der Kläger zuletzt an diesem Tag vorstellig gewesen sei und letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 25. Januar 2006 sei, wobei laut MDK und Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2006 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe mit der Praxis Dr. M. Kontakt aufgenommen und hierbei die Auskunft erhalten, dass er (der Kläger) letztmals am 19. Januar 2006 in Behandlung gewesen sei und keine weitere Arbeitsunfähigkeit vorliege. Daher verbleibe es bei der Entscheidung vom 18. Januar 2006. Unter dem 21. Februar 2006 widersprach Dr. M. gegenüber der Beklagten - wie bereits im Telefonat am 30. Januar 2006 angekündigt - ihrer Einschätzung und führte zur Begründung aus, der Kläger sei von ihm am 19. September 2005 an der rechten Schulter operiert worden. Da eine Naht der Rotatorenmanschette nicht möglich sei, sei der Kläger weiterhin im Bereich der rechten Schulter deutlich bewegungs- und belastungseingeschränkt, so dass er nicht in der Lage sei, "eine Tätigkeit als Schreiner" auszuüben. Somit liege zumindest eine teilprozentige Arbeitsunfähigkeit vor, wobei noch zu prüfen sei, ob nicht sogar eine hundertprozentige Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Die Beklagte wies Dr. M. darauf hin, dass es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Arbeitslosen unerheblich sei, welche Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt worden sei.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Telefax vom 27. Februar 2006 auf, weiterhin Krg zu zahlen. Unter dem 27. November 2006 bat der Kläger um Zahlung von Krg vom 22. Januar bis 23. Februar 2006 bzw. um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids. Mit Bescheid vom 07. Dezember 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Arbeitsunfähigkeit über den 22. Januar 2006 könne nicht anerkannt werden, so dass es bei der Entscheidung vom 18. Januar 2006 verbleibe. Da der Kläger seit 03. Januar 2004 arbeitslos sei, sei für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schreiner ausschlaggebend, sondern die Tätigkeiten, für die der Kläger vermittelbar sei. Hierzu zählten auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts. Auch sei das Gutachten des MDK grundsätzlich verbindlich. Ein Zweitgutachten sei vom behandelnden Arzt nicht beantragt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 28. Dezember 2006 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2007 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch "vom 20. Januar 2006" gegen den "Bescheid vom 18. Januar 2006" zurück, da der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der letzten Tätigkeit als Schreiner beurteilt habe, aufgrund der Arbeitslosigkeit jedoch diese Tätigkeit nicht mehr maßgeblich sei. Nach den Feststellungen des MDK im Gutachten vom 13. Januar 2006 sei es dem Kläger zumutbar gewesen, sich für sämtliche leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig verfügbar zu halten. Dieser Feststellung habe Dr. M. nicht widersprochen und die Arbeitsunfähigkeit beendet. Im Übrigen sei die Arbeitsunfähigkeit bis "23. Januar 2006" (gemeint wohl 23. Februar 2006) nicht anhand von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen worden. Auch habe er ab dem "23. Januar 2006" (gemeint wohl 23. Februar 2006) von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld erhalten.

Deswegen erhob der Kläger am 12. April 2007 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er begehrte Krg für die Zeit vom "22. Januar" bis 22. Februar 2006 und trug vor, die Einschätzung der Beklagten, wonach er arbeitsfähig gewesen sei, treffe nicht zu. Dies ergebe sich aus der Auskunft des Dr. M ...

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakte entgegen.

Das SG hörte Dr. M. als sachverständigen Zeugen. Dieser teilte mit, (Auskunft vom 30. August 2007), von Dezember 2005 bis März 2006 sei der Kläger arbeitsunfähig aufgrund eines Zustands nach Schulteroperation gewesen. Am 08. Februar 2006 habe folgender Befund erhoben werden können: Lokal reizlos, Anteversion und Retroversion 90/0/40, Abduktion und Adduktion 70/0/20 aktiv, passive Abduktion 150/0/40, Innenrotation und Außenrotation 60/0/40 rechts. Erstmals sei von ihm im September 2005 Arbeitsunfähigkeit wegen Schultergelenksbeschwerden bescheinigt worden; die Auskunft enthielt diesbezüglich noch folgenden Klammerzusatz: "Vollschichtig, auch im Beruf als Schreiner". Als Diagnosen gab er an: Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur rechts, Zustand nach ASK rechts mit subacromialer Dekompression vom 19. September 2005 und Chondromalazie 2. bis 3. Grades, Glenoid rechts. Beigefügt waren der Operationsbericht vom 19. September 2005 und das Gutachten des Dr. Wei. vom MDK vom 30. Juni 2006 bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit vom 24. April bis 26. Juni 2006 wegen Kniegelenksbeschwerden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 08. Oktober 2007 gab Dr. M. an, der Kläger sei am 10. November 2005 nach der Operation letztmalig vorstellig gewesen, wobei ihm Krankengymnastik verordnet worden sei. Es habe sich am 26. Oktober 2005 noch eine massive Bewegungseinschränkung der rechten Schulter gezeigt. Danach sei der Kläger erst wieder am 05. Januar 2006 sowie am 19. Januar 2006 vorstellig geworden. Er (Dr. M.) habe damals empfohlen, wegen der massiven Bewegungseinschränkung und den Bewegungsschmerzen eine weitere Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Da ein Gutachter des MDK festgestellt habe, dass der Kläger am 23. Januar 2006 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei, habe man den Auszahlschein korrigiert und als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 25. Januar 2006 angegeben. Der Klägers sei weiterhin bis auf weiteres arbeitsunfähig, und zwar bis zum 02. März 2006 aufgrund der subacromialen Dekompression der Schulter und der Rotatorenmanschettenruptur. Vom 02. März bis 21. Juni 2006 sei der Kläger aufgrund eines Umknicktraumas am rechten oberen Sprunggelenk arbeitsunfähig gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2008 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht mehr an die frühere Berufstätigkeit als Bauschreiner anzuknüpfen sei, sondern die Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarkts maßgeblich seien. Vor diesem Hintergrund könnten die Angaben des Dr. M. eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht begründen, da sich dieser offenkundig auf die frühere Berufstätigkeit des Klägers auf dem Bau bezogen und sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob dem Kläger eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen sei. Zudem seien seine Angaben auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. So habe er einerseits Arbeitsunfähigkeit bestätigt, andererseits habe er in einem Klammerzusatz "Vollschichtig, auch im Beruf als Schreiner" angegeben. Außerdem habe er in seinem Schreiben vom 08. Oktober 2007 ausgeführt, der Kläger sei wegen der Schultergelenksbeschwerden lediglich bis zum 26. Januar 2006 arbeitsunfähig gewesen. Dies stehe mit seinen früheren Angaben in Widerspruch. Schließlich habe er den Kläger in der Zeit vom 08. Februar bis 02. März 2006 offensichtlich nicht untersucht bzw. behandelt. Bei dieser Sachlage liege als einzig objektivierbares Kriterium der am 08. Februar 2006 erhobene Befund vor. Hiernach sei der Zustand der rechten Schulter seinerzeit äußerlich reizlos gewesen. Zwar sei die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks reduziert gewesen. Hieraus allein könne jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abgeleitet werden. Dem Kläger sei es möglich gewesen, einer solchen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Gegen den am 04. Februar 2008 seinem Prozessbevollmächtigten zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04. März 2008 schriftlich beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Es sei nicht ersichtlich, welche allgemeine Tätigkeit als Handwerker er aufgrund der deutlich reduzierten Beweglichkeit der Schulter hätte ausführen können. Andere Tätigkeiten als die eines Handwerkers dürften nicht in Betracht kommen. Gerade auch einfache Arbeiten bedingten zumindest, dass er seine Arme voll bewegen könne. Dies sei ihm jedoch aufgrund seiner Schulterproblematik nicht möglich gewesen. Dies ergebe sich aus den Angaben des Dr. M ... Er sei auch nicht vermittelbar und z.B. als Pförtner einsetzbar gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Januar 2006 und 07. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2007 zu verurteilen, ihm vom 23. Januar bis 22. Februar 2006 Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Der Kläger verkenne, dass Personen, die länger als sechs Monate Arbeitslosengeld bezögen, für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar seien. Es finde eine Loslösung von der bisherigen beruflichen Tätigkeit statt. Deshalb gehe es nicht darum, dass der Kläger eine Tätigkeit als Handwerker nicht habe ausüben können. Vielmehr sei eine Vermittelbarkeit in alle leichten Tätigkeiten, z. B. als Pförtner, zum Tragen gekommen.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. Juni 2008 ist der Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 26. Juni 2008 (Bl. 25/26 der LSG-Akte) verweisen. Die Beteiligten haben hierbei übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, auf die Gerichtsakte erster Instanz und auf die Senatsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Streitgegenstand sind die Bescheide vom 18. Januar und 07. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2007. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krg über den 22. Januar 2006 hinaus ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2006, eingegangen bei der Beklagten am 23. Januar 2006, Widerspruch. Mit Bescheid vom 07. Dezember 2006 bestätigte die Beklagte, dass es bei ihrer Entscheidung vom 18. Januar 2006 verbleibe. Auch hiergegen erhob der Kläger fristgemäß am 28. Dezember 2006 Widerspruch. In der Einleitung des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2007 wird zwar nur der Bescheid vom 18. Januar 2006 als mit dem Widerspruch vom 20. Januar 2006 angefochten genannt. In den Entscheidungsgründen wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 07. Dezember 2006 an ihrer Entscheidung festgehalten habe. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Widerspruchsauschuss der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 14. März 2007 inzident den Bescheid vom 07. Dezember 2006 überprüft hat.

Weiter geht der Senat davon aus, dass der Kläger Krg für die Zeit vom 23. Januar (und nicht vom 22. Januar) bis 22. Februar 2006 begehrt. Soweit der Kläger in dem in der Klageschrift vom 04. April 2007 formulierten Antrag den Beginn des Zeitraums mit dem 22. Januar 2006 genannt hat, ist dies unzutreffend, weil die Beklagte bis zu diesem Tag Krg gezahlt hat. Demgemäß hat das SG das Begehren des Klägers auch dahin gefasst, dass der Kläger Krg über den 22. Januar 2006 hinaus begehre. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

2. Die gemäß § 151 Abs. 1, 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier noch maßgeblich ist, weil die Berufung vor dem 01. April 2008 eingelegt worden ist, ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Der Zeitraum vom 23. Januar bis 22. Februar 2006 umfasst 31 Tage. Bei einem Zahlbetrag des Krg vom EUR 51,50 täglich ergibt sich ein Betrag von insgesamt EUR 1.596,50.

3. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Bescheide vom 18. Januar und 07. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krg für die Zeit vom 23. Januar bis 22. Februar 2006, da er in diesem Zeitraum leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts gesundheitlich verrichten konnte (hierzu unter 3.1.). Darüber hinaus fehlt zumindest für die Zeit ab 26. Januar 2006 die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, da eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Beklagten nicht vorgelegt wurde (hierzu unter 3.2.).

3.1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte u.a. Anspruch auf Krg, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im Hinblick auf das konkret bestehende Versicherungsverhältnis (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2500 § 44 Nr. 9 m.w.N; SozR 3-2500 § 44 Nr. 10). Der Kläger war Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Denn er war am 17. Mai 2005, dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen des Supraspinatus-Syndroms rechts, bereits seit 03. Januar 2004 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.

Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 9). Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist deshalb bei Personen, die Leistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) beziehen und bei denen die zur behaupteten Arbeitsunfähigkeit führende Leistungseinschränkung - wie hier - erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Bezugs der genannten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit eingetreten ist, nicht seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung. Maßstab für die Beurteilung sind vielmehr alle Beschäftigungen, die dem Arbeitslosen zu diesem Zeitpunkt gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar waren. Ein "krankenversicherungsrechtlicher Berufsschutz" im Rahmen des § 121 SGB III existiert nicht (BSG a.a.O.). Stellt sich der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung ohne ausdrücklichen Hinweis auf gesundheitliche Einschränkungen zur Verfügung, beruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld darauf, dass die Arbeitsverwaltung nicht in der Lage ist, ihm eine diesem umfassenden und sich insbesondere auch auf leichte Arbeiten erstreckenden Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigung anzubieten. Ist der Arbeitslose jedoch objektiv noch für leichte Arbeiten verfügbar, verbleibt das Leistungsrisiko bei der Bundesagentur für Arbeit und der Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten. Da der Kläger bereits seit 03. Januar 2004 arbeitslos war, kommt es für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im hier streitigen Zeitraum vom 23. Januar bis 22. Februar 2006 allein darauf an, ob er in diesem Zeitraum noch in der Lage war, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger vom 23. Januar bis 22. Februar 2006 arbeitsunfähig war, d.h. eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht ausüben konnte. Zwar bestand am 08. Februar 2006 beim Kläger ein Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur rechts, ein Zustand nach ASK rechts mit subacromialer Dekompression vom 19. September 2005 und eine Chondromalazie 2. bis 3. Grades sowie ein Glenoid rechts. Der Senat entnimmt dies der Auskunft des Dr. M. vom 30. August 2007 gegenüber dem SG. Der Kläger war trotz dieser Gesundheitsstörungen aber noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend aufsichtsführend, sitzend im Wechsel von Gehen und gelegentlichem Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Hebebelastungen mit dem rechten Arm und ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf kg vollschichtig im streitigen Zeitraum zu verrichten. Der Senat folgt insoweit der Leistungseinschätzung des Dr. Fe. vom MDK vom 25. Oktober 2005. Die genannten qualitativen Einschränkungen sind aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Gesundheitsstörungen nachvollziehbar und schlüssig.

Hieran ändern auch die Auskünfte und Bescheinigungen des Dr. M. nichts. Denn dieser bezog sich bei seiner Leistungseinschätzung auf die (frühere) Tätigkeit des Klägers als Schreiner, was sich insbesondere aus seinem Schreiben vom 21. Februar 2006 an die Beklagte (" nicht in der Lage ist eine Tätigkeit als Schreiner auszuüben") und der Auskunft vom 30. August 2007 gegenüber dem SG ergibt ("Vollschichtig, auch im Beruf als Schreiner"). Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt, dass sich Dr. M. in seinen Stellungnahmen nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob dem Kläger eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre. Des Weiteren - auch dies hat das SG zutreffend dargelegt - sind seine Angaben widersprüchlich. Insbesondere sein Hinweis vom 30. August 2007 ("Vollschichtig, auch im Beruf als Schreiner") steht im Widerspruch zu seiner Einschätzung im Schreiben vom 08. Oktober 2007, wonach der Kläger wegen der Schultergelenksbeschwerden bis zum 26. Januar 2006 bzw. bis zum 02. März 2006 arbeitsunfähig gewesen sei. Aus seinem Schreiben vom 08. Oktober 2007 folgt insbesondere auch, dass zwischen dem 09. Februar und 02. März 2006 keine fachorthopädische Behandlung bei ihm stattgefunden hat. Die am 08. Februar 2006 von ihm erhobenen Befunde, die er in seiner Auskunft vom 30. August 2007 mitgeteilt hat (lokal reizlos, Anteversion und Retroversion 90/0/40; Abduktion und Adduktion 70//0/20 aktiv, passive Abduktion 150/0/40, Innenrotation und Außenrotation 60/0/40 rechts), sprechen zwar für eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks, insbesondere bei der aktiven Bewegungsführung. Hieraus lässt sich jedoch eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ableiten. Denn den hieraus resultierenden Beschwerden ist durch die oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in ausreichender Weise Rechnung getragen worden.

3.2. Zudem setzt ein (Fort-)Bestehen des Krg-Anspruchs - abgesehen von hier nicht gegebenen stationären Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen - weiter voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Leistungsanspruch nämlich (erst) von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Der Versicherte muss auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V hinweisen und diese der Krankenkasse vorlegen. Kommt er dieser Meldeobliegenheit nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach, dann ruht der nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB V entstandene Leistungsanspruch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Die Meldeobliegenheit ist vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg zu erfüllen, auch nach einer vorübergehend leistungsfreien Zeit, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn durchgängig fortbestanden hat (BSG SozR 3-2500 § 49 Nr. 4). Das Gleiche gilt auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankschreibung über die Weitergewährung des Krg zu befinden ist (BSG a.a.O.). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und der Krankenkasse melden, will er das er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (BSG SozR 4-2500 § 46 Nr. 1). Von dieser gesetzlich angeordneten Feststellungs- und Meldepflicht kann auch während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgesehen werden, da die §§ 46 Abs. 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine solche Ausnahme nicht vorsehen. Dies ist auch folgerichtig, da die Krankenkasse die Befunde, die nach ärztlicher Einschätzung zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, zeitnah überprüfen können muss. Es handelt sich mithin nicht um einen bloßen Formalismus. Ausnahmen hiervon hat das BSG nur in sehr begrenzten Ausnahmenfällen anerkannt, wobei die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht dazu zählt (vgl. hierzu und zur Zulässigkeit nachträglicher Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ausführlich BSG SozR 4-2500 § 46 Nr. 1).

Zumindest für die Zeit ab 26. Januar 2006 - Dr. M. hat in seinem Auszahlschein für Krg als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 25. Januar 2006 angegeben - hat der Kläger keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten vorgelegt, obwohl ihm bekannt war, dass die Beklagte davon ausging, dass er ab dem 23. Januar 2006 wieder arbeitsfähig ist. Am 08. Februar 2006 war der Kläger jedoch bei Dr. M. in Behandlung, so dass die Frage der Arbeitsunfähigkeit erneut durch diesen hätte beurteilt werden können. Vor diesem Hintergrund kann auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden (zu den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vgl. BSG SozR 4-2500 § 46 Nr. 1).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved